De-Mail-G | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 206-4
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,666)
zuletzt geändert durch Art.2 Absatz 10 und Art.3 Absatz 8 iVm Art.5 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.13 (BGBl_I_13,3154)
bearbeitet und verlinkt (198)
von
H-G Schmolke
[ 2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] |
§§§
Steuerverteilung |
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(1) De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen.
(2) 1Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung,
die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes
für sichere elektronische Post sowie die Nutzung
eines Verzeichnisdienstes und kann zusätzlich auch
Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste
ermöglichen.
2Ein De-Mail-Dienst wird von einem nach diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrieben.
(3) Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt.
§§§
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz (1) ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
§§§
Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters |
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(1) 1Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet
sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer
ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen.
2Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst,
der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von
ihm genutzt werden kann.
3Der akkreditierte Diensteanbieter
hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass
nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang
zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen
kann (Ow).
(2) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, Personengesellschaften
oder öffentlichen Stellen zusätzlich die
Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder
zuverlässig festzustellen.
2Dazu erhebt und speichert
er folgende Angaben:
(1) bei natürlichen Personen
anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes oder
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchstabe a;
(1) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen
anhand eines Auszugs aus dem Handelsoder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder
(3) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Angaben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kontos des Nutzers zu überprüfen:
(Ow)abei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im
Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger
Sicherheit;
bdie Identität der Person kann auch anhand des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes überprüft werden;
(Ow) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
2Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen.
3Er hat die Kopie
unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen
Angaben des Teilnehmers zu vernichten.
4Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfeststellung
und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers
auch personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat,
sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung
des Nutzers gewährleisten.
(4) 1Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst möglich,
nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das
De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat.
2Die Freischaltung erfolgt, sobald
der akkreditierte Diensteanbieter den Nutzer eindeutig identifiziert hat und die Identitätsdaten des Nutzers und bei Absatz 2 Nummer 2 auch dessen gesetzlichen Vertreters oder der Organmitglieder erhoben und erfolgreich überprüft worden sind,
der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer dessen für die Erstanmeldung notwendigen Anmeldedaten auf geeignetem Wege übermittelt hat,
der Nutzer die Bestätigung nach § 9 Absatz 2 vorgenommen hat,
der Nutzer in die Prüfung seiner Nachrichten auf Schadsoftware durch den akkreditierten Diensteanbieter eingewilligt hat und
der Nutzer im Rahmen einer Erstanmeldung nachgewiesen hat, dass er die Anmeldedaten erfolgreich nutzen konnte.
(5) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat nach der
Freischaltung des De-Mail-Kontos eines Nutzers die
Richtigkeit der zu dem Nutzer gespeicherten Identitätsdaten
sicherzustellen.
2Er hat die gespeicherten Identitätsdaten
in angemessenen zeitlichen Abständen auf
ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu berichtigen.
§§§
(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer
den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den einzelnen
Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf
Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere
Anmeldung ermöglichen.
2aFür die sichere Anmeldung
hat der akkreditierte Diensteanbieter sicherzustellen,
dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung
der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn
zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel
eingesetzt werden;
2bsoweit bei den Sicherungsmitteln
Geheimnisse verwendet werden, ist deren
Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen (Ow).
3Der
Zugang zum De-Mail-Konto erfolgt ohne eine sichere
Anmeldung, wenn nur ein Sicherungsmittel, in der
Regel Benutzername und Passwort, verwendet wird.
4Der Nutzer kann verlangen, dass der Zugang zu seinem De-Mail-Konto ausschließlich mit einer sicheren Anmeldung möglich sein soll.
(2) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat zu gewährleisten,
dass der Nutzer zwischen mindestens zwei Verfahren
zur sicheren Anmeldung nach Absatz 1 Satz 2
wählen kann.
2Als ein Verfahren zur sicheren Anmeldung
muss durch den Nutzer, soweit er eine natürliche Person
ist, der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes genutzt werden können.
(3) (Ow) Der akkreditierte Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass die Kommunikationsverbindung zwischen dem Nutzer und seinem De-Mail-Konto verschlüsselt erfolgt.
§§§
(1) 1Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst
die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und
Versanddienstes für elektronische Nachrichten.
2Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische
Post zugewiesen, welche folgende Angaben
enthalten muss:
im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kennzeichnung, die ausschließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf;
bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen oder einen Teil des oder der Vornamen (Hauptadresse);
bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen im Domänenteil eine Bezeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma, Namen oder sonstiger Bezeichnung steht.
(2) 1Der akkreditierte Diensteanbieter kann Nutzern
auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen
zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer
um eine natürliche Person handelt.
2Die Inanspruchnahme
eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudonym
ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen.
(3) Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertraulichkeit,
die Integrität und die Authentizität der Nachrichten
zu gewährleisten.
2Hierzu gewährleistet der akkreditierte
Diensteanbieter, dass
die Kommunikation von einem akkreditierten Diensteanbieter zu jedem anderen akkreditierten Diensteanbieter über einen verschlüsselten gegenseitig authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsselung) und
der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditierten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt übertragen wird.
3Der Einsatz einer durchgängigen Verschlüsselung zwischen Sender und Empfänger (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Sender kann eine sichere Anmeldung nach § 4 für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger bestimmen.
(5) 1Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer
ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne
von § 4 in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass
die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nachprüfbar
ist.
2Um dieses dem Empfänger der Nachricht
kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter
des Senders die Verwendung der sicheren
Anmeldung nach § 4 (1).
3Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur
auch auf diese § 4 (2).
4Die Bestätigung enthält bei natürlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form,
in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind (2).
5Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der
Form, wie sie beim Empfänger ankommt, ergeben (2).
6Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zulässig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2 (2).
(6) 1Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung
regeln, förmlich zuzustellen.
2Im Umfang dieser Verpflichtung ist der akkreditierte Diensteanbieter mit
Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(7) 1Der akkreditierte Diensteanbieter bestätigt auf
Antrag des Senders den Versand einer Nachricht.
2Die Versandbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
das Datum und die Uhrzeit des Versands der Nachricht vom De-Mail-Postfach des Senders;
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Versandbestätigung erzeugt und
2Der akkreditierte Diensteanbieter des Senders hat die Versandbestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
(8) 1Auf Antrag des Senders wird der Eingang einer
Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestätigt.
2Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter
des Senders und der akkreditierte Diensteanbieter des
Empfängers zusammen. Der akkreditierte Diensteanbieter
des Empfängers erstellt eine Eingangsbestätigung.
Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben:
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers;
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Eingangsbestätigung erzeugt und
3Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat
die Eingangsbestätigung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
4Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers
sendet diesem ebenfalls die Eingangsbestätigung zu.
(9) 1Eine öffentliche Stelle, welche zur förmlichen Zustellung
nach den Vorschriften der Prozessordnungen
und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln,
berechtigt ist, kann eine Abholbestätigung verlangen.
2Aus der Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Postfach
an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4
angemeldet hat.
3Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter
der öffentlichen Stelle als Senderin und der
akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusammen.
4Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers
erzeugt die Abholbestätigung.
5Die Abholbestätigung
muss folgende Angaben enthalten:
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers;
das Datum und die Uhrzeit der sicheren Anmeldung des Empfängers an seinem De-Mail-Konto im Sinne des § 4;
den Namen und Vornamen oder die Firma des akkreditierten Diensteanbieters, der die Abholbestätigung erzeugt und
6Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat
die Abholbestätigung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
7Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers sendet
diesem ebenfalls die Abholbestätigung zu.
8Die in
Satz 5 genannten Daten dürfen ausschließlich zum
Nachweis der förmlichen Zustellung im Sinne von § 5
Absatz 6 verarbeitet und genutzt werden.
(10) Der akkreditierte Diensteanbieter stellt sicher, dass Nachrichten, für die eine Eingangsbestätigung nach Absatz 8 oder eine Abholbestätigung nach Absatz 9 erteilt worden ist, durch den Empfänger ohne eine sichere Anmeldung an seinem De-Mail-Konto erst 90 Tage nach ihrem Eingang gelöscht werden können.
(11) 1Nutzern, die natürliche Personen sind, bietet der
akkreditierte Diensteanbieter an, von allen an ihre De-
Mail-Adresse adressierten Nachrichten eine Kopie an
eine zuvor vom Nutzer angegebene De-Mail-Adresse
(Weiterleitungsadresse) weiterzuleiten, ohne dass der Nutzer an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein muss (automatische Weiterleitung).
