StPO (4) | ||
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1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
Einsatzinstrumentarium |
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(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
§§§
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) 1Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.
2Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
§§§
1Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht
gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines
deutschen Landes (R) Nachteile bereiten würde (R).
2Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3b (1) das Zeugnis verweigern dürfen;
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3b (1) Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3b (3) Genannten erstreckt.
(2) 1Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische (8) Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (6)
2Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten
personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt (7), sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.3a und 3b (2) genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten
Beratungsstelle sind.
3Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen
den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte
Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung
einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren (9).
(3) (11) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(4) (11) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.
2Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§ 53a) anvertraut sind.
3Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(5) (R) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.5
(4) genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bildund
Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam
dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der
Rundfunkanstalt befinden, unzulässig (R).
2aAbsatz 2 Satz 3 und § 160a Abs.4 Satz 2 gelten (10) entsprechend, die Beteiligungsregelung in
Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; (12)
2bdie Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des
Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.(5)
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht (3), bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs.5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht (3) angeordnet werden.
(2) 1Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche (4) Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche (4) Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat.
2Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche (4) Entscheidung beantragen.
3Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162 (7).
4aDer Betroffene kann den
Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen,
in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat;
4bdieses leitet den Antrag
dem zuständigen Gericht zu (5).
5Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren (5).
(3) aIst nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die
Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen (2) erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht (6) von der Beschlagnahme Anzeige zu machen;
bdie beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die
vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht.
2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.
3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§§§
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit,
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
(3) 1Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die
anderen Daten zu übermitteln.
2Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch das Gericht (1), bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
2Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche (2) Bestätigung.
3Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen vom Gericht
bestätigt wird (3).
4Die Anordnung ergeht schriftlich.
5Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden.
6Die übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht
angeordnet werden.
7Die §§ 96, 97, 98 Abs.1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) aOrdnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs.2) dürfen nur durch das Gericht (4), bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden;
bdie Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht (4) vorbehalten.
(3) 1Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach
Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben.
2Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.
3...(5)
(4) (6) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zuständig ist.
§§§
1Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten maschinell abgeglichen werden.
2Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche oder
entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben unberührt.
§§§
1Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.
2Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen
zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die
Untersuchung Bedeutung hat.
§§§
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur das Gericht (1), bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich (2) bestätigt wird.
(3) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen (3) steht dem Gericht (3) zu.
2Es (4) kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden.
3aDie Übertragung ist nicht anfechtbar;
3bsie kann jederzeit widerrufen werden.
4Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen (5) sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht (5) vor.
(4) 1Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht (6).
2Über die Öffnung
einer ausgelieferten Postsendung (7)
entscheidet das Gericht, das (7) die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
(5) (8) 1Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an
den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten.
2Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(6) (8) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.
§§§
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 sind:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a (15), 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit 151 § 152, sowie nach § 152a Abs.3 und § 152b Abs.1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs.2 Nr.2 und des § 179 Abs.5 Nr.2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer (14) Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2 (14) (18),
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs.1 Nr.2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs.1, 2 und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs.3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs.5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs.2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs.3 in Verbindung mit § 263 Abs.5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs.3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs.4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs.5 oder § 269 Abs.3, sowie nach § 275 Abs.2 und § 276 Abs.2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs.1 bis 3, des § 308 Abs.1 bis 3, des § 309 Abs.1 bis 4, des § 310 Abs.1, der §§ 313, 314, 315 Abs.3, des § 315b Abs.3 sowie der §§ 316a und 316c,
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs.3 Satz 2 Nr.5 genannten Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs.2,
aus dem Arzneimittelgesetz:
Straftaten nach § 95 Abs.1 Nr.2a unter den in
§ 95 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs.3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs.2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (16),
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs.1 unter den in § 19 Abs.3 Satz 2 (13) genannten Voraussetzungen,
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs.1 bis 3 und § 20 Abs.1 und 2 sowie § 20a Abs.1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs.1 bis 3,
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
a) Straftaten nach § 51 Abs.1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs.1 Nr.1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs.5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
(4) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die
Maßnahme unzulässig.
2Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch
eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden,
dürfen nicht verwertet werden.
3Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen.
4Die Tatsache
ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig
zu machen.
§§§
(1) 1Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet
werden.
2Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen
werden.
3Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von
dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen
der Anordnung unter Berücksichtigung
der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.
(3) 1Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt,
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren
im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen
zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz
und der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung.
3§ 95 Abs.2 gilt entsprechend.
(4) 1Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
2Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.
