SGB-IV (6) | ||
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Versicherungsbehörden |
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(1) 1Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter
und das Bundesversicherungsamt.
2Durch Landesrecht
können weitere Versicherungsbehörden errichtet
werden.
(2) 1aDie Landesregierungen können einzelne Aufgaben,
die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden
zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere
Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung
übertragen;
1bdie Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die obersten Landesbehörden weiter
übertragen.
§§§
1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige
Behörde im Sinne von Satz 1 ist.
3Sie können
diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden
der Länder übertragen.
4Die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames
Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden
bei einer dieser Behörden errichtet
wird.
5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen
oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein
gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde
auch für Gebietsteile mehrerer Länder
errichtet werden.
§§§
(1) 1Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten
der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen
und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges
Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
2a Die
Landesregierungen können einzelne Aufgaben der
Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch
Rechtsverordnung übertragen;
2bdie Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden
weiter übertragen.
(2) 1Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen
aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.
2Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den
Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich,
soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen
Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an
den Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3) 1Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen
Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat.
2Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes
1 erfüllt waren.
§§§
(1) 1Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige
Bundesoberbehörde.
2Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch
Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben
wahrzunehmen.
2Es untersteht dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
dem Bundesministerium für Gesundheit.
3Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt,
nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums
gebunden.
§§§
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Absatz 3 des Dritten Buches,
Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes und
Einkommensnachweise nach § 2 Absatz 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Absatz 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.
§§§
(1) Bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 145 Absatz 1 des Sechsten Buches) wird eine räumlich, organisatorisch und personell getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die die nach § 97 Absatz 1 übermittelten Daten speichert.
(2) 1Der Informationstechnischen Servicestelle der
Gesetzlichen Krankenversicherung wird die Wahrnehmung
der Aufgaben der Registratur Fachverfahren
nach § 100 übertragen.
2Soweit sie Aufgaben nach diesem
Gesetz wahrnimmt, gilt sie als öffentliche Stelle.
(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im Auftrag oder die Übermittlung von Daten abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen ist unzulässig.
(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren müssen voneinander getrennt sein.
§§§
Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten |
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(1) 1Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle
für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten
monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung
eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält,
die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen
sind.
2Das sind insbesondere
die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4), Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten,
das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist, die Art des Einkommens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende Nummer der Meldung sowie
Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
3Sonstige personenbezogene Daten darf die Meldung
nicht enthalten.
4Zusätzlich zur monatlichen Meldung
nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zentralen Speicherstelle
die Meldung zu den erfassten Nachweisen
zu dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt zu übermitteln,
den das für den jeweiligen Nachweis geltende Gesetz
bestimmt.
5 Auf die Übermittlung und den Anspruch des
Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.
6Eine Meldepflicht des
Arbeitgebers besteht nicht, wenn Entgelte
ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäftigung
in einem Privathaushalt nach § 8a erzielt werden.
(2) 1Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale
Speicherstelle ist zu protokollieren.
2Die Protokollierung
umfasst
3Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jahren zu
löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu Beweiszwecken
in einem bereits eingeleiteten Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren benötigt wird und der Arbeitgeber
davon Kenntnis hat.
4In diesem Fall ist sie unverzüglich
nach Mitteilung der abrufenden Behörde, dass das Verfahren
abgeschlossen worden ist, zu löschen.
5Die Mitteilung
hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen.
(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Absatz 1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten keine Versicherungsnummer nach
§ 147 des Sechsten Buches vorhanden oder zu vergeben,
beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung nach
Absatz 1 die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der
Zentralen Speicherstelle unter Angabe der für die Vergabe
der Verfahrensnummer erforderlichen Daten des
Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten.
2Die Zentrale Speicherstelle
leitet den Antrag an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung weiter.
3Für die
Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des Sechsten
Buches entsprechend.
4Dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber
ist die vergebene Verfahrensnummer unverzüglich
mitzuteilen; dies kann auch elektronisch erfolgen.
(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der Übermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geändert, ist die Meldung für diesen Abrechnungszeitraum unverzüglich zu stornieren und ist unverzüglich eine erneute Meldung mit den geänderten Daten zu erstatten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Meldung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§§§
(1) 1Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten haben
sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfasster
Nachweis erforderlich wird.
2Mit dieser Anmeldung
oder mit der ersten Meldung nach § 97 Absatz 1 wird
der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat
Teilnehmer am Verfahren.