2Der Nutzer kann
ausschließen, dass im Sinne des Absatzes 4 an ihn gesendete
Nachrichten weitergeleitet werden.
3Der Nutzer
kann den Dienst der automatischen Weiterleitung jederzeit
zurücknehmen.
4Um den Dienst der automatischen
Weiterleitung nutzen zu können, muss der Nutzer sicher
an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein.
§§§
(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter kann einen
Identitätsbestätigungsdienst anbieten.
2Ein solcher liegt
vor, wenn sich der Nutzer der nach § 3 hinterlegten
Identitätsdaten bedienen kann, um seine Identität
gegenüber einem Dritten, der ebenfalls Nutzer eines
De-Mail-Kontos ist, sicher elektronisch bestätigen zu
lassen.
3Die Übermittlung der Identitätsdaten erfolgt mittels einer De-Mail-Nachricht, die der akkreditierte Diensteanbieter im Auftrag des Nutzers an den Dritten,
welchem gegenüber er seine Identitätsdaten mitteilen
möchte, sendet.
4Die De-Mail-Nachricht wird durch den
akkreditierten Diensteanbieter mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Identitätsdaten nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können.
(3) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines Identitätsdatums anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Identitätsdatum auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurde oder nicht ausreichend fälschungssicher ist.
§§§
(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf ausdrückliches
Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adressen,
die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name
und Anschrift, die für die Verschlüsselung von Nachrichten
an den Nutzer notwendigen Informationen und
die Information über die Möglichkeit der sicheren Anmeldung nach § 4 des Nutzers in einem Verzeichnisdienst
zu veröffentlichen.
2Der akkreditierte Diensteanbieter darf die Eröffnung eines De-Mail-Kontos für den Nutzer nicht von dem Verlangen des Nutzers nach
Satz 1 abhängig machen.
(2) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-Mail-Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die
Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer notwendigen
Informationen aus dem Verzeichnisdienst unverzüglich
zu löschen, wenn der Nutzer dies verlangt,
die Daten auf Grund falscher Angaben ausgestellt wurden,
der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und
diese nicht von einem anderen akkreditierten Diensteanbieter
fortgeführt wird oder die zuständige Behörde
die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet (Ow).
2Weitere Gründe für eine Löschung können vertraglich vereinbart werden.
(3) 1Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse im Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung.
2Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die
Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
§ 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen (1).
3Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung (1).
4Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen (1).
(4) § 47 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
1Der akkreditierte Diensteanbieter kann dem Nutzer eine Dokumentenablage zur sicheren Ablage von Dokumenten anbieten.
2aBietet er die Dokumentenablage an,
so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente
sicher abgelegt werden;
2bVertraulichkeit, Integrität und
ständige Verfügbarkeit der abgelegten Dokumente sind
zu gewährleisten.
3Der akkreditierte Diensteanbieter ist
verpflichtet, alle Dokumente verschlüsselt abzulegen.
4Der Nutzer kann für jede einzelne Datei eine für den Zugriff erforderliche sichere Anmeldung nach § 4 festlegen.
4Auf Verlangen des Nutzers hat der akkreditierte
Diensteanbieter ein Protokoll über die Einstellung und
Herausnahme von Dokumenten bereitzustellen, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz gesichert ist.
§§§
De-Mail-Dienste-Nutzung |
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(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer
vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über
die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-
Diensten, insbesondere des Postfach- und Versanddienstes
nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7,
der Nutzung der Dokumentenablage nach § 8, der
Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach
§ 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11, der Vertragsbeendigung nach § 12 und der Einsichtnahme
nach § 13 Absatz 3 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern.
2Dies umfasst
insbesondere auch Informationen
über die Möglichkeit und Bedeutung einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie einen Hinweis dazu, dass ein Zugang zum De-Mail-Konto ohne sichere Anmeldung nicht den gleichen Schutz bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und
über den Inhalt und die Bedeutung der Transportverschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 sowie der Verschlüsselung nach § 4 Absatz 3 sowie über die Unterschiede dieser Verschlüsselungen zu einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 3.
