GWB   (15)  
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 II. Vergabekammer 


§_107   GWB (F)
Einleitung, Antrag (R)

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) 1Antragsbefugt (R) ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs.7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
2Dabei ist darzulegen, daß dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden (R) entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) (1) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,

  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs.1 Nr.2.
3§ 101a Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.

[ RsprS ]

§§§



§_108   GWB
Form

(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
2Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
3Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.

(2) aDie Begründung muß die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist;
bsie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

§§§



§_109   GWB
Verfahrensbeteiligte, Beiladung

1Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind.
2Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.

§§§



§_110   GWB (F)
Untersuchungsgrundsatz (2)

(1) 1Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
2Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss.
3Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet.
4Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers.
3Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten).
4Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen.
5Die §§ 57 bis 59 Abs.1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend.

§§§



§_110a   GWB (F)
Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen (1)

(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

(2) aDie Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet;
bdie Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.

§§§



§_111   GWB (F)
Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (1) geboten ist.

(3) 1Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
2Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

§§§



§_112
Mündliche Verhandlung

(1) 1Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll.
2Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§§§



§_113   GWB (F)
Beschleunigung

(1) 1Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags.
2Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
3Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern (1).
4Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) 1Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.
2Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

§§§



§_114   GWB (F)
Entscheidung der Vergabekammer

(1) 1Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
2Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) 1Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (1).
2Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
3§ 113 Abs.1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) 1Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt.
2Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder.
3 §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend (2).

§§§



§_115   GWB (F)
Aussetzung des Vergabeverfahrens

(1) (1) Informiert die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs.1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) 1Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, (2) gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluß der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
2Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen;
bei verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. (8).
3Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten (3).
4Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwägung sein (3).
5aDas Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen;
5b§ 114 Abs.2 Satz 1 bleibt unberührt.
6Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 (4) den sofortigen Zuschlag gestatten.
7Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs.2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 (5) entsprechend.
8Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs.1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) 1Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs.7 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen.
2Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde.
3Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
4aDie Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen;
4bdie Maßnahmen sind sofort vollziehbar (6).
5§ 86a Satz 2 gilt entsprechend (6).

(4) (7) 1aMacht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 geltend (9), entfällt das Verbot des Zuschlages nach Absatz 1 fünf Werktage (9) nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller;
1bdie Zustellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen.
2Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlages wiederherstellen.
3§ 121 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 sowie Abs.3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§§§



§_115a   GWB (F)
Ausschluss von abweichendem Landesrecht (1)

Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

§§§



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§§§