SGB-IV (3) | ||
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1 19 28a [ « ] [ I ] [ » ] 43 67 91 | [ ] |
Träger der Sozialversicherung | ||
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Verfassung |
Meldepflichten des Arbeitgebers | ||
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Meldungen des Arbeitgebers |
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,
bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,
bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
a) die Anschrift,
b) der Beginn der Beschäftigung,
c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden,
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,
g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,
bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
bei der Meldung nach Absatz 1 Nummer 19
a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung. Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten.
(4) 1Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
bei Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
2Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150
Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert.
4Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1.
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.
(7) 1Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen
im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der
Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte
Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz
8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3)
aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat
nicht übersteigt.
2Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle
eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
3Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten
zu unterschreiben.
4Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3),
c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.
(10) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der
Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen
nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die
Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
zu erstatten.
2Die Datenübermittlung hat
durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen.
3Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten
die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten
bei der Versorgungseinrichtung.
4Die Absätze 5
bis 6a gelten entsprechend.
(11) 1Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
monatliche Meldungen zur Beitragserhebung
zu erstatten.
2Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.
3Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
4Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
(13) 1Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen
Mitglieder monatlich eine Meldung an
die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung
mit den für den Nachweis der Beitragspflicht
notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer,
den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen
Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht
zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein
Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16
Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln.
2Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens
wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend
§ 28b Absatz 2.
3Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
§§§
(1) 1Die Einzugsstelle nimmt die Meldung für die
gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach
dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale
Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch
nichts anderes bestimmt ist.
2Die Einzugsstelle
hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig
erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig
und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig
weitergeleitet werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber durch Datenübertragung. Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See kann für ihren Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nummer 1 abweichen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.
(5) 1Für die Meldungen nach § 28a Absatz 10 und 11
gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsständischen
Versorgungseinrichtungen entsprechend.
2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch
die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
zu beteiligen ist, soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 und 11
betroffen sind.
(6) 1Für die Meldungen nach § 97 Absatz 1 sowie die
Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fachverfahren,
der Zentralen Speicherstelle und den abrufenden
Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der
Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städtetages,
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,
des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei
der Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwaltung
und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
zu beteiligen sind.
2Die Genehmigung
erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.
§§§
Verfahren und Haftung |
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1Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung
für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten
oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag
aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung
werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.
2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung
für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes
versicherten Beschäftigten.
3Die nicht nach dem Arbeitsentgelt
zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes
versicherten Beschäftigten gelten zusammen
mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung
im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
§§§
(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der
Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung
Bund zu zahlen.
2Die Zahlung des vom
Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten
erbracht.
3aIst ein Träger der Kranken- oder
Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit
der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger
oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist,
auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
als gezahlt;
3bdies gilt für
die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis
der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers
haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher
wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer
gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen
worden sind.
2Er kann die Zahlung verweigern,
solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt
hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
3Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile
des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nummer 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den
hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an die Einzugsstelle zu zahlen.
4aHinsichtlich der Zahlungspflicht
nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem
Entleiher als Arbeitgeber;
4bbeide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(2a) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für
den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne
von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet
der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die
Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen,
wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
2Der Arbeitgeber
des Bergwerkbetriebes kann die Befriedigung verweigern,
solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der
knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die
Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
(3a) 1Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen
anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen
im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches
beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht
dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer
beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer
Bürge.
2Satz 1 gilt entsprechend für die vom
Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern
abzuführenden Beiträge.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt.
(3c) 1Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag
eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses
Unternehmers mitzuteilen.
2Kann der Auskunftsanspruch
nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein
Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung
von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle
auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer,
die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen
beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) 1Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert
aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen
Bauleistungen von 500 000 Euro.
2Für die Schätzung gilt
§ 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I
S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden
ist.
(3e) 1Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a
erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen
Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte
nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung
des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger
Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft
anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung
der Haftung nach Absatz 3a ist.
2Maßgeblich für
die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich.
3Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,
das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in
der Regel anzunehmen,
a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
4Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt
nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.
2Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten
in privaten Haushalten.
3Die landwirtschaftlichen Krankenkassen
können wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen
Ausnahmen zulassen.
4Für die Aufbewahrung
der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise
gilt Satz 1.
(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist.
(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht
nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die
Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe
nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger
der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung
von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten
Arbeitsentgelte geltend machen.
