GWB (8) | ||
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Verfahren / überlange Gerichtsverfahren (1) | ||
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Verwaltungssachen | ||
I. Verfahren |
(1) 1Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
2Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
aPersonen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat;
bInteressen der Verbraucherzentralen und anderer
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, werden auch dann erheblich
berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl
von Verbrauchern auswirkt und dadurch die
Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
berührt werden; (1)
in den Fällen des § 37 Abs.1 Nr.1 oder 3 auch der Veräußerer.
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
§§§
(1) 1Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.
2aDie Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden;
2bdie Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht (1) angenommen hat.
§§§
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (2).
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) (3) 1Auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchführen.
2Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
der Staatssicherheit, oder die Gefährdung
eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
besorgen lässt.
3aIn den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (5) (6) eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchzuführen;
3bmit Einverständnis der
Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(4) (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§§§
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) 1aFür den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs.1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden;
1bHaft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) 1Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen.
2Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben.
3Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§§§
(1) 1Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.
(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.
2Hierüber ist er zu belehren.
3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) (2) 1Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung
avon Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen;
bdies umfasst auch allgemeine
Marktstudien, die der Einschätzung
oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen
oder der Marktlage dienen und sich im Besitz
des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung
befinden;
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach § 36 Abs.2 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
2Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt Satz 1 Nr.1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen (3) sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
(3) 1Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen betreten.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
2Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen
befinden, die die Kartellbehörde nach Absatz
1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf (6).
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt (6).
4Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
5Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
6An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige, die in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnet sind, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (4) (5) (f) oder die oberste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Beschluß an.
2Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (4) (5) (f) oder die oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an.
2In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
§§§
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
eine Verfügung nach § 40 Abs.2, § 41 Abs.3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs.3a, (1)
eine Erlaubnis nach § 42 Abs.1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs.2 Satz 2,
eine Verfügung nach § 26 Abs.4, § 30 Abs.3 oder § 34 Abs.1 (2)
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
§§§
(1) 1Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
2§ 5 Abs.4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
§ 178 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von § 98 entsprechend anzuwenden (1).
3Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat.
4Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
§§§
1Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs.3,
§§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger (2) bekannt zu machen.
2Entscheidungen nach § 32c können von
der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.
§§§
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§§§