3Der akkreditierte Diensteanbieter muss den Nutzer außerdem darüber informieren, wie mit schadsoftwarebehafteten De-Mail-Nachrichten umgegangen wird.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter darf die erstmalige Nutzung des De-Mail-Kontos nur zulassen, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen in Textform erhalten und in Textform bestätigt hat, dass er die Informationen nach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
(3) Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Zugang zu einem De-Mail-Konto unverzüglich zu sperren, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zur eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkreditierten Diensteanbieter gespeicherten Daten nicht ausreichend fälschungssicher sind oder dass die sichere Anmeldung gemäß § 4 Mängel aufweist, die eine unbemerkte Fälschung oder Kompromittierung des Anmeldevorgangs zulassen,
die zuständige Behörde die Sperrung gemäß Absatz 2 anordnet oder
die Voraussetzungen eines vertraglich zwischen dem akkreditierten Diensteanbieter und dem Nutzer vereinbarten Sperrgrundes vorliegen (Ow).
2aIm Fall des Satzes 1 Nummer 4 hat der akkreditierte
Diensteanbieter die Sperrung so vorzunehmen, dass
der Abruf von Nachrichten möglich bleibt;
2bdies gilt
nicht, soweit der vertraglich vereinbarte Sperrgrund
den Abruf von Nachrichten ausschließt.
3Der akkreditierte
Diensteanbieter hat den zur Sperrung berechtigten
Nutzern eine Rufnummer bekannt zu geben, unter
der diese unverzüglich eine Sperrung des Zugangs veranlassen
können.
(2) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines De-Mail-Kontos anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das De-Mail-Konto auf Grund falscher Angaben eröffnet wurde oder die zur eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkreditierten Diensteanbieter vorgehaltenen Daten nicht ausreichend fälschungssicher sind oder die sichere Anmeldung gemäß § 4 Absatz 1 Mängel aufweist, die eine unbemerkte Fälschung oder Kompromittierung des Anmeldevorgangs zulassen.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Wegfall des Sperrgrundes den Zugang zum De-Mail-Konto erneut zu gewähren.
(4) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-
Konto unverzüglich aufzulösen, wenn der Nutzer es
verlangt oder die zuständige Behörde die Auflösung
anordnet (Ow).
2Die zuständige Behörde kann die Auflösung
anordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen und eine Sperrung nicht ausreichend ist.
3Eine
Vereinbarung über weitere Auflösungsgründe ist unwirksam.
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat sich vor einer Sperrung nach Absatz 1 oder einer Auflösung nach Absatz 4 auf geeignete Weise von der Identität des zur Sperrung oder Auflösung berechtigten Nutzers zu überzeugen.
(6) Im Fall einer Sperrung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie einer Auflösung nach Absatz 4 hat der akkreditierte Diensteanbieter den Eingang von Nachrichten in das Postfach eines gesperrten oder aufgelösten De-Mail- Kontos zu unterbinden und den Absender unverzüglich davon zu informieren.
(7) 1Sofern die Sperrung oder Auflösung des De-Mail-
Kontos auf Veranlassung des akkreditierten Diensteanbieters
oder der zuständigen Behörde erfolgt, ist der
Nutzer über die Sperrung oder Auflösung zu informieren.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz ist der akkreditierte Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzer darüber zu informieren, dass er trotz Sperrung Nachrichten empfangen und abrufen kann.
§§§
(1) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Einstellung
seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen (Ow).
2Er hat dafür zu sorgen, dass das De-Mail-Konto von einem anderen akkreditierten Diensteanbieter übernommen werden kann.
3Er hat die betroffenen
Nutzer unverzüglich über die Einstellung seiner
Tätigkeit zu benachrichtigen und deren Zustimmung
zur Übernahme des De-Mail-Kontos durch einen anderen
akkreditierten Diensteanbieter einzuholen (Ow).
(2) (Ow) Übernimmt kein anderer akkreditierter Diensteanbieter das De-Mail-Konto, muss der akkreditierte Diensteanbieter sicherstellen, dass die im Postfach und in der Dokumentenablage gespeicherten Daten für wenigstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung des Nutzers abrufbar bleiben.
