Begründung | ZustRefG (2) | BT-Dr 14/4554 |
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In der Vorschrift muss die Verweisung dem neuen Standort der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 195 ZPO-E angepasst werden.
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Die Zustellung auf Betreiben der Parteien ist nach der Systematik des geltenden Rechts der Regelfall der Zustellung im Zivilprozess. Sie ist durch mehrfache Änderungen der ZPO durch die Zustellung von Amts wegen stark zurückgedrängt worden. Die Zustellung im Parteibetrieb hat im Erkenntnisverfahren nur noch für den Fall der Zustellung des Vollstreckungsbescheids nach § 699 Abs.4 ZPO, wenn die Partei es beantragt, und für die Zwangsvollstreckung sowie in bestimmtem Maße für das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung (§ 922 Abs.2, § 936 ZPO) Bedeutung. Das Hauptgewicht liegt heute auf der Zustellung von Amts wegen. Der Entwurf stellt deshalb die Zustellung von Amts wegen als Regelfall der Zustellung auf Betreiben der Parteien voran.
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Zustellung ist die in gesetzlicher Form zu bewirkende Bekanntgabe eines Schriftstücks an den Adressaten. Begrifflich löst die Vorschrift sich damit von der in der Rechtsprechung entwickelten Definition der Zustellung als die in gesetzlicher Form erfolgte und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks. In § 182 Abs.1 Satz 1 ZPO-E wird klargestellt, dass die Beurkundung nur dem Nachweis der Zustellung dient; sie ist kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung. Zustellungszweck soll es sein, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Schriftstücks zu verschaffen. Den Nachweis der Zustellung und ihres Zeitpunktes kann der Zustellende durch die in den einzelnen Vorschriften hierfür vorgesehenen Beurkundungen, aber auch in anderer Weise führen. Der Zustellungsurkunde kommt aber wegen ihrer Beweiskraft als öffentlicher Urkunde (§ 182 Abs.1 Satz 2 ZPO-E) auch künftig eine herausragende Bedeutung für den Nachweis einer Zustellung zu. Die Definition der Zustellung als die in gesetzlicher Form zu bewirkende Bekanntgabe eines Schriftstücks an den Empfänger erlaubt es, technische Möglichkeiten moderner Kommunikationsdienste für die Übermittlung zu nutzen.
Die Regelungen über die Zustellung von Amts wegen enthalten keine Vorschriften, welche Schriftstücke in welchen Fällen zuzustellen sind. Auf eine Aufzählung wird an dieser Stelle bewusst verzichtet. Auch künftig soll durch Gesetz im Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahrensvorschriften und nicht zusammenfassend im Bereich der allgemeinen Zustellungsvorschriften bestimmt werden, welches Schriftstück zuzustellen ist.
Den Bedürfnissen der Praxis folgend, soll ein Schriftstück, dessen Zustellung im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, auch dann von Amts wegen zugestellt werden können, wenn das Gericht dies im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens für geboten erachtet. Nähere Bestimmungen zur Ausübung dieses Ermessens sind wegen der Unterschiedlichkeit möglicher Fallgestaltungen nicht praktikabel.
Das Merkmal "Schriftstück" enthält keine Aussage darüber, in welcher Form (Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift) das Schriftstück zuzustellen ist. Die Entscheidung dieser Frage bleibt der jeweiligen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschrift vorbehalten.
Die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen gelten auch für die Zustellung im Parteibetrieb, soweit dafür nicht ausnahmsweise anderes vorgeschrieben ist. Spezielle Vorschriften für die Zustellung auf Betreiben der Parteien enthalten die §§ 191 bis 195 ZPO-E.
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Die Vorschrift über Rückwirkung bei Zustellung von Amts wegen (bisher § 270 Abs.3 ZPO) wird aus Gründen der Gesetzessystematik in das Verfahren bei Zustellung von Amts wegen eingefügt. Sie ersetzt auch den bisherigen § 207 ZPO. Soweit für bestimmte Zustellungsarten auf Betreiben der Parteien die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anbringung des Gesuchs (bisher § 207 Abs.2 ZPO) eintreten soll, bedarf es keiner gesonderten Regelung; in diesem Falle ist § 167 ZPO-E entsprechend anzuwenden.
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Die Vorschrift stellt klar, dass die Geschäftsstelle (§ 153 GVG) grundsätzlich für die Zustellung zu sorgen hat. Sie ist jedoch an richterliche Weisungen, wie beispielsweise nur eigenhändige Zustellung an den Adressaten, ebenso gebunden wie an die gerichtliche Anordnung der Zustellung im Ausland oder der öffentlichen Zustellung.
Die Geschäftsstelle kann dem Adressaten das zuzustellende Schriftstück an der Amtsstelle aushändigen (§ 173 ZPO-E) oder gegen Empfangsbekenntnis oder durch Einschreiben mit Rückschein übermitteln (§§ 174, 175 ZPO-E). Alternativ kann die Geschäftsstelle die Post oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung beauftragen. Bei der Auswahl des Zustellungsorgans hat die Geschäftsstelle grundsätzlich Ermessen. Sie muss den einfachsten und kostengünstigsten Weg wählen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Zustellungsversuchs zu berücksichtigen, aber auch zB die Personalkapazitäten bei der Zustellung durch Justizbedienstete. Bei der Zustellung an einen Gefangenen wird regelmäßig ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt mit der Zustellung beauftragt werden.
Mit dem Merkmal "Justizbediensteter" wird klargestellt, dass die Geschäftsstelle nicht nur - wie nach geltendem Recht - einen Gerichtswachtmeister, sondern auch andere geeignete Bedienstete des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft mit der Ausführung der Zustellung beauftragen kann. Einer besonderen Erwähnung des Beamten der Strafvollzugseinrichtung bei der Zustellung an einen Gefangenen (§ 211 Abs.1 Satz 1 ZPO) bedarf es damit nicht mehr. Die Regelung entspricht dem geltenden § 50 Abs.3 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Das Merkmal "Post" wird legal definiert. Es erfasst jeden nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes vom 22.Dezember 1997 (BGBl.I S.3294) mit Zustellungsaufgaben beliehenen Unternehmer. Den Zustellungsauftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf einem hierfür vorgesehenen Vordruck. Zur Verwendung einheitlicher Vordrucke für das Zustellungsverfahren wird auf die Begründung zu § 190 ZPO-E verwiesen.
Ist in Einzelfällen die Zustellung nach Absatz 1 durch die Geschäftsstelle oder die Post nicht möglich und verspricht auch die Zustellung durch einen Justizbediensteten keinen Erfolg, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts den Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Die beauftragte Behörde und der Gerichtsvollzieher werden in diesem Falle als gesetzliches Zustellungsorgan für die Zustellung von Amts wegen tätig. Diese Vorschrift ist beispielsweise notwendig für die Zustellung auf Schiffen, die im Bereich der Binnenschifffahrt bisher gewohnheitsrechtlich durch die Wasserschutzpolizei erfolgte, oder für die Zustellung an Personen ohne festen Wohnsitz, deren Aufenthaltsort jedoch bekannt ist. Soweit der Gerichtsvollzieher mit der Ausführung der Zustellung von Amts wegen beauftragt wird, bedarf es damit nicht mehr eines Auftrages der Justizverwaltungsbehörde nach § 24 Abs.2 der Gerichtsvollzieherordnung. Das gerichtliche Ermessen findet seine Grenze dort, wo die Zustellung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, beispielsweise in einem Mahnverfahren über geringfügige Geldforderungen, in dem der Aufwand einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde den Wert der geltend gemachten Forderung übersteigen würde. Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach §§ 177 bis 181 ZPO-E.
