SGB-III (12) | 408-436 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
K-12 | Bußgeld (F) | 404-407 |
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A-1 | Bußgeld | 404-405 |
(1) (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
entgegen § 284 Abs.1 oder § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs.1 oder § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 43 Abs.4 oder § 287 Abs.3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,
entgegen § 183 Abs.4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
entgegen § 284 Abs.1 oder § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt, (5)
entgegen § 284 Abs.1 oder § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt, (5)
entgegen § 39 Abs.2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (3) (f) eine Auskunft nicht richtig erteilt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs.1 zuwiderhandelt,
entgegen § 288a Abs.2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 288a Abs.3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 296 Abs.2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,
entgegen § 298 Abs.1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,
entgegen § 298 Abs.2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs.2 Nr.2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 306 Abs.1 Satz 1 oder 2 eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
entgegen § 306 Abs.2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
entgegen § 312 Abs.1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 313 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 313 Abs.2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
entgegen § 315 Abs.1, 2 Satz 1 oder Abs.3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs.5 Satz 1, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs.2 Satz 2 Nr.2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 319 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
entgegen § 320 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1 oder 2 oder Abs.5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und des Absatzes 2 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, 5 bis 9, 11 bis 13, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesagentur für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs.2 Nr.1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die Behörden der Zollverwaltung für Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs.1 Nr.2, § 404 Abs.2 Nr.3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat.
2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs.4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder ohne eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 (1) (f) sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 304 Abs.2 genannten Behörden zusammen.
(5) 1Die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung unterrichten jeweils für
ihren Geschäftsbereich das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
Bußgeldbescheide nach § 404 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1, 3 und 5 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
2Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt (2).
§§§
A-2 | Strafvorschr | 406-407 |
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(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs.2 Nr.3 bezeichnete Handlung begeht, indem er einen Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 (1) nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
§§§
vorsätzlich eine in § 404 Abs.2 Nr.3 bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 (1) nicht besitzen, beschäftigt oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 oder Nr.2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§§§
K-13 | Sonderreg | 408-436 |
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A-1 | Einheit | 408-416a |
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
§§§
Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs.2 Nr.2 ist die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
§§§
Bei der Anwendung des § 136 Abs.2 sind Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Entgelt, die im Beitrittsgebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen im übrigen Bundesgebiet abweichen.
§§§
§§§
(1) Der Zuschuß kann den Zuschuß nach § 264 Abs.2 übersteigen, wenn
die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme in der Zeit bis zum 31.Dezember 2003 erfolgen,
die Maßnahme in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit durchgeführt wird, dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat, und
der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei Bewilligung der Maßnahme und Arbeitsaufnahme nach dem 31.Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
(3) 1Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn
die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31.Dezember 2003 erfolgen, die besondere finanzielle Situation eines Trägers, insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder der sozialen Dienste, dies erfordert und hiervon höchstens 15 Prozent und im Beitrittsgebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalenderjahr zugewiesenen Arbeitnehmer betroffen sind oder
die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme im Beitrittsgebiet bis zum 31.Dezember 2003 erfolgen und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet.
2Das Arbeitsentgelt eines nach Satz 1 Nr.2 zugewiesenen Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 90 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beträgt, ist bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für eine gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeit, höchstens jedoch 100 Prozent des tariflichen Arbeitsentgelts berücksichtigungsfähig, soweit das nach § 265 Abs.1 Satz 1 bis 3 berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches für eine Vollzeitbeschäftigung unterschreitet.
§§§
Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die die Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer
diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und
§§§
A-2 | Ergänzungen | 417-421m |
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(1) (2) 1Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
2Es gilt § 77 Abs.3.
3Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen.
(2) 1Nimmt ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die für die Weiterbildungsförderung anerkannt ist, teil, kann
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den
Arbeitgeber erbracht werden, wenn die Maßnahme bis zum 31.Dezember 2006 (1) begonnen hat.
2Der Zuschuss kann bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als
anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Zeiten ohne Arbeitsleistung während der
Teilnahme an der Maßnahme errechnet.
