TKG (3) | ||
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Kundenschutz |
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(1) 1Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:
den Namen und die ladungsfähige Anschrift; ist der Anbieter eine juristische Person auch die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht,
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste, insbesondere diejenigen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1,
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
die angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten,
Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste,
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
die Vertragslaufzeit, einschließlich des Mindestumfangs und der Mindestdauer der Nutzung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen nutzen zu können,
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses, einschließlich der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die Übertragung von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen sowie die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass der Anbieter die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat,
die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a,
den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis nach § 45m,
die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann,
den Anspruch auf Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1 und
den Anspruch auf Sperrung der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45d Absatz 3.
2Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Sicherstellung der in Satz 1 genannten Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darüber verfügen.
(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 gehören
Informationen darüber, ob der Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiensten,
Informationen über alle Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen,
das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität und gegebenenfalls anderer nach § 41a festgelegter Parameter für die Dienstqualität,
Informationen über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Informationen über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und
alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen.
(3) 1Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Beteiligung
der betroffenen Verbände und der Unternehmen
durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
2Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
oder die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze
verpflichten, Erhebungen zum tatsächlichen
Mindestniveau der Dienstqualität anzustellen,
eigene Messungen anstellen oder Hilfsmittel
entwickeln, die es dem Teilnehmer ermöglichen,
eigenständige Messungen anzustellen.
3Ferner kann die Bundesnetzagentur das Format der
Mitteilung über Vertragsänderungen und die anzugebende
Information über das Widerrufsrecht
festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Regelungen
bestehen.
§§§
1Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
darf 24 Monate nicht überschreiten.
2Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
sind verpflichtet, einem Teilnehmer
zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer
Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.
§§§
(1) 1Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte
Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur (1) verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung
und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
2Der Anspruch besteht bereits dann, wenn
eine Zuwiderhandlung droht.
3Betroffen ist, wer als Endverbraucher
oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt
ist.
4Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder
einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der ihm aus dem Verstoß entstanden ist.
5Geldschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt
des Schadens zu verzinsen.
6Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
verstößt, die dem Schutz der Verbraucher
dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von
den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten
Stellen in Anspruch genommen werden.
2Werden die
Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von
einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen,
so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber
des Betriebes begründet.
3Im Übrigen bleibt das
Unterlassungsklagengesetz unberührt.
[ Motive ] |
§§§
1Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2)
zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber
einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je
Endnutzer begrenzt.
2Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein
einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies
nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der
Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt.
3Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren
Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz
in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
4Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
5Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber
Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
§§§
(1) (3) 1Die Interessen behinderter Endnutzer
sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste bei der Planung
und Erbringung der Dienste zu berücksichtigen.
2Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der
dem Zugang gleichwertig ist, über den die
Mehrheit der Endnutzer verfügt.
3Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen und Diensten.
(2) (4) 1Nach Anhörung der betroffenen Verbände und der Unternehmen kann die Bundesnetzagentur
den allgemeinen Bedarf nach
Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürfnissen
der behinderten Endnutzer ergibt.
2Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale
ist die Bundesnetzagentur befugt,
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.
3Die Bundesnetzagentur kann von solchen
Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung
der betroffenen Kreise ergibt, dass diese
Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste
als weithin verfügbar erachtet werden.
(3) (4) 1Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
stellen Vermittlungsdienste für gehörlose
und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen
Preis unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Bedürfnisse bereit.
2Die Bundesnetzagentur
ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste
unter Beteiligung der betroffenen Verbände
und der Unternehmen.
3Soweit Unternehmen keinen
bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen,
beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer
mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes
zu einem erschwinglichen Preis.
4Die mit
dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer
zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen
die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst
bereitstellen.
5Der jeweils von einem
Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten
bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der
vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden
Verbindungen zum Gesamtvolumen der von
allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten
abgehenden Verbindungen und wird von der
Bundesnetzagentur festgesetzt.
6aDie Zahlungspflicht
entfällt für Unternehmen, die weniger als
0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden
Verbindungen erbracht haben;
6bder auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den
übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5
getragen.
7Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten
des Verfahrens durch Verfügung fest.
§§§
(1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2), der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2) den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) 1Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag
geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen
des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2)
durch einen weiteren Anbieter
nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt,
hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die
Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen
und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren.
2Der Anbieter darf für die Mitbenutzung
ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2) über beträchtliche Marktmacht verfügt.
§§§
(1) (2) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich geltenden Normen für und die technischen Anforderungen an die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.
§§§
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.
(2) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und von dem
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte
Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist (3).
2Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche
kann kostenpflichtig sein.
(3) (2) (4) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten (2) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen
aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest
die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind.
2Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung
von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung
grundsätzlich nicht erteilt wird.
3Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
(2) 1Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in
der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in
welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch
Verfügung im Amtsblatt festlegen.
2Der Teilnehmer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten
Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.
§§§
1Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf
Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (2) zu erhalten oder öffentlich zugängliche
Telefondienste in Anspruch nehmen zu können.
2Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch
Verfügung im Amtsblatt festlegen.
3Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten
wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
4Für das Verfahren gilt § 81 Abs.2, 4 und 5 entsprechend.
§§§
(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2) verpflichtet,
die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2) unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2) nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.
(2) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1, 2
und 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit
der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr.4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem
sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.
2Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung
ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest.
§§§
(1) (2) 1Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:
die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,
die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,
einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p,
die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach § 45p erlangen kann,
die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.
2§ 45e bleibt unberührt.
3Zahlt der Teilnehmer
den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden
Anbieter, so befreit ihn diese
Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten
Anbietern.
(2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
(4) (3) aLeistungen anderer beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen oder Diensteanbieter,
die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers
von einem Endnutzer in Anspruch
genommen werden, gelten für Zwecke
der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbetreiber
in eigenem Namen und für Rechnung
des beteiligten Anbieters von Netzdienstleistungen
oder Diensteanbieters an den Endnutzer
erbracht;
bdies gilt entsprechend für Leistungen
anderer beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen
oder Diensteanbieter gegenüber
einem beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen,
der über diese Leistungen in
eigenem Namen und für fremde Rechnung gegenüber
dem Teilnehmernetzbetreiber oder
einem weiteren beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen
abrechnet.