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Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 213a ZPO. Da der Gläubiger bei der Zustellung von Amts wegen das Datum der Zustellung nicht kennt, dieses Datum aber ggf. nachweisen muss, um die Zwangsvollstreckung zu beginnen, bescheinigt die Geschäftsstelle wie bisher auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. Ein Verzicht auf das Antragserfordernis könnte zur Folge haben, dass auch nicht erforderliche Zustellungsbescheinigungen (zB über die Ladung von Zeugen) erteilt werden. Im Übrigen bereitet die Antragstellung, die formularmäßig in der Klageschrift erfolgt, nur geringen Aufwand.
Absatz 2 regelt die Beglaubigungsbefugnis der Geschäftsstelle (bisher § 210 ZPO) und des Anwalts (bisher § 170 Abs.2 ZPO).
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Die Vorschrift stellt klar, wer Zustellungsadressat ist, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht prozessfähig oder keine natürliche Person ist.
Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 171 Abs. 1 ZPO. Der neue Wortlaut trägt der Tatsache Rechnung, dass die Regelung für alle Zustellungen gilt. Der bisherige Wortlaut, der auf die Parteien abstellte, ist zu eng.
Satz 2 stellt klar, dass eine Zustellung an die nicht prozessfähige Person unwirksam ist.
Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 171 Abs. 2 ZPO. Da die Aufzählung im bisherigen § 171 Abs.2 ZPO (Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können) ohnehin nicht im strengen Wortsinn verstanden, sondern weit ausgelegt wird und der entsprechende § 7 Abs.2 VwZG abweichend die Merkmale "Behörden, juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen" verwendet, wird künftig nur darauf abgestellt, dass die Zustellung nicht an eine natürliche Person erfolgt. Ist die nicht prozessfähige Person oder Personengesamtheit keine natürliche Person, kann die Zustellung statt an ihren gesetzlichen Vertreter auch an den "Leiter" gerichtet werden. Durch den Begriff "Leiter" soll der bis auf die Finanzverwaltung ungebräuchliche Begriff "Vorsteher" des geltenden Rechts ohne inhaltliche Änderung ersetzt werden. Zuzustellen ist jeweils an den Leiter der gesamten Behörde etc., nicht etwa an den Leiter einer Untergliederung des Adressaten.
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 171 Abs.3 ZPO.
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Diese Vorschrift stellt der geltenden Rechtslage folgend klar, dass an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen selbst zugestellt werden kann. Die bisherige Regelung des § 173 ZPO, die ihrem Wortlaut nach eine wirksame Zustellung nur beim Generalbevollmächtigten sowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen vorsah, ist überholt.
Für die Wirksamkeit der Zustellung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame schriftliche Vollmacht vorliegt.
Die Vorschrift erfasst damit sowohl den Generalbevollmächtigten eines großen Unternehmens als auch den Nachbarn, der nur für die Entgegennahme von Postsendungen schriftlich bevollmächtigt ist.
Es wird bewusst nicht darauf abgestellt, dass die Vertretung vorher dem Gericht angezeigt wurde. Auch Fälle, in denen die Vertretung erstmals dem die Zustellung Ausführenden, insbesondere dem Postbediensteten, angezeigt wird, sollen erfasst werden. Hierdurch werden Schwierigkeiten in Fällen, in denen der Zustellungsadressat einen Dritten, der nicht als Ersatzempfänger in Betracht kommt, beispielsweise den Nachbarn, zur Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstücks ermächtigt hat, aufgefangen. Zu Recht haben sich Bürger darüber beschwert, dass das geltende Recht die Aushändigung des zuzustellenden Schriftstückes an einen Dritten mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht, die allerdings dem Gericht nicht angezeigt worden war, mit der Folge nicht zuließ, dass das Schriftstück bei der Post niedergelegt wurde. Der Postbedienstete konnte das zuzustellende Schriftstück dem Dritten am Zustellungsort nicht aushändigen; dieser konnte es jedoch bei der Post nach Niederlegung dort abholen. Dieser zusätzliche Aufwand stellt eine überflüssige Belastung der Bürger dar. Zugleich soll mit dieser Vorschrift die in diesen Fällen nach geltendem Recht erforderliche Ersatzzustellung spürbar verringert werden.
Der Zusteller braucht keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. Er wird von seinem Ermessen, an den Vertreter zustellen zu können, regelmäßig aber dann keinen Gebrauch machen, wenn er Zweifel an der Echtheit der Vollmacht hat.
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Die bisherigen §§ 176, 178 und 210a Abs. 1 ZPO werden im Kern in dem neuen § 172 ZPO-E zusammengefasst.
Die Regelung entspricht den bisherigen §§ 176, 178 ZPO.
Die Regelung entspricht weitgehend § 210a Abs.1 ZPO. Sie sieht drei aufeinander abgestimmte Fallgruppen vor. Grundsätzlich ist ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wurde für den Rechtsmittelzug bereits ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, ist diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie in dem vorangegangenen Rechtszug nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und für den Rechtsmittelrechtszug keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist in einem solchen Falle nicht mehr vorgesehen, da die Verpflichtung einer im Inland wohnenden Person zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht mehr besteht. Wohnt die Partei nicht im Inland, gilt § 183 ZPO-E.
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Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 212b ZPO.
Das Merkmal "an der Amtsstelle" stellt klar, dass die Übergabe nicht nur in der Geschäftsstelle, sondern in jedem Dienstraum des Gerichts, aber auch an solchen Orten erfolgen kann, an denen gerichtliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, beispielsweise im Bereich des Vormundschaftsgerichts, das vielfach Entscheidungen außerhalb der Gerichtsräume (zB Bezirkskrankenhaus, Behinderteneinrichtung, Altenheim) trifft. Aushändigen kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der von dem Urkundsbeamten mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete. Der Vermerk über die Aushändigung ersetzt als Nachweis die Zustellungsurkunde. Eine Aushändigung durch den Richter selbst ist ohne nähere Erwähnung zulässig. Wird die Übergabe in das gerichtliche Protokoll aufgenommen, so ersetzt diese höherwertige Form der Beurkundung den in der Vorschrift vorgesehenen Vermerk.
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Die Vorschrift knüpft an die in der Zustellungspraxis der Gerichte und der Behörden bewährte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 212a ZPO) an. Sie erweitert praktischen Bedürfnissen der Rechtsprechung folgend den Adressatenkreis dieser Zustellungsform und eröffnet die Möglichkeit, die Mittel der modernen Bürokommunikation für die Zustellung zu nutzen. Einer möglichen Fehleranfälligkeit, die sich anfangs in der gerichtlichen Zustellungspraxis ergeben könnte, wird durch die Mitwirkungshandlung des Empfängers wirksam begegnet.
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nach geltendem Recht zulässig an eine Behörde, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an bestimmte, in § 212a ZPO genannte Personen, von denen die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erwartet werden kann. An die positiven Erfahrungen der gerichtlichen Praxis anknüpfend, wird dieser Personenkreis erweitert und generell auf Personen erstreckt, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Einzelne Berufsgruppen (Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und Steuerberater) werden beispielhaft aufgezählt; der gerichtlichen Praxis bleibt es überlassen, welche weiteren Berufsgruppen an dieser Form der Zustellung teilnehmen werden können. Damit wird eine flexible und auch den besonderen Bedürfnissen der Fachgerichtsbarkeiten genügende Anwendung möglich. Ob im Einzelfall dem Adressaten in dieser vereinfachten Form oder mit der "sicheren" Zustellungsurkunde zugestellt wird, liegt im Ermessen der Geschäftsstelle.