(2) 1Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 sind die
Versicherungs- oder Verfahrensnummer und die Zertifikatsidentitätsnummer
eines zum Zeitpunkt der Einverständniserklärung
zum Abruf gültigen qualifizierten Zertifikats,
die sich zusammensetzt aus der laufenden
Nummer des Zertifikats nach § 7 Absatz 1 Nummer 4
des Signaturgesetzes, dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters
sowie seinem Niederlassungsstaat
nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Signaturgesetzes,
anzugeben.
2Die Anmeldung erfolgt über eine Anmeldestelle,
die den Antrag unverzüglich an die Registratur
Fachverfahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Registratur
Fachverfahren.
3Für die Anmeldung können die
von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung gestellten
Einrichtungen genutzt werden.
4Nach der Anmeldung
erhält der Teilnehmer eine Bestätigung über
die erfolgreiche Anmeldung.
(3) 1Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers hat
sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden.
2Bei der Anmeldung
zum Verfahren ist der Nachweis des gesetzlichen
Vertretungsrechtes zu führen.
3Erlischt das gesetzliche
Vertretungsrecht, ist dies unverzüglich über
eine Anmeldestelle oder direkt der Registratur Fachverfahren
mitzuteilen.
4Zu diesem Zeitpunkt erlischt die
Teilnahmeberechtigung des Vertreters.
§§§
Aufgaben und Befugnisse |
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(1) 1Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom Arbeitgeber
nach § 97 Absatz 1 in verschlüsselter Form
übermittelten Daten.
2Sie darf diese Daten nur verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist.
(2) 1Die Zentrale Speicherstelle überprüft die übermittelten
Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit.
2Der Eingang der Meldungen des Arbeitgebers ist zu
protokollieren.
3Die Protokollierung umfasst
4§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
5Sind die Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder erfolgt
aus sonstigen Gründen keine Speicherung, ist der Arbeitgeber
durch eine Fehlermeldung zu unterrichten.
6Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten unverzüglichen
Übermittlung einer korrekten Meldung verpflichtet.
7Bei Speicherung der Daten durch die Zentrale Speicherstelle
ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine Abfrage
bei der Registratur Fachverfahren die Möglichkeit
der Zuordnung zu einer Zertifikatsidentitätsnummer
oder vorläufigen Identitätsnummer und speichert die
angenommenen Daten in verschlüsselter Form.
2Der Datenbank-
Hauptschlüssel wird durch den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
verwaltet.
3Die Daten dürfen ausschließlich unter
der Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen
Identitätsnummer gespeichert werden.
4§ 79 Absatz 2
des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung.
5Die Zentrale Speicherstelle hat sicherzustellen,
dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen werden
können.
6Zur Prüfung dieser Abrufvoraussetzungen werden
bei der Zentralen Speicherstelle die Abrufbefugnis
der verantwortlichen Person sowie das Vorliegen des
Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf
durch die abrufende Behörde gespeichert.
(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes Datum automatisch zu löschen, sobald die Ansprüche, für deren Geltendmachung es nach den in § 95 Absatz 1 genannten Gesetzen erforderlich ist, erloschen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren.
(5) 1Hat ein Teilnehmer den begründeten Verdacht,
dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person übermittelten
Daten nicht korrekt übermittelt oder gespeichert
worden sind und beantragt er bei der abrufenden Behörde
eine Überprüfung, ist die Zentrale Speicherstelle
verpflichtet, die korrekte Übernahme der Daten unverzüglich
zu prüfen.
2Das Prüfergebnis ist der abrufenden
Behörde nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten.
3Fehlerhafte
Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und
neu vorzunehmen.
(6) 1Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten
Daten nur für die Übermittlung an abrufende
Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer nach diesem
Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften verwenden.
2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig.
3Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten,
dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege
des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden können.
4Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und die Unversehrtheit der bei der Zentralen Speicherstelle
gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten
Daten gewährleisten.
5Der Nachweis der Urheberschaft
des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische
Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
(7) 1Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten
Daten nur an zum Abrufverfahren zugelassene
Behörden weiter übermitteln.
2Über einen Antrag auf Zulassung
entscheidet die Zentrale Speicherstelle im Einvernehmen
mit der Registratur Fachverfahren.
3Sie darf
nur Behörden zulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise
verlangen können.
4Die Zentrale Speicherstelle
prüft, ob die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufverfahren
durch die ersuchende Behörde gewährleistet sind.
5§ 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend.