§§§
(augehoben)
§§§
(aufgehoben)
§§§
(aufgehoben)
§§§
(aufgehoben)
§§§
(aufgehoben)
§§§
1Die Vorschriften über die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs.1 Nr.1a des
Fünften Buches sind auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld (1) oder
Unterhaltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem 1.April 1998 entstanden ist.
2Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs.1 Nr.1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der Krankenkasse zu stellen.
3Die Befreiung wirkt von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Abweichend von § 363 Abs.2 Satz 1 (1) trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs.1 (3) berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.
§§§
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50.Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
(2) 1Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
2Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten.
3Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate.
4Sie darf 36 Monate nicht überschreiten.
5Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss
um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
6Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
7Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55.Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen.
8Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen.
9Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.
(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31.Dezember 2009 begonnen haben.
§§§
(1) 1Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten (15) innerhalb einer Frist von drei Monaten (2) noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten
Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein.
2Die Frist geht dem Tag der Antragstellung
auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar
voraus (3).
3In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet,
in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen
nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels
teilgenommen hat (3).
4Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur
für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten
Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen.
5Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) 1Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro
ausgestellt (4). (5)
2Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs.1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden (16).
3Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (6).
3Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers (7) beauftragt ist,
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, (8)
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist. oder (9)
der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist (10).
(4) 1Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.Dezember 2010 (17) (14) (11).
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (13) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen (12) und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend
festzulegen.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
(1) Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahme
nach ihrer Gestaltung geeignet ist, arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer einzugliedern oder Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, einzugliedern oder eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und
bis zum 31.Dezember 2007 (1) begonnen hat.
(2) Die Maßnahme muss den Grundsätzen der sonstigen gesetzlichen Leistungen entsprechen, insbesondere darf sie nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen.
(3) 1Die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts bemisst sich nach den Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme und dem Eingliederungserfolg.
2Für eine erfolgreiche Eingliederung kann ein Honorar vereinbart werden.
(4) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
(1) 1Arbeitnehmer, die das 50.Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und
2Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.
(2) 1Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von
zwei Jahren gewährt.
2Kann die Entgeltsicherung nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 vorliegen, soweit ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstanden ist.
3Zeiten der Beschäftigung, in denen Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
(3) 1Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss
zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
2Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz.
3aDer zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs.9 des Sechsten Buches bemessen und von der Bundesagentur entrichtet;
3b§ 207 gilt entsprechend.
4Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend.
5Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistungen
der Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
(4) 1Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhältnis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen
anzuwenden.
2Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit
aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt.
(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn
a
bdies gilt nicht, wenn es sich um eine befristete Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 104 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches gehandelt hat,
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht.
(7) 1Vom 1.Januar 2010 an finden diese Regelungen
nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden
ist.
2Bei erneuter Antragstellung werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 gewährt.
§§§
(1) 1Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55.Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit.
2Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der
ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
(2) Vom 1.Januar 2008 (1) an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2008 (1) begründet worden sind.
§§§
(1) 1Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen (2) Tätigkeit die
Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen
Existenzgründungszuschuss.
2Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer
in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch (3) gefördert worden ist,
nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird und (4)
aeine Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung
vorgelegt hat;
bfachkundige Stellen sind insbesondere die Industrieund
Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände
und Kreditinstitute (5).
(2) 1Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt.
2Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich
240 Euro.
3Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen.
4Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 oder Säumniszeit nach § 145 (f) (1) vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten.
5Geförderte Personen, die das 65.Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
(3) 1Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden.
2Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird,
nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.
(5) Vom 1.Juli 2006 (6) an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
(1) Arbeitgeber können bis 31.Dezember 2007 durch Übernahme der Kosten für eine notwendige sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
Abweichend von § 241 Abs.2 Satz 1 Nr.2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31.Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.
§§§
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese
vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren,
(2) 1Die Förderdauer richtet sich nach den jeweiligen
Eingliederungserfordernissen und darf zwölf
Monate nicht überschreiten.
2Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
3Davon werden in der Regel 35 Prozentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet.
(3) 1Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen sich nach § 220.
2Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1 000 Euro überschreitet, bleibt der 1 000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.
(4) 1Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr.3 soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und
Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen
Abschluss vorbereiten können.
2Der Arbeitgeber hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu bescheinigen.
