GWB (5) | ||
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Zusammenschlußkontrolle |
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(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro (1) und
(6) im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro
erzielt haben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht,
soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs.2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als zehn Millionen Euro (3) erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt oder
soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als fünfzehn Millionen Euro (4) umgesetzt wurden.
2Soweit durch den Zusammenschluß der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr.2.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr.139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (5) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
§§§
(1) Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und daß diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
(2) 1Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen.
2Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
§§§
(1) 1Ein Zusammenschluß liegt in folgenden Fällen vor:
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil;
1Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen.
2Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
1Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen.
2Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
3Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluß liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluß führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) 1Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluß, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt.
2Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
§§§
(1) 1Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs.
2Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(4) 1An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie
bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes (1) der Gesamtbetrag der in § 34 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis e der „Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung (1) genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern.
2Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend.
3Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
(5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten Vermögensteil abzustellen.
§§§
(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
in den Fällen des § 37 Abs.1 Nr.1 und 3 auch der Veräußerer.
(3) 1In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben.
2Die Anmeldung muß ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes (4) der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs.4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben;
die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
3In den Fällen des § 37 Abs.1 Nr.1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr.1 und 6 auch für
den Veräußerer zu machen (1).
4Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr.1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nr.3 und Nr.4 über jedes am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen.
5In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs.1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs.1 zu unterlassen.
(4) 1Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusammenschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
2Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet
sie zugleich darüber, inwieweit die nach
Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher
Sprache vorliegen (2).
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielt hat.
(6) Die am Zusammenschluss (3) beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1)1 Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.
2Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(2) 1Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluß untersagt oder freigegeben wird.
2Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier
Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss
als freigegeben (1).
3Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung
zu unterrichten (2).
4Dies gilt nicht, wenn
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Abs.5 oder § 59 (3) die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Abs.3 Satz 2 Nr.6 nicht mehr benannt ist.
(3) 1Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2Diese dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
3...(4)
(3a) 1(5) 1Die Freigabe kann widerrufen oder geändert
werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben
beruht, arglistig herbeigeführt worden ist
oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr
verbundenen Auflage zuwiderhandeln.
2Im Falle
der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Abs.4
entsprechend.
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) (6) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs.4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Abs.3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluß rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von neuem.
§§§
(1) 1Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken.
2Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam.
3Dies gilt nicht für Verträge über
Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden
sind, sowie (3) für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind.
(2) 1Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden.
2Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3§ 40 Abs.3a (4) gilt entsprechend.
(3) 1Ein vollzogener Zusammenschluß,
der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs.1 erfüllt (5), ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (1) (7) (8) (f) nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt.
2Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an.
3Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
(aufgehoben) (6)
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.
§§§
(1) 1Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (1) (4) (5) (f) erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluß durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
2Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.
(2) 1Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2§ 40 Abs.3 und 3a (3) gilt entsprechend.
(3) 1Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) (4) (6) (f) schriftlich zu stellen.
2Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (4) (5) (f) soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden.
2Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs.1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger (2) bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger (2) sind bekannt zu machen
die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs.3 und 4.
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs.3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr.1 und 2.
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