(5) (4) aDie Einzelheiten darüber, welche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der Rechnung mindestens für einen transparenten und nachvollziehbaren Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter
von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht
Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden.
2Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in
Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger
weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten
aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist
nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
3Der Teilnehmer kann innerhalb der
Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen
Prüfung vorgelegt werden.
4aErfolgt eine nach Satz 3
verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene
Ansprüche aus Verzug;
4bdie mit der Abrechnung
geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig.
5Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur
Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(2) 1Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten
gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte
Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten
Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine
Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für
die Einzelverbindungen.
2Satz 1 gilt entsprechend,
soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt
hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(3) 1Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (2)
obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang
zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang
bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat.
2Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später
als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich
vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
(2) unrichtig ermittelt ist.
(4) 1Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm
die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter
keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.
2Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen
das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
§§§
(1) 1Kann im Falle des § 45i Abs.3 Satz 2 das tatsächliche
Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
(2) gegen den Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer
in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden
Zeitraum zu entrichten hatte.
2Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in
dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung
genutzt hat.
3Die Sätze 1 und 2gelten entsprechend, wenn nach den Umständen
erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters
zugerechnet werden kann.
(2) 1Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen
Anbieter und Teilnehmer weniger als sechs Abrechnungszeiträume
unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1
auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt.
2Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen
eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere
Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrags.
(3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Teilnehmer auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.
§§§
(1) 1Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste
darf (2) zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer
gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre).
2§ 108 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) 1Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter
eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen
von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen
zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den
Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
2Bei der Berechnung der Höhe des Betrags
nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen,
die der Teilnehmer form- und fristgerecht
und schlüssig begründet beanstandet hat, außer
Betracht. (3)
3Ebenso bleiben nicht titulierte
bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des
§ 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht (3).
4Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind (3).
5Die Bestimmungen der
Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter
den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung
eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat (3).
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) 1Die Sperre ist, soweit technisch möglich und
dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen
zu beschränken.
2Sie darf nur aufrechterhalten
werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
3Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung
erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung
abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann von dem Anbieter einer
Dienstleistung, die zusätzlich zu einem öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst
(2) erbracht wird,
einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald dessen
Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen
für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat
eine Summe von 20 Euro überschreiten.
2Der Anbieter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hinweises
verpflichtet.
3Für Kalendermonate, vor deren
Beginn der Teilnehmer einen Hinweis nach Satz 1
verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben
ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschreitenden
Betrag nicht verlangen.
(2) 1Der Teilnehmer kann ein Dauerschuldverhältnis
für Kurzwahldienste zum Ende eines Abrechungszeitraumes
mit einer Frist von einer Woche
gegenüber dem Anbieter kündigen.
2Der Abrechnungszeitraum darf die Dauer eines Monats nicht
überschreiten.
3Abweichend von Satz 1 kann der Teilnehmer
ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste,
das ereignisbasiert ist, jederzeit und ohne
Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen.
(3) 1Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen
für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche
des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maßgeblich
ist, hat der Anbieter dem Teilnehmer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile
anzubieten.
2Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören insbesondere der zu
zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum,
die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern
diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen
praktischen Schritte für eine Kündigung.
3aEin Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt;
3bdennoch geleistete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines
öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem
Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis
unentgeltlich eingetragen zu
werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.
2Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen.
3aDer Teilnehmer kann weiterhin jederzeit
verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen;
3bfür diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Teilnehmer (2) zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen zu veröffentlichen:
über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung und
über die Dienstqualität sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnahmen.
(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 können Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, Folgendes zu veröffentlichen:
den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht,
Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungsdiensten einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen sowie Kosten für Endeinrichtungen,
Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihnen angebotenen Mindestvertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen,
allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur Streitbeilegung und
Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen oder von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers.
(4) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unter anderem verpflichtet werden,
abei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern
die dafür geltenden Tarife anzugeben;
bfür einzelne
Kategorien von Diensten kann verlangt
werden, diese Informationen unmittelbar vor
Herstellung der Verbindung bereitzustellen,
die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren,
die Teilnehmer über jede Änderung der Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen zu informieren,
Informationen bereitzustellen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität,
nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu informieren sowie
behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten der für sie bestimmten Produkte und Dienste zu informieren.
2Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können in der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder Koregulierung vorgesehen werden.
(5) 1Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.
2In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können hinsichtlich Ort und Form der Veröffentlichung
weitere Anforderungen festgelegt werden.
(6) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet werden,
eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei den Anbietern abgehende Verbindungen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Arten ähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren lassen kann,
eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer bei seinem Anbieter die Identifizierungs eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig sperren lassen kann,
Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren,
eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife des jeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder
eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kosten öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher bei anormalem oder übermäßigem Verbraucherverhalten, die sich an Artikel 6a Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S.12) geändert worden ist, orientiert.
2Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht, wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen besteht.
(7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1
durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur
übertragen.
2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und dem Bundestag.
(8) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann.
2Sonstige Rechtsvorschriften,
namentlich zum Schutz personenbezogener
Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
3Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstellung
von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1
interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst
oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem
Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen
Preis zur Verfügung stehen.
4Zur Bereitstellung
nach Satz 3 ist die Nutzung der von Anbietern von
Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste
veröffentlichten Informationen für die Bundesnetzagentur
oder für Dritte kostenlos.
§§§
1Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz
einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung
und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen
gesetzlich verboten ist.
2Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz
eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unverzüglich
Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern.
3Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche
Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die
Rufnummer zu sperren.
§§§
(1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende Informationen zur Verfügung stellen:
bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
2Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteiligten Anbieter von Netzdienstleistungen.
(2) Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.
§§§
(1) 1Die Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten und die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen
bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass
die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber
dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,
bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen
für einen Anbieterwechsel vorliegen, es
sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses.
2Bei einem
Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers
nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen
werden.
3Schlägt der Wechsel innerhalb dieser
Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend (F).
(2) 1Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung
der vertraglich vereinbarten Leistung bis
zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1
Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch
auf Entgeltzahlung.
