AufenthG (3) | ||
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1 43 71 [ « ] [ I ] [ ] VO-1 VO-44 VO-Anl | [ ] |
Verfahrensvorschriften | ||
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Zuständigkeit |
(1) 1Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen
sind die Ausländerbehörden zuständig.
2Die Landesregierung
oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte
Ausländerbehörden zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
(10) Abschiebungen an der Grenze, sofern der
Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG)
Nr.562/2006 (Binnengrenze) aufgegriffen wird, | |
(10) Abschiebungen an der Grenze, sofern der
Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist,
sich danach weiter fortbewegt hat und in
einem anderen Grenzraum oder auf einem
als Grenzübergangsstelle zugelassenen
oder nicht zugelassenen Flughafen, Flugoder
Landeplatz oder See- oder Binnenhafen
aufgegriffen wird, | |
(10) die Befristung der Wirkungen auf Grund der
von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen
nach § 11 Absatz 1 und 2, | |
(10) die Rückführungen von Ausländern aus anderen
und in andere Staaten und | |
(10) die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, |
(5) die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs.2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2a,
(11) die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr.810/2009
a) im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs.5 an der Grenze,
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
sonstige Ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, (6)
die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe, (7)
(8) adie Erteilung von in Rechtsvorschriften
der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom
Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der
den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet;
bdie Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die
Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) 1Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48
und 49 Abs.2 bis 9 (2) sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der
Länder zuständig.
2In den Fällen des § 49 Abs.4 (3) sind auch
die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a
veranlassen.
3In den Fällen des § 49 Abs.5 Nr.5 (4) sind die
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen
zuständig.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs.3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und
Passersatzpapieren (§ 3 Abs.1);
bdie Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im
(12) Bundesanzeiger bekannt gegeben
werden (9).
§§§
(1) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind in den Fällen des § 98 Abs.2a und 3 Nr.1 die Behörden der Zollverwaltung.
2Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs.2a und 3 Nr.1.
2Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) 1Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden
sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die
aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs.2a und 3 Nr.1 erforderlich
sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§§§
(1) 1Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs.2) darf nur mit
Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden.
2Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen (1).
(2) (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 (9) und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs.3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) 1Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen,
Befristungen nach § 11 Abs.1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen
Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels
ist, dürfen von einer anderen Behörde (3)
nur im Einvernehmen mit der Behörde (3)
geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme
angeordnet hat.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde
beschränkt ist.
(4) 1Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
2Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne
des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf
nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle
ausgewiesen oder abgeschoben werden.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt (4) wird.
(6) (5) 1Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.4a oder 4b (6) und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs.7 (6) ist die für das in § 25 Abs.4a oder 4b (6) in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs.5 Nr.1 vor.
2Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Abs.7 (7) die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) (8) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung nicht bedarf.
§§§
(1) 1Daten, die im Visumverfahren von der deutschen
Auslandsvertretung zur visumantragstellenden
Person, zum Einlader und zu Personen, die
durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in
anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts
garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im
Inland erhoben werden, werden zur Durchführung
eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bundesverwaltungsamt
übermittelt.
2Das Gleiche gilt für
Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung
eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Absatz
2 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1) an eine
deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung über
den Visumantrag übermittelt hat.
3Eine Übermittlung
nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Datenübermittlung
nach § 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.
(2) 1Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden in einer besonderen Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes in einem automatisierten Verfahren mit Daten aus der Datei im Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei) zu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen oder
einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung unterstützt, angehören oder diese unterstützen oder
rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder
mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in Nummer 1 genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von Nummer 3 Kenntnis haben.
2Die Daten der in Satz 1 genannten Personen werden
nach Kennzeichnung durch die Behörde, welche die
Daten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom
Bundeskriminalamt an die besondere Organisationseinheit
im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich
mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelt
und dort gespeichert.
3Durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass kein unberechtigter Zugriff auf den
Inhalt der Daten erfolgt.
(3) 1Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung
von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 oder zur
Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen
die Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1
Satz 1 und 2 an die Behörden übermittelt, welche
Daten zu dieser Person in der Antiterrordatei gespeichert
haben.
2Diese übermitteln der zuständigen
Auslandsvertretung über das Bundesverwaltungsamt
unverzüglich einen Hinweis, wenn Versagungsgründe
nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken
gegen die Erteilung des Visums vorliegen.