2Satz 1 gilt nicht,
soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu
zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten
Beschäftigten zugeordnet werden kann.
3Soweit der
prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der
Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig
großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er
diese zu schätzen.
4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt
eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort
ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen.
5Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf
Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit
zu widerrufen, als nachträglich Versicherungsoder
Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt
und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen
werden.
6Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides
geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der
Beitragsforderung zu verrechnen.
(3) 1aDer Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung
zu übermitteln;
1bdies gilt
nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten
bei Verwendung von Haushaltsschecks.
2aÜbermittelt
der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht
zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann
die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende
Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis
ordnungsgemäß übermittelt wird.
2bDer Beitragsnachweis
gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid
der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument
zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle.
3Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer
des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis
die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte
enthält.
(4) 1Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei
(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen,
dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitragsnachweis
eingereicht wird.
2Dies gilt auch für Arbeitgeber,
die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche
Krankenkassen zu zahlen haben, gegenüber
dem jeweiligen Bundesverband.
3Gibt die beauftragte
Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen
Einzugsstellen zu unterrichten.
4Im Falle des Satzes 1
erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
den sie arbeitstäglich durch Überweisung
unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten
hat:
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,
die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit.
5Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese
weiterzuleiten.
6Die Träger der Pflegeversicherung, der
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die
Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der
beauftragten Stelle prüfen.
7§ 28q Absatz 2 und 3 sowie
§ 28r Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen
Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember
2011 vom Arbeitgeber aufzubewahren.
2Die Pflicht zur
Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohnunterlagen
dem Betroffenen aushändigt oder die für die
Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt,
frühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung
der Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber
folgenden Kalenderjahres, und wenn ein Unternehmen
aufgelöst wird.
§§§
1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche
Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten
einen Anspruch auf den vom Beschäftigten
zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt
geltend gemacht werden.
3Ein unterbliebener
Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder
Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur
dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers
unterblieben ist.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz
1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt
oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge
erhält.
§§§
(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die
Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen.
2Die Einzugsstelle
überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises
und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt
worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) 1aDie Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen
bei geringfügiger Beschäftigung nach den
§§ 8 und 8a;
1bsie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts
nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen
Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses
zu schätzen.
2Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt
des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche
Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt
die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit
die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und
zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens
ein.
2Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und
Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung die für die
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten.
3Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
§§§
1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die
Krankenversicherung durchgeführt wird.
2Für Beschäftigte,
die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden
Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung
an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber
in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz
3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat.
3Zuständige
Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2
die nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches
bestimmte Krankenkasse.
4Zuständige Einzugsstelle ist
in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
5Bei geringfügigen
Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/
Verwaltungsstelle Cottbus als Träger der Rentenversicherung.
§§§
(1) 1Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger
der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und
der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten
Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und
Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter;
2dies gilt entsprechend
für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds.
3Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen
die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum
31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit.
4Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen
der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger
unter Berücksichtigung der folgenden
Parameter fest:
Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:
a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,
b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
(2) 1Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die
Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung weitergeleitet.
2Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Spitzenverbandes
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere über eine pauschale Berechnung und
Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten
Träger der Sozialversicherung.
§§§
(1) 1Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden
Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend
für die Künstlersozialkasse.
2aDie Höhe und die
Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung
zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
der Deutschen Rentenversicherung Bund, der
Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse
geregelt;
2bvor dem Abschluss und vor Änderungen der
Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung anzuhören.
3In der Vereinbarung
ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle
ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch
erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen,
dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen
mindert.
4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen
nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zustehende
Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1
an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen
zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen
aufzurechnen.
(1a) 1Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt die
von den Trägern der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Künstlersozialkasse,
von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft und die Künstlersozialkasse
zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen Euro.
2Der jeweilige Anteil beträgt für
die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro,
die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die Krankenkassen,
die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro.
3Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur
für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleibenden
monatlichen Raten an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in dem für das Jahr 2004 maßgebenden
Verhältnis der auf die einzelnen Krankenkassen
entfallenden Vergütung zu zahlen.
4aErfüllt eine Einzugsstelle
ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und entstehen
dadurch erhebliche Beitragsrückstände, vermindert
sich die Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu
50 Prozent;
4berheblich ist ein Rückstand an Beiträgen
von mindestens 10 Prozent des Betrags, der monatlich
von der Einzugsstelle als Gesamtsozialversicherungsbeitrag
einzuziehen ist;
4c§ 28r bleibt unberührt.
