StPO (9) | ||
---|---|---|
1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
Hauptverhandlung |
---|
(1) (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) (2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung
von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle absehen.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§§§
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§§§
(1) 1Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs.2 entscheidet das Gericht.
2Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs.1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
§§§
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen (1) unterbrochen werden.
(2) (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) 1aKann ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung
berufene Person (3) zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung,
längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt;
1bdiese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.
2Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) 1Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen.
2Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt
werden.
§§§
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
§§§
(1) 1Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen.
2aDer Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern;
2bauch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§§§
(1) 1Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine
Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch
wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung
in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die
Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt,
soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält.
2Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) 1Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen.
2Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden.
3aGegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig;
3bsie hat aufschiebende Wirkung.
4aEine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen;
4bdie Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs.2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
§§§
(1) 1Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.
2Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs.2 zu verfahren.
§§§
1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung
auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner
Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht
betroffen sind.
2In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die
die Erlaubnis gilt.
3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
§§§
(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot,
Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder
nebeneinander, zu erwarten ist.
2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.
3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs.1 dem Verteidiger zugestellt wird.
§§§
(1) 1Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit
Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist.
2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden.
3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) 1Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter über die Anklage vernommen werden.
2Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.
3Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung
auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte
an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den
Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird (1).
(3) 1aVon dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen;
1bihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.
2Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen.
§§§
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen.
§§§
aFindet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es,
wenn die nach § 265 Abs.1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben
werden;
bdas Einverständnis des Angeklagten nach § 245
Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs.1 Nr.1, Abs.2
Nr.3 (f) ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
der Hauptverhandlung teilnimmt (1).
§§§
1aHat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie
gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen;
1bhat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§§§
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
§§§
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
§§§
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§§§
(1) 1Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen.
2Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
§§§
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten.
2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§§§
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs.1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den Fällen des § 239 Abs.1 und des § 240 Abs.2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
§§§
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 (1) Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) 1Die in § 240 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§§§
(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal.
2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (2).
(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs.3 die neue Anklageschrift zugrunde.
3aIn den Fällen des § 207 Abs.2 Nr.3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor;
3baußerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern.
4In den Fällen des § 207 Abs.2 Nr.4 berücksichtigt er
die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur
Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) (3) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen
nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben,
wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer
Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn
ja, deren wesentlichen Inhalt.
2Diese Pflicht gilt
auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung,
soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung
zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben
haben.
(5) (3) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs.2 zur Sache vernommen.
3Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.
4Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
§§§
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Ein Beweisantrag (R) ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. (R)
2Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine
Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die
bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen
ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine
erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll,
so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) 1Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.
2aDie Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist;
2bdies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) 1Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
2Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs.4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu
erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist.
2Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) 1Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird.
2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist.
3Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.
§§§
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
§§§
1Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den
Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen (2).
2Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (2).
3Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher
untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
§§§
1Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.
2Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 (1)
Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das
Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen
Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines
schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht.
3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
§§§
(1) (3) 1aBesteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, (1) so kann das
Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort
aufhält;
1beine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs.2 (2) zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich
ist.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen.
4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
5§ 58a Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
(2) (3) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a.
3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
§§§
1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen.
2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
§§§
(1) 1Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen.
2Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und
Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die
Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) 1Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des
Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu
Gelegenheit hatten.
2Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht.
3Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
§§§
1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese
in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
§§§
(1) (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird.
2Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben.
3Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist.
4Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
[ RsprS ] |
§§§
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
§§§
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§§§
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§§§
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
§§§
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) 1In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis § 184h (1) (3) (5) des Strafgesetzbuches)
oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches),
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
(§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den
§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches (2)
kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 (4) Jahren durch
die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung
ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an
dieser mitzuwirken.
2Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
§§§
(1) (1) Verlesen werden können
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören,
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
§§§
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
§§§
1Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen.
2Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge.
3§ 249 findet entsprechende Anwendung.
§§§
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
§§§
(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen
mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der
folgenden Absätze über den weiteren Fortgang
und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.
2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur
die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden
Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten
der Verfahrensbeteiligten.
2Bestandteil jeder
Verständigung soll ein Geständnis sein.
3Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung
und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung
sein.
(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die
Verständigung haben könnte.
2Es kann dabei unter
freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie
der allgemeinen Strafzumessungserwägungen
auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben.
3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
4Die Verständigung kommt zustande,
wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft
dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung
entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame
Umstände übersehen worden sind oder
sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen
zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht
gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen
ist.
2Gleiches gilt, wenn das weitere
Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten
entspricht, das der Prognose des Gerichtes
zugrunde gelegt worden ist.
