ZPO (23) | ||
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B1 B2 B3 B4 B5 B7 [ « ] [ I ] [ » ] B8 B10 B11 A1 A2 A3 | [ ] |
EU-Zusammenarbeit (F) |
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Zustellung (F) |
Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1348/2000 (ABl.EU Nr.L 324 S.79), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
§§§
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 genügt der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.
(2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
§§§
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 (3) zuständig:
für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
afür außergerichtliche Schriftstücke dasjenige
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche
die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
bbei notariellen
Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen
Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz
hat;
cbei juristischen Personen tritt an die Stelle des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
der Sitz;
ddie Landesregierungen können die Aufgaben
der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch
Rechtsverordnung zuweisen.
(2) 1Für Zustellungen in der Bundesrepublik
Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne
von Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 (3) dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll.
2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen
Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 (3) zuständig
ist.
2Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem
Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
§§§
§§§
§§§
Beweisaufnahme (F) |
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Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr.1206/2001 des Rates vom 28.Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl.EG Nr.L 174 S.1) erfolgen, so kann das Gericht
unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen oder
unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
§§§
(1) 1Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von
diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich
der Verordnung (EG) Nr.1206/2001 bei der Erledigung
des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das
ersuchte ausländische Gericht anwesend und beteiligt
sein.
2Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige
können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in
dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen
Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.
(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 17 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.1206/ 2001 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.
§§§
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1206/2001 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1206/2001 zuständig ist,
als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1206/2001 entgegennimmt.
2Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.
(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
§§§
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr.1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
§§§
Prozesskostenhilfe-EG (F) |
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Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl.EG Nr.L 26 S.41, ABl.EU Nr.L 32 S.15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Für die Entgegennahme und Übermittlung von
Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle).
2Die Landesregierungen können die Aufgaben
der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung
zuweisen.
3Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die in Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie
2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge
auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
und für deren Übermittlung einzuführen.
2Soweit Standardformulare
für Anträge auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt
sind, müssen sich der Antragsteller und die
Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
(3) 1Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung
durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,
wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder
offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2003/8/EG fällt.
2Sie kann von Amts wegen
Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen
Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung
einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.
3Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs.2 Satz 2 und 3 statt.
(4) 1Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen
in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder
in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.
2Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.
(5) 1Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag
und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation
oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige
Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands
oder des Vollstreckungsmitgliedstaats.
2Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.
(6) 1Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe aufgrund
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung
angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf
Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus,
wenn der Antragsteller in einem entsprechenden
deutschen Verfahren nach § 115 Abs.1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre.
2Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend.
3Die
Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle
des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der
Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen
Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
§§§
(1) 1Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder
das Vollstreckungsgericht zuständig.
2Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache
begleitet sein.
3Eine Legalisation oder gleichwertige
Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet über das Ersuchen
nach Maßgabe der §§ 114 bis 116.
2Es übersendet der
übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.
(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(4) 1Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der
von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet
wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe als gestellt.
2Das Gericht hat
dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen
für die Bewilligung der grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.
§§§
Europäische Vollstreckungstitel (F) |
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Bestätigung inländischer Titel |
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
der Verordnung (EG) Nr.805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl.EU Nr.L 143 S.15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§§§
(1) 1Bestätigungen nach Artikel 9 Abs.1, Artikel 24
Abs.1, Artikel 25 Abs.1 und Artikel 6 Abs.3 der Verordnung
(EG) Nr.805/2004 sind ohne Anhörung des
Schuldners auszustellen.
2Eine Ausfertigung der
Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen
zuzustellen.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ein Antrag nach Artikel 10 Abs.1 der Verordnung
(EG) Nr.805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf
einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem
Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt
hat.
2Über den Antrag entscheidet dieses Gericht.
3Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen
oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu
richten, die die Bestätigung ausgestellt hat.
4Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
haben, zur Entscheidung zu.
(2) 1Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner
ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.
2Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt
die Frist zwei Monate.
3Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch
frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich
die Bestätigung bezieht.
4In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung
eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
(3) § 319 Abs.2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
§§§
Zwangsvollstreckung aus EU-Vollstreckungstiteln im Inland |
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Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr.805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§§§
Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
§§§
(1) 1Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung
oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach
den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr.805/
2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
zuständig.