3Die Qualifizierung kann auch durch einen Träger durchgeführt werden, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht möglich ist.
(5) Leistungen nach diesem Buch, die auf einen beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor dieser Leistung.
(6) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten,
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder
(7) 1Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Beschäftigungszeitraums beendet
wird.
2Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war oder
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat.
3Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt.
(8) 1Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten
und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht bescheinigt,
ist der Qualifizierungszuschuss teilweise zurückzuzahlen.
2Die Rückzahlung ist auf
ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Förderungen, die bis zum 31.Dezember 2010 begonnen haben.
(10) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu bestimmen.
§§§
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren.
(2) 1Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
2Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten.
3Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate.
(3) Die Regelungen des § 421o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Befristung der Leistung gelten entsprechend.
§§§
Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum 31. Dezember 2010 Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.
§§§
A-3 | Rechtsänd | 422-424 |
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(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
§§§
§§§
A-4 | Sonderreg | 425-433 |
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Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung gelten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.
§§§
(1) Auf Leistungen nach dem Vierten bis Achten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Arbeitsförderungsgesetzes, auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Leistungen nach § 242s, § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes sind, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1.Januar 1998
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
(3) ...(1)
§§§
(1) Bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.Januar 1998 entstanden ist, tritt an die Stelle der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.3 der Tag, an dem sich der Arbeitslose auf Verlangen der Agentur für Arbeit erstmals nach dem 1.Januar 1998 arbeitslos zu melden hatte.
(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192 Satz 2 Nr.3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, unberücksichtigt.
(3) Bei der Anwendung der Regelungen über die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 105a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die Voraussetzungen des § 125 Abs.1 bis
zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder
als erfüllt.
(4) Die Dauer eines Anspruches auf Arbeitslosengeld (2) der vor dem 1.Januar 1998 entstanden ist und am 1.Januar 1998 noch nicht erschöpft oder nach § 147 Abs.1 Nr.1 erloschen ist, erhöht
sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs Tage.
2Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
(5) 1Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31.Dezember 1997 eingetreten ist.
2Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.
3Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (3) vor dem 1.Januar 1998 entstanden, ist bei der ersten Anpassung nach dem 31.Dezember 1997 an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138, 201 von dem gerundeten
Bemessungsentgelt auszugehen.
(6) 1§ 242x Abs.3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit es um die Anwendung des § 106 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.März 1997 geltenden Fassung geht.
2Insofern ist § 127 nicht anzuwenden.
3Ist auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der in der Zeit vom 1.April 1997 bis 31.März 1999 entstanden ist, die Vorschrift des § 115a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung
oder des § 140 in der bis zum 31.März 1999 geltenden Fassung angewendet worden, so
ist auf Antrag des Arbeitnehmers über den Anspruch insoweit rückwirkend neu zu
entscheiden.
4Dabei ist anstelle des § 115a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis
zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung oder des § 140 in der bis zum 31.März 1999
geltenden Fassung § 143a in der ab dem 1.April 1999 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) 1§ 242x Abs.7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden.
2Insoweit ist § 194 Abs.3 Nr.5 nicht anzuwenden.
§§§
(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1.Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr.5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
§§§
(1) 1Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmer, die das 58.Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und
nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu
beenden.
2Der Anspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer
Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule.
3Vom 1.Januar 2008 (1) an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1.Januar 2006 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58.Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1aDie Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen;
1bdies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können.
2Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an
dem der Arbeitslose Altersrente beantragt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
§§§
§§§
(1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Eingliederungshilfe nach § 62a Abs.1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung der Regelungen über die für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
(3) 1Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1.Januar 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen.
2Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.
(4) 1Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach § 62a Abs.1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der vor dem 1.Januar 1998 entstanden und am 1.Januar 1998 noch nicht erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs Tage.
2Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
(5) Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Konkursausfallgeld in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1.Januar 1999 eingetreten ist.
(6) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs.1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem 1.Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung der Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grundlage des § 67 Abs.2 Nr.3 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1.Januar 1998 nicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.
§§§
(1) 1§ 242x Abs.6 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf die dort genannten Fälle weiterhin anzuwenden.