(5) 1Die Länder und der Generalbundesanwalt
berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich
jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich
angeordnete Maßnahmen nach § 100a.
2Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 1)
(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs.1 angeordnet worden sind;
die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs.1, unterschieden nach
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs.2.
§§§
(1) Auch ohne (10) Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer (11) eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 sind:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 89a (15), nach den §§ 94, 95 Abs.3 und § 96 Abs.1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs.1 Satz 2, § 99 Abs.2 und den §§ 100, 100a Abs.4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs.1 in Verbindung mit Abs.4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs.1, § 129a Abs.2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs.1,
c) (13) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs.3 und § 152b Abs.1 bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs.2 Nr.2 oder Abs.3, § 177 Abs.2 Nr.2 oder § 179 Abs.5 Nr.2,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2 (16),
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs.1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs.3, Abs.4 oder Abs.5, § 233 Abs.3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs.1 Nr.2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs.1 oder Abs.2, § 251,
j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs.4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs.4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs.1 unter den in § 335 Abs.2 Nr.1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs.3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs.1,
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs.2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbsund bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs.3 unter der in § 29 Abs.3 Satz 2 Nr.1 genannten Voraussetzung,
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs.1 Nr.1, 2, 4, § 30a,
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) eine Straftat nach § 19 Abs.2 oder § 20 Abs.1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2,
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit Abs.5.
(3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den
Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des
Beschuldigten durchgeführt werden.
2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass
der in der Anordnung nach § 100d Abs.2 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
33Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) 1Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere
zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten
und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen
zueinander, anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht
erfasst werden.
2Gespräche in Betriebs- oder
Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
3Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten
und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen
werden.
(5) 1Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich
zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, erfasst werden.
2Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen.
3Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen
nicht verwertet werden.
4Die Tatsache der Erfassung
der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren.
5Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten
Voraussetzungen fortgeführt werden.
6aIm Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme
unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen;
6b§ 100d Abs.4 gilt entsprechend.
(6) 1aIn den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig;
1bergibt sich während oder nach
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
2In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme
nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur
verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung
der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses
nicht außer Verhältnis zum Interesse an
der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
3§ 160a Abs.4 gilt entsprechend (14).
(7) 1Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts
über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse
herbeizuführen.
2Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit
verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.
§§§
(1) 1Maßnahmen nach § 100c dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die in § 74a Abs.4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Kammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
2Bei Gefahr im Verzug kann diese Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden.
3Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen (4) von der Strafkammer bestätigt wird.
4Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung
der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
6Ist die Dauer der Anordnung auf insgesamt
sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über
weitere Verlängerungen das Oberlandesgericht.
(2) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2In der Anordnung sind anzugeben:
soweit möglich (5) der Name und die Anschrift des Beschuldigten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme angeordnet wird,
die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren.
(3) 1In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen
Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
2Insbesondere
sind einzelfallbezogen anzugeben:
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100c Abs.4 Satz 1.
(4) 1Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten.
2Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das Gericht den Abbruch der Maßnahme
anzuordnen, sofern der Abbruch nicht bereits
durch die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde.
3Die Anordnung des Abbruchs der Maßnahme kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen.
(5) (6) Personenbezogene Daten (7) aus einer akustischen Wohnraumüberwachung dürfen für andere Zwecke nach folgenden Maßgaben verwendet werden:
Die durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten verwertbaren personenbezogenen Daten (7) dürfen in anderen Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
1Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach
§ 100c erlangten personenbezogenen Daten (8),
auch solcher nach § 100c Abs.6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr
oder einer dringenden Gefahr für Leib oder
Freiheit einer Person oder Gegenstände von
bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung
dienen, von kulturell herausragendem Wert
oder in § 305 des Strafgesetzbuches genannt sind, zulässig.
2Die durch eine Maßnahme nach § 100c
erlangten und verwertbaren personenbezogenen
Daten (8) dürfen auch zur Abwehr einer im
Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für
sonstige bedeutende Vermögenswerte verwendet
werden.
3Sind die Daten (9) zur Abwehr der
Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche
Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen
Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind
Aufzeichnungen über diese Daten (9) von der
für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich
zu löschen (9).
4Die Löschung ist aktenkundig zu machen (10).
5aSoweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt
ist, dürfen die Daten nur für diesen
Zweck verwendet werden;
5bfür eine Verwendung zu anderen Zwecken
sind sie zu sperren (10).
Sind verwertbare personenbezogene Daten (11) durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen diese sie (11) in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der insoweit überwachten Personen nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer die Maßnahme nach § 100c angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
(6) ...(12)
§§§
(1) (2) 1Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs.5 entsprechend.
2Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs.1 angeordnet worden sind;
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs.2;
ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs.5, § 100d Abs.4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 101 Abs.4 bis 6 (3)) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
§§§
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs.2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten.
2Gegen andere Personen
darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt
wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) §§ § 100b Abs.1, 4 Satz 1 und § 100d Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs.2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten
(§ 96 Abs.1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes)
erhoben werden, soweit dies
für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
erforderlich ist (4).
2Im Falle des Satzes 1 Nr.2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in
einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
der Sache steht.
3Die Erhebung von Standortdaten
in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr.1 zulässig.
(2) 1§ 100a Abs.3 und § 100b Abs.1 bis 4 Satz 1
gelten entsprechend.
2Abweichend von § 100b Abs.2 Satz 2 Nr.2 genügt im Falle einer Straftat
von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich
hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation,
wenn die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs.5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:
die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;
die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2;
die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;
die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.
§§§
(1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre.
2Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr.2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung
eine Straftat von erheblicher Bedeutung
ist.
(2) 1Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen
Beschuldigten richten.
2Gegen andere Personen
sind
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
§§§
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs.2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich
solcher Maßnahmen nur erhoben werden,
wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung
des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar
ist.
2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen
sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung
der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) 1§ 100a Abs.3 und § 100b Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 gelten entsprechend.
2Die Anordnung ist auf höchstens
sechs Monate zu befristen.
3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
§§§
(1) 1Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt
oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).
2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden.
3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird.
3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen
Person selbst entgegenstehen.
4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
2§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) 1Entscheidungen und sonstige Unterlagen
über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h Abs.1 Nr.2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt.
2Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
2Nach einer Übermittlung
an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) 1Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
des § 100c
a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
des § 100g die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
des § 100h Abs.1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
des § 100i die Zielperson,
des § 110a
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen
zu benachrichtigen.
2Dabei ist auf die Möglichkeit
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7
und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.
3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende
schutzwürdige Belange einer betroffenen
Person entgegenstehen.
4Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr.2, 3 und 6 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht
gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der
Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer
Benachrichtigung hat.
5Nachforschungen zur Feststellung
der Identität einer in Satz 1 bezeichneten
Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter
Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme
gegenüber dieser Person, des Aufwands
für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus
für diese oder andere Personen folgenden
Beeinträchtigungen geboten ist.
(5) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks,
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und
der persönlichen Freiheit einer Person und von
bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des
§ 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung
des Verdeckten Ermittlers möglich ist.
2Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt,
sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) 1Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte
Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten
nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere
Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung.
2Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.
2Es kann dem endgültigen Absehen
von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auch in Zukunft nicht eintreten werden.
3Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so
beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
4Im Fall des § 100c
beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) 1Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6
trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige
Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz
der zuständigen Staatsanwaltschaft.
2Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei
dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach
Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und
Weise ihres Vollzugs beantragen.
3Gegen die Entscheidung
ist die sofortige Beschwerde statthaft.
4Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte
benachrichtigt worden, entscheidet über
den Antrag das mit der Sache befasste Gericht
in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(8) 1Sind die durch die Maßnahme erlangten
personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung
und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung
der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind
sie unverzüglich zu löschen.
2Die Löschung ist aktenkundig
zu machen.
3aSoweit die Löschung lediglich
für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der
Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten
ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
Zweck verwendet werden;
3bsie sind entsprechend
zu sperren.
§§§
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§§§
(1) 1Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu
durchsuchenden Räumen befindet.
2Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten,
der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs
oder nach (2) § 129a, auch in Verbindung
mit § 129b Abs.1, (1) des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in
einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich
der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
§§§
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
§§§
(1) 1Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug (R) auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2aDurchsuchungen nach § 103 Abs.1 Satz 2 ordnet der Richter an;
2bdie Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) 1Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren
Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen.
2Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen (2) der Staatsanwaltschaft sein.
(3) 1Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht.
2Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt.
3Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der
Durchsuchung beiwohnen.
2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter
oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) 1Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs.1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn
bekanntzumachen.
2Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs.2 bezeichneten Räume.
§§§
1Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß.
2Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
§§§
(1) 1Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.
2Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben.
3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs.1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken (1) in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig (1).
(3) (2) Werden bei einer in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.
§§§
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§§§
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) (1) zu.
(2) 1Im Übrigen sind Beamte (2) sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt.
2Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) (3) (4) 1Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums
bei dem von der Durchsuchung Betroffenen
darf auch auf hiervon räumlich getrennte
Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium
aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.
