SGB-IV (4) | ||
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Zusammensetzung, Wahl und Verfahren |
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(1) 1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
wird durch die Satzung entsprechend der Größe
des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für
die folgende Wahlperiode geändert werden.
2aDie Vertreterversammlung
hat höchstens sechzig Mitglieder;
2bder Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder.
3aDie Vertreterversammlungen
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder;
3bbis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden
Wahlperiode gilt Satz 2.
4Für die Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gilt § 44 Absatz 5.
(2) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen
Stellvertreter vertreten.
2aStellvertreter sind die als solche
in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen
in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer
Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt;
2bMitglieder,
die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5
haben, bleiben hierbei unberücksichtigt.
3Bei dem Bundesvorstand
der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die
als solche gewählten Personen.
4Bei der Bundesvertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die
von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder.
5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können
für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie
für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates
der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen
in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher
Stellvertreter benannt werden.
(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre
Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben
Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder
deren Stellvertreter sein.
2Eine Mitgliedschaft in den
Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen
ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.
(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb
oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen,
gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den
Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein
Vertreter an.
2aEr hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die
Vertreter der Versicherten;
2bbei einer Abstimmung kann
er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden
Versichertenvertretern zustehen.
3Bei Betriebskrankenkassen,
die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem
Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an,
sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
4aDie Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden
Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen;
4bSatz 2 gilt entsprechend.
5Die Satzung legt das Verfahren zur
Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates
sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung
fest.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,
deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches
enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 laufenden
Wahlperiode.
(2a) 1Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse
Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und
Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für
den Landes- und kommunalen Bereich gehören den
Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der
Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern
oder ein Arbeitgebervertreter an.
2Bei der Unfallkasse
des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen
Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl
wie die Vertreter der Versicherten an.
3Die Arbeitgebervertreter
werden bestimmt
bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landesund kommunalen Bereich a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen,
bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Bundesagentur für Arbeit.
4aGehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie
die Vertreter der Versicherten;
4bbei einer Abstimmung
kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den
anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.
5aDas Verhältnis der
Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem
Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter
aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen
im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der
auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz
1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten
Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der
Wahl;
5bdas Nähere bestimmt die Satzung.
(3) 1In den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften wirken in Angelegenheiten
der Krankenversicherung der Landwirte und
der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der
Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung
nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Absatz
4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter
der Arbeitnehmer nicht mit.
2aAn die Stelle der nicht
mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die
Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert
sind;
2bsind solche Stellvertreter nicht in genügender
Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach
§ 60 zu ergänzen.
(4) 1Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei
den Krankenkassen nach § 35a kann von dem jeweiligen
Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in seiner
Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden
Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
und 2 geregelt werden.
2Der Verwaltungsrat muss mindestens
zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.
(5) 1Die Vertreterversammlungen der Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder
in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
2Die Gewählten müssen je
zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe
der Arbeitgeber angehören.
3aDie weiteren Mitglieder der
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden von den Versicherten und
Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund
gewählt;
3bihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt
und darf die Zahl 30 nicht überschreiten.
4Bis zum Ablauf
der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode
darf sie die Zahl 60 nicht überschreiten.
5Der Vertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber
der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten
Mitglieder an.
(6) 1Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund besteht aus 22 Mitgliedern.
2Zwölf Mitglieder
werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger,
acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz
5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag
der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See gewählt.
3Die Gewählten müssen
je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der
Gruppe der Arbeitgeber angehören.
4Dem Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz
5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung
Bund bestimmt wurden.
§§§
(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen
oder Wahlen in besonderen Fällen.
2Allgemeine Wahlen
sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich
stattfindenden Wahlen.
3Wahlen in besonderen
Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger
und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig
erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).
(2) 1aDie Wahlen sind frei und geheim;
1bes gelten die
Grundsätze der Verhältniswahl.
2Das Wahlergebnis wird
nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt.
3Dabei
werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die
mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten haben.
§§§
(1) 1aDie Versicherten und die Arbeitgeber wählen die
Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt
auf Grund von Vorschlagslisten;
1bdas Gleiche gilt
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande
gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter
benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde
unverzüglich an.
2Diese beruft die Mitglieder
und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren.
3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.
§§§
(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.
(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau- Berufsgenossenschaft,
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.
§§§
(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.
(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 150 Versicherten von 5 Personen,unterzeichnet sein.
2Für die in Satz 1 genannte Anzahl
von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres
vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung
maßgebend.
