SGB-IV (5) | ||
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Haushalts- und Rechnungswesen |
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(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.
(2) 1aIm Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten
und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger
nach Besoldungsgruppen auszubringen;
1bfür die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger
sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und
Lohngruppen zu erläutern.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel,
die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers
im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich
sind.
2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet
werden können.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§§§
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen
und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung
angemessener und anerkannter Methoden der
Personalbedarfsermittlung begründet sind.
2Die Erforderlichkeit
der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen
und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen
regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) 1aDer Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Haushaltsplan
der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung
des Bundesministeriums der Finanzen;
1bder Haushaltsplan
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens
am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres,
für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle
vorgelegt werden kann.
2aDer Haushaltsplan der Unfallkasse
des Bundes bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen;
2bder Haushaltsplan
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens
am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres,
für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt
werden kann.
3Die genehmigende Stelle kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,
wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt
oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder
wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe
des Bundes nicht beachtet sind.
(3) 1Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs,
für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde
von Amts wegen vorzulegen.
2Die Aufsichtsbehörde
kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb
von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit
gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht verstoßen oder die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
3aDie Aufsichtsbehörde
kann ebenfalls beanstanden, wenn bei
landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden
Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern
die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe
des Bundes nicht beachtet sind;
3bdie
Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei
zu berücksichtigen.
4Berücksichtigt die Vertreterversammlung
bei der Feststellung des Haushaltsplans die
Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit
den Feststellungsbeschluss aufheben und den
Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) 1Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist,
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
2Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame
Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in
einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen.
3Die Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Absatz
4 aufgestellt und von der Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gemäß § 64 Absatz 4 festgestellt.
(5) 1Die Träger der Krankenversicherung und die Träger
der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens
am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll,
der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan
oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach
Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Träger maßgebendes Recht verstoßen
wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher
Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung
und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen.
2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen
Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Rentenversicherung.
3Die Abstimmung
nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches
bleibt unberührt.
(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
(3) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
durch die Bundesregierung.
2Er soll so rechtzeitig festgestellt
werden, dass er bis zum 1. November vor Beginn
des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung
vorgelegt werden kann.
3Diese kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,
wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt
oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder
allgemeine Rentenversicherung die Bewertungs- oder
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
wird vom Vorstand aufgestellt.
2Der Verwaltungsrat stellt
den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.
(4) 1Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen,
stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan
fest.
2aWerden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt,
hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung
einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung
vorzulegen;
2beinen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen
Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung
genehmigten Fassung selbst feststellen.
§§§
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
den Gründungszuschuss nach § 58 Absatz 2 des Dritten Buches,
die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches,
die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches,
Leistungen der Trägerförderung nach § 434s Absatz 5 des Dritten Buches,
den als Folge des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss und
den Ausbildungsbonus nach § 421r Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.
(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten
Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung
zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen
die Aufgaben wahrnehmen.
2Bei der Zuweisung der Mittel
sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung,
die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und
Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung
im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu
anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher
Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung
nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und
Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit.
2Dabei
ist ein angemessener Anteil für die Förderung der
Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten
Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen
(Vermittlungsbudget).
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind
nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar.
2Die jeweiligen
nicht verausgabten Mittel der Agenturen für
Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich
zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.
3Verpflichtungsermächtigungen für
folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.
§§§
1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten
Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt.
2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten
Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur
Eingliederungsrücklage nicht.
3Die Eingliederungsrücklage
ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres
aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz
5 gebildeten Ausgabereste.
§§§
1Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen,
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bedürfen
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
erteilt.
3Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum
15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden
kann.
4aDiese kann die Genehmigung auch für einzelne
Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen
oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern
die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe
des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren
Versicherungsträgern die Bewertungs-
oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
nicht beachtet sind;
4bdie Besonderheiten der Versicherungsträger
sind hierbei zu berücksichtigen.
5Das Benehmen
nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium
innerhalb von einem Monat nach Zugang
des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.
§§§
1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft,
der die Durchführung von Aufgaben nach § 6
des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind
die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen
und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer
gesonderten Aufstellung auszuweisen.
2Der Haushaltsplan
bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§§§
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) 1aDer Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen;
1bder Beschluss des
Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
anzuzeigen.
2Bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit
bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen
erfolgt.
§§§
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, wenn
ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(2) 1Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde,
die Einwilligung des Bundesvorstandes der
Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das
Bundesministerium der Finanzen unterrichtet.
2Bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen erfolgt.
3Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei
der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung
des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.
4Bei der Unfallkasse des Bundes ist
die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.
5Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den
landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften ist die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn,
die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001
nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab
1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.
§§§
1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit
der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen.
2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan
und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen),
sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
2Ausnahmen bedürfen der
Einwilligung des Vorstands.
3§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz
2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
2Einer Verpflichtungsermächtigung
bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer
Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden,
die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
§§§
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und
in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
werden.
3aIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche
auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige
Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche
die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam
und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten;
3bdie Grenzbeträge sollen
auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden,
wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
4Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb
einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung
der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle.