2aDaten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden;
2b§ 98 Abs.2 gilt entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
begangen worden ist.
2Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler
auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der
Wiederholung besteht.
3Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf
andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre.
4Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
(2) 1Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln.
2Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
§§§
(1) 1Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.
2aBesteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen;
2bdie Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen (1) zustimmt.
3Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen.
4Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
bedürfen der Zustimmung des Gerichts (2).
2Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
3Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen.
4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht (3) binnen drei Werktagen (3) zustimmt.
5Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden.
2Die Staatsanwaltschaft und das Gericht (4), die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird.
3Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden
würde.
§§§
1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten.
2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
3Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a des Strafgesetzbuchs
oder nach (3) § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, (1) des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs.1 Nr.1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur
Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat
dienen können.
2An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine
Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) aDie Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter;
bdie Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (2) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs.2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs.1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.
§§§
(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.
2Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) 1Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten
Führerscheins.
2Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern
der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs.3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) 1Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs.3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht
im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
2Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) 1In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken.
2Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs.3, § 98).
§§§
(1) 1Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.
2§ 94 Abs.3 bleibt unberührt.
(2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
(3) (1) 1Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt
das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens
nach sechs Monaten auf.
2Begründen bestimmte
Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit
oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen
oder wegen eines anderen wichtigen Grundes
nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern,
wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen.
3Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden.
(4) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
§§§
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) 1Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird.
2Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(3) 1Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt.
2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind
insoweit sinngemäß anzuwenden.
3Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs.1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden.
(4) 1Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt.
2Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die
im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen.
3aNicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden;
3bdie Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(5) aDie Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
bdas Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
(6) 1Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen
unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des Verfahrens überlassen
werden.
2Der nach Satz 1 Nr.1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache.
3Die Maßnahme nach Satz 1 Nr.2 kann davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
§§§
(1) 1Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der
dingliche Arrest angeordnet werden.
2Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist.
3Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Beträge ergeht kein
Arrest.
(2) Die §§ 917 und 920 Abs.1 sowie die §§ 923, 928, 930 bis 932, 934 Abs.1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
§§§
(1) 1Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur das Gericht (2), bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
2Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs.1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen (1) der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) 1Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche (3) Bestätigung der Anordnung.
2Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist.
3Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit die Entscheidung des Gerichts (4)
beantragen.
(3) Der Vollzug (5) der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft (6) mitzuteilen.
(4) (7) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im (8) Bundesanzeiger
erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem
einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden wäre oder wenn zu
vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten
aus der Tat Ansprüche erwachsen sind.
2Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden.
3Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur
Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf
die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen.
4Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die
Löschung der im (8) Bundesanzeiger
vorgenommenen Veröffentlichung.
§§§
(1) 1Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs.1) auch deren Ermittlungspersonen (2).
2§ 98 Abs.4 gilt entsprechend.
(2) 1Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs.4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat.
2Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs.4 erwähnten Anmeldungen.
(3) 1Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung
in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher (4), die Staatsanwaltschaft oder durch
deren Ermittlungspersonen (3) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bewirkt werden. (1)
2Absatz 2 gilt entsprechend.
3Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung aufgrund des Arrestes gemäß § 111d ist die
Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, zuständig (5).
(4) (6) Für die Zustellung gilt § 37 Abs.1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können.
(5) (6) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, kann der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen.
§§§
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken (1) nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) 1Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch das Gericht, das für die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d)
zuständig ist (2).
2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden
kann.
3Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist.
4§ 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) 1Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs.5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen.
2Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden.
3Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden.
4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs.4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen.
5Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt.
6Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollziehung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche Vermögen entstanden ist (3).
(4) Unterliegt der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist, (4) aus anderen als den in § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig ist.
2Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt.
§§§
(1) 1Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch
den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im
Rang zurücktritt.
2Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird.
3Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich.
4Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist.
2§ 111g Abs.2 Satz 2 bis 4 und Abs.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
(4) (1) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c Abs.4 Satz 2 vollzogen ist.
§§§
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Beschlagnahme nach § 111c oder der Arrest nach § 111d für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten wird, soweit das Verfahren nach den §§ 430 und 442 Abs.1 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt worden ist und die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre.
(2) 1Hat das Gericht lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im
Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs entgegenstehen, kann es dies im Urteil feststellen.
2In diesem Fall hat es das Erlangte zu bezeichnen.
3Liegen insoweit die Voraussetzungen des § 73a des
Strafgesetzbuchs vor, stellt es im Urteil den Geldbetrag
fest, der dem Wert des Erlangten entspricht.