(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste
nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts
nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz
1 Satz 2 erfüllen.
2Von der Gesamtzahl der Unterzeichner
dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert
dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz
6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen
sowie deren Verbände entsprechend.
2Das gilt nicht, wenn diese
1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.
(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die
Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen
sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend.
2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen
zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende
Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von
jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz
4 Satz 1) enthalten.
2Die Reihenfolge der Stellvertreter
ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter
zu den Beauftragten gehört.
(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten
zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer
Vorschlagslisten sind zulässig.
2Verbundene Listen gelten
bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis
zu den übrigen Listen als eine Liste.
§§§
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das
Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft
erfüllen oder wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere
nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit
und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit
ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung
und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin
gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten
bieten.
2Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf
sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten
zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern
muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung
die Verwirklichung sozialer oder beruflicher
Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder
einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.
(2) 1Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen.
2In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe
genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende
Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.
§§§
(1) 1Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung
vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei
denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach
§ 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt.
2Der Antrag
auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr
vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des
Versicherungsträgers einzureichen.
(2) 1Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine
Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender
Wirkung setzen.
2Die Entscheidung soll innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen
werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.
2Für das Beschwerdeverfahren gilt
Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung
erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf
Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden,
können die Feststellung ihrer allgemeinen
Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten
beantragen.
2Die Feststellung der allgemeinen
Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer
Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.
(2) 1Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar
des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen.
2Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne
zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist.
3Die Entscheidung
ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und
dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben.
4Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung
festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung
im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen.
2Für das Beschwerdeverfahren
gilt § 48b Absatz 2 entsprechend.
3Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten
im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit
der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung
zu stellen ist.
4Die Ablehnung der Feststellung
der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist
unanfechtbar.
§§§
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.
(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur
Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der
Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1)
bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen
und wahlberechtigten Personen.
2Er hat bei
bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen.
3Für das
Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich,
bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
die Versicherten wahlberechtigt sind.
(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden,
den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-
Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene
1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je
angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und
Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene
100 000 Einwohner.
2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag
für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die
Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte
und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.
§§§
(1) 1Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
2Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
haben, können in der Renten- und Unfallversicherung
an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der
Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem
Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf
Teilnahme an der Wahl stellen.
3In der Rentenversicherung
ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt,
der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher
bei dem Träger, der die Rente leistet.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(4) 1aAnstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht
wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher
Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter
das Wahlrecht ausüben;
1bdie Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
§§§
(1) 1Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
2aIn der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3
entsprechend;
2bwer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in
dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Satz 1 Nummer 2
und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1
Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.
(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.
(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.
(4) 1Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie
als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften
oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder
deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von
den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden,
als Vertreter der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen
der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen
werden (Beauftragte).
2aVon der Gesamtzahl der Mitglieder
einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan
darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören;
2bjedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein
Beauftragter je Gruppe angehören.
3Eine Abweichung
von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds
ergibt, ist zulässig.
(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufsgenossenschaft versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.
(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt ist,
a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist.
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
§§§
(1) 1Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber
in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von
Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in
den Vorstand;
2das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-
Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne
fremde Arbeitskräfte.
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.
(3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Absatz 4 gewählt.
§§§
(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane
Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen
bestellt.
2Die Mitglieder der Wahlorgane und die
Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter
werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter
von den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt.
2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen
Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu
den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten
die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.
§§§
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe.
(2) 1Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern
ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der
sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige
Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten
ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
und in den Umschlägen verschließen können.
2Sind
mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen,
sollen hierfür besondere Räume eingerichtet
werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu
ermöglichen ist.
3Der Arbeitgeber oder der sonst für die
Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür
Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe
und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung
des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen
jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
§§§
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.
(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesagentur für Arbeit.
(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche
Wahlordnung.
2Es trifft darin insbesondere Vorschriften
über
die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,
die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,
die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
§§§
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) 1Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich
bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt,
oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt
gemacht worden ist.
2Die Klage ist spätestens einen
Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für
den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht
zu erheben.
3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
§§§
(1) 1Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des
Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die
erste Sitzung des Organs stattfindet.
2Die neu gewählte
Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate
nach dem Wahltag zusammen.
(2) 1aDie Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
beträgt sechs Jahre;
1bsie endet jedoch unabhängig
vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt
der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten
Selbstverwaltungsorgane.
2Wiederwahl ist zulässig.
§§§
(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.
