GWB (4) | ||
---|---|---|
1 19 24 35 44 48 54 63 77 [ « ] [ I ] [ » ] 81 91 97 102 115 116 125 | [ ] |
Wettbewerbsregeln |
---|
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.
(4) 1Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
3In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
§§§
1Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind (1).
2Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
§§§
(1) 1Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde.
2Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von
den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird (1).
(2) (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen (3).
(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
§§§
(1) (2) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger (7) zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger (8) sind bekannzumachen
die Anträge nach § 24 Abs.3;
die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3 (4);
die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs.2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs.4 (5).
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr.1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr.1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) (6) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs.4 Satz 1.
§§§
Sonderregelung |
---|
(1) 1§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen.
2Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. (1)
(2) (2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.
(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.
(4) ...(4)
§§§
1Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
2Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung
eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1
nicht berücksichtigt werden.
3Die §§ 19 und 20 bleiben
unberührt.
§§§
(1) 1§ 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen,
durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder
Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse
rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der
Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren
oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis
zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher
aufzuerlegen.
2Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen
auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften
reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung
der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch
anzusehen sind, sowie kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift
im Vordergrund steht.
(2) 1Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten
Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile
betreffen, schriftlich abzufassen.
2Es genügt, wenn
die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf
eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug
nehmen.
3§ 126 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
§§§
§§§
Befugnisse der Kartellbehörden / Sanktionen (F) |
---|
(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen.
(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§§§
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.
(2) 1Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen.
2Die Frist kann verlängert werden.
3Sie soll insgesamt
ein Jahr nicht überschreiten.
§§§
(1) 1Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens
nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen,
die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde
nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken
auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese
Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung
für bindend erklären.
2Die Verfügung hat zum
Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des
Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32
und 32a keinen Gebrauch machen wird.
3Sie kann befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
§§§
1Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach
den §§ 1, 19 bis 21 und 29 (2), nach Artikel 81 Abs.1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde
vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann
sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht,
tätig zu werden.
2Die Entscheidung hat zum Inhalt,
dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer
Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32
und 32a keinen Gebrauch machen wird.
3Sie hat
keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.
§§§
Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs.1 oder mit Artikel 81 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.
§§§
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen.
(2) 1Im Rahmen dieser Untersuchung können das
Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden
die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des
Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen
durchführen.
2Sie können dabei von den
betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte
verlangen, insbesondere die Unterrichtung
über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.
(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,
gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft oder eine
Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen
zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet.
2Der Anspruch
auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht.
3Betroffen ist, wer als Mitbewerber
oder sonstiger Marktbeteiligter durch den
Verstoß beeinträchtigt ist.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich
oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
2Wird eine
Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten
Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung
weiterveräußert wurde.
3Bei der Entscheidung über
den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung
kann insbesondere der anteilige Gewinn,
den das Unternehmen durch den Verstoß
erlangt hat, berücksichtigt werden.
4Geldschulden
nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des
Schadens zu verzinsen.
5Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung.
(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift
dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Schadensersatz begehrt, ist das Gericht
insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden,
wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung
der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde
oder des als solche handelnden Gerichts in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft getroffen wurde.
2Das Gleiche gilt für
entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung
von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen
sind.
3Entsprechend Artikel 16 Abs.1 Satz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung
unbeschadet der Rechte und Pflichten nach
Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft.
(5) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs
nach Absatz 3 (2) wird gehemmt, wenn die
Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des
Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81
oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft ein Verfahren einleitet.
2§ 204 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§§§
§§§
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch
die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung
des Verfalls abgeschöpft ist.
2Soweit das Unternehmen
Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung
erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag
in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das
Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf
einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden
oder ganz unterbleiben.
2Sie soll auch unterbleiben,
wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann
geschätzt werden.
2Der abzuführende Geldbetrag ist
zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) 1Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb
einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung
der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum
von fünf Jahren angeordnet werden.
2§ 81 Abs.9 gilt entsprechend.
§§§
(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs.1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs.2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 34 Abs.1 anordnet.
(2) 1Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen,
die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes
erbracht hat.
2§ 34 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt
über die Geltendmachung von Ansprüchen nach
Absatz 1 Auskunft zu erteilen.
2Sie können vom Bundeskartellamt
Erstattung der für die Geltendmachung
des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen
verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen
Ausgleich erlangen können.
3Der Erstattungsanspruch
ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.
(5) § 33 Abs.4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
[ « ] | GWB §§ 24-34a | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§