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amtliche Fußnoten GWB |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lieferund Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S.76).
§§§
zum Abschnitt 1 GWB |
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Die Überschrift des 1.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 1 GWB |
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In § 1 wurden die Wörter „miteinander im Wettbewerb stehenden“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 2 GWB |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen.
§§§
§§§
zu § 3 GWB |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
§§§
§§§
zu § 4 bis 18 GWB |
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§§ 4 bis 18 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegenstand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehenden Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 erfüllt sind.
§§§
(1) 1Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.
2Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen.
3Die Wettbewerbsbeschränkung darf nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.
(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
§§§
Im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen erfolgt.
§§§
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf andere Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen oder die einheitliche Anwendung von Konditionen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2 Abs.2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (1) Vereinbarungen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.
(2) 1Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden.
2Die Freistellung ist nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.
§§§
(1) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde.
2In den Fällen des § 2 Abs.1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs.2 die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizufügen.
3Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemessener Weise zu beteiligen.
(2) 1Bei der Anmeldung sind anzugeben:
Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des Kartells.
2In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs.1 nicht zu widersprechen.
(3) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht.
2Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen nicht vorliegen.
3Die anmeldenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Voraussetzungen und die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen vorliegen.
4Werden Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4 Abs.1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Vereinbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte Frist einen Monat.
(4) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs.2 bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden.
2Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach Absatz 2 Nr.1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmeldung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene institutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Verrechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unternehmen Aufschluß gibt.
3Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind der Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Änderungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der beteiligten Unternehmen anzuzeigen.
(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
§§§
(1) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
2Sie werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam.
3In den Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizufügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.
(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs.2 und 5 entsprechend.
(4) 1Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen.
2Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
3Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(5) 1Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt sind.
2aDie Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben;
2bdie Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abgegeben werden.
3Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8 freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
Angaben nach § 9 Abs.2;
den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt;
die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) 1Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
adie Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art;
bsoweit Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und Anträge;
die Beendigung von Kartellen.
2Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 gelten Absatz 1 Nr.2 und § 9 Abs.2 Nr.2 entsprechend.
§§§
(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Verbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann die Kartellbehörde
den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Vereinbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
(2) 1Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit Auflagen versehen werden,
soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbundenen Auflage zuwiderhandeln oder
soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrauchen.
2In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
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(1) 1Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermächtigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten.
2Name und Anschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
(2) 1Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als Vertretung.
2Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat.
3Das Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben ist.
A-2 | Vertikalvereinbarungen | 14-18 |
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt.
§§§
(1) (1) 1§ 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser
Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder
ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung
an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
2Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die
Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) 1Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen.
2Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen.
3§ 126 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
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Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten
in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken oder
darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder
darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder
verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich dazugehören,
und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird.
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(1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchsmustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen.
2Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, technischem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinaus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenznehmer beschränkende Bindungen,
soweit und solange sie durch ein Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts gerechtfertigt sind,
die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von nicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern diesen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers oder Lizenzgebers entsprechen,
das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,
das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,
die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht überschreiten.
(3) 1Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf Antrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2Sie sind vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrags widerspricht.
2§ 10 Abs.4 und § 12 Abs.2 gelten entsprechend.
(4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.
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§ 17 ist entsprechend anzuwenden
auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebsgeheimnisse darstellen und identifiziert sind,
auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1,
auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten (zB an Software), soweit diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistungen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Verträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung stehen und zur Verwirklichung des mit der Veräußerung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten Hauptzwecks beitragen, sowie
auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe.
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§§§
zu § 8 GWB |
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§ 8 Abs.1 wurde geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.1 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§§§
zu § 15 GWB |
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§ 15 Abs.1 und Überschrift neu gefasst mit Wirkung vom 01.10.02 durch Art.2 des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom 02.09.02 (BGBl_I_02,3448)
§§§
zum Abschnitt 2 GWB |
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Der bisherige Abschnitt 3 wurde Abschnitt 2, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 19 GWB |
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In § 19 Abs.2 Satz 1 wurden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „gewerblichen Leistungen“ die Wörter „auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 19 Abs.2 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 20 GWB |
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In § 20 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Vereinigungen von“ die Wörter „miteinander im Wettbewerb stehenden“ eingefügt, die Angabe „§§ 2 bis 8, 28 Abs.1 sowie § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 und 28 Abs.1“ und die Angabe „§§ 15, 28 Abs.2, § 29 Abs.2 und § 30 Abs.1“ durch die Angabe „§ 28 Abs.2 oder § 30 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „im Geschäftsverkehr“ die Wörter „dazu aufzufordern oder“ eingefügt und das Wort „Vorzugsbedingungen“ durch das Wort „Vorteile“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 20 Abs.5 wurde die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 33 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 20 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
§ 20 Abs.4 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
Bisheriger Wortlaut:
2Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
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zu § 21 GWB |
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In § 21 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „§§ 2 bis 8, 28 Abs.1 oder § 29“ durch die Angabe „§§ 2, 3 oder 28 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zum Abschnitt 3 GWB |
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Nach § 21 wurde die Überschrift Abschnitt 3 neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 22 GWB |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1)1 Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind verboten.