An alle Personen die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zuzulassen, ist derzeit nicht möglich, da eine Mitwirkung bei der Zustellung nicht generell von allen erwartet werden kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Zustellungsempfänger aus Nachlässigkeit oder böswillig das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet. Das kann die Geschäftsstelle erst nach einer angemessenen Frist, innerhalb derer der Eingang des Empfangsbekenntnisses erwartet werden kann, feststellen. Dann müsste die Geschäftsstelle erneut auf anderem Wege die Zustellung veranlassen. Dies bedeutete Verzögerungen und erheblichen Mehraufwand bei der Zustellung.
Das schriftliche Empfangsbekenntnis des Adressaten oder seines zur Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes bevollmächtigten Vertreters dient wie bisher dem Nachweis der Zustellung. Die Form des Empfangsbekenntnisses, insbesondere die Beifügung eines vorgefertigten Empfangsbekenntnisses, schreibt das Gesetz nicht vor. Der Empfang kann wie bisher auch in einem Schriftsatz, in welchem auf das übermittelte Schriftstück Bezug genommen wird, bestätigt werden. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist entscheidend, dass der Adressat schriftlich bestätigt, das empfangene Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt gelten zu lassen.
Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, die Mittel moderner Bürokommunikation für die Ausführung der förmlichen Zustellung eines Schriftstücks zu nutzen. Wenn auch die herkömmlichen Briefzustelldienstleistungen durch Postunternehmen auf lange Sicht für die gerichtliche Zustellung maßgebliche Bedeutung haben werden, so bietet die Telekommunikationstechnik doch bereits derzeit geeignete und sichere Möglichkeiten, um die Ausführung der Zustellung zu vereinfachen und den derzeit noch erheblichen Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Vorschrift unterstellt, dass Personen, die ein Schriftstück als zugestellt akzeptieren, wenn es sie als einfacher Brief oder über ein Abholfach erreicht, in gleicher Weise mitwirken, wenn ihnen das Schriftstück auf dem Wege der Telekopie (Telefax) übermittelt wird.
Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn der Adressat bestätigt, das ihm als Telekopie übermittelte Schriftstück erhalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugestellt entgegengenommen zu haben. Das Empfangsbekenntnis kann er in der Weise erteilen, wie das Absatz 1 vorsieht. Der Adressat kann das Empfangsbekenntnis aber auch als Telekopie an die Geschäftsstelle des Gerichts übermitteln. In diesem Falle genügt anstelle der Unterschrift des Adressaten die Kopie der Unterschrift.
Die Zustellung durch Telekopie soll mit einem Vorblatt eingeleitetet werden, das den deutlichen Hinweis auf eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis enthält. Auf diese Weise soll der Adressat in gleicher Weise wie der Empfänger eines durch die Post übergebenen Zustellungsbriefes deutlich erkennen können, dass ihm ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung übermittelt. Bei dem Personenkreis, dem durch Telekopie zugestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass dieser Hinweis ausreicht, um die Bedeutung dieser Übermittlung zu erkennen und auf sie zu reagieren. Auf dem Vorblatt soll das absendende Gericht, der Name und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie der Name des Justizbediensteten vermerkt werden, der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat.
Zum Nachweis, dass eine Zustellung durch Telekopie eingeleitet worden ist, vermerkt der mit der Übermittlung beauftragte Justizbedienstete in den Akten, dass das Schriftstück richtig und vollständig zur Zustellung aufgegeben wurde, unter welcher Anschrift und wann das geschehen ist.
Absatz 3 erfasst jene Fälle, in denen die zuzustellende Entscheidung auf elektronischen Datenträgern (Festplatte/Diskette) gespeichert ist. Das betrifft generell Verfahren, in denen elektronische Akten geführt werden und in denen deshalb die zuzustellende Entscheidung als nur maschinell lesbar auf einem elektronischen Datenträger gespeichert und ihr Papierausdruck nicht vorgesehen ist. Diesen Fall sehen die gerichtlichen Verfahrensordnungen derzeit noch nicht vor. Die Vorschrift erlangt aber für das gerichtliche Zustellungsverfahren bereits jetzt eine praktische Bedeutung in den Verfahren, in denen ein Schriftstück mit einem Schreibprogramm verfasst wurde und auf der Festplatte des Computers oder auf einer Diskette gespeichert ist. In diesem Falle ist es künftig möglich, anstatt zunächst ein Schriftstück auszudrucken und dessen Ausfertigung nach Absatz 1 oder die Kopie nach Absatz 2 zu übermitteln, das gespeicherte Schreiben als elektronische Post (E-Mail) direkt an den Adressaten zum Zwecke der Zustellung zu senden.
Das elektronische Dokument ist von dem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Welche elektronische Signatur im Einzelfall mit dem elektronischen Dokument verknüpft wird, entscheidet die absendende Stelle. Im Allgemeinen kann eine einfache elektronische Signatur ausreichend sein, wenn beispielsweise bei Terminsladungen die Authentizität des elektronischen Dokumentes gesichert werden soll. Der Adressat kann in diesem Falle eindeutig feststellen, welche Stelle das elektronische Dokument abgesendet hat. Eine qualifizierte Form ist dann erforderlich, wenn die elektronische Signatur nicht nur die Authentizität des Absenders erkennen lassen, sondern auch sichern soll, dass der Inhalt der Erklärung während des Übertragungsvorganges nicht unerkannt verändert wurde.
Das in dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr erörterte Problem, eine gesetzlich orgeschriebene Schriftform durch eine elektronische Form und eine eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wird durch Absatz 3 nicht berührt. Die nach Satz 2 mit dem elektronischen Dokument zu verbindende elektronische Signatur ersetzt eine Unterschrift nicht. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass das zuzustellende elektronische Dokument nicht nur ein Entwurf ist und erst dann zugestellt wird, wenn die für die Wirksamkeit der Entscheidung maßgeblichen Formvorschriften eingehalten sind. Insoweit gilt, wie bei der Zustellung eines Schriftstücks nach Absatz 1 und 2 oder nach § 176 ZustRG-E, dass die Geschäftsstelle die ordnungsgemäße Durchführung einer Zustellung zu überwachen hat.
Die elektronische Signatur belässt den zu übermittelnden Text selbst unverschlüsselt, er bleibt daher auch während der Übermittlung frei leserlich. Um die Vertraulichkeit der Übermittlung und den Schutz darin enthaltener personenbezogener Daten zu sichern, ist das elektronische Dokument daher in geeigneter Weise gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu sichern.
Das elektronische Dokument gilt dann als zugestellt, wenn der Adressat bestätigt, die Datei erhalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugestellt entgegengenommen zu haben. Das Empfangsbekenntnis kann als elektronisches Dokument, aber auch in einer in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Form, erteilt werden.
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Die im Verwaltungszustellungsgesetz vorgesehene Zustellung durch die Post mit eingeschriebenem Brief (§ 4 VwZG) wird vom Ansatz her in das gerichtliche Zustellungsverfahren übernommen. Damit wird zugleich die mit dem Europäischen Zustellungsübereinkommen, das von den Justizministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 26.Mai 1996 unterzeichnet worden ist, eingeleitete Entwicklung, innerhalb der Mitgliedstaaten unmittelbar durch die Post zustellen zu können, für die Zustellung im Inland berücksichtigt (vgl hierzu Begründung zu § 183 Abs.1 ZPO-E). Die Rechtslage bei der gerichtlichen Zustellung im Inland wird insoweit der bereits geltenden Auslandszustellung in Strafverfahren gemäß § 37 Abs.2 StPO angeglichen.
Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist eine eigenständige Form der Zustellung. Sie ist mit Übergabe des Einschreibebriefes an den Adressaten wirksam vollzogen. Die von einzelnen Postdienstleistungsunternehmen angebotene Leistungsart "Einwurf-Einschreiben" kommt aus diesem Grunde und weil sie keinen Nachweis durch Rückschein vorsieht, für die förmliche Zustellung nicht in Betracht. Ist eine Übergabe an den Adressaten, seinen Ehepartner oder Postbevollmächtigten nicht möglich, kann beispielsweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG der eingeschriebene Brief einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Als Ersatzempfänger sehen diese AGB die Familienangehörigen des Adressaten, eine in der Wohnung oder in dem Betrieb des Adressaten regelmäßig beschäftigte Person, von der angenommen werden kann, dass sie zur Entgegennahme berechtigt ist und den Postbevollmächtigten vor. Die Übergabe an den Ehepartner oder Postbevollmächtigten des Adressaten sowie an Ersatzempfänger ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Vermerk "Eigenhändig" trägt. Der Zugang des zuzustellenden Schriftstückes an den Adressaten oder an einen Ersatzempfänger wird durch den Rückschein nachgewiesen. Der Rückschein ist im Gegensatz zu der Zustellungsurkunde (§ 182 Abs.1 ZPO-E) keine öffentliche Urkunde.
Verweigert der Adressat oder der Ersatzempfänger die Annahme der Einschreibesendung, wird sie an den Absender als unzustellbar zurückgeschickt.
Die Geschäftsstelle hat zu prüfen, ob eine Zustellung gegen Einschreiben mit Rückschein auch unter Berücksichtigung der Kosten am besten geeignet ist, den Zustellungserfolg herbeizuführen oder eine andere Zustellungsform zu wählen ist.
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Ist eine Zustellung nach §§ 173 bis 175 ZPO-E nicht möglich oder nicht angebracht, kann die Geschäftsstelle die Post oder einen Justizbediensteten, und wenn die Ausführung der Zustellung durch die Post oder einen Justizbediensteten keinen Erfolg verspricht, der Vorsitzende des Prozessgerichts einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Zustellung gemäß §§ 177 bis 181 ZPO-E beauftragen. Diese Form der Zustellung bietet die größtmögliche Sicherheit. Sie wird durch eine öffentliche Urkunde dokumentiert (§ 182 Abs.1 ZPO-E).
Im Einzelnen entspricht die Vorschrift im Wesentlichen § 211 Abs.1 ZPO. Sie erweitert jedoch nach dem Vorbild des § 50 Abs.3 Arbeitsgerichtsgesetz den Kreis der Personen, die von der Geschäftsstelle mit der Ausführung einer Zustellung beauftragt werden können. Die Beschränkung auf den Gerichtswachtmeister bereitet in der gerichtlichen Praxis zunehmend Schwierigkeiten.
Die Regelung, dass das zuzustellende Schriftstück der Post, dem Justizbediensteten oder der ersuchten Behörde in einem verschlossenen Briefumschlag zu übergeben ist, dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Empfängers. Es soll grundsätzlich keine Möglichkeit bestehen, aus dem Umschlag auf den Inhalt zu schließen. Der Briefumschlag und der beizufügende vorbereitete Vordruck einer Zustellungsurkunde müssen den hierfür vorgesehenen Vordrucken entsprechen. Zur Verwendung einheitlicher Vordrucke für das Zustellungsverfahren wird auf die Begründung zu § 190 ZPO-E verwiesen.
Wird der Gerichtsvollzieher mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, wird ihm das Schriftstück offen zugeleitet. Dem Gerichtsvollzieher obliegt in diesem Falle auch die weitere Vorbereitung der Zustellung. Damit soll die bisherige, auf die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) gestützte Verfahrensweise beibehalten werden können.
Die Ausführung der Zustellung hat nach §§ 177 bis 181 ZPO-E zu erfolgen. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, handelt sie insoweit als beliehener Unternehmer hoheitlich (§ 33 Abs.1 PostG). Anweisungen der Geschäftsstelle, wie die Anordnung einer persönlichen Zustellung, sind zu beachten.
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Wie im geltenden Recht (§ 180 ZPO) kann die Zustellung grundsätzlich an jedem Ort erfolgen, an dem die Person angetroffen wird, der zugestellt werden soll. Die Vorschrift erlaubt jedoch keine Zustellung bei unangemessenen Gelegenheiten und zu allgemein unpassender Zeit. Da der Zustellungsadressat dem Zustellenden nur ausnahmsweise persönlich bekannt sein dürfte, wird die Zustellung unter der auf dem Umschlag angegebenen Wohnungs- oder Geschäftsanschrift der Regelfall bleiben. Verweigert der Zustellungsadressat, dem außerhalb seiner Wohnung oder außerhalb eines Geschäftsraums zugestellt werden soll, unberechtigt die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks, gilt § 179 Satz 2 und 3 ZPO-E.
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Die Vorschrift regelt die Ersatzzustellung nunmehr einheitlich. Die nach geltendem Recht bestehende Unterscheidung zwischen der Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 181 ZPO), in dem Geschäftsraum (§ 183 ZPO) oder bei juristischen Personen (§ 184 ZPO) wird aufgegeben.
Gemeinsame Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird. Das ist auch dann der Fall, wenn der Betreffende in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in der Gemeinschaftseinrichtung zwar anwesend, aber zum Beispiel wegen Erkrankung oder wegen unabwendbarer Dienstgeschäfte an der Annahme verhindert ist.
Nummer 1 regelt die Ersatzzustellung in der Wohnung. An § 181 Abs.1 ZPO anknüpfend, kann das zuzustellende Schriftstück in der Wohnung an eine zu der Familie gehörende erwachsene Person oder an eine in der Familie beschäftigte Person übergeben werden. Diese Vorschrift unterstellt mit Blick auf die Familienzugehörigkeit oder die vertragliche Bindung zur Familie bei dem genannten Personenkreis ein solches Vertrauensverhältnis zu dem Zustellungsadressaten, das die Weitergabe der zuzustellenden Sendung an den Adressaten erwarten lässt. Dieses auf der Familienzugehörigkeit beruhende Vertrauensverhältnis rechtfertigt es auch, das zuzustellende Schriftstück einem Familienangehörigen auszuhändigen, der in der Wohnung des abwesenden oder an der Annahme verhinderten Zustellungsadressaten angetroffen wird, dort aber nicht ständig wohnt. Das Merkmal "Hausgenosse" (§ 181 Abs.1 ZPO) wird damit aufgegeben.
Die Vorschrift erweitert den Kreis der empfangsberechtigten Personen auch auf Personen, die mit dem Adressaten in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Das Merkmal des gemeinsamen Zusammenwohnens dokumentiert ein besonderes Vertrauensverhältnis, das in vergleichbarer Weise wie bei der Familienzugehörigkeit die ersatzweise Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks an diese Person rechtfertigt.
