SGB-III (5) | 129-152 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
T-4 | Höhe | 129-139 |
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für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
§§§
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume
der versicherungspflichtigen
Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
2aDer
Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr;
2ber endet mit
dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs.2 bestimmt,
Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder (2) Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr.4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
2Satz 1 Nr.2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
§§§
(1) 1Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich
auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt,
das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
erzielt hat.
2Arbeitsentgelte, auf die der
Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Anspruch hatte, gelten als erzielt,
wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
die als Wertguthaben nach § 7 Abs.1a des Vierten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs.2 bis 3 des Vierten Buches).
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld (3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs.1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs.1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt.
(4) (2) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
(5) 1Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in
der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich
auf die Woche entfallende Zahl von
Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das
Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung
entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden,
die der Arbeitslose künftig leisten will oder
kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die
Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.
2Einschränkungen des Leistungsvermögens
bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird.
3Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die
tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für
Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
§§§
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
(2) 1Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts
ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht,
die für die Beschäftigung erforderlich ist,
auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen
für den Arbeitslosen in erster Linie zu
erstrecken hat.
2Dabei ist zugrunde zu legen für
Beschäftigungen, die
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
§§§
(1) 1Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
Abzüge verminderte Bemessungsentgelt.
2Abzüge sind
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts,
die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Abs.4 Nr.1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
der Solidaritätszuschlag (2).
3Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nummern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen (2).
(2) 1Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist, auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.
2Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse
werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt,
an dem erstmals die Voraussetzungen für
die Änderung vorlagen.
3Das Gleiche gilt, wenn auf
der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte
eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen
wird.
(3) 1Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
2Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch
auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet,
bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses
der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend
§§§
1Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage
berechnet und geleistet.
2Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen
anzusetzen.
§§§
T-5 | Minderung | 140-146 |
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(aufgehoben)
§§§
(1) 1Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der
Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird,
anzurechnen.
2Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann,
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
2Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen.
3Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an
dem der Arbeitslose den Antrag stellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 besteht,
im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b) 1nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch
während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des
Arbeitsentgelts gewährt wird.
2Im Falle des Satzes 1 Nr.2 gilt § 125
Abs.3 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
§§§
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) 1Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
2Der Ruhenszeitraum beginnt
mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht.
2Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder
an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu
erstatten.
§§§
(1) 1Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
2Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
Zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
4Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
5Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs.2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
6Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55.Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs.1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt.
7Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) 1Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr.
2Er ruht nicht über den Tag hinaus,
bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
3aDer nach Satz 2 Nr.1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent;
3ber beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
4aLetzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens
aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
letzten 52 Wochen;
4b§ 130 Abs.2 und § 131 Abs.2 Nr.1 gelten entsprechend.
5Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
2Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
§§§
(1) 1Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
2(2)Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), (4)
der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung) (4).
3Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
2Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge
des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 bis 7 einander nach (5).
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder
im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder
im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
2Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend (3).
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
§§§
(1) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt.
(2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen.
(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung dieser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche, im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen.
§§§
(1) 1Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen
werden.
2Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld
Arbeitslosen geleistet wird, die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der
nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist.
(2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.
(3) 1Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder
nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist,
a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und
b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird.
2Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarifvertragspartei im
Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluß des Tarifvertrags als beschlossen
anzusehen ist.
3Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die
umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluß eines entsprechenden
Tarifvertrages für den Arbeitnehmer gelten oder auf ihn angewendet würden.
(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestimmen, daß ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist.
(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 Buchstaben a und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuß (§ 380).
2Er hat vor seiner Entscheidung den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) 1Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere Feststellung begehren.
2Die Klage ist gegen die Bundesagentur zu richten.
3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
4Über die Klage entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
5Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen.
6Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine
einstweilige Anordnung erlassen.
§§§
T-6 | Erlöschen | 147 |
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(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
awenn der Arbeitslose Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer
Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über
den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf
die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von
insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist;
bdabei werden auch
Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor
der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum
Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
§§§
T-7 | Arbeitgeber | 147a-149 |
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(1) 1Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs.1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, erstattet der Bundesagentur vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 57.Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 32 Monate.
2Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55.Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzung für eine der in § 142 Abs.1 Nr.2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt oder der Arbeitgeber darlegt und
nachweist, daß
der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs.1 die Rahmenfrist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,"
aer in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt;
b§ 3 Abs.1 Satz 2 bis 6 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das
Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die
Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,
der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
aer das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet
hat;
b§ 7 des Kündigungsschutzgesetzes findet keine Anwendung; die Agentur
für Arbeit ist an eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts
über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gebunden,
er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen,
1sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose
zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent
innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum
ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der
Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes
entspricht.
2Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen
Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der
älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer
nicht überschritten werden darf.
3Rechnerische Bruchteile werden aufgerundet.
4wird der gerundete Anteil überschritten, ist in allen Fällen
eine Einzelfallentscheidung erforderlich,
der Arbeitnehmer im Rahmen eines kurzfristigen drastischen Personalabbaus von mindestens 20 Prozent aus dem Betrieb, in dem er zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, ausgeschieden ist und dieser Personalabbau für den örtlichen Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber
darlegt und nachweist, dass in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 erfüllt sind, oder
insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.
(3) 1Die Erstattungsforderung mindert sich, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, daß er
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 beschäftigt, um zwei Drittel im Falle der Nummer
1 und um ein Drittel im Falle der Nummer 2.
2Für eine nachträgliche Minderung der
Erstattungsforderung gilt Absatz 2 Nr.1 entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes schließt die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.
(5) 1Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber.
2Die Erstattungspflicht richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
(6) 1Die Agentur für Arbeit berät den Arbeitgeber auf Verlangen über Voraussetzungen und Umfang der Erstattungsregelung.
2Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet die Agentur für Arbeit im voraus, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.6 oder 7 erfüllt sind.
(7) 1Der Arbeitslose ist auf Verlangen der Agentur für Arbeit verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich zu melden oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwirkung abhängt.
2Voraussetzung für das Verlangen der Agentur für Arbeit ist, daß bei der Agentur für Arbeit Umstände in der Person des Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung sind.
3Die §§ 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.
(8) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das Arbeitslosengeld zu erstatten ist.
2§ 50 Abs.4 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§§§
§§§
T-8 | Teilarbeitslosengeld | 150 |
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(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat ein Arbeitnehmer, der
(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.
Für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt eingetragen war.
Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
a) wenn der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.
§§§
T-9 | Ermächtigungen | 151 |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, daß geänderte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeitraumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in Kraft tritt; es kann auch bestimmen, daß für Arbeitslose, die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsentgelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist,
1Versorgungen im Sinne des § 9 Abs.1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen
voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von
Doppelleistungen erforderlich ist.
2Es hat dabei zu bestimmen, ob das
Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht
und
das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 118a und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.
§§§
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen,
alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs.1 Nr.1) und
Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§§ 118a, 119 Abs.3 Nr.3).
§§§
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