6Die abrufende
Behörde hat die Zentrale Speicherstelle unverzüglich
über alle technischen Veränderungen zu informieren.
7Sind die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben,
ist die Zulassung zu versagen oder zu entziehen.
§§§
(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Aufgabe,
die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter elektronisch vorgenommene Anmeldung zum Verfahren entgegenzunehmen,
soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und auch keine vorläufige Identitätsnummer vorliegt, für einen Teilnehmer eine vorläufige Identitätsnummer zu vergeben,
die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters mit der Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers zu verbinden und zu speichern,
die vorläufige Identitätsnummer und alle einem Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitätsnummern zu verbinden und zu speichern,
die Registrierung von gesetzlichen Vertretern als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie
der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Daten zu übermitteln.
(2) 1Die Registratur Fachverfahren darf personenbezogene
Daten nur erheben und verwenden, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist.
2Zu diesem Zweck verarbeitet die Registratur
Fachverfahren die Angaben des Teilnehmers und
seines gesetzlichen Vertreters aus seiner Anmeldung
zum Verfahren sowie die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
des Teilnehmers aus der Meldung nach
§ 97 Absatz 1.
(3) 1Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitätsnummer
vorhanden, vergibt sie eine vorläufige Identitätsnummer.
2Die vorläufige Identitätsnummer gilt ausschließlich
für den Teilnehmer und ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer
aufgebaut, wobei anstelle des Namens
des Zertifizierungsdiensteanbieters die Kennung
der Registratur Fachverfahren eingesetzt wird.
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versicherungsnummer gleicht die Registratur Fachverfahren bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für das Verfahren erforderlichen Daten mit dem Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten Buches) ab.
(5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen Registratur Fachverfahren und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln diese durch Vereinbarung.
(6) 1Die Registratur Fachverfahren löscht unverzüglich
alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht mehr
als Ordnungskriterium für die in der Zentralen Speicherstelle
gespeicherten Daten erforderlich sind.
2Gleiches
gilt für vorläufige Identitätsnummern.
3Ansonsten sind
in der Registratur Fachverfahren gespeicherte Daten
spätestens 80 Jahre nach der Geburt des Teilnehmers
zu löschen.
(7) 1Die Registratur Fachverfahren hat die Anmeldung
eines Teilnehmers und die Vergabe einer vorläufigen
Identitätsnummer zu protokollieren.
2Die Protokollierung
einer Anmeldung enthält den Zeitpunkt des Eingangs
der Anmeldung, die gemeldete Versicherungs- oder
Verfahrensnummer und die Bestätigung der Deutschen
Rentenversicherung über die Richtigkeit der Versicherungs-
oder Verfahrensnummer.
3Die Protokollierung der
Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer enthält den
Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers,
die Versicherungs- oder Verfahrensnummer sowie die
vorläufig vergebene Identitätsnummer.
4§ 97 Absatz 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) 1Die Registratur Fachverfahren darf die von ihr
verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser Vorschrift
oder für Auskünfte an den Teilnehmer nach diesem
Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften verwenden.
2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
unzulässig.
3Die Registratur Fachverfahren hat zu gewährleisten,
dass Auskünfte an Teilnehmer auch im
Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden können.
4Dabei ist sicherzustellen, dass
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und die Unversehrtheit der bei der Registratur
Fachverfahren gespeicherten und an den Teilnehmer
übermittelten Daten gewährleisten.
5Der Nachweis der
Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte
elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
führen.
§§§
Abrufverfahren |
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(1) 1Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle zunächst
die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,
das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf,
die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und genutzten Zertifikate.
2Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig
oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung
nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der abrufenden
Behörde unverzüglich mit.
3Anderenfalls übermittelt
sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren
erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende
Behörde.
(2) 1Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe
zu protokollieren.
2Die Protokollierung umfasst mindestens
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,
3§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99
Absatz 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen
Speicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter.
2Dieser
ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Bediensteten
dieser Behörde zuständig.
3Der Umfang der jeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen.
4Änderungen hinsichtlich der befugten
Bediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen
Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen.
5Jeder Abrufberechtigte muss sich
für den jeweiligen Abruf gegenüber der Zentralen Speicherstelle
persönlich als Behördenmitarbeiter
mit seiner sicheren Authentisierungseinheit
nach dem Signaturgesetz authentisieren.
(2) 1Die abrufende Behörde muss über die notwendigen
technischen Einrichtungen zum Abruf verfügen.
2Der Nachweis ist im Zulassungsantrag nach § 99 Absatz
7 zu führen.