Nummer 2 erfasst die Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum des Zustellungsadressaten. Das betrifft insbesondere die Zustellung an einen Gewerbetreibenden (bisher § 183 Abs.1 ZPO), einen Rechtsanwalt, Notar und Gerichtsvollzieher (bisher § 183 Abs.2 ZPO) und die Zustellung in Geschäftsräumen einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins (bisher § 184 ZPO). Die Vorschrift knüpft aber nicht an eine bestimmte Berufs- oder Gewerbeausführung an, sie erfasst über die derzeitigen Rechtslage hinausgehend alle Fälle, in denen ein Zustellungsadressat einen Geschäftsraum unterhält und die Zustellung dort erfolgen soll. Als Geschäftsraum ist nicht das Bürogebäude mit allen Geschäftsräumen zu verstehen, sondern regelmäßig der Raum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt und zu dem der mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete Zutritt hat, wenn er das Schriftstück abgibt. Trifft der Bedienstete in diesem Geschäftsraum den Zustellungsadressaten nicht an, kann er das zuzustellende Schriftstück in diesem Raum an eine dort beschäftigte Person übergeben. Das kann wie bereits gegenwärtig ein Gewerbegehilfe, ein Gehilfe oder eine Büro- oder Schreibkraft eines Rechtsanwaltes, Notars oder Gerichtsvollziehers oder ein Beamter oder Bediensteter sein. Aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten das Geschäftslokal überlässt, ist zu schließen, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten auch das für Zustellungen notwendige Vertrauen entgegenbringt.
Eine Einschränkung der Zustellung auf die gewöhnlichen Geschäftsstunden, wie nach geltendem Recht in § 184 Abs.1 ZPO vorgesehen, ist nicht mehr zeitgemäß. Mit der Ausführung der Zustellung wird auch künftig überwiegend die Post beauftragt werden. Für den Zustelldienst müssen deshalb auch deren Betriebs- und Arbeitsorganisation berücksichtigt werden. Der Geschäftszeit des Zustellungsadressaten kann demgegenüber keine besondere Bedeutung zukommen. Auch insoweit erfolgt eine Angleichung an die Ersatzzustellung in der Wohnung. Ist eine Ersatzzustellung in dem Geschäftsraum nicht möglich, sind wie bei einem erfolglosen Zustellungsversuch in der Wohnung die weiteren Formen der Ersatzzustellung, die Zustellung durch Einlegen der Sendung in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten und wenn auch das nicht möglich ist, die Zustellung durch Niederlegung möglich.
Nummer 3 regelt die Zustellung an Personen, die in einerGemeinschaftseinrichtung, beispielsweise einem Altenheim, Lehrlingsheim, Arbeiterwohnheim, Krankenhaus, einer Kaserne u. ä. Einrichtung, wohnen. Ob die Einrichtung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich verfasst ist, ist unerheblich. Die Zustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen von ihm dafür ermächtigten Vertreter kann erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist.
Die in § 181 Abs.2 ZPO bisher dem Vermieter oder den in demselben Hause wohnenden Hauswirt eingeräumte Stellung eines gesetzlichen Ersatzempfängers entspricht nicht mehr den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Die Zustellung an Dritte, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht ohne weiteres vermutet werden kann, ist unter dem Schutz der Intimsphäre des Betroffenen nicht unproblematisch. Zum schützenswerten Bereich gehört auch, ob und welche Post der Adressat erhält. Im Einzelfall kann die Ersatzzustellung an den Hauswirt oder den Vermieter aus datenschutzrechtlichen Problemen bedenklich sein, wenn sich aus dem Aktenzeichen der Schriftstücke oder aus sonstigen tatsächlichen Umständen weitere Rückschlüsse ziehen lassen. Wegen der in § 171 ZPO-E vorgesehenen Möglichkeit der Zustellung an eine von dem Adressaten dazu bevollmächtigte Person und der Neuregelung der Ersatzzustellung wäre § 181 Abs.2 ZPO in der Praxis bedeutungslos. Die Vorschrift wird deshalb ersatzlos aufgehoben.
Die Zustellung an eine in Absatz 1 bezeichnete Person muss unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung gerichtet ist, beteiligt ist. Das entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 185 ZPO).
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Der Zustellungsadressat und sein Vertreter haben grundsätzlich kein Annahmeverweigerungsrecht. Sie können die Annahme aber verweigern, wenn beispielsweise zu allgemein unpassender Zeit und bei unangemessenen Gelegenheiten zugestellt werden soll. Eine Berechtigung für eine Annahmeverweigerung wäre gegeben bei einer Ersatzzustellung an eine Person, die sich in der Wohnung des Zustellungsadressaten nur als Besucher aufhält und nicht der Familie angehört, oder falls Zweifel über die Identität der als Zustellungsadressat in Anspruch genommenen Person mit dem auf dem Brief angegebenen Adressaten bestehen.
Liegt keine Berechtigung für eine Annahmeverweigerung vor, kann durch Zurücklassen des zuzustellenden Schriftstücks in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zugestellt werden. Das Zurücklassen soll in der Weise erfolgen, dass das zuzustellende Schriftstück wie ein gewöhnlicher Brief behandelt und zum Beispiel in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingeworfen wird. Diese Selbstverständlichkeit bedarf neben der Verpflichtung, das Schriftstück zurückzulassen, keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Durch das Zurücklassen in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum soll dem Zustellungsadressaten die Möglichkeit erhalten bleiben, seine Annahmeverweigerung nochmals zu überdenken und Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen. Verweigert der Adressat die Annahme in einer Gemeinschaftseinrichtung oder an einem anderen Zustellungsort als dem der Wohnung oder des Geschäftsraums, ist eine Zurücklassung des Schriftstückes an diesem Ort nicht möglich. In solchen Fällen wäre das zuzustellende Schriftstück dem ungehinderten Zugriff Dritter preisgegeben und dem Betroffenen die Möglichkeit einer Kenntnisnahme erschwert bzw teilweise unmöglich gemacht. Das Schriftstück ist in diesem Falle an die absendende Stelle zurückzusenden.
Die Annahmeverweigerung und die Zurücklassung oder Zurücksendung des Schriftstücks sind zu beurkunden. Dazu ist der von der absendenden Stelle beigefügte Vordruck einer Zustellungsurkunde zu verwenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
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Ziel dieser Vorschrift, einer der wesentlichen Neuregelungen des Zustellungsrechts, ist es, den derzeit hohen Anteil der Zustellungen durch Niederlegung spürbar zu reduzieren und zugleich den Zugang der Sendung an den Adressaten zu erleichtern und zu beschleunigen. Sie erweitert insbesondere auch die Möglichkeiten der Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum. Dem in der Praxis häufig beklagten Missstand, dass die Ersatzzustellung im Geschäftsraum daran scheiterte, dass während des Zustellgangs der Post Geschäftsräume oftmals noch nicht geöffnet haben und für diesen Fall eine weitere Art der Ersatzzustellung gesetzlich nicht vorgesehen war, wird abgeholfen.
Die Zustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten kommt erst dann in Betracht, wenn Versuche der unmittelbaren Zustellung und die Ersatzzustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 ZPO-E erfolglos geblieben sind. In diesem Fall kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass die Sendung in den zur Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wird. Die die Zustellung ausführende Person muss sich zuvor davon überzeugen, dass der Briefkasten in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, insbesondere eindeutig beschriftet und dem Adressaten zugeordnet ist. Ein ordnungsgemäßer Zustand liegt beispielsweise nicht vor, wenn der Briefkasten überquillt und hierdurch ein Indiz besteht, dass er nicht regelmäßig geleert wird. In diesem Falle ist das Schriftstück durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO-E zuzustellen. Anstelle eines Briefkastens kann die Sendung auch in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Zu denken ist hier insbesondere an den Briefschlitz in der Haustür eines Einfamilienhauses, der unter "Briefkasten" nur schwer subsumiert werden könnte.
Der mit der Zustellung beauftragte Bedienstete beurkundet, dass er eine Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum nicht ausführen konnte und deshalb die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat und wann das geschehen ist. Auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes vermerkt er das Datum der Zustellung.