2Das gleiche gilt für die Empfehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen
dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen zu verbessern und
gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für
aEmpfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen und Typen zum Gegenstand haben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.2 vorliegen;
bwerden die Empfehlungen von einem Rationalisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,
Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die lediglich die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben.
(4) 1Empfehlungen nach Absatz 3 Nr.1 sind vom Verbot des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlenden bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes beigefügt worden ist.
2Satz 1 gilt nicht für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes.
3Für Empfehlungen nach Absatz 3 Nr.2 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stellungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen beizufügen sind.
(5) 1Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3 bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
2Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11 Abs.1 Nr.2 entsprechend.
3Ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind.
(6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie feststellt, daß die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des Absatzes 1 darstellen.
§§§
In § 22 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „angewendet“ durch das Wort „angewandt“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 23 GWB |
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§ 23 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.11a iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) § 22 Abs.1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen
ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und
in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht.
(2) 1Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und
die selbst oder
deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder
deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.
2Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht bleiben.
(3) 1Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es feststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von § 22 Abs.1 darstellen.
2Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn
die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder
die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforderten Preis zu täuschen oder
der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder
durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der Waren ausgeschlossen sind.
§§§
§§§
zu § 25 GWB |
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§ 25 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 26 GWB |
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§ 26 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 26 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die unter § 1 oder § 22 Abs.1 fallen, nach pflichtgemäßem Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach Absatz 1 freistellen.
2Soweit eine derartige Regel andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
In § 26 Abs.3 wurden nach dem Wort „Wettbewerbsregeln“ das Wort „bei“ gestrichen und das Wort „anzumelden“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 27 GWB |
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§ 27 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 27 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs.4 Satz 1.
In § 27 Abs.2 wurde im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Im Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 c) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 27 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 25 Satz 2“ durch die Angabe „§ 25 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 c) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 27 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 c) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 27 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 27 Abs.1 wurden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.62 Nr.1 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 27 Abs.2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.62 Nr.1 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 28 GWB |
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§ 28 Abs.1 Satz 2 alt wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden.
§ 28 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 28 Abs.3 wurde die Angabe „Anhang II“ durch die Angabe „Anhang I“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.15 c) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 28 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.14 d) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 29 GWB |
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§ 29 aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs.1 Satz 1 freigestellt werden.
2§ 7 gilt entsprechend.
(2) 1Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt § 14 nicht.
2Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute gelten die §§ 1 und 14 nicht.
(3) 1Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9, 11, 12 Abs.1 und § 22 Abs.6 entsprechend.
2Die Kartellbehörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12 Abs.1 entsprechend.
(4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unternehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchsverfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12 Abs.1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs.2.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder unterliegen.
2Sie gelten auch für die in § 1 Abs.2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen.
3Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter.
4Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§§§
§ 29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 30 GWB |
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§ 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften, soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforderlich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind.
2Die Aufsichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartellamt weiter.
(2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs.4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandesgericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.
§§§
§§§
zu § 31 GWB |
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§ 31 aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte Rechnung tragen.
§§§
§§§
zum Abschnitt 6 GWB |
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Die Überschrift des Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 32 GWB |
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§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 32a GWB |
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§ 32a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 32b GWB |
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§ 32b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 32c GWB |
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§ 32c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 32c Satz 1 wurde die Angabe „§§ 1 und 19 bis 21“ durch die Angabe „§§ 1, 19 bis 21 und 29“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 32d GWB |
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§ 32d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 32e GWB |
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§ 32e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 33 GWB |
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§ 33 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1aWer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet;
1bfällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
2Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden.
§§§
In § 33 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 34 GWB |
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§ 34 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Verfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach § 71 Abs.3 anordnen, daß das Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlösabschöpfung).
2Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist.
3Die Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach § 71 Abs.3 angeordnet werden.
(2) 1Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist.
(3) 1Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(4) 1Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird.
2Ist der Mehrerlös bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unternehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadensersatzleistung zurück.