(2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4) bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
§§§
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt.
(2) 1Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können,
falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach
§ 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen.
2aSoweit
sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst
zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers;
2b§ 28f
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) 1aZahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben;
1bbei den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.
(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
§§§
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,
zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann,
Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.
§§§
Auskunfts- und Vorlagepflicht |
---|
(1) 1aDer Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur
Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung
erforderlichen Angaben zu machen und, soweit
erforderlich, Unterlagen vorzulegen;
1bdies gilt bei mehreren
Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
(2) 1Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen
Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über
die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei
erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für
die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu
erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der
Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.
§§§
(1) 1aDie Träger der Rentenversicherung prüfen bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im
Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgemäß erfüllen;
1bsie prüfen insbesondere
die Richtigkeit der Beitragszahlungen und
der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre.
2Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn
der Arbeitgeber dies verlangt.
3Die Einzugsstelle unterrichtet
den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der
Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung
bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält.
4Die Prüfung
umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten,
für die Beiträge nicht gezahlt wurden.
5aDie Träger der
Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung
Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich
der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern;
5binsoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in
Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches
nicht.
6Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen
abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen versicherten mitarbeitenden
Familienangehörigen vor.
(1a) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß
erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig
und vollständig entrichten.
2Das Prüfverfahren kann mit
der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden.
3Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen insoweit
die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht,
zur Höhe der Künstlersozialabgabe
und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der
Widerspruchsbescheide.
4Die Träger der Rentenversicherung
unterrichten die Künstlersozialkasse über
Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten
der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
betreffen.
(1b) 1Die Träger der Rentenversicherung teilen den
Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus
der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2
des Siebten Buches mit.
2Die Träger der Unfallversicherung
erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) 1Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle
des Arbeitgebers.
2Die Träger
der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche
Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils
nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene
Prüfhilfen zu leisten.
2Abrechnungsverfahren, die mit
Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) 1Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren
und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten
Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen
erstatten.
2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser
Stellen.
3Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) 1Die Träger der Rentenversicherung haben eine
Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden
Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen.
2Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht
bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung
mit Wirkung für diese.
(8) 1aDie Deutsche Rentenversicherung Bund führt
eine Datei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer,
der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger
und weitere Identifikationsmerkmale
eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung
der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die
Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert
sind;
1bdie Deutsche Rentenversicherung Bund
darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur für die
Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen
Unternehmer verarbeiten und nutzen.
2aIn die
Datei ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach
§ 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung
der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von
den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist;
2bdie Träger der Unfallversicherung haben die
erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3Die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei
den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebsnummer
eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer
des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
die Unfallversicherungsmitgliedsnummer
des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige
Entgelt der bei ihm Beschäftigten in
Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei
ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei
ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des
Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der
für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen
Beschäftigung gespeichert sind.
4aSie darf die Daten
der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des
Sechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150
Absatz 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den
Arbeitgebern verarbeiten und nutzen;
4bdie Daten der
Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach
§ 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen.
5Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des
prüfenden Trägers der Rentenversicherung
die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten
und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,
die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe
Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch
zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen,
erforderlich ist.
6Die dem prüfenden Träger der
Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich
nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle
und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu
löschen.
7Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen,
die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur
für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
Bund und der Datenstelle die für die
Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu
übermitteln.
8Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern
Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im
automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne
dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
Zehnten Buches bedarf.
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) 1Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber
von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung
Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar
1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der
Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt
der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen
kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen
Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge
oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend.
2Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen
Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger
der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse
bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge
anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt
der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet
hatte.
3§ 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur
für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen
eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens
alle vier Jahre.
2Satz 1 gilt auch im Verhältnis der
Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse.
3Die Deutsche Rentenversicherung Bund
speichert in der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten
Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung
nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies
für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich
ist.
4Sie darf diese Daten nur für die Prüfung
bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3) 1Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung
der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene
Prüfhilfen zu leisten.
2Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende
Vereinbarungen.
3Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftlichen
Krankenkassen können dabei ausgenommen
werden.
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die
Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle
wahrnehmen.
2Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit
für diese Stellen entsprechend.
(5) 1Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit
prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung
deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle
vier Jahre.
2Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien
(§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren
durchgeführt werden.
3Bei geringfügigen Beschäftigungen
gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle
Cottbus als Einzugsstelle.
