GKG (1) | ||
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1 T1 T2 T3 T4 T5 [ ] [ I ] [ » ] T6 T7 T8 T9 A2 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 360-7
vom 05.05.04 (BGBl_I_04,718),
zuletzt geändert durch Art.10 iVm Art.24 des
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302)
= Art.1 Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2013 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist (11);
(12) nach der Insolvenzordnung;
(12) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
(12) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
(12) nach der Strafprozessordnung;
(12) nach dem Jugendgerichtsgesetz;
(12) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
(12) nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes (14) (f);
(12) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
(12) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
(12) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
(12) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
(16) nach dem Auslandsunterhaltsgesetz soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
(12) (16) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
(12) (16) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
(12) (16) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und
(15) (16) nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach
diesem Gesetz erhoben.
2Satz 1 Nr.1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in
denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten
in Familiensachen zu erheben sind (13).
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren
nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl.EU Nr.L 199 S.1) und
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl.EU Nr.L 399 S.1).
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
§§§
1Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:
vor den ordentlichen Gerichten
a) nach der Zivilprozessordnung;
b) in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung (1), die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs.1 Nr.7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs.2, § 621a Abs.2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
d) nach der Insolvenzordnung;
e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
g) nach der Strafprozessordnung;
h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;
i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
j) nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes (9);
k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist (6);
m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz (2);
n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (3);
o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes) (3);
p) nach dem Energiewirtschaftsgesetz; (4); (f)
q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; (5)
r) (7) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz;
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
2Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht (8).
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und
den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind
von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder
sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder
eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und
Kassen.
2In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,
wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung
oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Abs.1, § 103 Abs.3, § 108 Abs.3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die
für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den
Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten
gewährt ist, bleiben unberührt.
2Landesrechtliche Vorschriften,
die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren,
bleiben unberührt.
(4) 1Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche
oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche
Kostenfreiheit keine Anwendung.
2Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) 1aSoweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten
des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben;
1bbereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.
2Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten
des Verfahrens übernimmt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts
entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
beruht.
2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen
worden ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren
durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten,
durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
2Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des
erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die
Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss
des Musterverfahrens. (1)
(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.
2Die Verjährung beginnt jedoch
nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
3Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) 1aAuf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
1bdie Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch
die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.
3Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung
durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift.
4Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die
Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) (2) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 (3) des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.
(2) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in dem
Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument genügt, genügt
diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach
diesem Gesetz.
2Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen.
3Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
§§§
A-2 | Fälligkeit | 6-9 |
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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchsoder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
(2) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
(5) in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
(5) in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, (3)
(5) in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
(5) in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) (4) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) (4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Gebühren für die Entscheidung über den
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und
über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig.
2Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen
Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht
erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses
an den Ersteher fällig.
3Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend.
2Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres,
die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig (1).
[ Motive ] |
§§§
1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten
Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig.
2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) (2) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
(3) (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung (1) von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
[ Motive ] |
§§§
A-3 | Vorschuss | 10-18 |
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In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
[ Motive ] |
§§§
aIn Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind
die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden;
bdies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen
auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht
ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage
erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
zugestellt werden.
2aWird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden;
2bdies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(4) (8) für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sowie
(5) (8) für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.
(3) 1Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen
werden (9).
2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1
erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids.
3aIm Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach
Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das
streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst
abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren
im Allgemeinen gezahlt ist;
3bdies gilt entsprechend für das
Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids
unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten.
4Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz
über Gerichtskosten in Familiensachen zu
zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (10).
(4) (6) 1Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen
Mahnverfahren entsprechend.
2Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) (7) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (11) soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) (7) 1Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über (1) Anträge auf gerichtliche Handlungen der
Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs.1, §§ 835, 839,
846 bis 848, 857, 858, § 886 bis 888 oder § 890 (1) der Zivilprozessordnung
soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und
der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.
2Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung (12).
[ Motive ] |
§§§
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
[ Motive ] |
§§§
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
ab) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht
oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
würde;
bzur Glaubhaftmachung genügt in diesem
Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts.
[ Motive ] |
§§§
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt,
Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder
das Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung
betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag
in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311,
3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses
bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
2Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses
nicht verpflichtet.
(2) 1Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt
oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen
Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in
den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses
bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
2Wenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessordnung
Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme
beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug
einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern
3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses
bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen
hinreichenden Vorschuss zu zahlen.
2Das Gericht soll die
Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung
abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische Übermittlung (1) von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, (2) für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger
sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision
eingelegt hat.
2Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in
gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
wenn der Beschuldigte oder sein Beistand
Antragsteller ist.
3Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen,
in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan
(§ 306 der Insolvenzordnung).
[ Motive ] |
§§§
1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.
2§ 31 Abs.2 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
A-4 | Kostenansatz | 19-21 |
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(1) 1Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) 1In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine
gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft
zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft
angesetzt.
2aIn Jugendgerichtssachen, in denen
eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei
dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört,
der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes);
2bist daneben die Staatsanwaltschaft
Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei
dieser angesetzt.
3Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt.
4Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof
angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung (1) von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt
werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung
getroffen ist.
2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung
über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der
Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz
ebenfalls berichtigt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen
Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte
Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf
des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der
den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung
(Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren
der Jahresrechnung, mitgeteilt worden
ist.
2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich
oder grob fahrlässig falschen Angaben des
Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche
Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt
erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf (2) in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
§§§
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste
Verlegung eines Termins oder Vertagung einer
Verhandlung entstanden sind.
3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von
der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht.
2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach
Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.
3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg
geändert werden.
[ Motive ] |
§§§
A-5 | Kostenhaftung | 22-33 |
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(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verfahren
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.14 (7) (8)
Abs.2 Nr.1 bis 3 sowie Abs.4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren
des Rechtszugs beantragt hat (6).
2Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs.3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat (6).
3Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat (6).
4Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) 1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist
Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung
nach § 29 Nr.1 oder 2 besteht.
2aAbsatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die
Kosten nach § 29 Nr.1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit
noch anhängig ist;
2ber ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben
worden ist.
(3) (4) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) (2) 1Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
2Im Verfahren über die
Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem
Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der
dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des
Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den
Antrag gestellt hat.
2Wird der Antrag abgewiesen oder
zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen
Auslagen.
3Die Auslagen nach Nummer 9017 (2) des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des
Insolvenzverfahrens.
4Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des
Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung
die Kosten des Verfahrens trägt (1).
(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.
[ Motive ] |
§§§
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
§§§
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
[ Motive ] |
§§§
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
(2) 1aDie Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher;
1b§ 29 Nr.3 bleibt unberührt.
2Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der
Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende
als Gesamtschuldner.
(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.
[ Motive ] |
§§§
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
[ Motive ] |
§§§
(1) (3) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner,
wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen
oder Ausdrucke beantragt hat.
2Sind Ablichtungen
oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei
oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche
Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet
nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) (3) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.
(3) (2) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.
[ Motive ] |
§§§
Die Kosten schuldet ferner,
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
awer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem
Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor
Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten
Vergleich übernommen hat;
bdies gilt auch, wenn
bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten
diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen
anzusehen sind;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
[ Motive ] |
§§§
1Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche
Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von
Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine
andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder
abgeändert wird.
2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung
von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten
Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten
zurückerstattet.
[ Motive ] |
§§§
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29
Nr.1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines
anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden,
wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos
erscheint.
2Zahlungen des Erstschuldners mindern
seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses
Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung
nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
§ 29 Nr.1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen
Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden;
von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit dem Entscheidungsschuldner
ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und
für die Rückreise gewährt worden ist, soweit es
sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs.1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung
zugestimmt hat (1)
2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf
auch nicht geltend gemacht werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter
sie verteilt sind.
2Soweit einen Streitgenossen nur Teile
des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine
Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden
wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen
hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
[ Motive ] |
§§§
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs.4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
[ Motive ] |
§§§
A-6 | Gebühren | 34-38 |
---|
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten,
beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro 25 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert | für jeden | um |
1 500 |
300 |
10 |
2Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
[ Motive ] |
§§§
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) aSind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die
Teile gesondert zu berechnen;
bdie aus dem Gesamtbetrag
der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
[ Motive ] |
§§§
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
[ Motive ] |
§§§
1Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung
durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder
eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung
oder die Anberaumung eines neuen Termins
zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung
des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von
Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder
Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten,
verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder
dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr
mit einem Gebührensatz von 1,0 (1) auferlegen.
2Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 (2) ermäßigt werden.
3Dem Kläger, dem Beklagten
oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient,
der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des
öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
[ Motive ] |
§§§
A-7 | Wertvorschriften | 39-65 |
---|---|---|
U-1 | Allgemeines | 39-47 |
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert (1) bestimmt ist.
[ Motive ] |
§§§
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist
der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts
und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser
Betrag für die Wertberechnung maßgebend.