2Die Höhe des Entgelts
richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten
Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich
die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent
reduzieren, es sei denn, das abgebende Unternehmen
weist nach, dass der Teilnehmer das
Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
3Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine
taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
4Der Anspruch
des aufnehmenden Unternehmens auf
Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer entsteht
nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
(3) 1Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen insbesondere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
2Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume
oder Nummerteilräume, die für einen
Telefondienst festgelegt wurden.
3Insbesondere ist
die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste
an festen Standorten zu solchen ohne
festen Standort und umgekehrt unzulässig.
(4) 1Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu
gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten insbesondere
sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen
zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des
Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
entsprechend Absatz 3 beibehalten
können.
2Die technische Aktivierung der
Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages
zu erfolgen.
3Für die Anbieter öffentlich
zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die
Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen
kann.
4aDer bestehende Vertrag zwischen Endnutzer
und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher
Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt;
4bhierauf hat der aufnehmende Anbieter den
Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen.
5Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall
verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden
Kosten zu informieren.
6Auf Verlangen hat
der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue
Rufnummer zuzuteilen.
(5) 1Dem Teilnehmer können nur die Kosten in
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim
Wechsel entstehen.
2Das Gleiche gilt für die Kosten,
die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdiensten
in Rechnung stellt.
3Etwaige Entgelte unterliegen
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe
des § 38 Absatz 2 bis 4.
(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf der Textform.
(8) 1Der Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher
einen Vertrag über öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste geschlossen hat,
ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen
Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete
Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers
ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit
und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen,
soweit diese dort angeboten wird.
2Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen,
das jedoch nicht höher sein darf als das für
die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene
Entgelt.
3Wird die Leistung am neuen Wohnsitz
nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung
des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats berechtigt.
4In jedem Fall ist der
Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes
verpflichtet, den Anbieter des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den
Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren,
wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdienstes Kenntnis
vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
(9) 1Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten
des Verfahrens für den Anbieterwechsel und
die Informationsverpflichtung nach Absatz 8
Satz 4 festlegen.
2Dabei ist insbesondere Folgendes
zu berücksichtigen:
die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstellen, dass Teilnehmer während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
3Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und
mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung
getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur
von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen
treffen.
4Die Befugnisse nach Teil 2 dieses
Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Absatz 2 bleiben unberührt.
§§§
(1) (OW) 1Jedes Unternehmen, das öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste
(2) erbringt und Rufnummern an
Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen,
jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach
Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von
öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten „Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers
nach § 95 Absatz 2 Satz 1 (1) und Teilnehmerverzeichnissen
zur Verfügung zu stellen.
2Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender
Weise zu erfolgen.
(2) 1Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104
in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten.
2Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden
Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche
Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses
und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen.
3Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der
Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen
Regelungen in kundengerechter Form
aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen
und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser
Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und
Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind.
4Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen
Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich
gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine
entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen
werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2, gilt § 133 entsprechend.
(4) 1aFür die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein
Entgelt erhoben werden;
1bdieses unterliegt in der Regel
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des
§ 38 Abs.2 bis 4.
2Ein solches Entgelt soll nur dann einer
Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden, wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen
über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
[ Motive ] |
§§§
(1) (3) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt:
§§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder
der Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S.12) geändert worden ist,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) 1Zur Durchführung der Schlichtung hört die
Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an.
2Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen
dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
(3) (4) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
§§§
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen (2) darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
§§§
Rundfunk | ||
---|---|---|
[ Motive ] |
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,
soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(3) (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,
die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9- Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.
(2) 1Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen
sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte
sowie Dritten, die ein berechtigtes
Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche
und nichtdiskriminierende Weise und gegen
angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung
zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch
die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten
Dienste voll funktionsfähig anzubieten.
2Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.
(3) 1Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die
Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann
jeder der Beteiligten die Bundesnetzagentur (1) anrufen.
2Die Bundesnetzagentur (1) trifft nach Anhörung der Beteiligten
innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung.
3Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur (1)
der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur
Stellungnahme.
4Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht
medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft
sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende
Entscheidung.
5Die beiden Entscheidungen
können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) 1Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur (1)
nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es
sei denn, die Bundesnetzagentur (1) hat eine andere
Umsetzungsfrist bestimmt.
2Zur Durchsetzung der Anordnung
kann die Bundesnetzagentur (1) nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu 500 000 Euro festsetzen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch so auslegen, dass sie die kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
(2) 1Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte
an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an
Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben
oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen.
2Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.
3Die Inhaber dürfen
dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener
Weise berücksichtigen.
4Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau
einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen.
(3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen
allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur (1) anzeigen. (OW)
(4) 1Die Bundesnetzagentur (1) unterrichtet die zuständige
Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige
nach Absatz 3 Nr.4.
2Kommen Bundesnetzagentur (1)
oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb
einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das
Angebot den Anforderungen nach Absatz 3 Nr.1 bis 4
nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des Angebots.
3Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht
erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung
nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.
(5) 1Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur (1) die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.
2Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14 Abs.1 entsprechend.
3Die Entscheidung nach Satz 1 überprüft die Bundesnetzagentur (1) alle zwei Jahre.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten
oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster
Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften
die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen.
2Die Anrufung erfolgt in Schriftform.
3Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) 1Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur (1)
errichtet.
2Sie besteht aus einem vorsitzenden
Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern.
3Die Bundesnetzagentur (1) regelt Errichtung und Besetzung der
Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung.
4Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie
die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur (1)
zu veröffentlichen.
(3) 1Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle
nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme.
2Sofern die zuständige Stelle
nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt,
trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
eine entsprechende Entscheidung.
3Die beiden Entscheidungen
können in einem zusammengefassten Verfahren
erfolgen.
[ Motive ] |
§§§
Frequenzen | ||
---|---|---|
Ordnung |
(1) (3) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 genannten weiteren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Bundesnetzagentur (2) trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik
Deutschland sowie darauf bezogene weitere
Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen.
2Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung
des Bundesrates.
3In die Vorbereitung
sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen
Kreise einzubeziehen.
