GWB (7) | ||
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Kartellbehörden | ||
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Allgemeines |
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3) (1) und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.
(2) 1Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung (2) des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht.
2In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.
(3) (5) 1Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring
durch über den Grad der Transparenz, auch der
Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit
der Marktöffnung und den Umfang des
Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene
auf den Strom- und Gasmärkten sowie an
Elektrizitäts- und Gasbörsen.
2Das Bundeskartellamt
wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der
Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.
§§§
(1) 1Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
2Leitet eine oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
(2) 1Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs.2 Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts begründet ist.
2Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48 Abs.2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet ist.
(3) (1) 1Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die
oberste Landesbehörde eine Sache, für die nach
§ 48 Abs.2 Satz 2 ihre Zuständigkeit begründet ist,
an das Bundeskartellamt abgeben, wenn dies auf
Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.
2Mit
der Abgabe wird das Bundeskartellamt zuständige
Kartellbehörde
(4) (1) 1Auf Antrag der obersten Landesbehörde kann
das Bundeskartellamt eine Sache, für die nach § 48 Abs.2 Satz 1 seine Zuständigkeit begründet ist, an
die oberste Landesbehörde abgeben, wenn dies
auf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.
2Mit der Abgabe wird die oberste Landesbehörde
zuständige Kartellbehörde.
3Vor der Abgabe benachrichtigt
das Bundeskartellamt die übrigen betroffenen
obersten Landesbehörden.
4Die Abgabe
erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landesbehörde
innerhalb einer vom Bundeskartellamt
zu setzenden Frist widerspricht.
§§§
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1/2003.
(2) 1Wenden die obersten Landesbehörden die
Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr
mit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft über das Bundeskartellamt.
2Das Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden
Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs
geben.
3Das Bundeskartellamt nimmt auch in
diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss
für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel
14 Abs.2 Satz 1 und Abs.7 der Verordnung (EG)
Nr.1/2003 wahr.
(3) 1Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der
Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das
Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehörde.
2Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes
maßgeblichen Verfahrensvorschriften.
(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 dessen Bedienstete zu begleiten.
(5) 1In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten
Fällen nimmt das Bundeskartellamt die
Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84
und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach
Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, auch in Verbindung mit anderen
Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, übertragen
sind.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Kartellbehörde ist gemäß Artikel 12 Abs.1
der Verordnung (EG) Nr.1/2003 befugt, zum Zweck
der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und
den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft tatsächliche
und rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher
Angaben, insbesondere Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende
Dokumente und Daten zu übermitteln, diese Wettbewerbsbehörden
um die Übermittlung solcher Informationen zu ersuchen, diese zu empfangen
und als Beweismittel zu verwenden.
2§ 50 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Kartellbehörde darf die empfangenen
Informationen nur zum Zweck der Anwendung von
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel
verwenden, für den sie von der übermittelnden
Behörde erhoben wurden.
2Werden Vorschriften dieses
Gesetzes jedoch nach Maßgabe des Artikels 12
Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 angewandt,
so können nach Absatz 1 ausgetauschte
Informationen auch für die Anwendung dieses
Gesetzes verwendet werden.
(3) 1Informationen, die die Kartellbehörde nach
Absatz 1 erhalten hat, können zum Zweck der Verhängung
von Sanktionen gegen natürliche Personen
nur als Beweismittel verwendet werden, wenn
das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich
geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft vorsieht.
2Falls die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, ist
eine Verwendung als Beweismittel auch dann möglich,
wenn die Informationen in einer Weise erhoben
worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte
natürlicher Personen das gleiche
Schutzniveau wie nach dem für die Kartellbehörde
geltenden Recht gewährleistet.
3Das Beweisverwertungsverbot
nach Satz 1 steht einer Verwendung
der Beweise gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen
nicht entgegen.
4Die Beachtung
verfassungsrechtlich begründeter Verwertungsverbote
bleibt unberührt.
§§§
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs.1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
(2) 1Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Abs.1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und
aden Schutz vertraulicher Informationen wahrt
und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das
Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt;
bdas gilt auch für die Offenlegung von vertraulichen
Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
2Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§§§
(1) (2) 1Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden
sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2
des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich
ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten.
2Beweisverwertungsverbote
bleiben unberührt.
(2) 1Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank
und den Landesmedienanstalten zusammen.
2Die Kartellbehörden können mit den in Satz 1
genannten Behörden auf Anfrage gegenseitig Erkenntnisse
austauschen, soweit dies für die Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
3Dies gilt nicht für
vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 erlangt worden sind.
4Satz 2 und 3 Nr.1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
(3) (3) 1Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die
ihm nach § 39 Abs.3 gemacht worden sind, an andere
Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in
§ 7 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 Nr.6 des Außenwirtschaftsgesetzes
genannten Zwecke erforderlich ist.
2Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung
im Sinne des Artikels 1 Abs.1 der Verordnung (EG)
Nr.139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in
ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt
die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission
nach Artikel 4 Abs.3 dieser Verordnung veröffentlicht
worden sind.
§§§
Bundeskartellamt |
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(1) 1Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn.
2Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (2) (4) (6) (f).
(2) 1Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (3) (4) (5) gebildet werden.
2aIm übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung;
2bsie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (4) (5) (f).
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
§§§
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) (3) (4) dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.
2In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (1) (2) (3) (f) nach § 52 aufzunehmen.
3Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
(3) (4) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.
§§§
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