2Das Entgelt
nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt
Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart
sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) 1Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder
ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist
ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses
Streit besteht, das für die Dauer eines
Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht
nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt.
2Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen
Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines
Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) 1Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum
ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten
Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von
Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen
Mietminderung und bei Ansprüchen des
Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs-
oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag
einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen
einer sonst möglichen Mietminderung durch den
Mieter maßgebend.
2Endet das Mietverhältnis vor Ablauf
eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag
maßgebend.
[ Motive ] |
§§§
(1) (2) 1Wird wegen der Tötung eines Menschen oder
wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer
Geldrente verlangt, ist der fünffache Betrag des einjährigen
Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag
der geforderten Leistungen geringer ist.
2Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer
solchen Rente gerichtet ist.
(2) (2) 1Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden
kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende
Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende
Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach
geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache
Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend,
wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten
Leistungen geringer ist.
2Ist im Verfahren vor den Gerichten
der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe
des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers
bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand
bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs.1 und 2 zu bestimmen.
(3) (2) 1aFür die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten
vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen,
das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
ist höchstens der Betrag des für die Dauer
eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend;
1beine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
2Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert
des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung
maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der
geforderten Leistungen geringer ist.
(4) (2) 1aDie bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden
dem Streitwert hinzugerechnet;
1bdies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.
2Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines
Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,
wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung
über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte
Beschwerde eingereicht wird.
3...(3)
[ Motive ] |
§§§
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
[ Motive ] |
§§§
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrun de liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In einer Klage und in einer Widerklage geltend
gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen
verhandelt werden, werden zusammengerechnet.
2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem
Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung
über ihn ergeht.
3Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert
nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.
2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht
werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung
vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist
Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer
maßgebend.
(2) 1Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands
des ersten Rechtszugs begrenzt.
2Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
[ Motive ] |
§§§
U-2 | Besonderes | 48-60 |
---|
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (4)
richten sich die Gebühren
nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder
die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften
über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2In Rechtsstreitigkeiten aufgrund
des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert
250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der
Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung
der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.
2Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen
werden.
(3) (5) 1Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
[ Motive ] |
§§§
§§§
(1) 1Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
2Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an
der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.
3Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
(2) 1Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) 1In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes),
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)und
(6) über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes).
2Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Abs.1 Nr.3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr.3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) (7) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 115 Abs.2 Satz 2 und 3, § 118 Abs.1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
§§§
(1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.
(2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
(3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
§§§
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.
(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro angenommen werden.
(5) 1Im Verfahren, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert
der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;
in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts.
2Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags.
(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung,
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung) und (6)
(7) anach § 148 Abs.1 und 2 des Aktiengesetzes;
ber darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals
oder Stammkapitals des übertragenden
oder formwechselnden Rechtsträgers
oder, falls der übertragende oder
formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital
oder Stammkapital nicht hat, ein
Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers,
höchstens jedoch 500 000 Euro, nur
insoweit übersteigen, als die Bedeutung
der Sache für die Parteien höher zu bewerten
ist.
(2) (4) 1In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs.1 und 2:
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
nach § 47 Abs.6, § 80 Abs.5 bis 8, § 80a Abs.3 oder § 80b Abs.2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
nach § 50 Abs.3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
[ Motive ] |
§§§
Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.
§§§
(1) 1Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und
für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem
gemäß § 74a Abs.5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung festgesetzten
Wert zu berechnen.
2Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
ist der Einheitswert maßgebend.
3Weicht der Gegenstand
des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung
wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter
Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts
eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist
ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den
Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert
maßgebend.
4aWird der Einheitswert nicht nachgewiesen,
ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts
zu ersuchen;
4b§ 30 der Abgabenordnung steht
der Auskunft nicht entgegen.
(2) 1Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt
sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der
Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte
zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher
nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück
befriedigt gilt.
2aIm Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung
einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert
nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand
des Verfahrens;
2bbei Gesamthandeigentum ist jeder
Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis
seines Anteils anzusehen.
(3) 1Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt
sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag
erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleibenden Rechte.
2Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen
Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) 1Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die
Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher
nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände
erhoben.
2Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
[ Motive ] |
§§§
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
[ Motive ] |
§§§
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.
[ Motive ] |
§§§
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.
2Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen,
werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) 1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen
Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des
Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1.
2Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die
Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
[ Motive ] |
§§§
1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens
richten sich nach dem Betrag der festgesetzten
Haftungssumme.
2Ist diese höher als der Gesamtbetrag
der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf
Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird,
richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der
Ansprüche.
