OWiG (5) | 105-135 | |
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1 35 53 [ « ][ I ][ ] 81 135 | [ ] |
A-10 | Kosten | 105-109a |
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I. Verfahren | 105-108 |
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs.1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, (1) 465, 466, 467a Abs.1 und 2, § 469 Abs.1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs.7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs.2, § 467a Abs.1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
§§§
(1) 1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.
2Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an entsprechend § 104 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (1)
zu verzinsen sind.
3Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze beizufügen.
4Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist.
5Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Auslagen entstanden sind.
(2) 1Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß.
2Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
3Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68 zuständigen Gerichts erteilt.
§§§
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist.
2Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt.
3Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7 500 Euro. (1)
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 15 Euro (2).
(3) (7) Als Auslagen werden erhoben
Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein (10);
für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro; (11);
für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
a) bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,
anach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu
leisten sind;
bist aufgrund des § 1 Abs.2 Satz 2
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;
csind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden
sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
cAuslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 467 Abs.2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;
bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
a) die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),
b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,
ac) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen
für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;
bsind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen
veranlasst, werden sie auf die einzelnen
Rechtssachen angemessen verteilt;
Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;
an Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren,
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen,
nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge;
aBeträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind;
bdiese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen
begrenzt;
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs.2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juli 1970 (BGBl.I S.821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(5) (6) 1Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden (13) pauschal 12 (8) Euro als Auslagen erhoben.
2Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre
Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro (9).
§§§
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
2aIn den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen;
2bgegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro (1) übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs.1 entsprechend.
§§§
II.Staatsanwaltschaft | 108a |
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(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs.1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) aGegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden;
b§ 50 Abs.2 sowie die §§ 52 und 62 Abs.2 gelten entsprechend.
(3) 1Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft.
2Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
§§§
III. Einspruch | 109 |
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(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
des Einspruchs (§ 69 Abs.1) oder
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs.1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs.2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
§§§
IV. Auslagen | 109a |
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(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro (1) festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs.2 Nr.2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
§§§
A-11 | Entschädigung | 110 |
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(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid.
(2) 1Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.
§§§
A-12 | Elektronische Dokumente (F) | 110a-e |
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(1) 1An die Behörde oder das Gericht gerichtete
Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die
nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen
oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches
Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung
durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist.
2In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der
qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes
sicheres Verfahren zugelassen werden, das die
Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen
Dokuments sicherstellt.
3Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung der Behörde oder des
Gerichts es aufgezeichnet hat.
4Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht
geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich
mitzuteilen.
5Soweit nicht die elektronische
Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem
elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenausdruck
zu fertigen.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Behörden und Gerichten eingereicht
werden können, sowie die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen.
3Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Behörden,
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
§§§
(1) 1Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch
geführt werden oder im behördlichen Verfahren
geführt werden können sowie die hierfür geltenden
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronisch geführten Akten.
3Die Bundesregierung
und die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen.
4Die Zulassung
der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne
Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden.
(2) 1Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte
und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke
und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften)
sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung
nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
2Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten,
wann und durch wen die Urschrift übertragen
worden ist.
3Die Urschriften sind bis zum Abschluss
des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung
innerhalb von einer Woche vorgelegt werden
können.
(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(4) 1Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber,
dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens
vernichtet werden.
2Dies gilt nicht für in Verwahrung
zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende
Urschriften, die als Beweismittel von
Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall
unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung
mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozessordnung).
3Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen
und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache
Abschriften können unter den Voraussetzungen von
Satz 1 vernichtet werden.
4In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.
§§§
(1) 1Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die
nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen
sind, können als elektronisches Dokument erstellt
werden, wenn die verantwortenden Personen am
Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
2Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide
sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung
ergehen.
3Wird ein zu signierendes elektronisches
Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die
begleitende Verfügung zu signieren.
4Ein Urteil ist zu
den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten
Datenträger gespeichert ist.
(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
§§§
(1) 1Von einem elektronischen Dokument kann ein
Aktenausdruck gefertigt werden.
2§ 298 Abs.2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 1
sind wiederzugeben.
4Ausfertigungen und Auszüge können bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs.4 der Strafprozessordnung
anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 317 Abs.5 der Zivilprozessordnung als elektronisches
Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.
(2) 1Akteneinsicht kann gewährt werden durch
Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren
Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung
von Aktenausdrucken.
2aFür die Übermittlung ist
die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen;
2bsie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
zu schützen.
3aDem Verteidiger kann nach Abschluss
der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch
die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch
geführten Akte gewährt werden;
3bSatz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden.
4§ 488 Abs.3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei
jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung
eines Aktenzeichens des Empfängers nicht
bedarf.
(3) 1Die Übersendung der Akte zwischen den das
Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung
von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken.
2Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten
für diese § 110b Abs.3 und für die Speicherung der
elektronischen Dokumente § 110b Abs.2 Satz 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde
oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder
an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt
wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme
wie ein Schriftstück zu behandeln.
2Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs.2 Satz 2 oder Abs.4 Satz 1 verantwortenden Person
bedarf es nicht.
(2) 1Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme
eine zusätzlich zum elektronischen Dokument
aufbewahrte Urschrift hinzuzieht.
2Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs.3 Satz 1 durch Übermittlung
von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
T-3 | Ordnungswidrigkeiten | 111-131 |
---|---|---|
A-1 | staatliche Ordnung | 111-115 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert (R).
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro (1) geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro (1) geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
A-2 | Öffentliche Ordnung | 116-123 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
2Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zahntausend Euro (1) geahndet werden.
§§§
(1) aOrdnungswidrig handelt, wer
einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt;
bdem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder
als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
2Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
§§§
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs.1 Nr.2 bezieht, können eingezogen werden.
(2) 1Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs.1 und 2 und des § 120 Abs.1 Nr.2 angeordnet werden, daß
die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,
soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind.
2Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs.1 oder 2 oder § 120 Abs.1 Nr.2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern.
3Für die Einziehung gilt § 27 Abs.2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 119 Abs.2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
§§§
A-3 | Zeichen | 124-129 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsge-sellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme (2) oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs.4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder
Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, (3)
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder (4)
Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen, (5)
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs.4 des Strafgesetzbuchs und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme (2) oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr.1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
§§§
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 (1) bezieht, können eingezogen werden.
§§§
A-4 | Aufsichtspflicht | 130 |
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(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber (3) treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro (2) geahndet werden. (1)
2Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
3Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
§§§
A-5 | Gemeinsames | 131 |
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(1) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 ist
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, (2) (1)
Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.
2Satz 1 Nr.4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen.
3In den Fällen des Satzes 1 Nr.3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs.3 entsprechend.
(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
§§§
T-4 | Schluss | 132-135 |
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Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.
(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.
(4) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.
(5) (1) Für Dateien, die am 1.Oktober (2) 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem 1.Oktober (2) 2003 anzuwenden.
§§§
(gestrichen)
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