ZPO (5) | ||
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Zustellungen (F) |
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I. von Amts wegen (F) |
[ Motive ] |
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments (1) an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
(2) Dokumente (2), deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
[ Motive ] |
§§§
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus.
2Sie kann einen nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post)
oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen.
3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) 1Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.
2Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) (1) 1Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
werden.
2Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
3Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) (1) 1Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden.
2Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(5) (1) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
2Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
[ Motive ] |
§§§
1An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.
2Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
2Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem
Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a (1) oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen.
3Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum
ersten Rechtszug.
(2) 1Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten
wird.
2Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen.
3Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
nicht bestellt hat.
[ Motive ] |
§§§
1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.
2aZum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das
geschehen ist;
2bbei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde.
3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die
Aushändigung vorgenommen hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
2...(3)
(2) 1An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden.
2Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument (7) zur Übermittlung aufgegeben hat.
3...(4)
(3) 1An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden.
2Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der
Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) (6) 1Zum Nachweis der Zustellung nach
den Absätzen 1 und 2 (11) genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
2Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden.
[ Motive ] |
§§§
1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten (2) oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Formular (1) einer Zustellungsurkunde.
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
[ Motive ] |
§§§
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
[ Motive ] |
§§§
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
(M) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
(M) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
(M) in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen (1) ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
[ Motive ] |
§§§
1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden.
3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
[ Motive ] |
§§§
1Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet
hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder
§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden (1).
2Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung
beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des
Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen (2).
3Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular (3) unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der
Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.
4Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt.
5Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das
Datum der Zustellung.
(2) 1Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten.
2Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular (1) anzufertigen.
2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der
Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden
völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen.
2Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die
Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls
die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die
Behörden des fremden Staates erfolgen.
(2) 1Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen.
2Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen
Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere
Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
(3) An einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.
(4) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein.
2Die Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten
Behörde nachgewiesen.
(5) 1Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr.1348/2000 (ABl.EU Nr.L 324 S.79) bleiben unberührt.
2Für die Durchführung gelten § 1068 Abs.1 und § 1069 Abs.1.
§§§
(1) (1) 1Das Gericht kann bei der Zustellung nach
§ 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen
Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch
bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
2Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.
3In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
[ Motive ] |
§§§
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
M der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
M eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
M die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht.
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches
Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist (1).
2Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem
von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem veröffentlicht werden (2).
3Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
die Person, für die zugestellt wird,
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
4Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
5Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
[ Motive ] |
§§§
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger (1) oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
[ Motive ] |
§§§
1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
[ Motive ] |
§§§
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments (1) nicht nachweisen oder ist das Dokument (1) unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
[ Motive ] |
§§§
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare (2) einzuführen.
[ Motive ] |
§§§
II. auf Betreiben der Parteien (F) |
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[ Motive ] |
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
(2) 1Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften.
2aDer Gerichtsvollzieher beglaubigt die
Abschriften;
2ber kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
(3) 1Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
2Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular (1) die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs.2 und vermerkt die Person, in deren
Auftrag er zugestellt hat.
2Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt.
2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr
zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument (5) dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt).
2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts
wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.
3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde.
4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.
5Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1, 3 (3) entsprechend.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist.
3Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. (1)
[ Motive ] |
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§§§
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