§§§
(1) 1Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle
schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem
Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden.
2Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt
sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
(3) 1aVerletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers
der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse,
der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit
für einen diesen zugefügten Schaden;
1bdies gilt entsprechend
gegenüber den Trägern der Unfallversicherung
für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten
Buches.
2Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe
von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
§§§
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
§§§
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) 1aDen Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer
Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung
nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden;
1bdadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten.
2Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger
zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) 1Versicherungsträger können die für sie zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere
in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell
unterstützen.
2aDadurch entstehende Kosten sind ihnen
grundsätzlich zu erstatten;
2bAusnahmen werden in den
jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von
Bund und Ländern festgelegt.
§§§
(1) 1Bei jedem Versicherungsträger werden als
Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung
und ein Vorstand gebildet.
2Jeder Versicherungsträger
hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender
Stimme angehört.
3Die Aufgaben des Geschäftsführers
werden bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund durch das Direktorium wahrgenommen.
(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
(3) 1Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers
haben die Eigenschaft einer Behörde.
2Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
(3a) 1Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen
wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher
Vorstand gebildet.
2§ 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für
diese Krankenkassen nicht.
(3b) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
werden eine Bundesvertreterversammlung und ein
Bundesvorstand gebildet.
2Diese Organe entscheiden
anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
soweit § 64 Absatz 4 gilt.
(4) 1Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die
Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können
Selbstverwaltungsorgane bilden.
2Die Satzung
grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe
gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe
der Hauptverwaltung ab.
§§§
Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.
§§§
(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung
und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers
sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen
Fällen.
2aBei der Deutschen Rentenversicherung
Bund wird der Beschluss über die Satzung von der
Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst;
2bder Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst,
soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger
der Rentenversicherung trifft.
3Im Übrigen entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch
Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) 1Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger
gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
2Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen,
dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt
wird.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a.
2Soweit das Sozialgesetzbuch
Bestimmungen über die Vertreterversammlung
oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese
für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden.
3Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen
auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden
nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten
Titel.
(4) 1Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen
über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden
trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung
oder deren Vorsitzenden entsprechend.
2Für den Beschluss über die Satzung gilt
Absatz 1 Satz 2 und 3.
§§§
(1) 1Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung.
2Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
zuständigen Behörde.
(2) 1Die Satzung und sonstiges autonomes Recht
sind öffentlich bekannt zu machen.
2Sie treten, wenn
kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
3Die Art der Bekanntmachung
wird durch die Satzung geregelt.
§§§
(1) 1Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger
und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand
kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger
vertreten können.
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem
Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten
der Träger der Rentenversicherung betroffen
sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die
Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes
Recht nichts Abweichendes bestimmen.
2Soweit das
Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand
oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den
Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.
§§§
(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen
sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes
bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall
durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
vertreten können.
3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen
Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands
seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.
4aBei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet der Vorstand;
4bbei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
hauptamtlich aus.
2aDie Amtszeit beträgt bis zu sechs
Jahre;
2bdie Wiederwahl ist möglich.
(4) 1Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis
zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,
bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei
Personen.
2Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich
gegenseitig.
3§ 37 Absatz 2 gilt entsprechend.
4Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse
mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) 1Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.
2Bei Betriebskrankenkassen
bleibt § 147 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt;
bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die
für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen,
so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter
im Verwaltungsrat.
3Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu
und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder
des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der
Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder
durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen
wahrgenommen.
(6) 1Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu
achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche
fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte
besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung
im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul-
oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen
zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung
in herausgehobenen Führungsfunktionen.
2Die Höhe der
jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen
Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht
jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im
Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige
Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift
der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen.
3Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang
mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,
sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates mitzuteilen.
(7) 1Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung
eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat
gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend.
2Gründe
für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat,
es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar
unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
§§§
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden
auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung
gewählt;
2§ 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2a) 1aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden
bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium
der Finanzen bestellt;
1bihre Bestellung
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter
im Vorstand und in der Vertreterversammlung.
2aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei
der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bestellt;
2bdie Bestellung bedarf
der Zustimmung des Vorstandes.
3Vor der Bestellung
des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist
der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.
(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die
zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere
über die Führung der Geschäfte.
2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der
Zustimmung des Vorstands.
(3a) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden
und zwei Geschäftsführern.
2Die Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung
der Deutschen Rentenversicherung Bund werden
grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen.