(3) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation
nach § 13 an den akkreditierten Diensteanbieter,
der das De-Mail-Konto nach Absatz 1 übernimmt,
zu übergeben.
2Übernimmt kein anderer akkreditierter
Diensteanbieter das De-Mail-Konto, übernimmt
die zuständige Behörde die Dokumentation.
3In diesem
Fall erteilt die zuständige Behörde bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses Auskunft daraus, soweit dies
ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§§§
Der akkreditierte Diensteanbieter ist verpflichtet, dem Nutzer für einen Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsende den Zugriff auf die im Postfach und in der Dokumentenablage abgelegten Daten zu ermöglichen und ihn auf ihre Löschung mindestens einen Monat vor dieser in Textform hinzuweisen.
§§§
(1) (Ow) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maßnahmen
zur Sicherstellung der Voraussetzungen der
Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten
Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten
und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
2Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der
Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von
Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kontos
relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des
Status eines De-Mail-Kontos.
3Für angefertigte Kopien
von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3.
(2) (Ow) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwischen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsverhältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhältnis endet.
(3) Dem Nutzer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Daten zu gewähren.
§§§
Der akkreditierte Diensteanbieter hat bei Gestaltung und Betrieb der De-Mail-Dienste die Belange des Jugendschutzes und des Verbraucherschutzes zu beachten.
§§§
aDer akkreditierte Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten beim Nutzer eines De-Mail-Kontos nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durchführung
erforderlich ist;
bim Übrigen gelten die Regelungen des Telemediengesetzes, des Telekommunikationsgesetzes
und des Bundesdatenschutzgesetzes.
§§§
(1) Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn
der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfolgung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu benötigen,
sich die Auskunft auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Nutzer bezieht, das unter Nutzung von De-Mail zustande gekommen ist,
der Dritte die zur Feststellung seiner Identität notwendigen Angaben im Sinne von § 3 Absatz 2 macht,
der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der Angaben nach § 3 Absatz 3 überprüft hat,
das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudonym aufzudecken, und
die schutzwürdigen Interessen des Nutzers im Einzelfall nicht überwiegen.
(2) 1Der Dritte hat dem akkreditierten Diensteanbieter
zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elektronische
Nachrichten oder Schriftstücke zu übermitteln,
aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer
ergibt, sofern diese angefallen sind.
2Der akkreditierte
Diensteanbieter hat den Nutzer von dem Auskunftsersuchen
unverzüglich und unter Benennung des Dritten
zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Auskunftsersuchen zu gewähren, soweit dies die
Verfolgung des Rechtsanspruchs des Dritten nicht im
Einzelfall gefährdet.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter kann den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) (Ow) Die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten dürfen nur zu dem bei dem Ersuchen angegebenen Zweck verwendet werden.
(6) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Auskunftserteilung
nach Absatz 1 zu dokumentieren und
den Nutzer von der Erteilung der Auskunft zu informieren.
2Die Dokumentationspflicht nach Satz 1 umfasst den Antrag zur Auskunftserteilung samt Angabe des
Dritten nach Absatz 1, die Entscheidung des akkreditierten
Diensteanbieters, die Identifizierungsdaten des
bearbeitenden Mitarbeiters des akkreditierten Diensteanbieters, die Mitteilung des Ergebnisses an den
auskunftsersuchenden Dritten, die Mitteilung über die
Auskunftserteilung an den Nutzer und die jeweilige
gesetzliche Zeit bei einzelnen Prozessen innerhalb der
Auskunftserteilung.
3Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren.
(7) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt.
(8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen Stellen bleiben unberührt.
§§§
Akkreditierung |
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(1) 1Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen.
2Die Akkreditierung
ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nachweist,
dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt
und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Diensteanbieter
durch die zuständige Behörde gewährleistet
ist.
3Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezeichen
der zuständigen Behörde.
4Das Gütezeichen dient
als Nachweis für die umfassend geprüfte technische
und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste.
5Sie
dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeichnen.
6Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit
berufen und das Gütezeichen führen (Ow).
7Weitere Kennzeichnungen
können akkreditierten Diensteanbietern
vorbehalten sein.
(2) aÜber den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;
b§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
(3) Die Akkreditierung ist nach wesentlichen Veränderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu erneuern.