2Soweit in diesen Fällen eine Erstattungspflicht für Zeiten nach
dem 31.Dezember 1997 besteht, verlängert sich der Erstattungszeitraum für jeweils
sechs Tage um einen Tag.
(2) Die Anwendung des § 147a in der ab dem 1.April 1999 geltenden Fassung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.April 1999 entstanden ist oder das Arbeitsverhältnis vor dem 10.Februar 1999 gekündigt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag vereinbart worden ist.
§§§
1Vor dem 1.Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
2Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung weiter.
§§§
(aufgehoben)
§§§
A-5 | Übergangsreg | 434-436 |
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(1) § 130 Abs.1, §§ 131, 133 Abs.1 sowie die §§ 134 bis 135 und § 141 Abs.2 und 3 in der vor dem 1.August 1999 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1.August 1999 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in der vom 1.August 1999 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(2) ...(1)
(3) a§ 80 Abs.1 und § 275 Abs.1 Satz 2 sind abweichend von § 422 Abs.1 ab dem 1.August 1999 anzuwenden;
bdies gilt nicht für die Anpassung des Förderungsbetrages bei
Strukturanpassungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 1999.
§§§
1§ 138 ist in der Zeit vom 1.Juli 2000 bis zum 30.Juni 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis maßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen
Kalenderjahr abweicht.
2Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt § 255c Abs.2
des Sechsten Buches in der bis zum 30.Juni 2001 geltenden Fassung entsprechend.
§§§
(aufgehoben)
§§§
(1) 1Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1.Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs.1 in der vor dem 1.Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass
sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1.Januar 1997 um
10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht.
2Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21.Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22.Juni 2000 an.
(2) § 135 Nr.2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die in der Zeit vom 1.Januar 2001 bis zum 1.Juli 2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld um 10 Prozent erhöht.
(3) 1Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1.Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs.1 in der vor dem 1.Januar 2001 geltenden Fassung un § 158 Abs.1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1.Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen
Leistungsbemessungsgrenze, erhöht.
2Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21.Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22.Juni 2000 an.
3Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1.Januar 2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn das nach § 158 Abs.1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs.1 in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden
Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 erhöht hat.
(4)...(1)
(5)...(1)
(6) 1Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1.Januar 2001 entstanden sind und über die am 21.Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 Abs.1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22.Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31.Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert,
höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze, erhöht.
2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um
denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.
3Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor
dem 22.Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22.Juni
2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer.
(7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist für die Zeit vom 1.Januar 1982 bis zum 31.Dezember 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur vierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes einschließlich der anteilig darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten hat.
§§§
(1) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31.Dezember 2005 (1) beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit
verkürzt ist.
2Insoweit ist § 85 Abs.2 Satz 3 in der seit dem 1.Januar 2003
geltenden Fassung (2) nicht anzuwenden.
(2) § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.2, § 192 Satz 2 Nr.3 und § 196 Satz 2 Nr.3 in der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 1.Januar 2003 weiterhin anzuwenden.
(3) a§ 131 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1.Januar 2002 entstanden sind, weiterhin
anzuwenden;
binsoweit ist § 131 Abs.2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung
nicht anzuwenden.
§§§
Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehrdienst oder der Zivildienst vor dem 1.Januar 2002 begonnen hat.
§§§
Zum 27.März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr.2 und des § 14 Abs.6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs.4 Satz 2 in der bis zum 26.März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.
§§§
(1) § 128 Abs.1 Nr.8 und Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das Unterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1.Januar 2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem 1.Januar 2003 zuerkannt worden ist.
(2) § 144 Abs.1 in der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1.Januar 2003 liegt.
(3) §§ 156, 157 Abs.2, § 158 Abs.4, § 198 Satz 1, § 274 Satz 1 Nr.2 und § 339 Satz 3 Nr.1 in der bis zum 31.Dezember 2002 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist.
(4)...(1)
(5) Die Agentur für Arbeit darf einen Vertrag zur Einrichtung einer Personal-Service-Agentur nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der in der Personal-Service-Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 31.Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung richten.
(6)...(1)
§§§
1Die §§ 419 und 421 Abs.3 sind in der bis zum
31.Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum
Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden,
wenn der Anspruch vor dem 1.Januar
2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang
begonnen hat.