(4) 1aDie bei der besonderen Organisationseinheit
im Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchführung
des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich
gelöscht;
1bwenn der Abgleich einen Treffer ergibt,
bleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert.
2Dieses
wird gelöscht, sobald bei der besonderen Organisationseinheit
im Bundesverwaltungsamt feststeht,
dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an
die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, andernfalls
dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.
(5) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden
dürfen die ihnen übermittelten Daten speichern und
nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist.
2Übermittlungsregelungen
nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(6) 1Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass
im Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenabgleichs,
die Angaben, die die Feststellung der abgeglichenen
Datensätze ermöglichen, das Ergebnis
des Datenabgleichs, die Weiterleitung des Datensatzes
und die Verarbeitung des Datensatzes zum
Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden.
2Die Protokolldaten sind durch geeignete Maßnahmen
gegen unberechtigten Zugriff zu sichern
und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht
für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt
werden.
(8) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung für
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
Satz 1 trägt die Behörde, die die Daten in die Antiterrordatei
eingegeben hat.
2Die datenschutzrechtliche
Verantwortung für die Durchführung des Abgleichs
trägt das Bundesverwaltungsamt.
3Das Bundeskriminalamt
ist datenschutzrechtlich dafür verantwortlich,
dass die übermittelten Daten den aktuellen
Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.
(9) 1Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden berichtigt,
wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt
werden.
2Sie werden gelöscht, wenn die Voraussetzungen
ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 entfallen
sind oder die Daten in der Antiterrordatei gelöscht
wurden.
3Für die Prüfung des weiteren Vorliegens
der Voraussetzungen für die Speicherung
der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11 Absatz 4
des Antiterrordateigesetzes entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Daten, die im Visumverfahren von der deutschen
Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen
Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum
Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer
Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen
im Inland erhoben werden, können über die zuständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen
nach § 5 Abs.4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden.
2Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.
3In den Fällen des § 14 Abs.2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen
Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.
(2) (2) 1Die Ausländerbehörden können zur Feststellung
von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs.4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung
oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen
Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst, das
Bundeskriminalamt (4) und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz
und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln.
2Das Bundesamt für Verfassungsschutz
kann bei Übermittlungen an die Landesämter
für Verfassungsschutz technische Unterstützung
leisten (5).
(3) (3) 1aDie in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der zuständigen (6) Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
nach § 5 Abs.4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen;
1bbei der
Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter
für Verfassungsschutz zu Anfragen
der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann
das Bundesamt für Verfassungsschutz technische
Unterstützung leisten (6).
2aDie deutschen Auslandsvertretungen
und Ausländerbehörden übermitteln
den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden
und Nachrichtendiensten unverzüglich
die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten
Aufenthaltstitel;
2bwerden (7) den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums
des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs.4 oder sonstige Sicherheitsbedenken
bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen
Auslandsvertretung unverzüglich mit.
3Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die (8) übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
4Übermittlungsregelungen
nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
§§§
(1) 1Unterrichtungen der anderen Schengen-
Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Verordnung
(EG) Nr.810/2009 können über die zuständige
Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen
Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt
werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des
Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten
Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
2aUnterrichtungen der deutschen Auslandsvertretungen
über erteilte Visa, deren Erteilung
nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73
Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in
Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle
an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt
werden;
2bDaten zu anderen Personen als dem Visuminhaber werden nicht übermittelt.
3§ 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
§§§
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.
§§§
Durchbeförderung |
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1Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem
Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen
Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies
von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung).
2Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
und Rechtsvorschriften der Europäischen Union (3).
3Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs.5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde (2).
4Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.
§§§
Bundesamt für Migration + Flüchtlinge |
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs.3,
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde (3) nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie 2004/114/EG und Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG (7) sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a (3) (6);
Führung des Registers nach § 91a;
(8) Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
(2) die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs.2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung
nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird;
hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen (1); (4)
(5) aAnerkennung von Forschungseinrichtungen
zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20;
bhierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch
einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
(5) Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen.
§§§
(weggefallen)
§§§
Verfahrensverfahren |
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(1) (8) 1Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3.
2Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel
zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf
Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine
Erklärung beizufügen (5).
3aMit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf,
der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende
Frist belehrt;
3bin anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen (5).
(2) 1aDie Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung;
1bdie Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
2Formerfordernisse für die Versagung von
Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung
(EG) Nr.810/2009 (6).