§§§
§§§
zu § 34a GWB |
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§ 34a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In der Überschrift des § 34a wurden die Wörter „und Einrichtungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 35 GWB |
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§ 35 Abs.1 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 a) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 35 Abs.1 Nr.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 b) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 35 Abs.2 Satz 1 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 c) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 35 Abs.2 Satz 1 Nr.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.1 d) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 35 Abs.3 wurde die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 35 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09 durch Art.8 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro (2)
§§§
zu § 38 GWB |
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In § 38 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „und Bausparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes“ und die Wörter „Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 (BGBl.I S.203)“ durch die Wörter „Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.13 Abs.21 Nr.1 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – (BilMoG) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 39 GWB |
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§ 39 Abs.3 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 39 Abs.4 Satz 2 wurde der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter „und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.“ angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 39 Abs.6 wurden nach dem Wort „Die“ die Wörter „am Zusammenschluss“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 39 Abs.3 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „und Bausparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.05.09 durch Art.13 Abs.21 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – (BilMoG) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 40 GWB |
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§ 40 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 40 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 40 Abs.2 neuer Satz 4 wurde in der Nummer 2 die Angabe „§ 50“ durch die Angabe „§ 59“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.24 a) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 40 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 40 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 40 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.24 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs.4 Satz 1 mit dem Eingang der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.
§§§
zu § 41 GWB |
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§ 41 Abs.3 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.1 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 41 Abs.4 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.2 des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 41 Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „Dies gilt nicht“ die Wörter „für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 41 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 41 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat“ durch die Wörter „der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs.1 erfüllt“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 41 Abs.4 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro (2) festsetzen,
In § 41 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 41 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesminister für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 42 GWB |
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§ 42 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.2 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 42 Abs.3 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.3 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 42 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 40 Abs.3“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3 und 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 42 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 42 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesminister für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 42 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 43 GWB |
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§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs.2,
der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs.3 und 4.
2Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs.3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr.1 und 2 entsprechend.
§§§
In § 43 Abs.1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wurden jeweils die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.62 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 46 GWB |
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§ 46 Abs.4 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.4 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 46 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 46 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „bezeichnet werden“ die Wörter „oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 46 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 46 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 48 GWB |
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§ 48 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wirkung“ die Wörter „der Marktbeeinflussung oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.29 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 48 Abs.1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 48 Abs.1 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 48 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
zu § 49 GWB |
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§ 49 Abs.3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.30 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 50 GWB |
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§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.
(2) 1Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen.
2Es kann verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung untersagen und Freistellungen aussprechen.
3Ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch wenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitwirkt.
4Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
5Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§§§
§§§
zu § 50a GWB |
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§ 50a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 50b GWB |
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§ 50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 50c GWB |
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§ 50c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.32 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 50c Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Kartellbehörden und Regulierungsbehörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§ 50c Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09 durch Art.4 iVm Art.6 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.09 (BGBl_I_09,770)
§§§
zu § 51 GWB |
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§ 51 Abs.2 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 51 Abs.1 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.6 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 51 Abs.2 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.6 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 51 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 51 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 51 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 52 GWB |
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§ 52 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In der Überschrift des § 52 wurden die Wörter „des Bundesministeriums für Wirtschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.33 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 52 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 52 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 53 GWB |
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§ 53 Abs.1 Satz 2 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.6 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 53 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 53 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 53 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.11 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§§§
zu Teil 3 GWB |
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Der Überschrift des Dritten Teils wurden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.21 Nr.2 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
zu § 54 GWB |
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In § 54 Abs.2 Nr.3 wurde neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 55 GWB |
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In § 55 Abs.2 wurden die Wörter „mit Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 56 GWB |
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§ 56 Abs.3 Satz 3 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.7 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 56 Abs.1 wurden die Wörter „und sie auf Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 56 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
3In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 56 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.36 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 56 Abs.3 Satz 3 erster Halbsatz wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 56 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 59 GWB |
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§ 59 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.8 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 59 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;
von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
In § 59 Abs.2 wurden die Wörter „sowie die gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 59 Abs.6 Satz 1 und Abs.7 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 59 Abs.6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 59 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 60 GWB |
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§ 60 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 60 Nr.3 wurde die Angabe „§ 12 Abs.1, § 15 Abs.3, §§ 16, 22 Abs.6, § 23 Abs.3, § 26 Abs.4, § 29 Abs.3 oder 4, §§ 32, 36 Abs.1, § 40 Abs.3 oder § 42 Abs.2“ durch die Angabe „§ 26 Abs.4, § 30 Abs.3 oder § 34 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 61 GWB |
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§ 61 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.18 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§§§
zu § 62 GWB |
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§ 62 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.39 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
Verfügungen der Kartellbehörde,
durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,
die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9 Abs.3 oder § 29 Abs.3 oder 4 enthalten,
die nach § 12 Abs.1, § 15 Abs.3, §§ 16, 22 Abs.6, § 23 Abs.3 sowie § 29 Abs.3 oder 4 ergehen,
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzumachen.