(2) 1Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen
internationalen Übereinkünfte, einschließlich
der Vollzugsordnung für den Funkdienst
(VO Funk), die europäische Harmonisierung
und die technische Entwicklung zu berücksichtigen.
2Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung
auch Bestimmungen über Frequenznutzungen
und darauf bezogene nähere Festlegungen
betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den
in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2002/21/EG genannten Gründen zulässig.
§§§
(1) 1Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen
und Festlegungen in der Verordnung nach
§ 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche
in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene
Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).
2Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und
Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
Öffentlichkeit und berücksichtigt die in § 2 genannten
Regulierungsziele.
3Soweit Belange der
öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk
auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
zustehenden Kapazitäten für die Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur
das Einvernehmen mit den zuständigen
Landesbehörden her.
4Die Frequenznutzung und
die Nutzungsbestimmungen werden durch technische,
betriebliche oder regulatorische Parameter
beschrieben.
5Zu diesen Parametern können
auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und
zu geplanten Nutzungen gehören.
6Der Frequenzplan
sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.
(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind unbeschadet von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind.
(3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen
Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist. (OW)
2Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche
oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur
Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten
Bedingungen.
3Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden
nach Maßgabe des Frequenzplanes (2)
und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer
und objektiver Verfahren.
4Eine Frequenzzuteilung
ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte
auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt
werden können.
5Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern
und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass
dies einer Frequenzzuteilung bedarf (3).
(2) 1Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur (1)
für die Nutzung (4) durch die
Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt.
2Die Allgemeinzuteilung (5) wird veröffentlicht.
(3) (6) 1Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen
für einzelne Frequenznutzungen natürlichen
Personen, juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, soweit ihnen ein
Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt.
2Frequenzen werden insbesondere dann
einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen
Störungen nicht anders ausgeschlossen
werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung
einer effizienten Frequenznutzung
notwendig ist.
3Die Entscheidung über die Gewährung
von Nutzungsrechten, die für das Angebot
von Telekommunikationsdiensten bestimmt
sind, wird veröffentlicht.
(4) (6) 1Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen.
2In dem Antrag
ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz
genutzt werden soll.
3Die Erfüllung der
subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung
ist im Hinblick auf eine effiziente und
störungsfreie Frequenznutzung und weitere
Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie
2002/20/EG darzulegen.
4Die Bundesnetzagentur
entscheidet über vollständige Anträge innerhalb
von sechs Wochen.
5Von dieser Frist
unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen
über die Nutzung von Funkfrequenzen
und Erdumlaufpositionen.
(5) 1Frequenzen werden zugeteilt, wenn
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan (7) ausgewiesen sind,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
2Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder
teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist (8).
3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen (8).
(6) (9) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) (9) 1Der Bundesnetzagentur (1) ist Beginn und Beendigung
der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen.
2Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind
Namensänderungen, Anschriftenänderungen,
unmittelbare und mittelbare Änderungen in
den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen
Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen (10).
(8) 1Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur (1) unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform (11) zu beantragen, wenn
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
2In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung
über den Änderungsantrag weiter genutzt werden.
3Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung
nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt
nicht zu besorgen ist und eine effiziente
und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet
ist (12).
4Werden Frequenzzuteilungen
nicht mehr genutzt, ist der Verzicht
auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären (12).
5Wird
eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren,
aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt,
muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen
zurückgeben.
6Verstirbt eine natürliche Person,
ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will,
müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter
zurückgegeben werden.
(9) (13) 1Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt.
2Die Befristung muss für die betreffende
Nutzung angemessen sein und die
Amortisation der dafür notwendigen Investitionen
angemessen berücksichtigen.
3Eine befristete
Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen
für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) (14) (15) 1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem
Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder
sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt,
kann die Bundesnetzagentur (1) unbeschadet des Absatzes
5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren (14) nach § 61 voranzugehen
voranzugehen hat.
2Vor der Entscheidung sind die betroffenen
Kreise anzuhören.
3Die Entscheidung der Bundesnetzagentur (1)
ist zu veröffentlichen.
[ Motive ] |
§§§
(1) (2) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Telekommunikationsunion ergeben.
(2) (2) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte
bedarf neben der Frequenzzuteilung
nach § 55 Abs.1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur (1). (OW)
2Die Bundesnetzagentur (1) führt auf Antrag
Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen
bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte.
3Voraussetzung dafür ist, dass
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist,
(3) (2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur (1) festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
(4) (2) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 (3) nicht mehr erfüllt sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist
neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage
der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen
mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
2Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der
Bundesnetzagentur (1) mit.
3Die Bundesnetzagentur (1)
setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung
nach § 55 um.
4Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur (1)
auf der Grundlage rundfunkrechtlicher
Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest.
5Die dem Rundfunkdienst im Frequenzsplan (3)
zugewiesenen (3)
Frequenzen können für andere Zwecke als
der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
zustehende Kapazität zur Verfügung steht.
6Die Bundesnetzagentur (1)
stellt hierzu das Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden her.
7Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen
Frequenznutzung zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen
Nutzung zugewiesen, so kann dieser
einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber
seiner Wahl abschließen, soweit dabei
gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen
Festlegungen entsprochen wurde (4).
8Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen
erfüllt, teilt ihm die
Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag
zu (4).
9Die Frequenzzuteilung ist auf die
Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung
der zuständigen Landesbehörde zu befristen
und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung
verlängert werden (4).
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan (5) ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.
(3) 1Als zugeteilt gelten Frequenzen, die (6)
für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt
sowie die Luftfahrt (6) ausgewiesen sind und die auf
fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden
Zwecken genutzt werden.
2Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen
Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden (7).
(4) 1Für Frequenzen, die (8) für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
2Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5
betreffend, mit der Bundesnetzagentur (1) abzustimmen.
3Das Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall
nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten
Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit
eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten
Berechtigten.
(5) (9) 1Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu,
wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen
Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung vorliegen.
2Die nach
§ 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
und deren Eingriffsmöglichkeiten
bleiben unberührt.“
(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorliegt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung
durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten
ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen
Nutzung zugeteilt werden.
