GWB (13) | ||
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1 19 24 35 44 48 54 63 77 [ « ] [ I ] [ » ] 81 91 97 102 115 116 125 | [ ] |
Vergabe | ||
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Verfahren |
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) (1) 1Mittelständische Interessen sind bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen.
2Leistungen sind in der Menge
aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder
Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
3Mehrere
Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben
werden, wenn wirtschaftliche oder technische
Gründe dies erfordern.
4Wird ein Unternehmen,
das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen
Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber
das Unternehmen, sofern es Unteraufträge
an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3
zu verfahren.
(4) (2) 1Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige
Unternehmen vergeben.
2Für die Auftragsausführung
können zusätzliche Anforderungen
an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere
soziale, umweltbezogene oder innovative
Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang
mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
3Andere oder weitergehende Anforderungen
dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden,
wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz
vorgesehen ist.
(4a) (3) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.
(5) Der Zuschlag (R) wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
[ RsprS ] |
§§§
1Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.
2Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
1anatürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (1) tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß ausüben können;
1bbesondere oder ausschließliche Rechte
sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung
dieser Tätigkeiten einem oder mehreren
Unternehmen vorbehalten wird und dass
die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese
Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt
wird. (2)
2Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Trinkwasser- und Energieversorgung sowie
des Verkehrs sind solche, die in der Anlage
aufgeführt sind, (2)
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, (3) in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,
(4) natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an Dritte.
§§§
(1) (2) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
(2) 1Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.
2Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
(3) (3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
(4) (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.
(6) (5) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(7) (7) 1Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen umfasst:
die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze;
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze;
Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung;
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben wird.
(8) (7) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.
(9) (7) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für Sicherheitszwecke,
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.
(10) (1) (5) (8) 1Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen
zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den
Wert der Waren übersteigt.
2Ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst,
die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.
(11) (6) (9) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
(12) (10) 1Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung, des Verkehrs oder des Bereichs
der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
und von Tätigkeiten von Auftraggebern
nach § 98 Nr.1 bis 3 nicht feststellbar, welche
Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der
Auftrag nach den Bestimmungen zu vergeben,
die für Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 gelten.
2Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,
des Verkehrs oder des Bereichs der
Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz als
auch eine Tätigkeit, die nicht in die Bereiche
von Auftraggebern nach § 98 Nr.1 bis 3 fällt,
und ist nicht feststellbar, welche Tätigkeit den
Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag
nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben,
die für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem
Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung
sowie des Verkehrs oder des Bundesberggesetzes
gelten.
(13) (11) 1Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil
der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrelevant,
wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den
Bestimmungen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante
Aufträge vergeben, sofern die Beschaffung
in Form eines einheitlichen Auftrags
aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
2Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen
oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung
verteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt
der andere Teil weder in diesen Bereich noch unter
die Vergaberegeln der Sektorenverordnung
oder der Vergabeverordnung, unterliegt die Vergabe
dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil dieses
Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form
eines einheitlichen Auftrags aus objektiven
Gründen gerechtfertigt ist.
§§§
(1) 1Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht
oder überschreitet.
2Der Schwellenwert ergibt
sich für Aufträge, die
von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabeverordnung,
von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder Energieversorgung umfassen, aus § 1 der Sektorenverordnung,
von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben werden und verteidigungs- oder sicherheitsrelevant im Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der nach § 127 Nummer 3 erlassenen Verordnung.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c genannten Fälle.
(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge.
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.
(5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung nicht für Verträge über
den Erwerb von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen,
Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene Gebäude oder anderes unbewegliches Vermögen oder
Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen.
(6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen,
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht,
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Betrieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen.
(8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungsoder sicherheitsrelevant sind und
in Übereinstimmung mit den inländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden,
deren Ausführung nach den in Nummer 1 genannten Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert,
bei denen die Nichtanwendung des Vergaberechts geboten ist zum Zweck des Einsatzes der Streitkräfte, zur Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung oder bei der Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen zum Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen,
die vergeben werden auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten,
die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten oder
die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden.
§§§
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufträge.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen oder
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geldoder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen.
(4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
§§§
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Aufträge.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geldoder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken,
bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung die Beschaffung von Wasser oder
bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energieversorgung die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung.
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen.
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 vergeben werden, soweit sie anderen Zwecken dienen als der Sektorentätigkeit,
zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs außerhalb des Gebiets der Europäischen Union vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden sind,
zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, wenn
a) dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und
b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, oder
der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs dienen, soweit die Europäische Kommission nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005, S.7) festgestellt hat, dass diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Baukonzessionen zum Zweck der Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs.
(6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 nicht für die Vergabe von Aufträgen,
die an ein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber verbunden ist, vergeben werden oder
die von einem gemeinsamen Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergeben werden, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.
(7) 1Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Prozent
des von dem verbundenen Unternehmen während
der letzten drei Jahre in der Europäischen
Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im
entsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleistungssektor
aus der Erbringung dieser Lieferungen
oder Leistungen für die mit ihm verbundenen Auftraggeber
stammen.
2Sofern das Unternehmen noch
keine drei Jahre besteht, gilt Absatz 6, wenn zu erwarten
ist, dass in den ersten drei Jahren seines
Bestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent
erreicht werden.
3Werden die gleichen oder gleichartige
Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen
Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl
unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet,
den diese verbundenen Unternehmen mit
der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzielen.
4§ 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9 nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt, oder
ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt ist, vergibt.
das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraumes angehören werden.
§§§
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufträge.
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen zum Gegenstand haben,
zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten vergeben werden,
im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das
a) auf Forschung und Entwicklung beruht und
b) mit mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird,
die Bundesregierung, eine Landesregierung oder eine Gebietskörperschaft an eine andere Regierung oder an eine Gebietskörperschaft eines anderen Staates vergibt und die Folgendes zum Gegenstand haben:
a) die Lieferung von Militärausrüstung oder die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Absatz 9 vergeben wird,
b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehen,
c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder
d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des § 99 Absatz 9 vergeben werden.
(3) 1aDieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die in einem Land außerhalb der Europäischen
Union vergeben werden;
1bzu diesen Aufträgen
gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen
des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien
des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets
der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfordert,
dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Unternehmen
geschlossen werden.
2Zivile Beschaffungen
sind Beschaffungen nicht militärischer Produkte
und Bau- oder Dienstleistungen für logistische
Zwecke.
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen,
die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung ergeben, das oder die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, geschlossenen wurde,
die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen ergeben, das oder die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates betrifft, oder
die für eine internationale Organisation gelten, wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss.
§§§
(1) (1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
(4) (2) (4) 1Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch „Auftraggeber
nach § 98 Nr.1 bis 3, soweit sie nicht auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr.5 (5).
2In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.
(5) (4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
(6) (6) 1Eine elektronische Auktion dient der elektronischen
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
2Ein dynamisches elektronisches Verfahren
ist ein zeitlich befristetes ausschließlich
elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung
marktüblicher Leistungen, bei denen
die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen
den Anforderungen des Auftraggebers genügen.
(7) (3) (6) 1Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet.
2Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren,
das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren
nach ihrer Wahl zur Verfügung (7).
3Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber
zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen (8).
§§§
(1) 1Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter,
deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
2Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung
über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist.
3Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage
nach Absendung der Information nach den
Sätzen 1 und 2 geschlossen werden.
4Wird die Information
per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,
verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
5aDie Frist beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber;
5bauf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber
kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§§§
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
gegen § 101a verstoßen hat oder
einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis
des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate
nach Vertragsschluss geltend gemacht worden
ist.
2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
§§§
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§§§