ZPO   (5)  
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Zustellungen (F)
I. von Amts wegen (F)
[ Motive ]

§_166   ZPO (F)
Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments (1) an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente (2), deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

[ Motive ]

§§§

§_167   ZPO
Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

[ Motive ]

§§§

§_168   ZPO
Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus.
2Sie kann einen nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen.
3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

[ Motive ]

§§§

§_169   ZPO (F)
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) 1Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.
2Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) (1) 1Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden.
2Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
3Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) (1) 1Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden.
2Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(5) (1) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.

[ Motive ]

§§§

§_170   ZPO
Zustellung an Vertreter

(1) 1Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
2Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

[ Motive ]

§§§

§_171   ZPO
Zustellung an Bevollmächtigte

1An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.
2Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

[ Motive ]

§§§

§_172   ZPO (F)
Zustellung an Prozessbevollmächtigte

(1) 1In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
2Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a (1) oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen.
3Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) 1Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird.
2Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen.
3Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

[ Motive ]

§§§

§_173   ZPO
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.
2aZum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist;
2bbei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde.
3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

[ Motive ]

§§§

§_174   ZPO (F)
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung (9)

(1) 1Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
2...(3)

(2) 1An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden.
2Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument (7) zur Übermittlung aufgegeben hat.
3...(4)

(3) 1An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden.
2Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.

3Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
4Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen (5) (8)
3Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (10).
4Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (10).

(4) (6) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 (11) genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
2Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden.

3Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
3Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen (12).
4Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln (12).
5Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen (12).

[ Motive ]

§§§

§_175   ZPO
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

[ Motive ]

§§§

§_176   ZPO (F)
Zustellungsauftrag

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten (2) oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Formular (1) einer Zustellungsurkunde.

(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

[ Motive ]

§§§

§_177   ZPO
Ort der Zustellung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

[ Motive ]

§§§

§_178   ZPO (F)
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

  1. (M) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

  2. (M) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

  3. (M) in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen (1) ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

[ Motive ]

§§§

§_179   ZPO
Zustellung bei verweigerter Annahme

1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden.
3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

[ Motive ]

§§§

§_180   ZPO
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

1Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

[ Motive ]

§§§

§_181   ZPO (F)
Ersatzzustellung durch Niederlegung

(1) 1Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden (1).
2Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen (2).
3Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular (3) unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.
4Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt.
5Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) 1Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten.
2Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

[ Motive ]

§§§

§_182   ZPO (F)
Zustellungsurkunde

(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular (1) anzufertigen.
2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,

  2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,

  3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,

  4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

  5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der
    Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,

  6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

  7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,

  8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten (2).

[ Motive ]

§§§

§_183   ZPO (F)
Zustellung im Ausland (2)

(1) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen.
2Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.

(2) 1Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen.
2Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.

(3) An einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.

(4) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein.
2Die Zustellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(5) 1Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1348/2000 (ABl.EU Nr.L 324 S.79) bleiben unberührt.
2Für die Durchführung gelten § 1068 Abs.1 und § 1069 Abs.1.

§§§



§_184   ZPO (F)
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

(1) (1) 1Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
2Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.
3In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

[ Motive ]

§§§

§_185   ZPO
Öffentliche Zustellung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

  1. M der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

  2. M eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

  3. M die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

[ Motive ]

§§§

§_186   ZPO (F)
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht.
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist (1).
2Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden (2).
3Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

  1. die Person, für die zugestellt wird,

  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,

  3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie

  4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

4Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
5Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

[ Motive ]

§§§

§_187   ZPO (F)
Veröffentlichung der Benachrichtigung

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger (1) oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

[ Motive ]

§§§

§_188   ZPO
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

[ Motive ]

§§§

§_189   ZPO (F)
Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments (1) nicht nachweisen oder ist das Dokument (1) unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

[ Motive ]

§§§

§_190   ZPO (F)
Einheitliche Zustellungsformulare (1)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare (2) einzuführen.

[ Motive ]

§§§

II. auf Betreiben der Parteien (F)
[ Motive ]

§_191   ZPO
Zustellung

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

[ Motive ]

§§§

§_192   ZPO
Zustellung durch Gerichtsvollzieher

(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.

(2) 1Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften.
2aDer Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften;
2ber kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

(3) 1Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
2Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

[ Motive ]

§§§

§_193   ZPO (F)
Ausführung der Zustellung

(1) 1Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular (1) die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs.2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat.
2Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

[ Motive ]

§§§

§_194   ZPO
Zustellungsauftrag

(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt.
2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

[ Motive ]

§§§

§_195   ZPO (F)
Zustellung von Anwalt zu Anwalt

(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument (5) dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt).
2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.
3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde.
4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.
5Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1, 3 (3) entsprechend.

(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist.

2§ 174 Abs.4 Satz 2, 3 gilt entsprechend. (4)
2§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (6).

3Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. (1)

[ Motive ]

§§§

§_196 bis §_213a   ZPO
(entfallen)

§§§

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