§§§
In § 62 Satz 1 wurden die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12 durch Art.2 Abs.62 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
zu § 63 GWB |
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§ 63 Abs.4 Satz 1 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.9 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 63 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 63 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 64 GWB |
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In § 64 Abs.1 Nr.2 wurde ein Halbsatz angefügt mit Wirkung vom 24.05.03 durch Art.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20.05.03 (BGBl_I_03,686)
§ 64 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
eine Freistellung nach § 12 Abs.2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs.2 widerrufen oder geändert oder
eine Verfügung nach § 12 Abs.1, § 15 Abs.3, §§ 16, 17 Abs.3 Satz 3, § 23 Abs.3, § 26 Abs.4, § 29 Abs.3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs.1 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs.4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen (1).
§ 64 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 64 Abs.1 Nr.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
Bisheriger Wortlaut:
1. aeine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit
den §§ 19 bis 21 getroffen wird;
bdies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit
§ 19 Abs.4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,
§§§
zu § 65 GWB |
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§ 65 Abs.3 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 65 Abs.5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.
§§§
zu § 66 GWB |
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§ 66 Abs.1 Satz 3 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.9 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 66 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.42 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 66 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 66 Abs.5 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 66 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 66 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 68 GWB |
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In § 68 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 71 GWB |
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In § 71 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 71 Abs.3 wurde die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „den §§ 32 bis 32b oder § 32d“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 71a GWB |
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§ 71a Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.20 Nr.2 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§§§
zu § 72 GWB |
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In § 72 Abs.2 Satz 2 und 4 wurden die Wörter „von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.44 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 73 GWB |
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In § 73, Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.21 Nr.3 a) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
In § 73 Nummer 1 wurden die Angabe „§§ 169 bis 197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.21 Nr.3 b) iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
zu § 74 GWB |
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In § 74 Abs.1 wurden die Wörter „die in der Hauptsache erlassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.44a iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 75 GWB |
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In § 75 Abs.4 Satz 1 wurden die Angabe „§§ 192 bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 03.12.11, durch Art.21 Nr.4 iVm Art.24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.11 (BGBl_I_11,2302).
§§§
zu § 76 GWB |
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§ 76 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.45 Nr.1 iVm Art.43 Nr.3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht;
1bdie §§ 550, 551 Nr.1 bis 3, 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
In § 76 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „mit Unrecht“ durch die Wörter „zu Unrecht“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.45 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 78a GWB |
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§ 78a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 80 GWB |
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§ 80 Abs.1 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 a) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.1 Satz 2 Nr.1 ergänzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 b) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.1 Satz 2 Nr.2 ergänzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 c) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.1 Satz 3 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 d) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) aa) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) bb) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) cc) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.4 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) dd) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.5 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) ee) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.6 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) ff) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.7 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) gg) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.8 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) hh) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.9 Buchstabe b geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 e) ii) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 80 Abs.6 das Wort "Gebühren" durch "Kosten" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 f) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 80 Abs.8 Satz 1 neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.3 g) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
In § 80 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.63 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 9 Abs. 1, § 22 Abs.4, § 28 Abs.1 Satz 2, § 29 Abs.3 oder 4, § 30 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs.1 sowie des § 8 Abs.3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs.7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ durch die Angabe „§ 39 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 a) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs.6, § 23 Abs.3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60“ durch die Angabe „§§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d – auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50b –, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 a) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde nach den Wörtern „Erteilung von“ das Wort „beglaubigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 a) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 80 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 a) dd) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
In § 80 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Satz 4 wurden nach den Wörtern „Auf die Gebühr für die“ die Wörter „Freigabe oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 a) ee) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „§§ 36, 39, 40, 41 und 42“ durch die Angabe „§§ 36, 39, 40, 41 Abs.3 und 4 und § 42“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 10, 29 Abs.1 – auch in Verbindung mit Abs.3 – und des § 32“ durch die Angabe „§§ 32 und 32b Abs.1, §§ 32d und 41 Abs.2 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurde die Angabe „der §§ 9 und 29 Abs.4“ durch die Angabe „des § 32c“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 15 Abs.3, der §§ 16, 17 Abs.3, §§ 18, 22 Abs.6, des § 23 Abs.3, § 26 Abs.1 und § 29 Abs.2 – auch in Verbindung mit Abs.3 –“ durch die Angabe „§ 26 Abs.1 und 2 und § 30 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) dd) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.5 bis 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) ee) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 80 Abs.2 Satz 2 Nr.8 und 9 wurden Nr.5 und 6, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) ff) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 neue Nr.6 Buchstabe a) wurde die Angabe „§ 12 Abs.2“ durch die Angabe „§ 40 Abs.3a auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 Satz 3 und § 42 Abs.2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) gg) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 neue Nr.6 Buchstabe b) wurden die Wörter „in den Fällen des § 12 Abs.1 und § 29 Abs.3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr.2 bis 5), 7 500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs.2 bezeichneten Art und“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) hh) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 neue Nr.6 Buchstabe d) wurde die Angabe „des § 60“ durch die Angabe „der §§ 32a und 60“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 b) ii) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.6 Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „oder eine Anmeldung“ eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.46 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 80 Abs.2 Satz 2 Nr.6 Buchstabe a wurde das Wort „Freistellung“ durch die Wörter „Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 81 GWB |