3Änderungen der technischen Einrichtung
sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die abrufende Behörde hat die Verbindungsdaten
für den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle zu protokollieren.
2Die Protokollierung umfasst mindestens
die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,
3§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren verwendet
werden, für deren Durchführung sie abgerufen
worden sind.
2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
§§§
(1) 1Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer
oder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur sein Einverständnis gegenüber
der Zentralen Speicherstelle erklärt hat.
2Das Einverständnis
kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl
künftiger Abrufe beziehen.
3Der Teilnehmer hat das
Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen oder
zeitlich zu begrenzen.
(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2 Nummer 7 des Signaturgesetzes) zum Verfahren nach § 98 Absatz 1 oder Absatz 3 angemeldet sein.
(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf
die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung nach diesem Gesetzbuch,
den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfolgende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2 sowie
seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
(4) 1Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren Anspruch
auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten.
2Der Teilnehmer kann die Übermittlung
der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in
schriftlicher Form verlangen.
3Der Anspruch kann bei der
abrufenden Behörde oder direkt gegenüber den in
Satz 1 genannten Stellen geltend gemacht werden.
4Der Teilnehmer ist über die Weiterleitung seines Anliegens
und die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten
Stellen zu informieren.
(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart noch darf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste Nachweise erforderlich ist.
(6) 1Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufenden
Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben, um
ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu erklären, erhalten
auf Antrag von dieser Behörde die Kosten des qualifizierten
Zertifikates in angemessener Höhe erstattet.
2Mit der Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber
zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als
angemessen anerkannt werden.
(7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§§§
§§§
Aufbewahrung von Unterlagen |
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(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
(2) 1Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen
diese als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren,
soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht.
2Nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf
Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere
sicherzustellen, dass
die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten auf einem anderen dauerhaften Datenträger
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird,
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden können,
die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmen und
als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Unterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
(3) 1Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel
zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen
lesbar zu machen.
2aSoweit erforderlich, ist die
Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise
auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen
beizubringen;
2bdie Behörde kann Ersatz
ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt wird.
§§§
(1) 1Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden.
2Die Anbietungs- und Übergabepflichten
nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes
und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften
der Länder bleiben unberührt.
3Satz 1 gilt insbesondere
für
Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2 als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen.
(2) 1aUnterlagen, die einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern
oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden
sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als
Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung
von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden
sind;
1bwerden die Unterlagen anderen Stellen zur
Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung
zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen
des Signaturgesetzes das Nähere zu
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im
Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe
und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen
für Unterlagen.
2aDie Vereinbarung kann auf
bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden;
2bsie ist von den beteiligten Spitzenverbänden
abzuschließen.
3Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.
§§§
Ist eine Unterlage nach § 110a Absatz 2 auf anderen dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als Bildträgern aufbewahrt und
die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder
bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen ist, der den Text elektronisch signiert hat,
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§§§
Bußgeldvorschriften |
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(1) (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
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entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, |
entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung
nicht oder nicht richtig gestaltet,
| |
entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, |
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert,
entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert,
entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht,
entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,
entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird.
2In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder § 28p Absatz 9, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert,
entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert,
entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht,
entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,
entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird. In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 9 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle,
die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,
die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a, 4, 8 und Absatz 2,
4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird,
4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6,
4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 9 bis 14,
die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3) 1aDie Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat;
1b§ 66 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
2aDiese Kasse trägt
abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
2bsie ist auch ersatzpflichtig
im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
1Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung,
die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung
zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts ergeben.
2Sie unterrichten sich gegenseitig
über die für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen.
3Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße
gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe
oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe
oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörden.
§§§
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften |
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(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes
1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 8.
2Als Zusatzleistungen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öffentlich-
rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei
Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011.
2Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 37,5 vom Hundert.
§§§
Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro.
§§§
(1) 1aWertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar
2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden;
1bdies gilt auch für neu vereinbarte
Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage
früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.
§§§
(1) § 71 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im Jahr 2005 zu 30 Prozent, im Jahr 2006 zu 50 Prozent und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent erstattet werden.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
§§§
Von den in § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 99 Absatz 7 und den §§ 102 und 103 Absatz 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales den abrufenden Behörden
auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befugnisse
nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungszwecken
vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen.
2Ein
entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an
die Zentrale Speicherstelle zu richten.
(3) § 97 Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen sind.
(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
§§§
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§§§