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung ist nicht vorgesehen. Kann dem Zustellungsadressaten das Schriftstück in der Gemeinschaftseinrichtung nicht unmittelbar übergeben werden und ist eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu bevollmächtigten Vertreter nicht möglich, ist das Schriftstück durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO-E zuzustellen.
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Die Vorschrift regelt die Ersatzzustellung durch Niederlegung. Sie entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (§ 182 ZPO), sieht jedoch einige Änderungen vor. Im Einzelnen:
Die Zustellung durch Niederlegung kann erst dann erfolgen, wenn andere Formen der Ersatzzustellung nicht möglich oder erfolglos waren. Wie nach geltendem Recht kann das Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt oder an diesem Ort bei dem Leiter der Polizeidienststelle niedergelegt werden. Wurde ein gemäß § 33 Abs.1 des Postgesetzes beliehener Unternehmer mit der Ausführung einer Zustellung beauftragt, kann das Schriftstück an einer von diesem Unternehmen dafür bestimmten Stelle niedergelegt werden. Diese Stellen hat das Unternehmen im Hinblick auf die Größe seines Lizenzbereiches in ausreichender Zahl einzurichten, mit fachlich geeigneten und persönlich zuverlässigen Mitarbeitern zu besetzen und so auszustatten, dass eine sichere Aufbewahrung des niedergelegten Schriftstücks auf die Dauer der dreimonatigen Abholzeit gewährleistet ist. Auch diese Niederlegungsstelle muss sich in dem Zustellungsort befinden. Die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks bei dem Gemeindevorsteher des Zustellungsortes ist nicht mehr vorgesehen.
Abweichend vom geltenden Recht gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Damit berühren Fehler bei der Niederlegung die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Außerdem wird die mit der Privatisierung der Post eingeleitete Entwicklung berücksichtigt. Für die Niederlegung kann damit eine Stelle bestimmt werden, die von der Beleihung nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes nicht erfasst ist.
Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung soll wie bereits nach geltendem Recht in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass die Mitteilung an die Tür geheftet wird. Eine Weitergabe an den Nachbarn ist nicht mehr vorgesehen. Bei den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen kann von einer allgemeinen Bereitschaft der Nachbarn zur Weitergabe nicht ausgegangen werden. Für die schriftliche Mitteilung ist der in der Rechtsverordnung nach § 190 ZPO-E eingeführte Vordruck zu verwenden.
Die ständige Praxis, ein bei der Post niedergelegtes Schriftstück drei Monate zur Abholung bereitzuhalten und danach das nicht abgeholte Schriftstück an den Absender zurückzusenden, wird für alle Niederlegungsstellen gesetzlich geregelt.
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Die Vorschrift fasst die § 190 Abs.1, §§ 191, 195 Abs.1, Abs. 2 Satz 3 und § 212 ZPO zusammen.
Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person (vgl. § 168 Abs.1 Satz 2, Abs.2 ZPO-E) beurkundet die Zustellung. Diese Beurkundung hat grundsätzlich keine konstitutive Wirkung. Sie ist nicht Teil der Zustellung, sondern dient dem Nachweis der Zustellung. Das gilt auch in den Fällen den Annahmeverweigerung nach § 179 ZPO-E und der Niederlegung nach § 181 ZPO-E.
Die Beurkundung ist auf dem hierfür vorgesehenen und von der absendenden Stelle dem zuzustellenden Schriftstück beigefügten Vordruck vorzunehmen. Zur Verwendung einheitlicher Vordrucke für das Zustellungsverfahren wird auf die Begründung zu § 190 ZPO-E verwiesen.
Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 Abs.1, § 418 ZPO) und zwar auch dann, wenn sie von einem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Mitarbeiter der Post errichtet wird. Das entspricht geltendem Recht (vgl § 195 Abs.2 Satz 3 ZPO). Die Vorschrift stellt klar, dass für die mit der Ausführung einer Zustellung beauftragte Person § 418 ZPO entsprechend gilt. Der Gerichtsvollzieher ist kraft seiner Stellung gemäß § 154 GVG öffentliche Urkundsperson im Sinne der § 415 Abs.1, § 418 ZPO.
Die Vorschrift entspricht § 191 Nr.1, 3 bis 5, 7 ZPO und § 195 Abs.2 ZPO. Der Bezeichnung der Person, für die zugestellt wurde, bedarf es bei Zustellung von Amts wegen nicht. Der Zusteller hat auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, das Datum der Übergabe an den Zustellungsadressaten bzw. an einen Ersatzempfänger oder das Datum des Einlegens in einen zu der Wohnung bzw. zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder das Datum der Niederlegung zu vermerken. Dem Zustellungsadressaten soll damit ein Hinweis gegeben werden, wann eine mit der Zustellung in Gang gesetzte Frist beginnt. Dieser Hinweis ist deshalb erforderlich, weil die Zustellungsurkunde mit dem darauf vermerkten Zustellungsdatum unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückgesendet wird. Fehlt der Vermerk des Zustellungsdatums oder weicht dieses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum ab, ist die Zustellung dennoch wirksam. Das Gericht hat diesen Umstand aber bei der Prüfung, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gilt, zu berücksichtigen.
Da in Zukunft mehrere Postunternehmen für die Ausführung der Zustellung in Betracht kommen, muss auch das Unternehmen angegeben werden.
Die bisher in § 212 Abs.2 ZPO geregelte Vorschrift über die Rücklieferung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle wird der Gesetzessystematik wegen als neuer Absatz 3 angefügt.
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Ergänzend zu den bisherigen Vorschriften über die Zustellung im Ausland (§ 199 ZPO), die Zustellung an exterritoriale Deutsche (§ 200 ZPO) und die Beurkundung dieser Zustellungen (§ 202 ZPO), die ohne inhaltliche Änderung zusammengefasst werden, erleichtert die Vorschrift die Zustellung an Personen, die in Staaten leben, in die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen.
Nummer 1 entspricht den gegenwärtigen Bemühungen der Bundesregierung, durch völkerrechtliche Vereinbarungen internationale Zustellungen wesentlich zu erleichtern, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Das am 26.Mai 1997 von den Justizministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnete Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen - Europäisches Zustellungsübereinkommen (EZÜ) - sieht in Artikel 14 Abs.1 vor, dass es künftig jedem Mitgliedstaat freisteht, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen. Diese Regelung ist eine Neuerung gegenüber dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ), da ein Widerspruch gegen die Zustellung durch die Post, wie das Artikel 10 HZÜ vorsieht, nicht erklärt werden kann. Die Ausführung der Zustellung nach dieser Vorschrift richtet sich nach den postalischen Vorschriften der Leistungsart "Einschreiben mit Rückschein". Der Weltpostvertrag, den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben, sieht die Möglichkeit eingeschriebener postalischer Sendungen vor. Eine vergleichbare Regelung enthält § 37 Abs. 2 StPO. Der deutsche Vorbehalt zu Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens wird hierdurch nicht berührt.
Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist mit Übergabe des Einschreibebriefes an den Adressaten, seinen Ehepartner oder seinen Postbevollmächtigten oder an einen Ersatzempfänger, dem die Sendung nach den im Bestimmungsland geltenden Postbestimmungen ausgehändigt werden kann, wirksam vollzogen. Die Übergabe an Ersatzempfänger ist ausgeschlossen, wenn der eingeschriebene Brief den Vermerk "Eigenhändig" trägt.
Nummer 2 entspricht ohne inhaltliche Änderung § 199 ZPO. Sie stellt klar, dass eine Zustellung im Ausland grundsätzlich durch ein internationales Rechtshilfeersuchen oder im Wege der konsularischen Zustellung erfolgt.