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§ 81 Abs.2 Satz 1 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.4 des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 81 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.1 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit §§ 18, 19 Abs.1, § 20 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs.6, §§ 21, 22 Abs.1 oder § 41 Abs.1 Satz 1 über die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Verträge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, der Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhandelt,
§ 81 Abs.2 Nr.6 wurde die neue Nr.2, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.2 neue Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) cc) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
a) § 12 Abs.1 Nr.1, auch in Verbindung mit § 29 Abs.4, § 15 Abs.3, §§ 16, 22 Abs.6, § 23 Abs.3 Satz 1, §§ 32, 41 Abs.4 Nr.2 oder § 50 Abs.2 Satz 2 oder
§ 81 Abs.2 neue Nr.7 wurde die neue Nr.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) dd und ee) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 81 Abs.2 bisherige Nr.2, 3 und 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) ff) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 9 Abs.2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs.3 Satz 1 oder Abs.4, § 24 Abs.4 Satz 3 oder § 39 Abs.3 Satz 4 eine Aufgabe macht oder benutzt,
3. entgegen § 9 Abs.4 Satz 1 oder § 28 Abs.1 Satz 2 Vereinbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64 Abs.3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwiderhandelt.
In § 81 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 9 Abs.4 Satz 3 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) gg) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 Abs.2 Nr.5 wurden die Wörter „§ 10 Abs.4 Satz 3, § 12 Abs.2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs.3 Satz 3,“ gestrichen und am Ende das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) hh) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.2 Nr.8 wurde Nr.6 und am Ende wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 b) ii) und jj) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 d) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr.9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (1)
2Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
§ 81 Absätze 5 bis 7 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 e) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Absätze 3 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 f) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 Abs.8 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 g) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 Abs.8 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1“ durch die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 g) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 Abs.9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 h) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.4 wurde Abs.10, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 i) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 81 neuer Abs.10 wurden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs.3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 j) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 81 bisheriger Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.47 k) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kartellbehörde nicht gemäß § 9 Abs.3 widersprochen hat.
2Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die Kartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs.2 abgelehnt hat.
§ 81 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Dezember 2002 (ABl.EG Nr.C 325 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 81 Abs.1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs.1, § 20 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, § 20 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs.4 Satz 1 oder Abs.6, § 21 Abs.3 oder 4 oder § 41 Abs.1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, (4)
§ 30 Abs.3, § 32 Abs.1, § 32a Abs.1, § 32b Abs.1 Satz 1 oder § 41 Abs.4 Nr.2, auch in Verbindung mit § 40 Abs.3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 Satz 3 oder § 42 Abs.2 Satz 2, oder § 60 oder (6)
zuwiderhandelt, (5)
entgegen § 39 Abs.1 eine Vereinbarung oder einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, (7) (8)
entgegen (9) § 39 Abs.6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs.3 Satz 1 oder § 42 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt oder (10)
entgegen § 59 Abs.2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet. (11)
(3) (12) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 21 Abs.1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
entgegen § 21 Abs.2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
entgegen § 24 Abs.4 Satz 3 oder § 39 Abs.3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(4) (13) 1(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1, 2 Buchstabe a und Nr.5 und des Absatzes 3 mit
einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
2Wird in diesen Fällen eine Geldbuße
gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung
verhängt, so darf die Geldbuße
für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte
Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung
über Satz 1 hinaus 10 vom
Hundert seines bzw ihres jeweiligen im vorausgegangenen
Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
nicht übersteigen.
3In den übrigen Fällen
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
4Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße
ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung
als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
(5) (14) 1 (21) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit
gezogen wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann.
2Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der
Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) (14) 1aIm Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
sind zu verzinsen;
1bdie Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des
Bußgeldbescheides.
2§ 288 Abs.1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(7) (14) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden festlegen.
(8) (15) 1Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 (16) richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften begangen wird.
2Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3 (17) verjährt in fünf Jahren.
(9) (18) Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.
(10) (19) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs.3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde (20).
§§§
§ 81 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1480)
Bisheriger Wortlaut:
§ 81 Abs.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon vom 04.11.10 (BGBl_I_10,1480)
Bisheriger Wortlaut:
(9) Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.
§§§
zu § 82 GWB |
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In § 82 Satz 1 wurde im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die nach § 48 zuständige Behörde“ durch die Wörter „Die Kartellbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 82 Satz 1 Nr.1 und 2 wurde die Angabe „§ 81 Abs.1, 2 Nr.1 und Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 82a GWB |
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§ 82a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.49 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zum Abschnitt 3 GWB |
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Nach § 86 wurde ein neuer 3.Abschnitt eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 86a GWB |
---|
§ 86a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.50 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zum Abschnitt 4 GWB |
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Der Dritte Abschnitt wurde Vierter Abschnitt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.51 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 87 GWB |
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§ 87 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.52 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig.