§§§
(1) Als Diensteanbieter kann nur akkreditiert werden, wer
die für den Betrieb von De-Mail-Diensten erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt,
eine geeignete Deckungsvorsorge trifft, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachzukommen,
die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 in der Weise erfüllt, dass er die Dienste zuverlässig und sicher erbringt, er mit den anderen akkreditierten Diensteanbietern zusammenwirkt und für die Erbringung der Dienste ausschließlich technische Geräte verwendet, die sich im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden,
bei der Gestaltung und dem Betrieb der De-Mail-Dienste die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
(2) 1Die Diensteanbieter haben die technischen und
organisatorischen Anforderungen nach den §§ 3 bis 13
sowie nach § 16 nach dem Stand der Technik zu erfüllen.
2Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet,
wenn die Technische Richtlinie 01201 De-Mail des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
vom 23. März 2011 (eBAnz AT40 2011 B1) in der jeweils im (1) Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung eingehalten wird.
3Bevor das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wesentliche Änderungen an der Technischen Richtlinie vornimmt, hört es den Ausschuss De-Mail-Standardisierung im Sinne des § 22 an, und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, sofern Fragen des Datenschutzes berührt sind.
(3) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden wie folgt nachgewiesen:
adie erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde
durch Nachweise über die persönlichen Eigenschaften,
das Verhalten und die entsprechenden Fähigkeiten seiner oder der in seinem Betrieb tätigen Personen;
bals Nachweis der erforderlichen Fachkunde ist es in der Regel ausreichend, wenn für die jeweilige
Aufgabe im Betrieb entsprechende Zeugnisse oder Nachweise über die dafür notwendigen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten vorgelegt werden;
1eine ausreichende Deckungsvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung oder die Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditunternehmens mit einer Mindestdeckungssumme von
jeweils 250 000 Euro für einen verursachten Schaden.
2Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden durch
a) eine Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
b) eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet.
2Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung erbracht wird, gilt Folgendes:
a) Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung.
1b) Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Millionen
Euro für den einzelnen Versicherungsfall
betragen.
2Versicherungsfall ist jede Pflichtverletzung
des Diensteanbieters, unabhängig von der
Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle.
3Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme
betragen.
c) Von der Versicherung kann die Leistung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des akkreditierten Diensteanbieters oder der Personen, für die er einzustehen hat.
d) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig;
adie Erfüllung der technischen und organisatorischen
Anforderungen an die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 durch vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten IT-Sicherheitsdienstleistern erteilte Testate;
bdas Zusammenwirken mit den anderen akkreditierten Diensteanbietern kann nur nach ausreichenden Prüfungen bestätigt werden;
cdie Sicherheit der Dienste kann nur nach einer umfassenden im Rahmen der
Vergabe der Testate stattfindenden Prüfung des Sicherheitskonzepts und der eingesetzten IT-Infrastrukturen
bestätigt werden;
dzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erteilte Zertifikate können
berücksichtigt werden;
adie Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Datenschutzkonzept für die eingesetzten Verfahren und die eingesetzten informationstechnischen Einrichtungen durch Vorlage geeigneter
Nachweise;
bder Nachweis wird dadurch geführt, dass der antragstellende Diensteanbieter ein Zertifikat des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorlegt;
cder Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erteilt auf schriftlichen Antrag des Diensteanbieters ein Zertifikat, wenn die datenschutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind;
ddie Erfüllung der datenschutzrechtlichen Kriterien wird nachgewiesen
durch ein Gutachten, welches von einer vom Bund oder einem Land anerkannten oder öffentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen Stelle für Datenschutz erstellt wurde;
eder Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann ergänzende Angaben anfordern;
fdie datenschutzrechtlichen Kriterien sind in einem Kriterienkatalog definiert, der in der Verantwortung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegt und durch ihn im (1)
Bundesanzeiger und zusätzlich im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht wird;
gdem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sofern Fragen der IT-Sicherheit berührt sind.
(4) Der Diensteanbieter kann, unter Einbeziehung in seine Konzepte zur Umsetzung der Anforderungen des Absatzes 1, zur Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz Dritte beauftragen.