Nummer 3 entspricht ohne inhaltliche Änderung § 200 ZPO. Der veraltete Begriff "Exterritorialität", der im Völkerrecht keine Verwendung mehr findet, wird durch den Begriff "Immunität" ersetzt. Das Ersuchen ist nicht mehr, wie nach geltendem Recht, an den Bundeskanzler, sondern an das Auswärtige Amt zu richten.
Für den Nachweis einer Zustellung nach Nummer 1 genügt der mit dem Erledigungsvermerk des Postbediensteten des fremden Staates versehene Rückschein zu der eingeschriebenen Sendung. Für den Vollzug des Rückscheins sind die Regelungen des jeweiligen Bestimmungslandes maßgebend. Grundsätzlich wird der Rückschein vom Adressaten unterzeichnet. Er kann aber auch von einer zum Empfang der Sendung befugten Person oder von Amts wegen ausgestellt werden. Letzteres gilt nicht für den Fall der eigenhändigen Zustellung. Der Rückschein ist keine öffentliche Urkunde. Soweit die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt, entspricht die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung dem bisherigen § 202 Abs.2 ZPO.
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Die Vorschrift regelt die Zustellung durch Aufgabe zur Post an eine nicht im Inland wohnende Person.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.Februar 1997; 1 BvR 1353/95, NJW 1997, S.1772).
Völkerrechtlich verbindliche Vorschriften wie zB Artikel 33 Abs.2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27.September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) oder des Lugano-Übereinkommens vom 16.September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LÜ) und § 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) oder eine andere besondere gesetzliche Ausnahmeregelung werden dadurch nicht berührt.
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch eine im Inland, aber weder am Ort des Prozessgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, in dem das Prozessgericht seinen Sitz hat, wohnende Person (§ 174 Abs.1 ZPO) ist nicht mehr vorgesehen. Es besteht kein praktisches Bedürfnis für diese Vorschrift.
Der Zustellungsadressat, dem im Inland nicht zugestellt werden kann, weil er dort weder einen Wohn- noch Geschäftssitz hat, muss einen Zustellungsbevollmächtigten nicht mehr wie nach dem geltenden § 174 Abs.2 ZPO von Gesetzes wegen, sondern nur auf eine im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung benennen. Die Vorschrift knüpft insoweit an § 56 Abs.3 VwGO, § 63 Abs.3 SGG und § 53 Abs.3 FGO an, die die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch eine nicht im Inland wohnende Person nur auf Verlangen des Gerichts vorsehen. Er folgt damit zugleich der in der Literatur geäußerten Kritik an den geltenden § 174 Abs.2, § 175 ZPO.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist aber dann ausgeschlossen, wenn aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zuzustellende Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass durch die Zustellung nach § 183 Abs.1 Nr.1 ZPO-E keine unzumutbare Verfahrensverzögerung eintritt.
Die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist dem im Ausland lebenden Zustellungsadressaten bei der Zustellung gemäß § 183 Abs.1 Nr.2 und 3 ZPO-E zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück zuzustellen.
Die Wirkung der Zustellung tritt zwei Wochen nach Aufgabe der Sendung zur Post ein. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. Damit wird dem Adressaten eine günstigere Voraussetzung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eingeräumt, als das auf Grund der gegenwärtigen Zustellungsfiktion der Fall ist. In der Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Zustellungsadressat auf die Folgen einer Nichtbenennung hinzuweisen. Da die Anordnung dem Zustellungsempfänger zuzustellen ist, ist ihr im vertraglichen Rechtshilfeverkehr bei förmlicher Zustellung auch eine Übersetzung beizufügen. Damit ist gewährleistet, dass der Zustellungsempfänger die Anordnung des Gerichts und die Rechtsfolgen dieser Anordnung auch verstehen kann. Satz 4 entspricht dem bisherigen § 213 ZPO.
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Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 203 ZPO.
Es wird klargestellt, dass eine öffentliche Zustellung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Zustellung auf anderem Wege nicht möglich ist. Über die derzeitige gesetzliche Regelung hinausgehend wird klargestellt, dass eine öffentliche Zustellung nicht möglich ist, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt, jedoch eine Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten oder an einen Vertreter möglich ist.
Die Vorschrift entspricht § 203 Abs.2 ZPO.
Die Vorschrift entspricht mit geringen sprachlichen Änderungen § 203 Abs. 3 ZPO.
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Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 204 Abs.1 ZPO.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Verfahren bei Zustellung uneingeschränkt zu gewährleisten. So darf bei einer Zustellung durch die Post das zuzustellende Schriftstück dem Zusteller nur in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, auf dessen Umschlag zudem keine Angaben enthalten sein dürfen, die auf den Inhalt der verschlossenen Sendung schließen lassen. Dieser Schutz der Persönlichkeitssphäre des Zustellungsadressaten gilt uneingeschränkt auch bei der öffentlichen Zustellung. Die Vorschrift sieht deshalb nicht mehr vor, das zuzustellende Schriftstück oder einen Auszug aus diesem Schriftstück an der Gerichtstafel öffentlich auszuhängen. Der bisher mit dem Aushang eines Auszuges des zuzustellenden Schriftstücks verfolgte Zweck wird dadurch erreicht, dass an dieser Stelle eine Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung angeheftet wird. Aus der Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt werden soll, der Name und im Allgemeinen die letzte bekannte Anschrift der Person, der zugestellt wird, das Datum und das Aktenzeichen des Schriftstücks sowie ein aussagefähiger inhaltlicher Betreff des Schriftstücks zu erkennen sein. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In der Benachrichtigung muss darauf hingewiesen werden, wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Für einen Berechtigten ist damit Kenntnisnahme möglich; ein Unberechtigter erfährt nicht mehr über die Zustellung als unumgänglich ist.
Der Vermerk dient dem Nachweis, dass die öffentliche Zustellung durch Aushang erfolgte und wann die Zustellungswirkung eingetreten ist.
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Eine Veröffentlichung des Auszugs des zuzustellenden Schriftstücks, wie nach geltendem Recht in § 204 Abs.3 ZPO vorgeschrieben, ist nicht mehr zwingend vorgesehen. Das Prozessgericht kann jedoch zusätzlich zu dem Aushang der Benachrichtigung deren einmalige oder wiederholte Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder in anderen Zeitungen anordnen, deren Lektüre durch den Zustellungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person möglich erscheint. Die Benachrichtigung muss den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO-E genügen.
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Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel ein Monat verstrichen ist. Das Prozessgericht kann in dem Beschluss über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eine längere Frist bestimmen.
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Sind bei der Ausführung der Zustellung Mängel unterlaufen, soll die Heilung dieser Mängel von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist. Das ist der Fall, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugestellt werden sollte (Zustellungswille) und der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte und dieser Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Nach dem Vorbild des § 9 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes soll deshalb ein Schriftstück als zu dem Zeitpunkt zugestellt gelten, in dem es der Zustellungsadressat oder ein Empfangsberechtigter nachweislich erhalten hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein Zustellungsmangel auch dann geheilt, wenn durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Wenn eine fehlerhafte Zustellung mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten wirksam wird, muss das für jede Zustellung gelten. Treten Fehler auf, so darf deren Beseitigung nicht zu Lasten einer Partei gehen, wenn feststeht, dass das zuzustellende Schriftstück der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es gerichtet war oder dem Gesetz gemäß gerichtet werden konnte.
