SGB-IV (2) | ||
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Leistungen und Beiträge | ||
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Leistungen |
1Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen
Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich
aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
nichts Abweichendes ergibt.
2Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
§§§
1Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den
Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung,
der Umschulung einschließlich der praktischen
Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
benachteiligt werden.
2Ansprüche können nur insoweit
geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen
und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen
Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt
sind.
§§§
Beiträge |
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(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) 1aEine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches
liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro
und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von
800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet;
1bbei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt
erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.
2aWird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte;
2bin der gesetzlichen
Krankenversicherung gilt dies nur für den um den
Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen
ist, reduzierten Beitrag.
§§§
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.
§§§
(1) 1Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger
entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
2Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt,
das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben
errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche,
sobald dieses ausgezahlt worden ist.
3Satz 2
gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des
§ 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt
worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben
abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem
Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) 1Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren
Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen
sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern
sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung
nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass
sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze
erreichen.
2Für die knappschaftliche Rentenversicherung
und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt
durchzuführen.
§§§
(1) 1Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden
entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen fällig.
2aBeiträge,
die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen
zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung
oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als
ausgeübt gilt;
2bein verbleibender Restbeitrag wird zum
drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
3aDer Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in
Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen
der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel
oder variable Entgeltbestandteile dies
erfordern;
3bfür einen verbleibenden Restbetrag bleibt es
bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats.
4Sonstige Beiträge werden spätestens
am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den sie zu entrichten sind.
5Die erstmalige Fälligkeit
der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist
abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse,
das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle
für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten
die Versicherungspflicht der Pflegeperson
festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte
feststellen können.
6aWird die Feststellung in der Zeit
vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen,
werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten
des folgenden Monats fällig;
6bwird die Feststellung
in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines
Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am
Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig;
6cdas Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der
beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen
für die Beihilfe.
(2) 1Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des
§ 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich
Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften
und des Sechsten Buches über die Kranken- und
Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden
sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung
folgenden Monats fällig.
2Die Träger der Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit können
unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die
Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen
der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesversicherungsamt
festgelegten Fälligkeitsterminen für die
Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden.
3Die Träger
der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur
für Arbeit und die Behörden des sozialen
Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes
1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus
Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens
zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender
Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin
gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) 1aGeschuldete Beiträge der Unfallversicherung
werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist;
1bEntsprechendes
gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid
hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.
2
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende
Fälligkeitstermine bestimmen.
3Für den Tag der Zahlung
und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen
entsprechend.
4Die Fälligkeit von Beiträgen für
geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach
§ 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden
sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz
2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen,
die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.
2Als einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1,
wenn sie
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) 1Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt
die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
erreicht.
2aDie anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer
aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber
im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des
Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist;
2bauszunehmen
sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem
(nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) 1In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen
mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige
Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2
übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden
Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
§§§
(1) 1Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der
tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inanspruchnahme
des Wertguthabens nach § 7c das in dem jeweiligen Zeitraum fällige
Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend.
2aIm Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem jeweils
maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt;
2bin Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das
fällige Arbeitsentgelt.
(2) 1Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder
nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne
Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die
Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung
der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig
gewesen wäre.
2Maßgebend ist jedoch höchstens der
Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten
zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung
des Arbeitsentgelts.
3Zugrunde zu legen ist
der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten
Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt
der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.
Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
einer Rente wegen Alters oder wegen
des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann.
4Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß
an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden,
ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende
angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung
zugrunde zu legen.
5Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten
Beiträgen zugrunde liegt.
6aFür die Berechnung
der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum
nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Versicherungszweig
geltende Beitragssatz und die für diesen
Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
zuständige Einzugsstelle maßgebend;
6bfür Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse
versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
7Die Beiträge
sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für
den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat
folgt, in dem
8aWird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit
festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts
der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin
erzielten Wertguthabens;
8bin diesem Fall sind die Beiträge
mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
folgenden Entgeltabrechnung fällig.
9Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen.
10Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des
Arbeitgebers.
(2a) 1Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1
gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag,
der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat
der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben
für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden
Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um
die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert
wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens
im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung
des Arbeitsentgelts.
2Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet
Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) 1aKann das Wertguthaben wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer
Vereinbarung nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet
werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen
Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und
bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate
nach dem Kalendermonat, in dem das
Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet
worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in
diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns
fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung
wird vereinbart;
1bbeginnt in diesem Zeitraum
eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte
Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als
Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung.
(3a) 1aSieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ihrem
Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen
der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter
Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze,
zu der eine Rente wegen Alters beansprucht
werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwendung
für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen
Altersversorgung verwendete Wertguthaben
nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt;
1bdies gilt
nicht,
wenn die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht gewährleistet sind oder
soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwendet werden kann.
2Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind.
(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gelten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
§§§
(1) 1Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld
und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld
oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen
zusammen mit den genannten Sozialleistungen das
Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht
um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.
2aZur Berechnung
des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern
der gesetzlichen Krankenversicherung ist der
um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte
Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung
abzuziehen;
2bdies gilt entsprechend für Personen
und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen,
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind einschließlich der Versicherung für
das Krankentagegeld.
3Für Beschäftigte, die nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von
der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten,
sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die
um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2 des
Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten
entsprechend abzuziehen.
(2) 1Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben
über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und
sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund
nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen.
2Der Arbeitgeber kann dem
Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen erstatten.
3Den Aufbau des Datensatzes,
notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur
für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger
in Gemeinsamen Grundsätzen.
4aDie Gemeinsamen
Grundsätze bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit;
4bdie Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
ist anzuhören.
(3) 1Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung
nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungsträger
alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch
Datenübertragung zu erstatten.
2Absatz 2 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers
Mitteilungen über auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung
anrechenbare Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
der Beschäftigten oder für Anträge nach Absatz 2
Satz 1 die Krankenversicherungsnummer übermitteln.
4Im Falle der Zahlung von Krankentagegeld können private
Krankenversicherungsunternehmen Angaben gegenüber
dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 erstatten.
§§§
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der
Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert
des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten
Betrages zu zahlen.
2Bei einem rückständigen
Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu
erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern
wäre.
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
§§§
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden
sind.
2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge
verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem sie fällig geworden sind.
(2) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
2Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber
gehemmt;
3diese Hemmung der Verjährung
bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund
eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern
und deren weiteren Nachunternehmern.
4Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach
ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten
aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende
Stelle zu vertreten hat.
5Die Hemmung beginnt mit dem
Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei
der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung
beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe
des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf
von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.
6Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle
nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der
Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger
in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich
bestimmten Tag.
7Die Sätze 2 bis 5 gelten
für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten,
in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen
Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prüfungen am
1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind.
§§§
(1) 1Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens
der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der
nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden,
gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.
2Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden
dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.
3Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach
Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) 1aZu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten,
es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den
Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind,
Leistungen erbracht oder zu erbringen hat;
1bBeiträge, die für Zeiten
entrichtet worden sind, die während des Bezugs von
Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) 1Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die
Beiträge getragen hat.
2Soweit dem Arbeitgeber Beiträge,
die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden
sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
§§§
(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines
Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über
die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit
vier vom Hundert zu verzinsen.
2Verzinst werden volle
Euro-Beträge.
3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig
Tagen zugrunde zu legen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge
entrichtet worden sind.
2Beanstandet der Versicherungsträger
die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt
die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs
der Beanstandung.
(3) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
2Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf
die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs
gehemmt.
3Die Hemmung endet sechs Monate
nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag
oder den Widerspruch.
§§§
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
§§§
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§§§