3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder
des Direktoriums durch die Satzung bestimmt.
4Die Vorschriften
über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4
Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend.
(3b) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes
von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64
Absatz 4 gewählt.
2Über den Vorschlag entscheidet der
Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund gemäß § 64 Absatz 4.
3Die Amtsdauer der Mitglieder
beträgt sechs Jahre.
(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb
Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen,
dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands
eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung
und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt.
2Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere
Versicherungszweige zuständig sind.
3Die Vorschriften
über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung
entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung
vertreten sich gegenseitig.
4Die Satzung kann
bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung
den Versicherungsträger vertreten können.
(5) 1Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter
und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die
dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze
und die hiernach anzuwendenden anderen
dienstrechtlichen Vorschriften.
2Die in ihnen vorgeschriebenen
Voraussetzungen dienstrechtlicher Art
müssen bei der Wahl erfüllt sein.
(6) 1Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige
Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung
von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang
oder eine Probezeit zurückgelegt oder
bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht
für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder
eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche
Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben haben.
2Die Feststellung, ob ein Bewerber
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde.
3Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers
zu entscheiden.
4Die Sätze 2 und 3 gelten auch,
wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers
für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers
zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens-
und Berufserfahrung erworben hat.
§§§
in der Unfallversicherung ferner
a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die
Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und
die Bestellung ihrer Mitglieder.
2Zu Mitgliedern der besonderen
Ausschüsse können nur Personen bestellt
werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als
Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren
Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.
3In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu
Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus
den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe
Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen
Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.
(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
§§§
(1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen
nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen,
werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt.
2Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt
unberührt.
(2) 1aSind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter
oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit
an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr
Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen
leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit
der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen;
1bbei einer Geschäftsführung erstreckt sich die
Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz.
2Die Beauftragung
ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans
gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende
des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene
Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem
Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde
zu unterrichten.
2Die aufschiebende Wirkung
bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde,
längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
§§§
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die
Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers
mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten
herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.
2Die Satzung bestimmt das Nähere.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie
die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Stellvertreter
haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten
oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen,
die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
3Satz 2 gilt für
Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
entsprechend.
(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden.
§§§
(1) 1aDer Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten
und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen;
1ber kann hierfür feste Sätze vorsehen.
2Die Auslagen
des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit
außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag
abgegolten werden.
(2) 1Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten
und den Vertrauenspersonen den tatsächlich
entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet
ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden
Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung
selbst zu tragen haben.
2Die Entschädigung
beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18).
3Wird durch schriftliche
Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht,
dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen
Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des
in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen.
4aDer Verdienstausfall wird je
Kalendertag für höchstens zehn
Stunden geleistet;
4bdie letzte angefangene Stunde ist
voll zu rechnen.
(3) 1aDen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane
kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag
für Zeitaufwand geleistet werden;
1bdie Höhe des
Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Absatz 1
Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem
regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen
Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen,
stehen.
2Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand
kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten
und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher
Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag
des Vorstands die festen Sätze und die Pauschbeträge
nach den Absätzen 1 und 3.
2Bei den in
§ 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der
Vorschlag des Vorstandes.
3Die Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren |
---|
(1) 1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
wird durch die Satzung entsprechend der Größe
des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für
die folgende Wahlperiode geändert werden.
2aDie Vertreterversammlung
hat höchstens sechzig Mitglieder;
2bder Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder.
3aDie Vertreterversammlungen
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder;
3bbis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden
Wahlperiode gilt Satz 2.
4Für die Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gilt § 44 Absatz 5.
(2) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen
Stellvertreter vertreten.
2aStellvertreter sind die als solche
in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen
in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer
Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt;
2bMitglieder,
die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5
haben, bleiben hierbei unberücksichtigt.
3Bei dem Bundesvorstand
der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die
als solche gewählten Personen.
4Bei der Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die
von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder.
5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können
für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie
für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates
der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen
in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher
Stellvertreter benannt werden.
(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre
Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben
Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder
deren Stellvertreter sein.
2Eine Mitgliedschaft in den
Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen
ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.
(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb
oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen,
gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den
Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein
Vertreter an.
2aEr hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die
Vertreter der Versicherten;
2bbei einer Abstimmung kann
er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden
Versichertenvertretern zustehen.
3Bei Betriebskrankenkassen,
die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem
Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
4aDie Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden
Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen;
4bSatz 2 gilt entsprechend.
