GWB (11) | ||
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1 19 24 35 44 48 54 63 77 [ « ] [ I ] [ » ] 81 91 97 102 115 116 125 | [ ] |
Bußgeld |
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(1) (23) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S.47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs.1, § 20 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, § 20 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs.4 Satz 1 oder Abs.6, § 21 Abs.3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Abs.1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 30 Abs.3, § 32 Abs.1, § 32a Abs.1, § 32b Abs.1 Satz 1 oder § 41 Abs.4 Nr.2, auch in Verbindung mit § 40 Abs.3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs.2 Satz 3 oder § 42 Abs.2 Satz 2, oder § 60 oder
b) § 39 Abs.5
zuwiderhandelt,
entgegen § 39 Abs.1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
entgegen § 39 Abs.6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs.3 Satz 1 oder § 42 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
entgegen § 59 Abs.2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 21 Abs.1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
entgegen § 21 Abs.2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
entgegen § 24 Abs.4 Satz 3 oder § 39 Abs.3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
(4) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.1, 2 Buchstabe a und Nr.5 und des Absatzes 3 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
2aGegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung
kann über Satz 1 hinaus eine höhere
Geldbuße verhängt werden;
2bdie Geldbuße darf
10 vom Hundert des im der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung
nicht übersteigen.
3Bei der Ermittlung
des Gesamtumsatzes ist der weltweite
Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen
zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit
operieren.
4Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
5In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Euro geahndet werden.
6Bei der Festsetzung
der Höhe der Geldbuße ist sowohl die
Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren
Dauer zu berücksichtigen.
(5) 1Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17
Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche
Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft
werden kann.
2Dient die Geldbuße allein
der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend
zu berücksichtigen.
(6) 1aIm Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen
gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
sind zu verzinsen;
1bdie Verzinsung beginnt
zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides.
2§ 288 Abs.1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe als auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden, festlegen.
(8) 1Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auch dann, wenn die Tat durch
Verbreiten von Druckschriften begangen wird.
2Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.
(9) (24) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs.3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde.
§§§
1Die Kartellhörde (1) ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs.1, 2 Nr.1 und Abs.3 (2) verwirklicht, oder
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs.1, 2 Nr.1 und Abs.3 (2) verwirklicht,
zugrunde liegt.
2Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§§§
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt
die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet wurde, durch das
Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden.
2Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall angeordnet wurde, fließen der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§§§
(1) 1Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs.2 Satz 3 und des § 69 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2§ 140 Abs.1 Nr.1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds.
§§§
1Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§§§
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.
§§§
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.
§§§
Vollstreckung (F) |
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1Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach
den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen
geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro
und höchstens 10 Millionen Euro.
§§§
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (F) |
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(2) 1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung
dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich
zuständig (1).
2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise
von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels
81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53
oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt (1).
3...(3)
§§§
aMit der Klage aus diesem Gesetz oder nach § 87 Abs.1 (1) kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist;
bdies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen verteten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§§§
(1) 1Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein
Anspruch nach § 33 oder § 34a geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit
den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so
kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
2Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig
machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden.
3Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat.
4Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten.
5Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten
Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden.
2Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
3Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird.
4Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§§§
Gemeinsame Bestimmungen (F) |
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(1) 1Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitigkeiten
nach § 87 Abs.1 durch das Gericht zu unterrichten (2).
2Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung
des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffen (3).
(2) 1Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts (5)
eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 (4) gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben.
§§§
(1) 1In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der
Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung
kommt, übermittelt das Gericht der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartellamt
eine Abschrift jeder Entscheidung unverzüglich
nach deren Zustellung an die Parteien.
2Das
Bundeskartellamt darf der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft die Unterlagen übermitteln,
die es nach § 90 Abs.1 Satz 2 erhalten hat.
(2) 1Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
kann in Verfahren nach Absatz 1 aus eigener
Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen
übermitteln.
2Das Gericht übermittelt der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft alle zur Beurteilung
des Falls notwendigen Schriftstücke einschließlich
der Kopien aller Schriftsätze sowie der
Abschriften aller Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen,
wenn diese darum nach Artikel 15 Abs.3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr.1/2003
ersucht.
3§ 4b Abs.5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.
4Das Gericht übermittelt
dem Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie
einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs.3 Satz 3
der Verordnung (EG) Nr.1/2003.
5Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaft kann in der mündlichen
Verhandlung auch mündlich Stellung nehmen.
(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen
oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffen.
2Das Gericht unterrichtet die Parteien über
ein Ersuchen nach Satz 1 und übermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der Antwort
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch über das Bundeskartellamt erfolgen.
§§§
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