2Die Inhaber dieser
Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen
hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen
gemeinsamen Nutzung der Frequenz
ergeben.
(2) 1In begründeten Einzelfällen, insbesondere
zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation
oder bei kurzfristig auftretendem
Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan
enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung
von Frequenzen befristet abgewichen werden.
2Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung
beeinträchtigt wird.
3Sind Belange der
Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen, ist auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen.
§§§
§§§
(1) 1Im Rahmen (2) der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art
und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen,
soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung der Frequenzen erforderlich ist.
2Bei der Festlegung von Art und Umfang
der Frequenzzuteilung sind internationale
Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung
zu beachten (3).
3Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen
erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
Deutschland vorgesehen bzw gekennzeichnet sind.
(2) 1Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren in § 2
genannten Regulierungsziele (4) kann die Frequenzzuteilung mit
Nebenbestimmungen versehen werden. (OW)
2Wird nach der
Frequenzzuteilung festgestellt, dass auf Grund einer
erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche
Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder
dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technologien (5)
erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so können
Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1
nachträglich geändert werden.
3Sind Belange der Länder
bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit
der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
(3) 1Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf
enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur
den Festlegungen zu Art und Umfang
der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen
zugrunde gelegt hat (6).
2Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die
Bundesnetzagentur (1) keinerlei Maßnahmen ergreifen,
um Nachteilen zu begegnen.
(4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wurde nach § 55 Absatz 10 (2) angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen
hat, kann die Bundesnetzagentur (1) nach Anhörung
der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren
nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 6 durchführen.
2Die Entscheidung über die Wahl
des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für
die Durchführung der Verfahren sind von der Bundesnetzagentur (1)
zu veröffentlichen.
3Die Zuteilung der Frequenzen
erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren
nach Satz 1 durchgeführt worden ist.
(2) 1Grundsätzlich ist das in Absatz 4 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen,
es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet,
die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen.
2Dies kann insbesondere der Fall sein,
wenn für die Frequenznutzung, für die die
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes
verwendet werden dürfen, bereits
Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt
wurden, oder wenn ein Antragsteller für
die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich
begründete Präferenz geltend machen kann.
3Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 geregelte
Verfahren keine Anwendung.
(3) (4) 1Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden,
welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet
sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu
nutzen.
2Die Bundesnetzagentur (1) bestimmt vor Durchführung
eines Vergabeverfahrens
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, (5) fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
(6) die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist,
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(4) (7) 1aIm Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur (1)
vor der Durchführung des Vergabeverfahrens
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
im Einzelnen fest;
1bdiese müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die
Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen.
2Die Bundesnetzagentur (1) kann ein Mindestgebot für
die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.
3Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus,
in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich
zu beantragen ist (7).
4Die Bundesnetzagentur
entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen
Bescheid (7).
5Der Antrag auf Zulassung ist
abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt
und nachweist, dass er die nach Absatz 3
Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5
bestehenden Voraussetzungen erfüllt (7).
(5) (8) 1Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens
die Kriterien, nach denen die
Eignung der Bewerber bewertet wird.
2Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von
vorzulegenden Planungen für die Nutzung der
ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Marktes und der räumliche Versorgungsgrad.
3Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige
Bewerber auszuwählen, der einen höheren
räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
Telekommunikationsdiensten gewährleistet.
(6) (9) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(7) (9) 1Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 (10) oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 5 (10)
kann die in § 55 Abs.4 genannte Höchstfrist von sechs
Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht
Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein
chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes
Verfahren sicherzustellen.
2Diese Fristen lassen
geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung
von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling)
freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen.
2Sie legt die Rahmenbedingungen
und das Verfahren fest.
(2) 1Die Rahmenbedingungen und das Verfahren (4) haben insbesondere sicherzustellen, dass
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung (5) nicht entgegensteht,
keine Verzerrung des Wettbewerbs (6) zu besorgen ist,
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
2Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das
Verfahren (7) sind zu veröffentlichen.
3Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen
sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen
mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.
[ Motive ] |
§§§
(1) (2) 1Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres
nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz
im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks begonnen wurde oder wenn die
Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne
des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt
worden ist.
2Die Frequenzzuteilung kann
neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
auch widerrufen werden, wenn
eine der Voraussetzungen nach § 55 Absatz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird,
nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
3Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs
muss angemessen sein.
4Sofern Frequenzen
für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen sind,
stellt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage
der rundfunkrechtlichen Festlegungen
das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
her.
(2) (2) 1Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,
wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist,
alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen
Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz
übertragen wird, entfallen sind.
2Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine
oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen
nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von
sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche
Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur
im Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese
Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Verpflichtung
oder ohne Verpflichtung zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes,
auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren
entspricht (3).
(3) (4) § 49 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 (4) nicht anzuwenden.
(4) (5) 1Frequenzzuteilungen für den analogen
Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezember
2015 befristet sind, sollen entsprechend
§ 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagentur
bis zum Ende der Zuweisung von Übertragungskapazitäten
nach Landesrecht, längstens
jedoch um zehn Jahre verlängert werden,
sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht
zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen
sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57
Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausgewählter
Sendernetzbetreiber auf Antrag die
Zuteilung an ihn verlangen kann.
2Für die Widerrufsentscheidung
gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
3Für das Wirksamwerden des
Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens
drei Monaten, frühestens jedoch der 31. Dezember 2015 vorzusehen.
(5) (6) 1Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht.
2Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur (1) schriftlich
unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht
die Bundesnetzagentur (1) die Frequenznutzung.
2Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines
Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind
die Bediensteten der Bundesnetzagentur (1) befugt, sich
Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs
zu verschaffen und in besonderen
Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören.
3Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen
nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet
werden.
4Abweichend hiervon dürfen Informationen an die
zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies
für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist.
5Das Grundrecht
des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.
(2) 1Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die
Bundesnetzagentur (1) eine Einschränkung des Betriebes
oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.
2Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
[ Motive ] |
§§§
Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
[ Motive ] |
§§§
Nummerierung |
---|
(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) nimmt die Aufgaben der
Nummerierung wahr.
2Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung
und Ausgestaltung des Nummernraumes mit
dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern
von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten
zu genügen.