5Die Satzung legt das Verfahren zur
Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates
sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung
fest.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,
deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches
enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 laufenden
Wahlperiode.
(2a) 1Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse
Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und
Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für
den Landes- und kommunalen Bereich gehören den
Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der
Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern
oder ein Arbeitgebervertreter an.
2Bei der Unfallkasse
des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen
Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl
wie die Vertreter der Versicherten an.
3Die Arbeitgebervertreter
werden bestimmt
bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landesund kommunalen Bereich a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen,
bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Bundesagentur für Arbeit.
4aGehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie
die Vertreter der Versicherten;
4bbei einer Abstimmung
kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den
anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.
5aDas Verhältnis der
Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem
Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter
aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen
im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der
auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz
1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten
Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der
Wahl;
5bdas Nähere bestimmt die Satzung.
(3) 1In den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften wirken in Angelegenheiten
der Krankenversicherung der Landwirte und
der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der
Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung
nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz
4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter
der Arbeitnehmer nicht mit.
2aAn die Stelle der nicht
mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die
Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert
sind;
2bsind solche Stellvertreter nicht in genügender
Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach
§ 60 zu ergänzen.
(4) 1Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei
den Krankenkassen nach § 35a kann von dem jeweiligen
Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in seiner
Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden
Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
und 2 geregelt werden.
2Der Verwaltungsrat muss mindestens
zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.
(5) 1Die Vertreterversammlungen der Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder
in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
2Die Gewählten müssen je
zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe
der Arbeitgeber angehören.
3aDie weiteren Mitglieder der
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden von den Versicherten und
Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund
gewählt;
3bihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt
und darf die Zahl 30 nicht überschreiten.
4Bis zum Ablauf
der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode
darf sie die Zahl 60 nicht überschreiten.
5Der Vertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber
der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten
Mitglieder an.
(6) 1Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund besteht aus 22 Mitgliedern.
2Zwölf Mitglieder
werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger,
acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz
5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag
der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gewählt.
3Die Gewählten müssen
je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der
Gruppe der Arbeitgeber angehören.
4Dem Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz
5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund bestimmt wurden.
§§§
(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen
oder Wahlen in besonderen Fällen.
2Allgemeine Wahlen
sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich
stattfindenden Wahlen.
3Wahlen in besonderen
Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger
und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig
erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).
(2) 1aDie Wahlen sind frei und geheim;
1bes gelten die
Grundsätze der Verhältniswahl.
2Das Wahlergebnis wird
nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt.
3Dabei
werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die
mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten haben.
§§§
(1) 1aDie Versicherten und die Arbeitgeber wählen die
Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt
auf Grund von Vorschlagslisten;
1bdas Gleiche gilt
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande
gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter
benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde
unverzüglich an.
2Diese beruft die Mitglieder
und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren.
3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.
§§§
(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau- Berufsgenossenschaft,
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.
§§§
(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.
(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 150 Versicherten von 5 Personen,unterzeichnet sein.
2Für die in Satz 1 genannte Anzahl
von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres
vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung
maßgebend.
(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste
nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts
nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz
1 Satz 2 erfüllen.
2Von der Gesamtzahl der Unterzeichner
dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert
dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz
6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen
sowie deren Verbände entsprechend.
2Das gilt nicht, wenn diese
1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.
(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die
Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen
sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend.
2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen
zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende
Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von
jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz
4 Satz 1) enthalten.
2Die Reihenfolge der Stellvertreter
ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter
zu den Beauftragten gehört.
(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten
zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer
Vorschlagslisten sind zulässig.
2Verbundene Listen gelten
bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis
zu den übrigen Listen als eine Liste.
§§§
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das
Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft
erfüllen oder wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere
nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit
und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit
ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin
gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten
bieten.
2Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf
sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten
zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern
muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung
die Verwirklichung sozialer oder beruflicher
Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder
einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.
(2) 1Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen.
2In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe
genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende
Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.
§§§
(1) 1Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung
vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei
denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach
§ 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt.
2Der Antrag
auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr
vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des
Versicherungsträgers einzureichen.
(2) 1Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine
Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender
Wirkung setzen.
2Die Entscheidung soll innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen
werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.
2Für das Beschwerdeverfahren gilt
Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung
erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf
Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden,
können die Feststellung ihrer allgemeinen
Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten
beantragen.