4Soweit
der Verletzte bereits im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist, oder
dem Verletzten die erlangte Sache nach § 111k herausgegeben worden ist,
ist dies im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zu treffenden Feststellungen in Abzug zu bringen.
(3) 1Soweit das Gericht nach Absatz 2 verfährt, hält es die Beschlagnahme (§ 111c) des im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 und 4 Erlangten sowie den
dinglichen Arrest (§ 111d) bis zur Höhe des nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgestellten Betrages durch Beschluss für drei Jahre aufrecht.
2Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils.
3Sichergestellte Vermögenswerte soll es bezeichnen.
4§ 917 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
5Soweit der Verletzte innerhalb der Frist nachweislich aus Vermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist, hebt das Gericht die Beschlagnahme (§ 111c) oder den dinglichen Arrest (§ 111d) auf Antrag des Betroffenen auf.
(4) 1Die Anordnung nach Absatz 3 sowie der Eintritt
der Rechtskraft sind dem durch die Tat Verletzten
unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen.
2Die Mitteilung ist zu verbinden mit dem Hinweis auf
die in Absatz 5 genannten Folgen und auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung durchzusetzen.
3§ 111e Abs.4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(5) 1Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs.1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.
2Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung
des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht
nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung
verwerten.
3Der Erlös sowie hinterlegtes
Geld fallen dem Staat zu.
4Mit der Verwertung
erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch
auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter
der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
(6) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs stellt den
Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs
nach Absatz 5 Satz 1 durch Beschluss fest.
2§ 111l Abs.4 gilt entsprechend.
3Der Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
4Nach Rechtskraft des Beschlusses veranlasst das Gericht die Löschung der im (2) Bundesanzeiger nach Absatz 4 vorgenommenen
Veröffentlichungen.
(7) 1Soweit der Verurteilte oder der von der Beschlagnahme oder dem dinglichen Arrest Betroffene
die hierdurch gesicherten Ansprüche des Verletzten
nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist befriedigt, kann er bis zur Höhe des dem Staat zugeflossenen Verwertungserlöses Ausgleich verlangen.
2Der Ausgleich ist ausgeschlossen,
soweit der Zahlungsanspruch des Staates nach Absatz 5 Satz 1 unter Anrechnung des vom Staat vereinnahmten Erlöses entgegensteht oder
wenn seit dem Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist drei Jahre verstrichen sind.
(8) In den Fällen des § 76a Abs.1 oder 3 des Strafgesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 auf das Verfahren nach den §§ 440 und 441 in Verbindung mit § 442 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs.1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke
des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll
sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen
worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen.
2§ 111f Abs.5 ist anzuwenden.
3Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.
§§§
(1) (4) 1Vermögenswerte, die nach § 111c beschlagnahmt
oder aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn
ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2In den Fällen des § 111i Abs.2 können Vermögenswerte,
die aufgrund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, nach Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
3Der Erlös tritt an deren Stelle.
(2) 1Im vorbereitenden Verfahren und nach Rechtskraft des Urteils (5) wird die Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
2Ihren Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
(3) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht.
2aDer Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann;
2bAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache
zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden.
2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
(5) 1Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt.
2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Gericht.
3Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet werden.
4Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die
Notveräußerung auf andere Weise und durch
eine andere Person als den Gerichtsvollzieher
erfolgen (6).
(6) (7) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen kann der
Betroffene gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige
Gericht (8) beantragen.
2Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend (9).
3Das Gericht, in dringenden
Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
§§§
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs.1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
(2) 1Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
2Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter
beschränkt werden.
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
§§§
(1) 1Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm
gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nur
durch den Richter angeordnet werden.
2Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
3Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(2) 1Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die
öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist.
2Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern.
3Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.
§§§
(1) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) 1Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs.1 der Zivilprozeßordnung gelten
sinngemäß.
2In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen
Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag
auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
3Die Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen Höhe der Vermögensstrafe.
4Diese kann geschätzt werden.
5Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) 1Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt.
2Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung.
3Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt § 111f Abs.1 entsprechend.
(5) Im übrigen finden § 111b Abs.3, § 111e Abs.3 und 4, § 111f Abs.2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111g und 111h Anwendung.
§§§
(1) Unter den Voraussetzungen des § 111o Abs.1 kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung nach § 111o nicht gesichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.
(3) 1Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und darüber unter Lebenden zu verfügen.
2In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
(4) § 111b Abs.3, § 111o Abs.3, §§ 291, 292 Abs.2, § 293 gelten entsprechend.
(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung zu machen.
§§§
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