3Die Bundesnetzagentur (2)
teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
Anbieter von Telekommunikationsdiensten
und Endnutzer zu.
4Ausgenommen ist die Verwaltung
von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur (2) kann zur Umsetzung
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie
zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von
Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung
des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes
vornehmen.
2Dabei sind die Belange der Betroffenen,
insbesondere die den Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten
und Nutzern entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.
3Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem
Wirksamwerden bekannt zu geben.
4Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen
und Anbieter von Telekommunikationsdiensten
sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur (2) kann zur Durchsetzung
der Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen erlassen.
2Zur Durchsetzung der Anordnungen können
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe
und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und
Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den
Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern
einschließlich der Vorgaben für telekommunikationsgestützte
Dienste zu regeln sowie internationale
Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht
umzusetzen (1). (OW)
2Dabei sind insbesondere die effiziente
Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten einschließlich
der Planungssicherheit, die wirtschaftlichen
Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderungen
an die Nummernnutzung und die langfristige
Bedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu
berücksichtigen.
3In der Verordnung sind die Befugnisse
der Bundesnetzagentur (2) sowie die Rechte und Pflichten
der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen
festzulegen.
4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) (3) 1Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung
einer geografischen Bezeichnung, die
mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch
ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung
durch eine deutsche
Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich,
obliegt die Entscheidung über die Erteilung des
Einverständnisses oder die Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem
jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.
2Weisen
mehrere Gebietskörperschaften identische
Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei
der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung
die größte Bedeutung hat.
[ Motive ] |
§§§
1Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (2), Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für
die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.
2Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Rufnummer anzugeben.
3Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer
als die Rufnummer angezeigt werden.
4Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
5Soweit für die Inanspruchnahme eines
Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis
mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben.
6Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben
dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis
anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des
Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
aus den Festnetzen abweichen (3).
7Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der
zu übermittelnden Seiten anzugeben.
8Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang
der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei
denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat
keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den
Endnutzer.
§§§
(1) 1Für sprachgestützte Premium-Dienste und für sprachgestützte
Betreiberauswahl (2) hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu
zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.
2Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen.
3Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des
Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme
des Dienstes erfolgen kann.
5Die Sätze 1 bis 4 (4) gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste
und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
bei zeitunabhängiger Tarifierung.
6Die Sätze 1 bis 4 (4) gelten auch für sprachgestützte Neuartige
Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung,
soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen.
(3) 1Im Falle der Weitervermittlung durch einen
sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung
für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter.
2aDie Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch
vor der Weitervermittlung vorzunehmen;
2bAbsatz 1 Satz 3 und 4 (5) gilt entsprechend.
3Diese Ansage umfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig
je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise aus dem Mobilfunk.
(4) 1Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten
kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen
für eine Preisansage festlegen, die von denen des Absatzes 1 Satz 6 (6) abweichen, sofern technische
Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen.
2Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle
des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden
Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro
pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt
der Information bestätigen zu lassen.
2Satz 1 gilt auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab
einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann
abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen
Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde
vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber
dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein
geeignetes Verfahren legitimiert.
2Die Einzelheiten regelt
und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
§§§
(1) 1Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern
für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen
darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit
nach Absatz 4 (2) keine abweichenden Preise erhoben
werden können.
2Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung
durch einen Auskunftsdienst.
3Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(2) 1Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern
für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen
darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen,
soweit nach Absatz 4 (3) keine abweichenden
Preise erhoben werden können.
2Wird der Preis von
Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen
Leistungsanteilen gebildet, so müssen
diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis,
soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen
werden oder Verfahren nach Absatz 4 (3) Satz 3
zur Anwendung kommen.
3Der Preis nach Satz 2 darf
höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit
nach Absatz 4 (3) keine abweichenden Preise erhoben
werden können.
(3) (4) 1Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten
darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro
Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen
höchstens 0,42 Euro pro Minute
oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach
Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben
werden können.
2Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.
(4) (5) 1Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2
hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,
wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter
durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
2Die Einzelheiten
regelt die Bundesnetzagentur.
3Sie kann
durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen
Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den
Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen.
4Darüber hinaus kann
die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren
nach § 67 Abs.2 von den Absätzen 1 bis 3 (5) abweichende
Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die
allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes
dies erforderlich macht.
(5) (6) 1Der Preis für Anrufe in den und aus dem Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS)
muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für
Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten
vergleichbar sein.
2Die Einzelheiten
regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung
im Amtsblatt.
§§§
(1) 1Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer
für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete
Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen.
2Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-
Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen
werden, wenn sich der Endnutzer vor der
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber
dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren
legitimiert.
2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur.
3Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung
festlegen.
§§§
(1) 1Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer
Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung
Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur registriert
wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen
erfüllen und ihr gegenüber schriftlich
versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung
ausgeschlossen ist.
2Dialer dürfen nur über Rufnummern
aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu
zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten
werden.
3Das Betreiben eines nicht registrierten
Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer
Nummer ist unzulässig.
(2) 1Unter einer Zielrufnummer registriert die Bundesnetzagentur
jeweils nur einen Dialer.
2Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht.
3Die Bundesnetzagentur regelt die Einzelheiten
des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der
abzugebenden schriftlichen Versicherung.
4Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig
abgerechnete Dienstleistungen sowie zur
Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, soweit
diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind,
die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten,
und durch Verfügung veröffentlichen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann die Registrierung
von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt.
2Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben
erwirkt hat.
3Im Falle von Satz 1 teilt die Bundesnetzagentur
ihre Erkenntnisse den für den Vollzug
der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.
§§§
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
(2) 1Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife
über ihre voraussichtliche Dauer und,
unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert
wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder
der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die
Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den
Anrufer kostenfrei ist.
2Die Ansage kann mit Beginn
der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.
§§§
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
nach Maßgabe des § 66b Abs.1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs.2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt (4) wurde,
nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde (5),
nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs.2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
Dialer entgegen § 66f Abs.1 und 2 betrieben wurden,
nach Maßgabe des § 66i Abs.1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
nach Maßgabe des § 66i Abs.2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
(6) 1der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere
Warteschleifen einsetzt oder die Angaben
nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gemacht werden.