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Die derzeit bei der Ausführung eines Zustellungsauftrages durch die Post verwendeten Formulare gehen auf amtliche Muster der Postordnung zurück, die von den Gerichten und der Deutschen Post AG weiter verwendet werden. Um zu sichern, dass alle nach § 33 Abs.1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer einheitliche Vordrucke verwenden, ermächtigt die Vorschrift das Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates, Vordrucke zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung einzuführen. Das betrifft den Vordruck für den Zustellungsauftrag nach § 168 Abs.1 Satz 2 ZPO-E, die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO-E, die schriftliche Mitteilung über eine Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs.1 Satz 2 ZPO-E und den für den Versand vorgeschriebenen Umschlag nach § 176 Abs.1 Satz 1 ZPO-E.
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Die Zustellung auf Betreiben der Parteien ist durch die Zustellung von Amts wegen stark zurückgedrängt worden. Der Entwurf stellt sie daher in seiner Gliederung nach der Zustellung von Amts wegen ein (vgl Begründung zur Überschrift vor § 166 ZPO-E).
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Die Vorschrift stellt klar, dass auf Zustellung im Parteibetrieb die Vorschriften der Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung finden, soweit aus den folgenden Vorschriften sich nichts anderes ergibt. Neben der Zustellung von Amts wegen besteht ein praktisches Bedürfnis für die Zustellung auf Betreiben der Parteien, insbesondere für die Zustellung von - Willenserklärungen nach § 132 BGB, - Schuldtiteln, die ausschließlich im Parteibetrieb zuzustellen sind (vgl vollstreckbare Urkunden, Urkunden zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs.2, § 751 Abs.2, §§ 756, 765, 795 ZPO), Arreste und einstweilige Verfügungen, wenn diese durch Beschluss angeordnet sind (§ 922 Abs.2, § 936 ZPO), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (§ 829 Abs.2, § 835 Abs.3, §§ 846, 857 Abs.1, § 858 Abs.3 ZPO), Benachrichtigungen (§ 845 ZPO), Verzichte der Gläubiger auf die Rechte aus der Pfändung und Überweisung (§ 843 ZPO)), - Vollstreckungsbescheiden, die das Gericht dem Antragsteller zur Zustellung im Parteibetrieb übergeben hat (§ 699 Abs.4 Satz 2 und 3 ZPO).
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Die Zustellung auf Betreiben der Partei obliegt wie im geltenden Recht dem Gerichtsvollzieher. Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher entweder persönlich zustellt oder die Post mit der Zustellung beauftragt. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist wie bisher ausgeschlossen. Auch die Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein soll nicht möglich sein. Ein praktisches Bedürfnis für diese Art der Zustellung ist nicht ersichtlich.
Soll im Auftrag der Partei oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle die beglaubigte Abschrift eines Schriftstücks zugestellt werden, erfolgt die Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher, soweit nicht schon der Rechtsanwalt beglaubigt hat. Fehlende Abschriften kann der Gerichtsvollzieher selbst herstellen und beglaubigen.
Die Partei kann den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, sie kann aber auch die Geschäftsstelle um die Vermittlung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ersuchen. Ein praktisches Bedürfnis hierfür besteht insbesondere für das Vollstreckungsverfahren, insbesondere die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 Abs.2 ZPO. Verfahren vor dem Amtsgericht ist das Verfahren nach §§ 495 ff ZPO.
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Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 190, 192 ZPO. Sie regelt ergänzend zu § 182 Abs.2 ZPO-E die Beurkundung der Zustellung, die der Gerichtsvollzieher auf Betreiben der Partei ausgeführt hat.
Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Vordruck die Ausführung der Zustellung nach den Vorschriften des § 182 ZPO-E mit der Maßgabe, dass er auch die Person bezeichnet, für die zugestellt wurde. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 192 ZPO.
Auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück vermerkt der Gerichtsvollzieher das Datum der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
Während bei der Zustellung von Amts wegen die Zustellungsurkunde zu den Akten genommen wird, ist sie bei Zustellung auf Betreiben der Partei dieser zu übermitteln. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 190 Abs.4 ZPO.
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Die Vorschrift enthält Maßgaben für die Ausführung der Zustellung durch die Post, wenn diese vom Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt wurde.
Der Gerichtsvollzieher kann, wenn er die Zustellung nicht selbst ausführt, sich dazu auch der Post bedienen. In diesem Falle übergibt er der Post das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der Anschrift des Adressaten und einem Aktenzeichen versehenen Umschlag mit dem Auftrag, einen Postbediensteten des Bestimmungsortes mit der Ausführung der Zustellung zu beauftragen. Insoweit gilt § 176 Abs.1 ZPO-E entsprechend. Im Übrigen entspricht Absatz 1 dem geltenden § 194 Abs.2 ZPO. Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zuzustellenden Schriftstück die Person, für die zugestellt wird. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem gesonderten Bogen (sog Postübergabezeugnis) bezeugt der Gerichtsvollzieher, dass er das bezeichnete Schriftstück im Auftrag der Person, für die zugestellt wird, der Post in einem verschlossenen, mit einem Aktenzeichen und der Anschrift des Zustellungsadressaten versehenen Brief mit dem Ersuchen um Zustellung übergeben hat.
Die Rücksendung der Zustellungsurkunde an den Gerichtsvollzieher ist von dem Zustellungsauftrag mit erfasst. Die Vorschrift entspricht § 195 Abs. 3 ZPO.
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Die Vorschrift entspricht § 198 ZPO. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann auch auf dem Wege elektronischer Telekommunikation gemäß § 174 Abs.2 ZPO-E erfolgen.
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Die Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 174 Abs.1 ZPO ist entfallen. Daran anknüpfend stellt die Vorschrift klar, dass bis zur nachträglichen Bestellung eines neuen Anwalts alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei zu erfolgen haben. Dabei ist es unerheblich, wo die Partei im Inland ihren Wohnsitz hat.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
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Die Vorschrift über die Zustellung von Amts wegen wird aus Gründen der Gesetzessystematik in § 166 Abs.1 ZPO-E eingestellt.
Die Vorschrift wird aus Gründen der Gesetzessystematik in § 167 ZPO-E eingestellt. Zu Nummer 6 (§ 276 Abs.1 Satz 3 ZPO) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, gelten §§ 183, 184 ZPO-E entsprechend.
§§§
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, gelten §§ 183, 184 ZPO-E entsprechend.
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Die Wirkung einer Zustellung tritt mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (vgl § 167 ZPO-E). Das gilt auch für die Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids. Der bisherige Absatz 2 der Vorschrift kann entfallen.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die öffentliche Zustellung erfolgt gemäß § 184 Abs.2 Satz 2 und 3 ZPO-E durch Aushang einer Benachrichtigung an die Gerichtstafel.
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Die Regelungen über Zustellungen zur Nachtzeit (§ 188 ZPO) sind in der Praxis bedeutungslos. Sie werden deshalb aufgehoben. Die Bestimmung der Nachtzeit hat jedoch für die Zwangsvollstreckung Bedeutung. Mit der Neufassung des § 758a ZPO durch die 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.Dezember 1997 (BGBl.I S.3039) legt der Gerichtsvollzieher eine Zeit für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen selbst fest. Er kann damit nach pflichtgemäßem Ermessen auch Vollstreckungshandlungen zur "unüblichen Zeit" vornehmen. Bislang brauchte er jedoch für die gleichzeitig zu bewirkende Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen noch die richterliche Erlaubnis gemäß § 188 Abs.2 ZPO. Mit der Aufhebung dieser Beschränkung kann die Neuregelung des § 758a ZPO-E praxisgerecht vom Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Ermessens umgesetzt werden. Da jedoch mit der Aufhebung von § 188 ZPO die Definition der "Nachtzeit" entfällt, ist sie an dieser für die Praxis relevanten Stelle einzufügen.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
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