(3) (7) 1Wird der Ausländer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine
Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes,
mit dem der Aufenthaltstitel versagt
oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen
gebracht oder mit dem über einen Antrag
auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3
entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung
kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung
zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei
der vernünftigerweise davon ausgegangen werden
kann, dass er sie versteht.
2Besteht die Ausreisepflicht
aus einem anderen Grund, ist Satz 1
auf die Androhung der Abschiebung sowie auf
die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz
1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden.
3Die Übersetzung kann in mündlicher
oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt
werden.
4Eine Übersetzung muss dem Ausländer
dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt
in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf
Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen
worden ist.
5Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht
eingereist oder bereits ausgereist ist.“
§§§
(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente
mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgestellt.
2Aufenthaltserlaubnisse,
die nach Maßgabe des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S.6)
auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente
mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgestellt.
3Dokumente nach den
Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte
Angaben:
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
4Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen
des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz
bezeichnet und mit dem Hinweis versehen
werden, dass die Personalien auf den Angaben
des Inhabers beruhen.
5Die Unterschrift durch den
Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten,
wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments
zehn Jahre oder älter ist.
(2) 1Dokumente mit elektronischem Speicherund
Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten
eine Zone für das automatische Lesen.
2Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
a) „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b) „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts und „M“ für Personen männlichen Geschlechts,
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
3Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine
Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche
Daten enthalten.
4Jedes Dokument erhält eine neue
Seriennummer.
(3) 1Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
2Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
3Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung
des sechsten Lebensjahres.
(4) 1Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium
eines Dokuments nach Absatz 1 wird
als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des
§ 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet.
2Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium
eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden.
2Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz
3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1
bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1,
Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5
und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz
1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6
mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2,
Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer
1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde
tritt.
3Neben den in § 18 Absatz 3
Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten
Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
unter den Voraussetzungen des
§ 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch
die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen
sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit
übermittelt werden.
4Für das Sperrkennwort
und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3
entsprechend.
(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbeiten und nutzen.
(7) 1Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten
mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist.
2Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift
dürfen durch die Ausländerbehörden sowie
durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden
geändert werden.
(8) 1Die durch technische Mittel vorgenommene
Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur
im Wege des elektronischen Identitätsnachweises
nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
2Gleiches gilt für die
Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(4) 1Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das
automatische Lesen.
2In dem Vordruckmuster können
neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde,
Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum
oder -dauer, Name und Vornamen des
Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen
folgende Angaben über die Person des
Inhabers vorgesehen sein:
3Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst
werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren
verschlüsselter Form auf einem elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium in den
Ausweisersatz eingebracht werden.
4Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden.
5Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6§ 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5) 1Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster
ausgestellt, das eine Seriennummer
enthält und mit einer Zone für das automatische
Lesen versehen sein kann.
2Die Bescheinigung darf
im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten
enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer
mit ihr nicht der Passpflicht genügt.
3Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
und zugänglichen Erkenntnisse entschieden.
2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 (3)
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets
zugänglichen Erkenntnisse.
(2) (1) 1Beantragt ein Ausländer,
gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder
2der in einem Verfahren, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes ist,
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel
bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer
gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft
auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel
kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
entschieden werden.
2Im Fall des § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs.6 oder nach § 90 Abs.5 (2) auszusetzen.
§§§
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16.Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) 1Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen
steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung
nicht entgegen.
2Das Gleiche gilt für die Androhung
und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat,
wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet
aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet
unbekannt ist.
(3) 1Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend,
ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist.
2Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines
Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) (Ow) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
§§§
(1) (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs.1 Nr.2 nach der Einreise eingeholt
werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten
Frist zu beantragen.
2Für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu
erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Geburt zu stellen.
(3) 1Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu
besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt.
2Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) (2) 1Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der
bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines
Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als fortbestehend.
2Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1 (3).
3Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde
zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
§§§
(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen
Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse,
sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse
sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen
kann, unverzüglich beizubringen.
2Die Ausländerbehörde
kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen.
3Sie setzt ihmeine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die
nachzuholenden Angaben (2).
4Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) 1Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten
nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen
aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der
Antragstellung nach § 11 Abs.1 Satz 3 hingewiesen werden.
2Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der
Fristversäumung hinzuweisen.
(4) 1Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer
bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten (3) des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung
zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.
2Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.
3§ 40 Abs.1 und 2, die §§ 41, 42 Abs.1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes (1) finden entsprechende Anwendung.
(5) (4) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument (5) ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs.1 Nr.13 und 13a (6) erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
1bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken.