2In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht
des Anrufers für den gesamten Anruf.
§§§
(1) 1Jedermann kann in Schriftform von der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der
über eine (0)190er Rufnummer Dienstleistungen anbietet.
2Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen
erteilt werden.
3Die Bundesnetzagentur kann von
ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in
dessen Netz die (0)190er Rufnummer geschaltet ist
oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben
verlangen.
4Diese Auskunft muss innerhalb
von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der
Bundesnetzagentur erteilt werden.
5Die Verpflichteten
nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls
bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
6Jeder, der die entsprechende (0)190er Rufnummer
weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der
Bundesnetzagentur verpflichtet.
(2) 1Alle zugeteilten (0)900er Rufnummern werden
in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
2Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens
und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters
im Internet zu veröffentlichen.
3Jedermann kann von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der
Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf
schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern
für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste
oder Service-Dienste (2) geschaltet
sind.
2Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich
auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in
wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind.
3Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann
von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer
für Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (2)
oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.
4Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt
werden.
5Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben
und aktuell zu halten.
6Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer
für Neuartige Dienste von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft
über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern
Dienstleistungen anbietet.
§§§
(1) 1Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer
von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen
hat.
2Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang
der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
(2) 1Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden
in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur
erfasst.
2Diese Datenbank ist mit Angabe des
Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des
Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im
Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift
eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten
im Inland, im Internet zu veröffentlichen.
3Jedermann
kann in Textform von der Bundesnetzagentur
Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten
Daten verlangen.
(3) 1Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur
Rufnummern für Massenverkehrsdienste,
Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste
zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den
Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen
verlangen, der über eine dieser Rufnummern
Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung verlangen,
an wen die Rufnummer gemäß § 46
übertragen wurde.
2Bei Kurzwahlnummern, die
nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden,
besteht der Anspruch gegenüber demjenigen,
in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet
ist.
3Bei gemäß § 46 übertragenen Rufnummern
besteht der Anspruch auf Auskunft über
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen,
der über eine Rufnummer Dienstleistungen
anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem
die Rufnummer übertragen wurde.
4Die Auskünfte
nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn
Werktagen nach Eingang der in Textform gestellten
Anfrage erteilt werden.
5Die Auskunftsverpflichteten
haben die Angabe bei ihren Kunden
zu erheben und aktuell zu halten.
§§§
(1) 1Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen.
2Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.
(2) 1Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind.
2Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen.
3Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein.
4Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung.
5Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.
§§§
(1) 1Anbieter von Telekommunikationsdiensten,
die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen
ermöglichen, müssen sicherstellen, dass
beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers
eine vollständige national signifikante Rufnummer
übermittelt und als solche gekennzeichnet wird.
2Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst
zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung
aufgebaut wird.
3Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste, Neuartige
Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für
Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer
des Anrufers übermittelt werden.
4Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte
Rufnummern nicht verändern.
(2) 1Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur
aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz (2) übermitteln,
wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden
Rufnummer haben.
2Deutsche Rufnummern
für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige
Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern
für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern
nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt
und in das öffentliche Telekommunikationsnetz (2) übermittelt
werden.
§§§
1Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den
Anrufer unentgeltlich sein.
2Die Erhebung eines Entgelts
für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
§§§
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur (4) kann im Rahmen der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete
Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über
die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
2aDie Bundesnetzagentur (f) kann die Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (8) verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige
Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug
dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen
erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind;
2bdie Bundesnetzagentur (f) kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung
von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie
aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen
durchführt (1).
3Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt (1).
4Insbesondere kann die Bundesnetzagentur (4) bei Nichterfüllung von
gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen
die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen.
5Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen
Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem
Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist,
die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
6Die Bundesnetzagentur (4) (f)
kann den Rechnungsersteller bei gesicherter
Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern,
für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. (OW)
7aDie Bundesnetzagentur (f) kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten;
7bEinzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Bundesnetzagentur (f).
(2) (2) 1Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste (5) oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter
liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für
Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen
Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe
und Preisansage nach den §§ 66a und 66b oder der auf Grund des § 45n
Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung
erlassenen Regelungen (7) jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche
oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest.
2Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-
Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung
der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der
Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummernteilbereich
pro Minute oder pro Anruf abgerechnet
wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei
dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobilfunknetz
bereitstellt (6).
3Im Übrigen hat sie sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare
Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben.
4Die festzulegenden Preise haben sich an den im Markt angebotenen Preisen für
Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
5Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
6Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
(3) (3) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(4) (3) Die Bundesnetzagentur (4) (f) teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
[ Motive ] |
§§§
Wegerechte |
---|
(1) 1Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der
Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
wird (Nutzungsberechtigung).
2Als Verkehrswege gelten
öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen
Gewässer.
(2) (1) 1Telekommunikationslinien sind so zu errichten
und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
2Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme,
die der Aufnahme von Glasfaserleitungen
dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen
Bestimmungen für die Benutzung von
Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien
(ATB) im Wege des Micro- oder Minitrenching
zu verlegen.
3Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
4Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.
(3) 1Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und
die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der
Wegebaulast.
2Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen
sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen
Belange abzuwägen.
3Soweit die Verlegung im
Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden
kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der
Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll
die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen.
4aDie Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind;
4bdie Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
5Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise
der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die
dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen
Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der
Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen
Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs.1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs.1 durch die Bundesnetzagentur (1) auf schriftlichen Antrag an die Betreiber oder Eigentümer (2) öffentlicher Telekommunikationsnetze.
(2) 1In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen
werden soll.
2Die Bundesnetzagentur (1) erteilt die Nutzungsberechtigung,
wenn der Antragsteller nachweislich
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien
zu errichten und die Nutzungsberechtigung
mit den Regulierungszielen nach § 2 (3) vereinbar ist.
3Die Bundesnetzagentur (1) erteilt die Nutzungsberechtigung
für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit.
4Die Bundesnetzagentur (1) entscheidet über vollständige Anträge
innerhalb von sechs Wochen.
(3) 1Beginn und Beendigung der Nutzung sowie
Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende
Umwandlungen des Unternehmens sind
der Bundesnetzagentur (1) unverzüglich mitzuteilen.
