SGB-IV (1) | ||
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1 19 28a [ ] [ I ] [ » ] 43 67 91 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 860-4-1
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
vom 23.12.76 (BGBl_I_76,3845)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.09 (BGBl_I_09,3710, 3973)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Grundsätze und Begriffsbestimmungen | ||
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Geltungsbereich und Umfang der Versicherung |
(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie
die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).
2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme
des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts
und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung.
3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses
Buches als Versicherungsträger.
(2) 1a§ 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung
für Arbeitsuchende;
1baußerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.
§§§
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
(3) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See- Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
2Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben und auf einem
Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen
Eigentum eines deutschen Reeders mit
Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen
Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach
Satz 1 Nummer 2 zu stellen.
3Der Reeder hat auf Grund
der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern
die Pflichten eines Arbeitgebers.
4Ein Reeder mit
Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten
im Inland zu bestellen.
5aDer Reeder und
der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern
als Gesamtschuldner;
5bsie haben auf Verlangen
entsprechende Sicherheit zu leisten.
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
§§§
(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.
§§§
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
§§§
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit |
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(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
(1a) 1Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
2Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der
Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit
der Freistellung nicht unangemessen von dem für die
Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt
später erzielt werden soll.
3Eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit
der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit
der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen
einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren
vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
nicht mehr erbracht werden kann.
4Die Vertragsparteien
können beim Abschluss der Vereinbarung nur
für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung
der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit,
des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine
Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer
Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden
können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte,
auf die Wertguthaben übertragen werden.
6aBis zur Herstellung
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland
werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst;
6bsind
für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet
und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche
Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend,
die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben
erzielt worden ist.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
nicht länger als einen Monat.
2Eine Beschäftigung gilt
auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem
der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen
Wertguthaben bezogen wird.
3Satz 1 gilt nicht, wenn
Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld
oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld
oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in
Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst
geleistet wird.
4Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme
von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung
beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits
ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet.
2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach
Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers
(§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte,
Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ist.
3Über den Antrag
entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die
Deutsche Rentenversicherung Bund.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den
Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen
sie für ihre Entscheidung benötigt.
2Sie setzt den
Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese
die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen
haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
(7) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,
dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende
Wirkung.
2Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist
abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
§§§
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
§§§
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden
für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,
für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.
§§§
(1) 1Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen.
2Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
(3) 1Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften
über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern
nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts
entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in
Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent
zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Wertguthabens mindestens in der
Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist.
2Ein
höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig,
wenn
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.
§§§
(1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
2In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.
(2) 1Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1
sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung
durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz
des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus
dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere
in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare
Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen
des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem
offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter
Weise sicherstellt.
2Die Vertragsparteien können in der
Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis
im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel
vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell
oder ein schuldrechtliches Verpfändungsoder
Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung
gegen Kündigung.
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) 1aHat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich
aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen
1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber
dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung
zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach,
kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit
sofortiger Wirkung kündigen;
1bdas Wertguthaben ist
nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.
(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen, weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.
(7) 1Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder
nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung
oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet
der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.
2Ist der
Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen
Vertreter gesamtschuldnerisch für den
Schaden.
3Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher
Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu
vertreten haben.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
§§§
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat,
auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen. Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen.
(2) 1Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben
für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung
und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch
außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch
nehmen.
2aDer Antrag ist spätestens einen Monat
vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu stellen;
2bin dem Antrag
ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt
aus dem Wertguthaben entnommen werden soll;
2cdabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet
die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich
des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages
als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger
Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen
treuhänderisch.
2Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften
über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern
nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts
anzulegen.
3Die der Deutschen Rentenversicherung
Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung
von Wertguthaben entstehenden Kosten sind
vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen
und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d
Absatz 2 gesondert auszuweisen.
§§§
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2012 über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben, den Umfang und die Kosten der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes.
§§§
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere
geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder
Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach
Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung
nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen
zusammenzurechnen.
2Eine geringfügige Beschäftigung
liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen
des Absatzes 1 entfallen.
3Wird bei der Zusammenrechnung
nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen
einer geringfügigen Beschäftigung nicht
mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit
dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die
Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung
ein.
4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich
oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt
für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung
aufzuklären.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird.
2Dies gilt nicht für das Recht der
Arbeitsförderung.
§§§
1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich
in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8.
2Eine geringfügige
Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn
diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und
die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts erledigt wird.
§§§
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) 1Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und
wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt,
gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb
seinen Sitz hat.
2Leitet eine Außenstelle des Betriebs
die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle
maßgebend.
3Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der
Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
(6) 1In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige
Beschäftigungsort als fortbestehend.
2Ist ein solcher
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an
dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt
wird, seinen Sitz hat.
§§§
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort
der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes.
2Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen
des Seeschiffs.
2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt
als Beschäftigungsort Hamburg.
§§§
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
§§§
(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(2) 1aHeimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener
Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden,
gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften
erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen;
1bsie gelten als Beschäftigte.
(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.
(5) 1Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder
Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellten Personen.
2Dies gilt nicht für das Recht
der Arbeitsförderung.
§§§
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
§§§
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen |
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(1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes
für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse
verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der
allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
3Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer
26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) 1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als
Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich
der darauf entfallenden Steuern und der seinem
gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als
vereinbart.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
§§§
(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,
wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht
zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
§§§
1aGesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuerrechts;
1bes umfasst insbesondere
das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
2Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bezugsgröße (§ 18).
2Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige
aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.
§§§
(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder
Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs
umgerechnet, den die Europäische Zentralbank
öffentlich bekannt gibt.
2aWird für die fremde Währung
von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs
nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach
dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs
für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet;
2bfür Länder mit differenziertem Kurssystem ist
der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde
zu legen.
(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den
Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu
berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,
in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt.
2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in
denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten
Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs
für den ersten Monat des Kalendervierteljahres
maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung
von Einkommen vorausgeht.
3Überstaatliches
Recht bleibt unberührt.
(3) 1Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
2Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
2Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.
§§§
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
§§§
Einkommen beim Zusammentreffen |
---|
(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
2Nicht zu berücksichtigen sind
steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
(2) 1Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
und vergleichbares Einkommen.
2Nicht als Erwerbseinkommen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch
Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung für
betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie
das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem
Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld
im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
2Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene
Leistungen bleiben außer Betracht.
3Wird eine
Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden
Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen
zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung
der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung
zu zahlen wäre.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebensoder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung. Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
§§§
(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte
monatliche Einkommen.
2Mehrere zu berücksichtigende
Einkommen sind zusammenzurechnen.
3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist
das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.
4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf
Kalendermonate als erzielt.
5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem
Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
(2) 1Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten
erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate,
in denen es erzielt wurde.
2aWurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen;
2bwurden diese
Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das
Erwerbseinkommen maßgebend.
3Die für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung
gilt entsprechend.
4Für die Zeiten des Bezugs
von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger
gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend.
5aBei Vermögenseinkommen
gilt als monatliches Einkommen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr
erzielten Einkommens;
5bbei einmalig gezahltem
Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten
Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1
Satz 1.
(3) 1Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz
2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt
als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 das laufende Einkommen.
2aSatz 1 gilt auch bei
der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende
Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um
wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach
Absatz 2 maßgebende Einkommen;
2bjährliche Sonderzuwendungen
sind beim laufenden Einkommen mit einem
Zwölftel zu berücksichtigen.
3Umfasst das laufende Einkommen
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung
gezahlt wird.
(4) 1aBei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende
Einkommen;
1bjährliche Sonderzuwendungen sind beim
laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 zu kürzen,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.
2aDie Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur
für Arbeit zu kürzen;
2bdie verbleibenden
Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn
vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen.
3aSatz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind;
3bfür Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Absatz 2
bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung
der Landwirte gilt § 35a Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte entsprechend.
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
§§§
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren
Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen
für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder
vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, ausstellt.
2Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung
der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er
der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den
Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung
bereits gemeldet hat.
3Satz 2 gilt nicht,
wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze
übersteigt oder die abgegebene Meldung
nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.
§§§
(1) 1aEinkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden
1. Juli an zu berücksichtigen;
1beinmalig
gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des
Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als
erzielt gilt.
(2) 1aMinderungen des berücksichtigten Einkommens
können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt
werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt
voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert
geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;
1bErwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese
Leistung gezahlt wird.
2Jährliche Sonderzuwendungen
sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren
Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das
letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare
Einkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, mitzuteilen.
2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung
nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung
das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über
die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits
gemeldet hat.
3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche
Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(3a) 1Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf
Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr
erzieltes Einkommen mitzuteilen.
2Für Bezieher
von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes
haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung
über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(4) 1Soweit dem Versicherungsträger das nach den
Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht bekannt
ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen
vom nächstfolgenden 1. Juli an vorläufig um den Vomhundertsatz
anzupassen, um den sich die Renten in der
Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur
Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berechtigten
sich in anderer Weise verändern oder unverändert
bleiben.
2Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben
unberührt.
3aWird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt
vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß
den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung
gemeldet oder übersteigt das tatsächliche
Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden
1. Juli an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger
das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird;
3bspätestens dann ist
dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen.
4Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen
unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom
nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben.
(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
§§§
Erhebung, Verarbeitung |
---|
(1) 1aDie Sozialversicherungsträger, ihre Verbände,
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit,
die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften
aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer
nur erheben, verarbeiten oder nutzen,
soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung
der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist;
1bdie Deutsche
Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer
auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erheben,
verarbeiten und nutzen.
2Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von überund
zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen
Sicherheit.
3Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention,
der Rehabilitation und der Forschung, die
dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten
vorzubeugen oder diese zu beheben, und für
entsprechende Dateien darf die Versicherungsnummer
nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit
ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen
Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen
erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen
Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem
Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in
Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über
ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen.
4Die Versicherungsnummer
darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach
§ 24 des Siebten Buches, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz
anwenden, erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden.
(2) 1Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder
in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten
gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren
Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von
Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
2Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches
genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten
Aufgaben entsprechend.
(3) 1Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist
bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nutzung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.
2Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, verarbeitet oder genutzt werden.
(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Absatz 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist.
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.
(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.
§§§
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
§ 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
verpflichtet werden soll, sind unwirksam.
2Eine befugte
Übermittlung der Versicherungsnummer begründet
kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen
als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
§§§
Sozialversicherungsausweis |
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(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.
(2) 1Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:
2Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis
nicht enthalten.
3Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises
im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung
Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu genehmigen
und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
(3) 1Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
2Kann der Beschäftigte dies
nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so
hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(4) 1Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der
zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises
oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.
2Ein neuer Sozialversicherungsausweis
wird ausgestellt
auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.
3aEine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten
Sozialversicherungsausweis besitzen;
3bunbrauchbare
und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
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§§§