2Das Lichtbild und die Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung (7) dürfen in
Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von
den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet
und genutzt werden.
(6) (8) 1Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 18 oder 18a oder einer
Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zuständigen
Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn
die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt
wurde, vorzeitig beendet wird.
2Dies gilt nicht,
wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen
darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die
nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt
werden kann.
3Der Ausländer ist bei Erteilung
des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung
nach Satz 1 zu unterrichten.
§§§
(1) (1) 1Die Versagung eines nationalen Visums und eines
Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar (3).
2Der Ausländer wird bei der Versagung
eines nationalen (4) Visums und eines Passersatzes an der Grenze
auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
§§§
(1) Widerspruch und Klage gegen
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
die Auflage nach § 61 Abs.1 Satz 1 (1), in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, (1)
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (5) betrifft,
(2) den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 (4) des Asylverfahrensgesetzes,
(2) den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie
(6) die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt.
2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange
die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage
noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen
Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung
oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende
Wirkung hat.
3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt
durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung aufgehoben wird.
§§§
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
§§§
Datenschutz (F) |
---|
1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist.
2Daten im Sinne von § 3 Abs.9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder (A)
dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
§§§
(1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (6) haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) (3) 1aÖffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 (7) haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger
nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann
statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde
unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs.5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt;
1bdie Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde;
1cdas Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
2Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn
sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen
Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung (1).
3Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten
eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen,
wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht
gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können (1).
(3) 1Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2
zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden
Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und
Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält
oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig
dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1
verpflichtet sind.
(4) 1Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben
die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
Einleitung des Strafverfahrens (8) sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (8)
bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der
für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der
gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten.
2Satz 1 gilt entsprechend
für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens
gegen einen Ausländer.
3Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung
im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (5).
4Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.
(5) (2) Die nach § 72 Abs.6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs.4a oder 4b (9) erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 59 Absatz 7 (9) gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs.6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.
(6) (4) In den Fällen des § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht
der anfechtungsberechtigten Behörde über die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und
§§§
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs.1 Nr.1, 2, 4 bis 6 und Abs.3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,
wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Abs.2 Nr.4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) 1Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und
des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote
oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
fünfhundert Euro verhängt worden ist.
2In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot
nach § 46 Abs.2 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Bei der Durchführung von Integrationskursen ist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen
Daten, insbesondere von Daten der Bestätigung der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teilnahme nach § 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch
die Ausländerbehörde, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die für die Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und öffentlichen Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zulässig, soweit sie für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zum Integrationskurs, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme, die Feststellung der Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder die Abrechnung und Durchführung der Integrationskurse
erforderlich ist.
2Die für die Durchführung der Integrationskurse zugelassenen privaten und
öffentlichen Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme eines nach § 44a Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Ausländers
informieren.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen an Ausländerbehörden, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung
zum Integrationskurs, zur Kontrolle der Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung, für die Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt - EU (2), zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchführung
des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.
4Darüber hinaus ist eine Verarbeitung von personenbezogenen
Daten durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge nur für die Durchführung und
Abrechnung der Integrationskurse zulässig.
(2) Bedient sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer 9 privater oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifisches Beratungsangebot durchzuführen, ist eine Übermittlung von aggregierten Daten über das Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig.
§§§
(1) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei
der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten (3) Daten.
2Die nach § 49 Abs.3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
3Die Daten nach § 49 Abs.7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.
(2) 1Die Nutzung der nach § 49 Abs.3 bis 5 oder 7
erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung
der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln
im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen
Gefahrenabwehr.
2Sie dürfen, soweit und so lange es
erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen
Behörden übermittelt oder überlassen werden.
(3) 1Die nach § 49 Abs.1 erhobenen Daten sind
von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung
der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der
Identität des Inhabers zu löschen.
2Die nach § 49 Abs.3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen
Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
in den Fällen des § 49 Abs.5 Nr.3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
im Falle des § 49 Abs.5 Nr.5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs.7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
3Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.
§§§
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr.1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
(4) 1Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität
eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende
Stelle die in der Fundpapier-Datenbank
gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen,
wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung
des Ausländers durch die Zuordnung
zu einem der Fundpapiere ermöglicht.
2Die
ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich
zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(5) 1Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen.
2Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des
§ 10 Abs.2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(6) 1Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
(2) einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und
einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den
in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten
ab.
2Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) 1Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach
der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem
betreffenden Dokument zu löschen.
2Entfällt der
Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) aDie beteiligten Stellen haben dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
bim Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§§§
(1) (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
die in § 6 Abs.3 Nr.1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (2) genannten Behörden zusammen.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
(4) (3) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs.6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.4a oder 4b (6),
die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 (7) oder
aden Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde
auf eine andere Ausländerbehörde;
bhierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die
zuständig geworden ist.
(5) (4) Erhält die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen.
(6) (5) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.
§§§
(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich
die zuständigen Meldebehörden, wenn sie
Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister
zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten
Daten unrichtig oder unvollständig sind.
2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein
meldepflichtiger Ausländer
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
§§§
1Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln
einander jährlich die in § 90a Abs.2 genannten Daten
zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben
örtlichen Zuständigkeitsbereich haben.
2Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein
automatisierter Abgleich ist zulässig.
3aDie übermittelten
Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden
und sind sodann unverzüglich zu löschen;
3büberlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
oder zu vernichten.
§§§
(1) 1Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren
von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren
beteiligten Behörden und von diesen zurück
an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert
über eine vom Auswärtigen Amt betriebene
technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahrens.
2Die technische Vorrichtung stellt
die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung
der Daten nach Satz 1 sicher.
3Zu diesem
Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen
Vorrichtung gespeichert.
(2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck benötigt werden, spätestens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder Rücknahme des Visumantrags.
§§§
(1) 1Die Daten über die Ausweisung und die Abschiebung
sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs.1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen.
2Sie sind vor diesem
Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,
die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht
mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs.1, die für eine anstehende Ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
(3) § 20 Abs.5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.
§§§
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs.1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs.1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
zum Ausländer:
(1) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
(2) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1,
Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 oder
ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs.1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer Ausländerund asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.
(6) 1Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen
nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen.
2§ 13 des AZR-Gesetzes
gilt entsprechend.
(7) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3
und 5 erfolgen schriftlich,
elektronisch (3) oder im
automatisierten Verfahren.
2§ 22 Abs.2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) 1Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung
des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu
löschen.
2Für die Auskunft an den Betroffenen und die
Sperrung der Daten gelten § 34 Abs.1 und 2 und § 37 des
AZR-Gesetzes entsprechend.
§§§
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs.1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (1),
sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs.3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs.1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (3).
2Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben.
3Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt
werden.
(1a) (4) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen Auskunftsersuchen
der Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat
an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.
2Hierzu übermittelt die jeweils zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet die auf die Anfragen eingehenden Antworten an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiter.
(2) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen
des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Absatz 8 (2) unter
Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme weiter.
2Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
(3) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung
in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder
angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung
nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde.
2In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben.
3Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme
anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte
Maßnahme mitteilt.
4Die in Satz 3 genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen Angaben.
(4) 1Zur Identifizierung des Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
Personalien übermittelt.
2Sind in den Fällen des Absatzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien übermittelt.
(5) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen
von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs.3 zweiter Unterabs der Richtlinie
2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter.
2Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr
bekannte Angaben mit:
Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers,
aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
Interessen für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein können.
3Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen
Angaben bekannt sind.
4Diese Angaben leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts
wegen an die zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.
(5a) (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens Auskunft darüber, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten genießt.
(5b) (5) Enthält die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU eines international Schutzberechtigten den Hinweis, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, bevor dem international Schutzberechtigten eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, den Hinweis in der langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU entsprechend zu ändern.
(5c) (5) Wird einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a erteilt wurde, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates, in die dort ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU den Hinweis aufzunehmen, dass Deutschland dieser Person internationalen Schutz gewährt.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,
wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (6) besitzt,
wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (6) besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/
114/EG vorliegen.
2Die Auskünfte umfassen
die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
3Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(2) 1Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden
können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 16 Abs.6 oder eines entsprechenden
Visums zu prüfen.
2Sie können hierzu
Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden
und Auslandsvertretungen weiter.
4Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden
und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck nutzen.
§§§
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
unterrichtet als nationale Kontaktstelle im
Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie
2009/50/EG die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt,
über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung
über die Erteilung einer Blauen Karte EU.
2Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt
der nationalen Kontaktstelle unverzüglich
die hierfür erforderlichen Angaben.
3Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen
nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister
durch die Ausländerbehörden unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert
übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S.23) im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie
ein Verzeichnis der Berufe, für die durch Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde.
§§§
Beauftragte für Migration |
---|
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.
(2) 1Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten
Bundesbehörde (1) eingerichtet
und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages
bekleidet werden.
2Ohne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs.2 Satz 2 des Bundesministergesetzes,
§ 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauftragte
zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
innehaben.
3Die Amtsführung der Beauftragten bleibt
in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre unberührt.
(3) 1Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal-
und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.
2Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde
nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen (2).
(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§§§
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarktund sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
§§§
(1) 1Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben
der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt.
2Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen
zuleiten.
3Die Bundesministerien unterstützen
die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.
(3) 1Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte
vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 93 Nr.3 begehen oder sonst die gesetzlichen
Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern.
2Sie kann diese Stellungnahme
mit einer eigenen Bewertung versehen und der
öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten.
3Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft
zu erteilen und Fragen zu beantworten.
4Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,
an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des
Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
§§§
Straf- + Bußgeldvorschriften |
---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 48 Abs.2 sich im Bundesgebiet aufhält, (Strafe) (Ow)
(7) (Strafe) (Ow)ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, (Strafe)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 zuwiderhandelt,
entgegen § 49 Abs.2 (1) eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr.2 mit Strafe bedroht ist,
entgegen § 49 Abs.10 (2) eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. | entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs.4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, |
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs.1 zuwiderhandelt oder
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) (3) (Strafe) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs.2 Nr.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs.3 Nr.1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs.1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs.1 Nummer 1 (8) besitzt.“
(2) (Strafe) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung (4) zu beschaffen oder einen so beschaffte Urkunde (4) wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (Strafe)
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und der Absätze 1a und 2 Nr.1 Buchstabe a (5) ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr.2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
§§§
(1) (1) (Strafe) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe a zu begehen und
nach § 95 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2, Abs.1a oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe b oder Nr.2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bezieht,
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bezieht, oder
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
(4) Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2, Absatz 2 Nr.1, 2 und 5 (2) und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengem-Staates (2) (3) anzuwenden, wenn
sie den in § 95 Abs.1 Nr.2 oder 3 oder Abs.2 Nr.1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr.2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs.1, auch in Verbindung mit § 96 Abs.4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs.1, auch in Verbindung mit § 96 Abs.4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 4 Abs.5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, (4)
entgegen § 48 Abs.1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder (5)
(5) einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(2a) (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt,
(8) einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs.2 Satz 2 oder Abs.4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs.2 oder (1) § 61 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt,
(8) entgegen § 13 Abs.1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
(8) einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.1 § 54a Abs.1 Satz 2 oder Abs.3 (2) oder § 61 Abs.1 Satz 2 zuwiderhandelt,
(8) entgegen § 54a Abs.1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, (3)
(8) entgegen § 80 Abs.4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
(8) einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7 (12), 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j (11) zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und des Absatzes 3 Nr.3 (9) kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und des Absatzes 3 Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr.1 und 3 und des Absatzes 3 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
§§§
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung |
---|
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer,
den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung
oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt
hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
2Für die
Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber
den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.
(2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.
(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
(4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
(5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
(6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann Anträge auf Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
der Antragsteller eine natürliche Person ist und die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder
der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.
§§§
(1) 1Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder
nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheitsoder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.
(3) Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Absatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend.
§§§
Übergangs- + Schlussvorschriften |
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(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
3a. |
(2) Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere
|
3b. |
(2) selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder
unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz 1 erforderlich ist,
|
Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,
zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, (Ow)
zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,
die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren, (Ow)
Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs.1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für (3) die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form (10) nach § 78a Absatz 4 und 5 (10) nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs.6 und 7 festzulegen,
(9) (11) 1Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl.L 385 vom 29.12.2004, S.1) und der Verordnung (EG) Nr.444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl.L 142 vom 6.6.2009, S.1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl.L 157 vom 15.6.2002, S.1) sowie der Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl.L 115 vom 29.4.2008, S.1) zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen: a) das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten, b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern, c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, d) die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller, e) die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments, f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten, g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes, i) Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite, j) die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78. 2Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen. |
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene
Daten zu Ausländern, Amtshandlungen
und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind (4);
bdie Rechtsverordnung bestimmt Art
und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die
sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind;
cDatenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben
der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich sind (1).