2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
In § 87 wurde die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3367)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 87 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.12 des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes – (AMNOG) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2262)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter betroffen sind.
§§§
zu § 88 GWB |
---|
In § 88 wurden die Wörter „aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87)“ durch die Angabe „nach § 87 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.53 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 89a GWB |
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§ 89a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.54 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zum Abschnitt 5 GWB |
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Nach § 89a wurde eine neue Abschnittsüberschrift eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.55 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 90 GWB |
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In der Überschrift des § 90 wurden die Wörter „des Bundeskartellamts“ durch die Wörter „der Kartellbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.56 a) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 90 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.56 b) aa) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 90 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.56 b) bb) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 90 Abs.4 wurde die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.56 c) iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
In § 90 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen Aufsichtsbehörde,“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zum Abschnitt 4 GWB |
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Die Überschrift des bisherigen 4.Abschnitts wurde gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.57 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 90a GWB |
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§ 90a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.58 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 93 GWB |
---|
§ 93 Satz 2 aufgehoben mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.10 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 94 GWB |
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§ 94 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.45 Nr.2 iVm Art.43 Nr.3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
über die Revision gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
über die Revision gegen Endurteile der Landgerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,
über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs.2, des § 542 Abs.3 in Verbindung mit § 341 Abs.2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
In § 94 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,“ durch die Wörter „Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.59 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 96 GWB |
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§ 96 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.60 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
1aFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91 bis 95 entsprechend;
1bhängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs.1 entsprechend.
2Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter betroffen sind.
§§§
zu § 97 GWB |
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§ 97 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 97 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 97 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 98 GWB |
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In § 98 Nummer 4 wurden die Wörter „oder der Telekommunikation“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 98 Nummer 4 wurde nach dem Wort „können“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und es wurden neue Halbsätze und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 98 Nummer 5 wurden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 98 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession).
§§§
zu § 99 GWB |
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§ 99 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 99 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 99 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
§ 99 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.
§ 99 Abs.6 wurde eingefügt und der bisherige Abs.6 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 d) und e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 99 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 99 Abs.7 bis 9 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§ 99 bisheriger Abs.7 wurde Abs.10, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§ 99 bisheriger Abs.8 Satz 1 wurde Abs.11, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§ 99 bisheriger Abs.8 Satz 2 und 3 wurde Abs.12, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§ 99 Abs.13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 100 GWB |
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§ 100 Abs.2 Buchstabe e wurde die Angabe „des Artikels 223 Abs.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „des Artikels 296 Abs.1 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.61 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§ 100 Abs.2 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;
§ 100 Abs.2 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind;
§ 100 Abs.2 Buchstabe i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;
§ 100 Abs.2 Buchstabe j wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 100 Abs.2 Buchstabe k wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
In § 100 Abs.2 Buchstabe m wurden nach dem Wort „Finanzinstrumenten“ die Wörter „ , insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 100 Abs.2 Buchstabe n wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Buchstaben o bis t angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.5 g) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 100 Abs.2 Buchstabe n wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Buchstaben o und p angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 09.07.09 (BGBl_I_09,1795)
Bisheriger Wortlaut:
(8) von
aa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, an ein mit diesem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder
bb) aeinem gemeinsamen Unternehmen, das
mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs tätig sind,
ausschließlich zur Durchführung dieser
Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen,
das mit einem dieser Auftraggeber
verbunden ist, sofern mindestens 80 Prozent des von diesem verbundenen
Unternehmen während der letzten
drei Jahre in der Europäischen Union erzielten
durchschnittlichen Umsatzes im
entsprechenden Liefer- oder Bau- oder
Dienstleistungssektor aus der Erbringung
dieser Lieferungen oder Leistungen
für den mit ihm verbundenen Auftraggeber
stammen;
bdies gilt auch, sofern das
Unternehmen noch keine drei Jahre besteht,
wenn zu erwarten ist, dass in den
ersten drei Jahren seines Bestehens
wahrscheinlich mindestens 80 Prozent
erreicht werden;
cwerden die gleichen
oder gleichartigen Lieferungen oder Bau- oder
Dienstleistungen von mehr als
einem mit dem Auftraggeber verbundenen
Unternehmen erbracht, so wird die
Prozentzahl unter Berücksichtigung des
Gesamtumsatzes errechnet, den diese
verbundenen Unternehmen mit der Erbringung
der Lieferung oder Leistung erzielen;
d§ 36 Abs.2 und 3 gilt entsprechend;
(8) die
aa) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder
bb) ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig ist, an ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Doppelbuchstaben aa, an dem er beteiligt ist, vergibt, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraumes angehören werden;
(8) die zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden sind;
(8) zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Weitervermietung von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten;
(8) von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, soweit sie Baukonzessionen zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten zum Gegenstand haben;
(8) die der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs dienen, soweit die Europäische Kommission nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste festgestellt hat, dass diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
§ 100 wurde durch die §§ 100 bis 100c ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).