2aIn diesen Fällen trägt der Bund
die Ausgaben der Sprachförderung;
2bVerwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht
erstattet.
§§§
1Personen, die am 31.März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1.April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit.
3Die Befreiung wirkt vom 1.April 2003 an.
4Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
§§§
(1) Arbeitnehmer, die am 31.Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs.3 Nr.5 in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
(2) § 28a Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige
Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31.Dezember
2006 gestellt werden kann.
2Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung
gemäß § 28a Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Nr.3 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den
Antrag nach dem 31.Mai 2006, gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung
nach dem 31.Dezember 2003 aufgenommen
worden sein muss (7).
(3) 1Die §§ 123, 124, 127 Abs.2a und 3, § 133 Abs.1 und § 147 sowie die
Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung sind
weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.Januar 2006 entstanden ist.
2Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs.4 und § 147
in der vom 1.Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(3a) (4) 1§ 124 Abs.3 in der bis zum 31.Dezember
2003 geltenden Fassung ist für Personen, die
innerhalb der Zeit vom 1.Februar 2006 bis
31.Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine
selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs.1
Nr.1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch
auf Arbeitslosengeld nach dem 31.Januar 2006
entstanden ist, bis zum 31.Januar 2007 weiterhin
anzuwenden.
2Insoweit ist § 124 Abs.3 in der vom
1.Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(4) § 128 Abs.1 Nr.5 und § 145 in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 1.Januar 2005 eingetreten sind.
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nach dem vom 1.Januar 2005 an geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31.Dezember 2004 eingetreten ist.
(5a) (5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.Januar 2005 entstanden, so gilt § 133 Abs.1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 zu berücksichtigen ist.
(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.Januar 2005 entstanden, ist das Recht über die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in der vom 1.Januar 2005 an geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Änderung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem 31.Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den Anrechnungsbetrag auswirkt.
(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148 entfällt für Zeiten ab dem 1.Januar 2004.
(8) aIst ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1.Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für Zeiten ab dem 1.Januar 2005 ohne Neuberechnung als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt;
binsoweit ist § 422 Abs.1 nicht anzuwenden.
(9) (2) Für Zeiten bis zum 31.Dezember 2004 tritt in § 61 Abs.4 Satz 3, § 77 Abs.1 Nr.3, § 117 Abs.1 Nr.2, § 119 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und 3 Nr.3, Abs.5 Satz 1 und 2, § 133 Abs.4, § 134 Abs.2 Nr.2, § 135 Nr.3 und 7, § 144 Abs.1 Nr.2, § 145 Abs.1 und 2, § 152 Nr.2, § 155 Nr.3 und § 158 Abs.2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
(10) 1Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbindung mit § 172 Abs.2 Nr.1, § 207 Abs.1 Satz 1, § 207a Abs.1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328 Abs.3 Satz 3 in der bis zum 31.Dezember 2004 geltenden Fassung sind über den 31.Dezember 2004 hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt haben.
2In diesen Fällen
ist § 20 Abs.1 Nr.2 des Elften Buches in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3)
(11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bis zum 31.Dezember 2003 entstanden, so richtet sich die Entscheidung über eine Verlängerung nach den bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Vorschriften.
(12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
§ 37a Abs.3, § 38 Abs.4 Satz 1 Nr.2, solange Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaßnahme gefördert werden;
§ 57 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b, § 226 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und § 421l Abs.1 Nr.1 (6), wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist;
§ 226 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;
§§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit vor dem 31.Dezember 2003 oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine Strukturanpassungsmaßnahme zugewiesen hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit mit dem Träger über die ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuweisung oder mehrere Zuweisungen des geförderten Arbeitnehmers vereinbart hat;
§§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 2004 liegt.
(13) (1) 1aDie Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs.1 Satz 1 in der am 31.Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1.Januar 2004 die Amtsbezeichnung "vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der
Regionaldirektion";
1bdie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter
im Sinne des des § 395 Abs.1 Satz 2 in der am 31.Dezember 2003 geltenden Fassung
führen ab dem 1.Januar 2004 die Amtsbezeichnung "Mitglied der Geschäftsführung der
Regionaldirektion".
2Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs.1 in der
am 31.Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1.Januar 2004 die
Amtsbezeichnung "vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit".
(14) (1) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31.Dezember 2003.
2Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30.Juni 2004.
§§§
Die §§ 419 und 420 Abs.3 sind in der bis zum 1.Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1.Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.
§§§
(1) 1§ 127 in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.Januar 2006 entstanden ist.
2Insoweit ist § 127 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht
anzuwenden.
(2) § 127 Abs.4 in der vom 1.Januar 2004 an geltenden Fassung ist bis zum 31.Januar 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des Anspruches mindestens die Restdauer des erloschenen Anspruches zugrunde zu legen ist.
(3) § 147a in der am 31.Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag entstanden ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26.September 2003 beendet hat.
(4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs.2 in der vom 1.Januar 2004 an geltenden Fassung richtet.
§§§
§ 57 Abs.3 Satz 3 und § 140 in der bis zum 30.Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum 30.Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet.
§§§
(1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31.März 2006 entstehen, ist § 131 Abs.3 Nr.1 in der bis zum 31.März 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemessungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winterausfallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung fallen.
(2) (3) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes im Sinne des § 1 Abs.3 Nr.1 (2) und Abs.4 der Baubetriebe-Verordnung vom 28.Oktober 1980 (BGBl.I S.2033), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.November 1999 (BGBl.I S.2230) geändert worden ist, angehören, werden in der Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.
(3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.November und endet am 31.März.
(4) 1Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs.2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder
Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt.
2Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.
(5) 1Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 175a Abs.2 haben auch Arbeitnehmer, die zur
Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt
bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt,
in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.
2Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung,
wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
§§§
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung in § 57 Abs.2 Nr.2 keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der bis zum 31.Juli 2006 geltenden Fassung bis zum 1.November 2006 anzuwenden.
§§§
Besteht am 1.Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30.April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs.2 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) aBei der Anwendung des § 26 Abs.2 Nr.3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1.Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung;
bdies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen
eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit
gezahlt wird.
(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers.
(2) Bei der Anwendung des § 28 Nr.3 gilt die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung.
(3) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststellung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der Erwerbsminderung.
(4) Bei der Anwendung des § 142 Abs.1 Nr.3 gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1.Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(5) § 142 Abs.4 in der vor dem 1.Januar 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, deren Beginn vor dem 1.Januar 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichstehen und
an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt.
§§§
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt, die vor dem 2.Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31.Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1.Januar 2004 unmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung.
2§ 130 Abs.1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 1999 (BGBl.I S.654) findet entsprechend Anwendung.
3Von der Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die am 2.Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 42 Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit befanden.
(2) 1Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor dem 2.Juli 2003 ganz oder
überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31.Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1.Januar 2004 Angestellte des
Bundes und in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet.
2Die Bundesrepublik Deutschland tritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
3Von der Überleitung nach den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind Angestellte, die am 2.Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen Alters
erfüllt haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis
befanden.
(3) 1Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt.
2Die Eingruppierung in die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe besteht fort, solange überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarifrecht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen werden.
3Soweit in den Fällen einer fortbestehenden Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätigkeit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Aufstieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte.
4Eine Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Angestellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem Tarifrecht des Bundes entscheiden.
(4) 1aDie bei der Bundesanstalt anerkannten Beschäftigungszeiten werden auf die Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes angerechnet;
1bEntsprechendes gilt für Zeiten in der Zusatzversorgung.
2Nehmen die übergeleiteten Angestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung jeweils
geltenden Vorschriften gewährt.
3Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit dem
überleitungsbedingten Wechsel des Arbeitgebers angemessen ist, kann das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
außer- und übertariflich ergänzende Regelungen treffen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von der Bundesagentur in sonstiger Weise als Angestellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung wechseln.
(6) 1Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbezüge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes übernommenen Beamtinnen und Beamten für die bis zur Übernahme
zurückgelegten Dienstzeiten.
2Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit der
Übernahme in den Dienst des Bundes zurückgelegten Dienstzeiten der in Absatz 1
genannten Beamtinnen und Beamten.
3Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(7) (1) § 15 Abs.1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend.
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