[ Motive ] |
§§§
aFür die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
ist § 52 Abs.1 bis 3 entsprechend anzuwenden;
bim Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs.1
und 2 entsprechend.
§§§
U-3 | Wertfestsetzung | 61-65 |
---|
1aBei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht
in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert
bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt,
und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des
Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle anzugeben (1).
2Die Angabe kann jederzeit berichtigt
werden.
[ Motive ] |
§§§
1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit
des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die
Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften
des Verfahrensrechts abweichen.
2Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten,
mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs-
oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe
der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt
das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien
durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des
Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist
oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.
2Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können
nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den
Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund
dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten
abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
4Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs.4 (1) bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(2) 1Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den
Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss
fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten
Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig
erledigt.
2In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann,
wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung
beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) 1Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie
getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache
oder wegen der Entscheidung über den Streitwert,
den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der
Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht
von Amts wegen geändert werden.
2Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
[ Motive ] |
§§§
1Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich,
ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt
wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu
entscheiden.
2Diese Kosten können ganz oder teilweise
der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung
durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe,
durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes
Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine
unbegründete Beschwerde veranlasst hat.
[ Motive ] |
§§§
1In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen
festzusetzen.
2§ 63 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
A-8 | Erinnerung | 66-60 |
---|
(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der
Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das
Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
2Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.
3War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten
anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig
war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
4Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung
des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht (2).
(2) 1Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet
die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) 1aSoweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen;
1bim Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen.
2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht (5).
3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt.
4aDas Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden;
4bdie Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das
Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
2aSie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht;
2bdie §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
3Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
4Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) 1aAnträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
1b§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend (6).
2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend (3).
3Die Erinnerung ist bei dem Gericht
einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung
zuständig ist.
4Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft
eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser
angesetzt worden sind.
5Die Beschwerde ist bei dem
Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten
wird.
(6) 1aDas Gericht entscheidet über die Erinnerung durch
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter;
1bdies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung
von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen
wurde.
2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der
Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat.
3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter.
4Auf eine erfolgte oder unterlassene
Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
(7) 1Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende
Wirkung.
2aDas Gericht oder das Beschwerdegericht
kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
2bist nicht
der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet
der Vorsitzende des Gerichts.
(8) 1Die Verfahren sind gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des
Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen
Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und
wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden
Betrags findet stets die Beschwerde statt.
2
§ 66 Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.4, 5
Satz 1 und 5, Abs.6 und 8
(1) (2)
ist entsprechend anzuwenden.
3Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem
Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll,
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen
muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
(2) Im Fall des § 17 Abs.2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die
Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs.2),
findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
2Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zulässt.
3aDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird;
3bist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
4Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht (1).
5§ 66 Abs.3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs.6 (2)
ist entsprechend anzuwenden.
6Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden
hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft
macht.
2Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden.
3Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt.
4Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt
wird.
5Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
6§ 66 Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs.6 (3) ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Verfahren sind gebührenfrei.
2Kosten werden nicht erstattet.
[ Motive ] |
§§§
1Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen
der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur
Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
2§ 66 Abs.3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs.6 und 8 (1)
ist entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
4aDie Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird;
4b§ 66 Abs.5 Satz 1 und 2 (2) gilt entsprechend.
5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück.
4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluss.
5Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
§§§
A-9 | Schluss | 70-72 |
---|
(1) 1Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten
Bedienstete (2) besonders bestellt werden
(Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsgebühren
zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen
Zeitaufwand bemessen werden.
2Sie betragen für jede Stunde 10 Euro.
3aDie letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war;
3banderenfalls sind 5 Euro zu erheben.
(2) 1Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen
fest.
2Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
3§ 66 Abs.3 bis 8 gilt entsprechend.
4Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
5§ 69a gilt entsprechend (1).
[ Motive ] |
§§§
1Das Bundesministerium der Justiz kann nach
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift
Bezug nehmen und angeben
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
§§§
(1) 1In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden
die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden
ist.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, (1) werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
[ Motive ] |
§§§
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Dezember 1975 (BGBl.I S.3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.5 des Gesetzes vom 12.März 2004 (BGBl.I S.390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
ain Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1.Juli 2004
anhängig geworden sind;
bdies gilt nicht im Verfahren
über ein Rechtsmittel, das nach dem 1.Juli 2004 eingelegt
worden ist;
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1.Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1.Juli 2004 fällig geworden sind.
[ Motive ] |
§§§
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
[ ] | GKG-2004 | [ ] [ » ] |
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§§§