§§§
(1) Vergleichbare Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den Diensten eines akkreditierten Diensteanbieters, mit Ausnahme solcher Dienste, die mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verbunden sind, gleichgestellt, wenn ihre Anbieter dem § 18 gleichwertige Voraussetzungen erfüllen, diese gegenüber einer zuständige Stelle nachgewiesen sind und das Fortbestehen der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch eine in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat bestehende Kontrolle gewährleistet wird.
(2) 1Die Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen
Diensteanbieters nach Absatz 1 obliegt der zuständigen
Behörde.
2Die Gleichwertigkeit ausländischer
Diensteanbieter ist gegeben, wenn die zuständige
Behörde festgestellt hat, dass im Herkunftsland des
jeweiligen Diensteanbieters
die Prüfungsmodalitäten für Diensteanbieter sowie die Anforderungen an die für die Prüfung der Dienste zuständigen Stellen und
eine gleichwertige Sicherheit bieten.
§§§
Aufsicht |
---|
(1) 1Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der zuständigen Behörde.
2Mit der Akkreditierung
unterliegen Diensteanbieter der Aufsicht der zuständigen
Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Diensteanbietern Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen.
(3) Ungeachtet des Vorliegens von Testaten im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 3 kann die zuständige Behörde einem akkreditierten Diensteanbieter den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Voraussetzung für die Akkreditierung nach § 17 Absatz 1 weggefallen ist,
ungültige Einzelnachweise für das Angebot von De-Mail-Diensten verwendet oder bestätigt werden,
nachhaltig, erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird oder
sonstige Voraussetzungen für die Akkreditierung oder für die Anerkennung nach diesem Gesetz nicht erfüllt werden.
(4) Die Gültigkeit der von einem akkreditierten Diensteanbieter im Rahmen des Postfach- und Versanddienstes ausgestellten Eingangsbestätigungen und Abholbestätigungen bleibt von der Untersagung des Betriebs, der Einstellung der Tätigkeit, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Akkreditierung unberührt.
(5) 1Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde
als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, haben die akkreditierten Diensteanbieter
und die für diese nach § 18 Absatz 4 tätigen Dritten
der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden
Personen das Betreten der Geschäftsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren.
2Ein Zugriff auf De-Mail-Nachrichten von
Nutzern durch die zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde
findet nicht statt.
3Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
4Er ist auf dieses
Recht hinzuweisen.
§§§
Die zuständige Behörde hat die Namen der akkreditierten Diensteanbieter sowie der ausländischen Diensteanbieter nach § 19 jeweils unter Angabe der ausschließlich für die De-Mail-Dienste verwendeten Kennzeichnungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen abrufbar zu halten.
§§§
Schlussbestimmungen |
---|
1aDie technischen und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 werden unter Beteiligung der akkreditierten Diensteanbieter weiterentwickelt;
1bdies gilt nicht für Anforderungen,
die das Zusammenwirken zwischen den akkreditierten
Diensteanbietern als solches oder die Sicherheit
betreffen.
2Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss
De-Mail-Standardisierung gegründet, dem mindestens
alle akkreditierten Diensteanbieter, je ein Vertreter von
zwei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden,
deren Belange berührt sind, das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
ein vom IT-Planungsrat beauftragter Vertreter der
Länder sowie ein Vertreter des Rates der IT-Beauftragten
der Bundesregierung angehören.
3Die Entscheidung,
welche beiden Verbände dem Ausschuss angehören
sollen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
4Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation.
5Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann,
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine sichere Anmeldung nur in den dort genannten Fällen erfolgt,
entgegen § 4 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Kommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt,
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto nicht oder nicht rechtzeitig auflöst,
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
entgegen § 11 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten abrufbar bleiben,
entgegen § 12 den Zugriff auf dort genannte Daten nicht ermöglicht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 13 Absatz 1 eine Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
entgegen § 15 die dort genannten Daten zu einem anderen Zweck erhebt oder verarbeitet,
entgegen § 16 Absatz 5 dort genannte Daten zu einem anderen Zweck verwendet oder
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 6, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
§§§
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands
die zuständige Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (1) nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen
und dabei Fest- oder Zeitgebühren (2)
vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung
von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes (3)
geregelt werden.
3Ermäßigungen
und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können
zugelassen werden.
§§§
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§§§
De-Mail-G | [ ] |
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