GWB   (12)  
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 Gemeinsame Bestimmungen (2) (F) 


§_91   GWB
Kartellsenat beim OLG

1Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet.
2Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs.2 Satz 2, § 63 Abs.4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs.1.

§§§

§_92   GWB
Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen

(1) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Abs.2 Satz 2, § 63 Abs.4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

§§§

§_93   GWB (F)
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

1§ 92 Abs.1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs.1.
2 ...(1)

§§§

§_94   GWB (F)
Kartellsenat beim BGH

(1) aBeim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet;
ber entscheidet über folgende Rechtsmittel:

  1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);

  2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);

  3. (1) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs.1 (2),

    1. über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,

    2. über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,

    3. über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs.1 der Zivilprozessordnung .

(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

§§§

§_95   GWB
Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

§§§

§_96   GWB (F)
(aufgehoben) (1)

§§§


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§§§