2Die Feststellung der allgemeinen
Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer
Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.
(2) 1Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar
des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen.
2Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne
zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist.
3Die Entscheidung
ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und
dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben.
4Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung
festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung
im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen.
2Für das Beschwerdeverfahren
gilt § 48b Absatz 2 entsprechend.
3Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten
im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit
der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung
zu stellen ist.
4Die Ablehnung der Feststellung
der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist
unanfechtbar.
§§§
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.
(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur
Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der
Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1)
bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen
und wahlberechtigten Personen.
2Er hat bei
bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen.
3Für das
Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich,
bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
die Versicherten wahlberechtigt sind.
(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden,
den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-
Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene
1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je
angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und
Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene
100 000 Einwohner.
2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag
für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die
Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte
und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.
§§§
(1) 1Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
2Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
haben, können in der Renten- und Unfallversicherung
an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der
Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem
Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf
Teilnahme an der Wahl stellen.
3In der Rentenversicherung
ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt,
der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher
bei dem Träger, der die Rente leistet.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) 1aAnstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht
wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher
Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter
das Wahlrecht ausüben;
1bdie Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
§§§
(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
2aIn der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3
entsprechend;
2bwer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in
dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Satz 1 Nummer 2
und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1
Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.
(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.
(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.
(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie
als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften
oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder
deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von
den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden,
als Vertreter der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen
der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen
werden (Beauftragte).
2aVon der Gesamtzahl der Mitglieder
einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan
darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören;
2bjedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein
Beauftragter je Gruppe angehören.
3Eine Abweichung
von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds
ergibt, ist zulässig.
(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.
(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt ist,
a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist.
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
§§§
(1) 1Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber
in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von
Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in
den Vorstand;
2das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-
Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte.
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.
§§§
(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane
Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen
bestellt.
2Die Mitglieder der Wahlorgane und die
Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter
werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter
von den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt.
2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen
Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu
den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten
die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.
§§§
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.
(2) 1Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern
ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der
sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige
Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten
ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
und in den Umschlägen verschließen können.
2Sind
mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen,
sollen hierfür besondere Räume eingerichtet
werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu
ermöglichen ist.
3Der Arbeitgeber oder der sonst für die
Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür
Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe
und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung
des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen
jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
§§§
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesagentur für Arbeit.
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche
Wahlordnung.
2Es trifft darin insbesondere Vorschriften
über
die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,
die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,
die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
§§§
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) 1Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich
bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt,
oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt
gemacht worden ist.
2Die Klage ist spätestens einen
Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für
den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht
zu erheben.
3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
§§§
(1) 1Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des
Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die
erste Sitzung des Organs stattfindet.
2Die neu gewählte
Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate
nach dem Wahltag zusammen.
(2) 1aDie Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
beträgt sechs Jahre;
1bsie endet jedoch unabhängig
vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt
der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten
Selbstverwaltungsorgane.
2Wiederwahl ist zulässig.
§§§
(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.
(2) 1Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans
durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen
haben oder nachträglich weggefallen sind.
2Jedes Mitglied
hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich
Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
(3) 1Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat
der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes
zu entheben.
2aDer Vorstand kann die sofortige Vollziehung
des Beschlusses anordnen;
2bdie Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben
kann.
(4) 1Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein
Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
2Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss
ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.
(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.
§§§
(1) 1Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert
der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die
Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat
(Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate
Nachfolger vorzuschlagen.
2Sind in einer Liste
Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält
der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich,
kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung
abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2
vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.
(1a) 1Scheiden von den Regionalträgern oder der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
der Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende
des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger
oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen.
2Scheiden von den
Regionalträgern oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes
die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich
Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen.
3Das Nähere regelt
die Satzung.
4Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5
gelten entsprechend.
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen.
(3) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen
der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss
fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt,
und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden
der Vertreterversammlung, den Listenträger,
die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten.
2Wird
dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1
und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde
den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(4) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand
Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit,
teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach
Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung
mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und
weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt
gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag
beim Vorstand eingeht.
2Nach Ablauf eines Monats
gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
3Wird dem Vorstand
innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2
kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag
eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden
Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach
§ 52 neu zu wählen.
(5) 1§ 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51
und 57 gelten entsprechend.
2An die Stelle des Zeitpunkts
der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt
der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
§§§
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