2Hat die Einzugsstelle einem
Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche
gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt,
ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung
die zuständigen Träger der Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe
der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über
den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet
sind, zu unterrichten.
3Die Einzugsstelle darf
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige
Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich
und zweckmäßig ist.
2Die Einzugsstelle darf den Vergleich
über rückständige Beitragsansprüche, deren
Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im
Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit schließen.
3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich
über rückständige Beitragsansprüche schließen,
wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
4Für die
Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es
sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
§§§
(1) 1Die Versicherungsträger schließen für jedes
Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher
ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung
eine Jahresrechnung auf.
2Über die Entlastung
des Vorstands und des Geschäftsführers wegen
der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung.
3Über die Entlastung des Bundesvorstandes und
des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse
für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die
Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der
satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
4Über die Entlastung
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt
der Verwaltungsrat.
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.
(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.
§§§
1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der
Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung sinngemäß.
2Die allgemeinen
Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind
zu beachten.
3Abweichungen von Satz 1 können nach
§ 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur
für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des
Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung
und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung
und die Rechnungslegung zu regeln.
2aDie Regelung
ist nach den Grundsätzen des für den Bund und
die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen;
2bsie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und
der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Versicherungsträger haben Übersichten über
ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges
statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich
zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch
den für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen
bestimmten Stellen vorzulegen.
2Die Unterlagen für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im
jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungsbereich
dieses Buches zuständigen Verband maschinell
verwertbar und geprüft zuzuleiten.
3Nach Aufbereitung
leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer
Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen
weiter.
4aDer Verband hat die aufbereiteten Unterlagen
der landesunmittelbaren Versicherungsträger den
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder oder den von diesen bestimmten
Stellen auf Verlangen zuzuleiten;
4bdies gilt entsprechend
für Unterlagen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in
dem betreffenden Land haben.
5aSoweit ein Versicherungsträger
einem Verband nicht angehört, kann er die
Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig
zuständigen Verband vorlegen;
5bbei unmittelbarer
Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugeleitet.
6Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die
Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung
unmittelbar vorgelegt werden.
(2) 1Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt,
Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften bestimmt.
2Soweit sich die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare
Versicherungsträger richten, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
(3a) 1Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze
1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an
die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
das Bundesministerium für Gesundheit tritt und
beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen
ist.
2Soweit Bedarf für besondere Nachweise im
Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben
anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt
und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen
ist.
3Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,
sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden,
dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft tritt und
beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales herzustellen ist.
(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
§§§
Vermögen |
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(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
§§§
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
§§§
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.
§§§
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in
Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, b) Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Forderungen eine öffentlich- rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt,
Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Vorschrift erworben werden dürfen,
Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundoder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht,
Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.
(2) 1Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in
der im Inland geltenden Währung erfolgen.
2Der Erwerb
von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist
nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft
zulässig.
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.
(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich.
§§§
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
§§§
(1) 1Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb
und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung
und der Umbau von Gebäuden bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Die Absicht,
sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme
von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches
zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen
und -systeme anzukaufen, zu leasen
oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist
der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen
anzuzeigen.
3Solange das Systemkonzept
der Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert
wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich.
4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei
den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung
von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend.
5Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig
zu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluss
ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des
Versicherungsträgers bleibt.
6Die Aufsichtsbehörde kann
auf eine Anzeige verzichten.
(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung,
die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden
bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten
Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt
festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers,
mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand
Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro
(Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen.
2Bei
dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven
Kaufpreis auszugehen.
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
§§§
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.
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Aufsicht |
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(1) 1Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher
Aufsicht.
2Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz
und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger
maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.
(3) 1Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1,
§ 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz
4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz
4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt,
untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
2Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit
Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz
oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.
(3) 1§ 274 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung
der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sowie ihres Spitzenverbandes.
2Für diese Prüfung gelten ferner folgende
Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entsprechend:
Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,
Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und des Spitzenverbandes vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird.
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(1) 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines
Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde
zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die
Rechtsverletzung behebt.
2Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb
angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde
den Versicherungsträger verpflichten, die
Rechtsverletzung zu beheben.
3Die Verpflichtung kann
mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts
durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung
angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden
ist.
4Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall
der Nichtbefolgung androhen.
5§ 13 Absatz 6 Satz 2
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die
Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden.
2Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie
die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen
leiten.
§§§
(1) 1Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes
hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger),
führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der
Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
2Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom
auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen
Unfallversicherung führt das Bundesministerium der
Finanzen.
(2) 1aDie Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger),
führen die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder
oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmten Behörden;
1bdie Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) 1Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung
Bund führt das Bundesversicherungsamt.
2aSoweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatzund
Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales die Aufsicht;
2bes kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt
übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4) 1Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu
einem Erfahrungsaustausch.
2Soweit dieser Erfahrungsaustausch
Angelegenheiten der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung betrifft, nehmen auch
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz teil.
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(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
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