(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge,
die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten;
die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;
die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
(2) aa) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden,
bb) deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert,
cc) bei denen es ein Einsatz der Streitkräfte oder die Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder wesentliche Sicherheitsinteressen bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen gebieten oder
dd) bei denen der Schutz sonstiger wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;
die dem Anwendungsbereich des Artikels 296 Abs.1 Buchstabe b (1) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen;
(3) die bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung die Beschaffung von Wasser oder bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversorgung die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand haben;
die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr.1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung der Leistung hat;
über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;
(4) von Auftraggebern nach § 98 Nr.4, soweit sie anderen Zwecken dienen als der Sektorentätigkeit;
(5) die den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder Koproduktion von Programmen zum Gegenstand haben und die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind sowie über die Ausstrahlung von Sendungen;
(6) die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen;
über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen, (7) sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet,
(9) von
aa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, an ein mit diesem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder
bb) aeinem gemeinsamen Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
(9) die
aa) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder
bb) ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig ist, an ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Doppelbuchstaben aa, an dem er beteiligt ist,
vergibt, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraumes angehören werden;
§§§
§§§
zu § 100a GWB |
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§ 100a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 100b GWB |
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§ 100b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 100c GWB |
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§ 100c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 101 GWB |
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§ 101 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 101 Abs.5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
§ 101 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 08.09.05, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2676)
Bisheriger Wortlaut:
In § 101 wurde der bisherige Abs.4 Absatz 5 und der bisherige Abs.5 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 a) und b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 101 neuer Absatz 4 wurden die Wörter „staatliche Auftraggeber“ ersetzt durch die Wörter „Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr.5“, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 101 Absatz 6 wurde eingefügt und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 c) und d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 101 neuer Absatz 7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
2Auftraggebern, die nur unter § 98 Nr.4 fallen, stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
§ 101 Abs.7 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 101a GWB |
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§ 101a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 101b GWB |
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§ 101b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 102 GWB |
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In § 102 wurden die Wörter „und Vergabeprüfstellen“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 103 GWB |
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§ 103 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Bund und die Länder können Vergabeprüfstellen einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.1 bis 3 anzuwendenden Vergabebestimmungen obliegt.
2Sie können auch bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt werden.
(2) 1Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag (R) oder von Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr.1 bis 3 anzuwendenden Vergabevorschriften.
2Sie kann die das Vergabeverfahren durchführende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, diese Stellen und Unternehmen bei der Anwendung der Vergabevorschriften beraten und streitschlichtend tätig werden.
(3) 1Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs.7 nur die Vergabekammer angerufen werden.
2Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer.
§§§
zu § 104 GWB |
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§ 104 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Rechte aus § 97 Abs.7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.
2Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
§ 104 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 105 GWB |
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§ 105 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 106 GWB |
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§ 106 Abs.1 Satz 4 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.5 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 106 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 106 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 106 Abs.2 Satz 2 wurde und Satz 3 wurde Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 106a GWB |
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§ 106a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 107 GWB |
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§ 107 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
2Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
§§§
zu § 110 GWB |
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In § 110 Abs.2 Satz 4 wurde nach der Angabe „Abs.1 bis 5“ wird die Angabe „sowie § 61“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.18 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§ 110 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
2Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.
(2) 1Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten).
2Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüfstelle eine Kopie des Antrags.
3Der Auftraggeber stellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung.
4Die §§ 57 bis 59 Abs.1 bis 5 sowie § 61 (1) gelten entsprechend.
§§§
§§§
zu § 110a GWB |
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§ 110a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 111 GWB |
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§ 111 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ durch die Wörter „von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.62 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
§§§
zu § 113 GWB |
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§ 113 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 114 GWB |
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§ 114 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 114 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 61 gilt entsprechend.
§§§
zu § 115 GWB |
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§ 115 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs.1 den Zuschlag nicht erteilen.
In § 115 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll,“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 115 Abs.2 Satz 2 bis 4 wurden eingefügt,, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 115 Abs.2 neuer Satz 6 wurde die Angabe „des Satzes 1“ durch die Angabe „der Sätze 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 115 Abs.2 neuer Satz 7 wurde nach der Angabe „§ 121 Abs.2 Satz 1 und 2“ die Angabe „und Absatz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 b) dd) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 115 Abs.3 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 115 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 115 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen (3).