2Die Vorschriften des Buches 8 über die
örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
sind entsprechend anzuwenden.
3Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel
21 der Verordnung (EG) Nr.805/2004 ergeht
durch Beschluss.
2Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung
und die Aufhebung der bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs.1
und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden.
3Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder
Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr.805/2004 wird durch einstweilige
Anordnung entschieden.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§§§
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.805/2004 vorgelegt wird.
§§§
(1) 1Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im
Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen
Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder
stattgefunden hat.
2Der Sitz von Gesellschaften oder
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2) § 767 Abs.2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
§§§
Europäisches Mahnverfahren (F) |
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Allgemeine Vorschriften |
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl.EU Nr.L 399 S.1) ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls
und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht
werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.
2§ 130a Abs.3 gilt entsprechend.
(2) aDer Senat des Landes Berlin bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim
Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung
der Mahnverfahren eingeführt wird;
ber kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung
für Justiz des Landes Berlin übertragen.
§§§
(1) 1Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland
zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren
bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend.
2Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.
(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs.1 und § 1069 Abs.1 entsprechend.
§§§
Einspruch (F) |
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(1) 1Im Fall des Artikels 17 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller
mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 auf, das Gericht zu
bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig ist.
2Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach den Umständen angemessene
Frist und weist ihn darauf hin, dass dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens bezeichneten
Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
3Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen.
(2) 1Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den
Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab.
2§ 696 Abs.1 Satz 3 bis 5, Abs.2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.
§§§
§ 697 Abs.1 bis 3 gilt entsprechend.
§§§
Überprüfung (F) |
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(1) 1Die Entscheidung über einen Antrag auf
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls
nach Artikel 20 Abs.1 oder Abs.2 der Verordnung
(EG) Nr.1896/2006 ergeht durch Beschluss.
2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.
(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.1896/2006.
(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 findet nicht statt.
§§§
Zwangsvollstreckung (F) |
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Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§§§
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
§§§
(1) 1Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel
20 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 beantragt, gilt § 707 entsprechend.
2Für die Entscheidung
über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr.1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
§§§
(1) 1Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs.1 der Verordnung
(EG) Nr.1896/2006 gilt § 1084 Abs.1 und 2 entsprechend.
2Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr.1896/2006 ist § 1084 Abs.1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs.2 der Verordnung
(EG) Nr.1896/2006 gilt § 1086 Abs.1 entsprechend.
2Für Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs.1 und § 1095 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
§§§
Geringfügige Forderungen (F) |
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Erkenntnisverfahren (F) |
(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr.861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl.EU Nr.L 199 S.1) und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Im Fall des Artikels 4 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.861/2007 fortgeführt.
§§§
1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG)
Nr.861/2007 beträgt eine Woche.
2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
§§§
(1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs.7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 als unzulässig abzuweisen.
(2) 1Im Fall des Artikels 5 Abs.7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 wird das Verfahren über
die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.861/2007 fortgeführt.
2Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der
Widerklage befunden hat.
§§§
(1) 1Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich
während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
2§ 128a Abs.1 Satz 2 und Abs.3 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs.2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 nichts anderes bestimmt.
(2) 1Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während
einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten.
2§ 128a Abs.2 Satz 2, 3 und Abs.3 bleibt unberührt.
§§§
1Urteile bedürfen keiner Verkündung.
2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.
§§§
1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen
Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen.
2§ 251a ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1aLiegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 vor, wird
das Verfahren fortgeführt;
1bes wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand.
2Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 glaubhaft zu machen.
§§§
Zwangsvollstreckung (F) |
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(1) 1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
2Die §§ 712 und 719 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
(2) 1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs.2 in Verbindung
mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung.
3Sie ist unanfechtbar.
4Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 sind glaubhaft zu machen.
§§§
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) 1Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören.
2Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung
über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
§§§
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§§§
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs.2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
§§§
(1) 1Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 ist § 1084 Abs.1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
2Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.861/2007 ist § 1084 Abs.1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 1086 gilt entsprechend.
§§§
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