3Das Geständnis des
Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet
werden.
4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich
mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
§§§
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) aDem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu;
bdem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§§§
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) (1) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.
§§§
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) 1Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird.
2Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden.
3Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen.
4Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung
vorbehalten, die (1) Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
5Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) 1Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.
2Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
§§§
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§§§
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.
§§§
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
§§§
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
§§§
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
§§§
1Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs.2 des Strafgesetzbuches) in
Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu
Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder
Zusagen für seine künftige Lebensführung macht.
2Kommt die Weisung in Betracht,
sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem
geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu
befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
§§§
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) 1Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden.
2Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs.1.
3Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.
4Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) 1Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist.
2Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
§§§
(1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.
2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen
auch diese Tatsachen angegeben werden.
3Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) 1Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.
2aMacht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden;
2bdies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches.
3aDie Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt;
3bliegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend.
4aDie Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen
nicht ausgesetzt worden ist;
4bdies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.
5Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben (3).
(4) 1aVerzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden;
1bbei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen oder bei Verwarnungen mit
Strafvorbehalt (2), kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs.3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden.
2Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend (4).
3Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen.
4Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs.1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) 1Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist.
2Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.
3Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) 1Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. (1)
2Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
§§§
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 1Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.
2Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
3Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) 1Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden.
2Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist.
3§ 229 Abs.3 und Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
§§§
(1) 1Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß;
bdieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) 1Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs.1, §§ 59b, 67g Abs.1 des Strafgesetzbuches).
2Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs.1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches.
3Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen.
4Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.
§§§
1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden.
2Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
§§§
1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs.3 Satz 1 des Strafgesetzbuches).
2Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt.
3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
§§§
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.
§§§
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
§§§
(1) 1aHält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche
Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die
Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht;
1b§ 209a Nr.2 Buchstabe a gilt entsprechend.
2Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs.1 Satz 1.
(3) 1Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden
Beschlusses.
2Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) 1Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen.
2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
§§§
(1) 1Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend
war, (1) zu unterschreiben.
2Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.
(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter.
2Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§§§
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im
wesentlichen wiedergeben und die Beachtung (2) aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder
derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs.2 abgesehen worden ist, sowie die
im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und
die Urteilsformel enthalten.
2In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach
§ 257b aufgenommen werden (3).
(1a) (4) 1Das Protokoll muss auch den wesentlichen
Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis
einer Verständigung nach § 257c wiedergeben.
2Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen.
3Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
(2) 1aAus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen;
1bdies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt
wird.
2Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im
Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. (1)
3Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder
bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. (1)
4§ 58a Abs.2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. (1)
(3) 1Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.
2Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht.
3In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
§§§
1Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
2Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
§§§
(1) 1Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen.
2aDies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen;
2bdiese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen.
3Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden.
4Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer
Einhaltung gehindert worden ist.
5Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
(2) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
3Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§§§
Anordnung der Sicherungsverwahrung (F) |
---|
(1) (7) 1Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung
vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches),
übersendet die Vollstreckungsbehörde
die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft
des zuständigen Gerichts.
2Diese übergibt
die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des
Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in
Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann.
3Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches
für erledigt erklärt worden, übersendet
die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts,
das für eine nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist.
4Beabsichtigt diese, eine
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit.
5Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) 1Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe
des § 243 Abs.1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter
in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens.
2Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung
über die vorbehaltene oder die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung
ist.
3Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten
und die Beweisaufnahme.
(4) 1Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten
eines Sachverständigen ein.
2Ist über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen
eingeholt werden.
3Die Gutachter dürfen
im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der
Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten
befasst gewesen sein.
(5) (8) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.
(6) (8) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung
angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur
Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl
erlassen.
2Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so
lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung
bei dem für diese Entscheidung zuständigen
Gericht eingeht (9).
3In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches (5) kann das
Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl
erlassen, wenn es im ersten Rechtszug
bis zu dem in § 66a Abs.3 Satz 1 (10) des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene
Sicherungsverwahrung angeordnet hat.
4Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a (6) und 126a Abs.3 gelten entsprechend.
§§§
Verfahren gegen Abwesende (F) |
---|
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§§§
§§§
(1) 1Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt.
2Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.
§§§
1Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten.
2Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
§§§
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
§§§
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
§§§
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
§§§
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
§§§
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im (2) Bundesanzeiger (1) bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch auf andere geeignete Weise (1) veröffentlicht werden.
§§§
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im (1) (2) Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) 1Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist.
2Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
§§§
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) (1) 1Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme.
2aIst die Veröffentlichung nach § 291 im (2) Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen;
2bdie Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger
ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
§§§
(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
§§§
(1) aDas Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen;
bes kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
§§§
[ « ] | StPO §§ 226 - 295 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§