(2) 1Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans
durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn
die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen
haben oder nachträglich weggefallen sind.
2Jedes Mitglied
hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich
Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
(3) 1Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat
der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes
zu entheben.
2aDer Vorstand kann die sofortige Vollziehung
des Beschlusses anordnen;
2bdie Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben
kann.
(4) 1Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein
Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
2Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss
ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.
(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.
§§§
(1) 1Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert
der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die
Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat
(Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate
Nachfolger vorzuschlagen.
2Sind in einer Liste
Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält
der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich,
kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung
abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2
vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.
(1a) 1Scheiden von den Regionalträgern oder der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
der Bundesvertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende
des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger
oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen.
2Scheiden von den
Regionalträgern oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes
die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich
Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen.
3Das Nähere regelt
die Satzung.
4Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5
gelten entsprechend.
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen.
(3) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen
der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss
fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt,
und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden
der Vertreterversammlung, den Listenträger,
die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten.
2Wird
dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1
und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde
den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(4) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand
Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit,
teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach
Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung
mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und
weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt
gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag
beim Vorstand eingeht.
2Nach Ablauf eines Monats
gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
3Wird dem Vorstand
innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2
kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen
der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag
eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden
Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach
§ 52 neu zu wählen.
(5) 1§ 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51
und 57 gelten entsprechend.
2An die Stelle des Zeitpunkts
der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt
der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
§§§
(1) 1Für die Wahl der Versichertenältesten und der
Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und
62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts
Abweichendes bestimmt.
2Den Vorschlagslisten sind
Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde
zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten
für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
berechtigt sind.
(2) 1Die Stellvertretung der Versichertenältesten und
der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt.
2Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender
Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
abweichend von § 60 regeln.
§§§
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,
einen ersten und einen zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden.
2Der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den
Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.
(2) 1Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die
Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt,
wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
2Bei gleicher Stimmenzahl gelten die
Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der
Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger
Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr
zu führen haben.
3Gilt hiernach mehr als die vorgeschriebene
Zahl von Personen als gewählt, entscheidet
das Los;
3bdas Gleiche gilt für die Reihenfolge.
4Bei der
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
der Bundesvertreterversammlung und des
Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden
Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4
erforderlich.
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter
der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein
Jahr den Vorsitz führen.
2aBei den Trägern der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter
der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwechselnd
je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu
führen;
2bEntsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die
Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass
für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentätigkeit
einer der Vertreter den Vorsitz führt.
3Die Satzung bestimmt das Nähere.
(4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
(5) 1Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder
eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung eines
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberufen.
2Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet
die Amtsdauer mit der Neuwahl.
(6) 1Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein
Nachfolger gewählt.
2Für einen nach § 59 ausscheidenden
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans
gewählt.
§§§
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
2Sie müssen einberufen
werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(3) 1Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
2Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich,
soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten
des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften
oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des
Ersten Buches) befassen.
3aFür weitere Beratungspunkte
kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden;
3bder Beschluss ist in öffentlicher
Sitzung bekannt zu geben.
(3a) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf
bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers
offengelegt werden, der ihm im Rahmen
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans
Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes
ist, dem der Arbeitnehmer angehört.
2Diesen Personen
darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer
Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben
werden.
3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1
und 2 sind
die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeichneten Daten und
andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme der genannten Personen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.
(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf
bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden
Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen
Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann.
2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als
Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt
werden.
(5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.
§§§
(1) 1Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig,
wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist.
2aIst ein Selbstverwaltungsorgan
nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der
nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann
beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit
nicht vorliegt;
2bhierauf ist in der Ladung zur nächsten
Sitzung hinzuweisen.
(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder
sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2aBei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter
Beratung wiederholt;
2bbei erneuter Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung
schriftlich abstimmen.
2Die Vertreterversammlung kann
schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.
3Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans
der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist
über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten
und abzustimmen.
(4) 1Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung
und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger
der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen
der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.
2Bei Beschlüssen
der Bundesvertreterversammlung und des
Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger
mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger
mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet.
3In der Bundesvertreterversammlung
orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb
der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten
der einzelnen Träger.
4Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes
innerhalb der Bundesträger.
5Das Nähere
zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die
Satzung.
§§§
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für
die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,
die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht,
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.
§§§
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung
einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung,
Ausschüssen übertragen.
2Zu Mitgliedern können
bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch
Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden.
3Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder
abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 und 64 entsprechend.
§§§
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