2Die Bundesnetzagentur (1) stellt diese Informationen den
Wegebaulastträgern zur Verfügung.
3Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
[ Motive ] |
§§§
1Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,
besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung
anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln
vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung
wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen
größeren Baumaßnahmen erforderlich werden.
2In diesem Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten
Ausgleich zu leisten.
[ Motive ] |
§§§
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) 1Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien
hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg
unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern
nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung
selbst vornehmen zu wollen.
2Der Nutzungsberechtigte
hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für
die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten
und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien
entstandenen Schaden zu ersetzen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen
sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das
Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen.
2aAusästungen
können nur insoweit verlangt werden, als sie
zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur
Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind;
2bsie
sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) 1Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen
kann.
2Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder
nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte
die Ausästungen.
3Dazu ist er auch berechtigt,
wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung
einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen,
dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung
dienende Einrichtungen, Kanalisations-,
Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.
2Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu
tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung
im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende
Anwendung.
2Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind.
3Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie
auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die
Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich,
die Genehmigung der zuständigen Behörden und
des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung
Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges
erhalten haben.
[ Motive ] |
§§§
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) 1Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung
einer Telekommunikationslinie muss auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst
die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben
müsste oder wesentlich erschwert werden
würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses,
insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten,
von den Wegeunterhaltspflichtigen oder
unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt werden
soll.
2Dient eine kabelgebundene Telekommunikationslinie
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr,
kann ihre Verlegung nur dann verlangt werden,
wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie
ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig
ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden
kann.
(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
(1) (2) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als
auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) 1Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung
nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber
der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des
Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung
oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare,
mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar
zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines
Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigt wird.
2Für eine erweiterte Nutzung
zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber
hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden,
sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die
zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
konnten.
3Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch
die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte
beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des
Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.
4§ 840 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen oder Kabelkanälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze folgenden Personen gegenüber anordnen:
Telekommunikationsnetzbetreibern, die über eine Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine sonstige Berechtigung verfügen, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu errichten oder zu installieren, oder
Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen können, oder
2Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine Vervielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient
oder praktisch unmöglich wäre.
3Vor dem
Erlass der Anordnung gibt die Bundesnetzagentur
allen interessierten Kreisen die Gelegenheit, innerhalb
angemessener Zeit Stellung zu nehmen.
(2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen der Anordnung nach Absatz 1 ein angemessenes Entgelt, das auch eine angemessene Risikoanpassung enthalten kann, fest.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann von den Telekommunikationsnetzbetreibern
sowie von Unternehmen
und von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, die über Einrichtungen verfügen,
die zu Telekommunikationszwecken genutzt
werden können, diejenigen Informationen verlangen,
die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses
über Art, Verfügbarkeit und geografische
Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.
2Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter
anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen
oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten,
Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen.
3Betrifft eine nach Satz 1 zu erteilende
Information eine Einrichtung, bei deren Ausfall
die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt
wird, ist von einer Aufnahme in das
Verzeichnis abzusehen.
4Interessenten kann Einsicht
in das Verzeichnis gewährt werden, falls die
von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraussetzungen
für eine Einsichtnahme erfüllt sind.
5Dabei
sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
wahren.
(4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminieren.
§§§
(1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation genutzt werden können, sind verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf schriftliche Anfrage ein Angebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(3) 1Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist
der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von
der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht
oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen.
2Hierauf kann der Antragsteller innerhalb einer ebenfalls
von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden
Frist antworten.
3Die Bundesnetzagentur kann
die Beteiligten im Interesse einer gütlichen Einigung
anhören.
4Ist eine Einigung nicht möglich,
trifft die Bundesnetzagentur unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen eine Entscheidung
(Schlichterspruch).
5Die Beteiligten sind zur Annahme
des Schlichterspruchs nicht verpflichtet.
6Im Übrigen gilt für das Schlichtungsverfahren die
Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur entsprechend.
§§§
(1) 1Der Bund als Träger der Straßenbaulast
nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes hat auf
schriftliche Anfrage den Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der
Teile einer Bundesfernstraße zu gestatten, die zum
Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation
genutzt werden können.
2Die Mitnutzung ist
so auszugestalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügt.
3Die Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
4aDie Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, die diskriminierungsfrei
zu gestalten sind;
4bdie Zustimmung kann
außerdem von der Leistung einer angemessenen
Sicherheit abhängig gemacht werden.
5Die Nebenbestimmungen
dürfen nur die Art und Weise der
Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu beachtenden
Regeln der Technik und die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten
regeln.
6§ 8 des Bundesfernstraßengesetzes
bleibt unberührt.
7Für die Mitnutzung
kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt
werden.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur
die für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags
nach Absatz 1 zuständige Stelle mit.
2Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben
im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
§§§
(1) 1Der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen
hat auf schriftliche Anfrage den Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze die
Mitnutzung der Teile einer Bundeswasserstraße
zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen
der nächsten Generation genutzt werden
können.
2Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt.
3Die Mitnutzung und
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Eigentümers.
4aDie Zustimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
die diskriminierungsfrei zu gestalten sind;
4bdie Zustimmung
kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden.
5Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung sowie
die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln.
6Für die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt werden.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur
die für die Bearbeitung des Mitnutzungsantrags
nach Absatz 1 zuständige Stelle mit.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben
im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
§§§
(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens
befinden, haben auf schriftliche Anfrage Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze die
Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur
zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Netzen
der nächsten Generation genutzt werden
können.
2Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
dass sie den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt.
3Die Mitnutzung und
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
4Die Zustimmung kann mit Bedingungen
versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten
sind; die Zustimmung kann außerdem von
der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
5Die Bedingungen dürfen
nur die Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung
sowie die dabei zu beachtenden Regeln der
Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten regeln,
um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs
weitestgehend zu reduzieren.
6Für die Mitnutzung
kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt
werden.
(2) 1Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung
nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.
2Die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im
Verfahren.
(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagentur
die für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zuständige
Stelle mit.
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer
Internetseite.
§§§
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