(12) Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:
a) die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,
b) das Verfahren der Datenübermittlung und
c) die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
(14) jede Auslandsvertretung eine Datei über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander austauschen dürfen sowie
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.
2Nach Satz 1 Nr.1 (6) werden erfasst die Personalien
einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift
des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister
sowie über frühere Anschriften des
Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die
Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.
3Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen
Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung (13).
4Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene
Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen der Länder.
(3) (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 (15) zu bestimmen.
(3a) (16) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen.
(4) (8) 1Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Nr.1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern.
2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§§§
1Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen,
soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts
möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale
oder durch maskuline und feminine
Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten
sprachlichen Anpassungen vornehmen.
2Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§§§
(1) 1Eine vor dem 1.Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung
oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
2Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die
nach § 1 Abs.3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung
gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs.2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) (1) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28.August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (2) fort.
§§§
(1) 1Die vor dem 1.Januar 2005 getroffenen sonstigen Ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche
und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und
Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen
Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen,
Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen
einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung
ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,
die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren
und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen
über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam
2Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang
mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie
sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes beziehen.
3Entsprechendes gilt für die
kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung
nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1.Januar 2005 angerechnet.
§§§
1Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057) die Rechtsstellung
nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a
und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in
der bis zum 1.Januar 2005 geltenden Fassung weiter
Anwendung.
2In diesen Fällen gilt § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 entsprechend.
§§§
(1) 1Über vor dem 1.Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden.
2§ 101 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) 1Bei Ausländern, die vor dem 1.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (4) (7) hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
2§ 9 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1.Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) 1Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs.2 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der
Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und
sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes
im Bundesgebiet aufhält und seine Integration
zu erwarten ist.
2Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten
drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens
180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
(5) (1) Ausländer, die zwischen dem 1.Januar 2004 und dem 31.Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes festgestellt worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs.1, wenn sie nicht vor dem 1.Januar 2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.
(6) (2) 1§ 23 Abs.2 in der bis zum 24.Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde,
die auf Grund der bis zum 24.Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht.
2§ 23 Abs.2 Satz 5 und § 44 Abs.1 Nr.2 sind auf die betroffenen Ausländer und
die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) (3) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs.1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs.2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs.4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs.2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(8) (6) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) 1Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt
oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat
die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet.
2Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013
gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich.
3§ 73b des Asylverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus (2) A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
2Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 Satz 1 erteilt.
3aIm Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt;
3bsie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5;
3cdie §§ 9 und 26 Abs.4 finden keine Anwendung.
4Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr.2 kann bis zum 1.Juli 2008 abgesehen werden.
5Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr.2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) 1Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines
geduldeten Ausländers, der sich am 1.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen
mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt,
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs.1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint,
dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
2Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens
sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er
sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) 1Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes
Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 begangen, führt dies zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder.
2Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
3Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden,
muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31.Dezember 2009 erteilt.
2Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs.1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1.April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert.
3Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird.
4Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1.Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 erfüllt.
5§ 81 Abs.4 findet keine Anwendung.
(6) 1Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden.
2Dies gilt bei
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs.1 Nr.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
Personen, die am 31.Dezember 2009 das 65.Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) 1Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist.
2Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und § 10 Abs.3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 Satz 1 erteilt werden, wenn
es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
§§§
(1) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer.
2Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung.
3Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen
Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.
§§§
Von den in § 4 Abs.2 Satz 2 und 4, Abs.5 Satz 2, § 5 Abs.3 Satz 3, § 15a Abs.4 Satz 2 und 3, § 23 Abs.1 Satz 3, § 23a Abs.1 Satz 1 , Abs.2 Satz 2 (f), § 43 Abs.4, § 44a Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 1, § 49a Abs.2, § 72 Abs.1 bis 4, § 73 Abs.2 (2), Abs.3 Satz 1 und 2, § 78 Abs.2 bis 7, § 79 Abs.2, § 81 Abs.5, § 82 Abs.1 Satz 3, Abs.3, § 87 Abs.1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 4, Abs.5 und 6, (3) § 89 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.3 und 4, § 89a Abs.2, 4 Satz 2, Abs.8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs.1 und 2, § 91a Abs.3, 4 und 7, § 91c Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs.7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs.4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die zum Ablauf des 31. August 2011 (1) nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2021 (2) als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen.
2Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.
§§§
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) 1Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach
Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2).
2Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft
vollzogen wird.
3Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so
kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in
dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird (1).
§§§
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§§
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§§§