In § 115 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 100 Abs.2 Buchstabe d geltend“ durch die Wörter „nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 geltend“ und die Wörter „zwei Kalendertage“ durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 115a GWB |
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§ 115a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 116 GWB |
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In § 116 Abs.3 Satz 1 wurden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.08 durch Art.2c Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.08 (BGBl_I_08,2426)
In § 116 Abs.3 Satz 1 wurde das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.12 des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes – (AMNOG) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2262)
Bisheriger Wortlaut:
1bfür Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig. (1)
§§§
zu § 117 GWB |
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In § 117 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
§§§
zu § 118 GWB |
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§ 118 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde.
2Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
§ 118 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 120 GWB |
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In § 120 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.7 Abs.11 iVm Art.8 des Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07 (BGBl_I_07,358)
In § 120 Abs.2 wurde die Angabe „§§ 111“ durch die Angabe „§§ 78, 111“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 121 GWB |
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§ 121 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten.
2Das Gericht kann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
§ 121 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 124 GWB |
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In § 124 Abs.2 Satz 1 wurden vor dem Komma die Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.08 durch Art.2c Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.08 (BGBl_I_08,2426)
In § 124 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 124 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „abweichen“ die Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.3 Nr.^3 iVm Art.12 des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes – (AMNOG) vom 22.12.10 (BGBl_I_10,2262)
§§§
zu § 127 GWB |
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§ 127 Nr.8 geändert (Ministerbezeichnung) mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.120 Nr.7 der 7.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
und erneut geändert, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.94 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 127 Nr.8 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.132 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 127 Nr.8 wurden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 127 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 127 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
§ 127 Nummer 3 bis 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unternehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftraggebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;
4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unternehmen der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;
5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vergabekammern von Bund und Ländern sowie der Vergabekammern der Länder voneinander;
In § 127 Nummer 7 wurden die Wörter „den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und“ gestrichen, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 127 Nummer 8 wurden nach dem Wort „Auftraggebern“ das Komma und die Wörter „den Vergabekammern und den Beschwerdegerichten“ gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.23 e) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 127 Nummer 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.23 f) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 127 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
Bisheriger Wortlaut:
3. ...(6)
§§§
zu § 127a GWB |
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§ 127a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zu § 128 GWB |
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§ 128 Abs.2 Satz 2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.5 a) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 128 Abs.2 Satz 3 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.7 Nr.5 b) des 9.Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.01 (BGBl_I_01,2992)
§ 128 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.
2aDie Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; (1)
2bdieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
3Die Gebühr soll den Betrag von 25 000 Euro nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 50 000 Euro erhöht werden. (2)
§ 128 Abs.3 Satz 3 wurde eigefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
In § 128 Abs.3 neuer Satz 4 wurde das Wort „ist“ durch die Wörter „hat der Antragsteller“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 128 Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.24 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 128 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen statt.
2Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
3§ 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend.
§§§
zu § 129 GWB |
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§ 129 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
Bisheriger Wortlaut:
1Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bundes, die über die im § 103 Abs.2 Satz 1 genannte Prüftätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
2§ 128 gilt entsprechend.
3aDie Gebühr beträgt 20 vom Hundert der Mindestgebühr nach § 128 Abs.2;
3bist der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden.
§§§
§§§
zu § 129a GWB |
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§ 129a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 129b GWB |
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§ 129b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§§§
zu § 130 GWB |
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In § 130 Abs.3 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.“ angefügt, mit Wirkung vom 13.07.05 durch Art.3 Abs.31 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)
In § 130 Abs.3 wurde die Angabe „§§ 19 und 20“ durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§§§
zu § 131 GWB |
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§ 131 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07 durch Art.1 Nr.63 iVm Art.4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1954)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Februar1990 (BGBl.I S.235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs.3 des Gesetzes vom 26.August 1998 (BGBl.I S.2512), wird aufgehoben.
(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
(3) 1Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs.2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
2Ist die Erlaubnis kürzer befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.
(4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenznehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 17 Abs.1 freigestellt.
(5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
(6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beförderungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(7) 1Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29 bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.
2Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht entsprechen.
3§ 29 Abs.5 Satz 4 findet Anwendung.
(8) 1Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort.
2Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
(9) 1Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwellen des § 35 Abs.1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind, gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort.
2Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
§§§
In § 131 Abs.1 wurden die Wörter „Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
In § 131 Abs.1 wurde die Angabe „§ 22 Abs.4“ durch die Angabe „§ 22 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.20 a) bb) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 131 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
Bisheriger Wortlaut:
In § 131 Abs.3 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 131 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
§ 131 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.09 (BGBl_I_09,790)
§ 131 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (aF) vom 07.11.11 (BGBl_I_11,2570)
§§§
zur Anlage GWB |
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Die Anlage zu § 98 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.07, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.3 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2966)
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