Erläuterungen |
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Die Gesetze und Verordnungen werden nicht im Originallayout dargestellt, sondern die Darstellung ist hinsichtlich ihrer Lesbarkeit und der EDV-mäßigen Nutzung optimiert. Die Darstellung am Bildschirm wird auf das Wesentlich reduziert. Weiterführende Informationen werden in Quickinfos versteckt. Meine Bearbeitungstechnik besteht demnach aus folgenden Komponenten:
Enthält ein Gesetz keinen amtlichen Kurznamen bzw Abkürzung, vergibt die Datenbank entsprechende Namen und Abkürzungen, die mit n-amtl gekennzeichnet werden.
Das Erlassdatum und das Änderungsdatum wird im zweistelligen Zahlen-Format angegeben (zB 01.01.09)
Die Fundstellenangabe wird zu einem Schlüssel zusammengefasst (zB (BGBl_I_09,1), (Amtsbl_09,120))
Bei der Paragraphennummerierung wurde das Paragraphenzeichen mit der Paragraphennummer durch Tiefstrich verbunden ("§_1") und die Gesetzesabkürzung hinzugefügt. Durch dieses Alleinstellungsmerkmal, kann jeder Paragraph eines beliebigen Gesetzes direkt auf den Bildschirm geholt werden indem man die Paragraphenummer mit Tiefstrich verbundenem Paragraphenzeichen und die gewünscht Gesetzesabkürzung in die Volltextsuche eingibt (zB "§_10 BauGB", "§_9 SBG" oder "§_1500 BGB").
Jeder Satz und jeder Halbsatz eines Absatzes wird in einer neuen Zeile begonnen und mit hochgestellten Satzzählern (1, 2 ...) bzw Halbsatzzählern 1a, 1b ...) versehen. Das ermöglicht nicht nur eine schnelle Orientierung in den immer länger werdenden Paragraphen, sondern im Rahmen der Verlinkung, das direkte Anspringen jedes Satzes bzw Halbsatzes.
Entsprechend werden bei Aufzählungen, die aus mehreren Sätzen bestehen tiefgestellte Satzzähler (1, 2 ...)verwendet.
Abkürzungspunkte werden entweder mit der nachfolgenden Zahl zu einer Einheit zusammengefasst (zB "Abs.1") oder weggelassen (zB "iVm") um den Punkt als Satzendekennzeichen zu monopolisieren.
Kapitelüberschriften werden farblich gekennzeichnet um sie hervorzuheben. Überlanger Überschriften werden auf das Wesentliche gekürzt. Ein Quickinfo informiert über die Originalüberschrift.
Definitionen werden in Fettschrift hervorgehoben. Alle Erwähnungen dieses Begriffes innerhalb eines Gesetzes werden mit der Definition verlinkt.
Demnächst in Kraft tretendes Recht, demnächst außer Kraft tretendes Recht, zeitlich begrenzt geltendes Recht und außer Kraft getretenes Recht werden farblich hervorgehoben. Lässt man die Maus auf der farblich gekennzeichneten Fläche liegen, informiert ein Quickinfo über das Eintrittsdatum.
Jeder Paragraph wird durch das Paragraphenendzeichen
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abgeschlossen.Gesetzes des Bundes, die nur zeitlich begrenzt gelten, werden farblich gekennzeichnet. Lässt man die Maus auf dem Text liegen erscheint ein Quickinfo, das über den Außer-Krafttretens-Zeitpunkt informiert. Da der saarländische Gesetzgeber inzwischen allen Gesetzen nur zeitlich begrenzte Geltung zubilligt, bin ich im Landesrecht von der farblichen Kennzeichnung ganzer Gesetze abgegangen, da die Lesbarkeit bei weißem Hintergrund besser ist. Aber auch dort informiert ein Quickinfo über den Außerkrafttretenszeitpunkt.
Jedem Gesetz und jeder Verordnung wird ein Inhaltsverzeichnis zu Seite gestellt, auch wenn das Gesetz kein amtliches Inhaltsverzeichnis hat.
Im Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes werden die Paragraphenüberschriften auf das Wesentliche gekürzt um eine einzeilige Darstellung zu ermöglichen. Werden einzelne Überschriften trotzdem umgebrochen, kann durch Ziehen am Fensterrahmen eine korrekte Darstellung erreicht werden.
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Viele Stellen der frisierten Gesetzestexte sind mit versteckten Informationen versehen. Lässt man die Maus auf ihnen liegen, erscheint ein Quickinfo mit weiterführenden Informationen. Dabei verfahre ich nach folgender Systematik:
Alle dunkelblau unterlegte Kopfzeilen eines Dokumentes (Datei) sind mit Quickinfos ausgestattet, die über folgendes informieren:
ErbStG |
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Inhalt | Kurznamen | §§-Anzahl |
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Ebenfalls habe ich alle farblich blau unterlegte Kapitelüberschriften sind mit Quickinfos ausgestattet, die über folgendes informieren:
Allgemeines |
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Kapitel | Amtliche Überschrift | §§-Folge |
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Auch die in der gelben Schaltzeile verwendeten Schaltzeichen sind mit Quickinfos ausgestattet, die über folgendes informieren:
[ I ] | [ ] |
Lädt das Inhaltsverzeichnis ins Inhaltsfenster | Springt zum Dokumentenende |
Folgende weiterem Schaltzeichen werden in der gelben Schaltzeile verwendet und sind jeweils mit Quickinfos ausgestattet.
[ ] | Zum Ende des Dokuments | |
[ ] | Zum Anfang des Dokuments | |
[ » ] | Zum nächsten Dokument einer Dokumentenkette | |
[ « ] | Zum vorherigen Dokument einer Dokumentenkette. | |
[ ] | Anfang bzw Ende einer Dokumentenkette | |
[ 80 ] | Zu § 80 eines Gesetzes. | |
[ i ] | Lädt das Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes in das linke untere Nebenfenster. | |
[ Gliederung ] | Lädt bei größeren Gesetzen die Gliederungsübersicht (Ü) ins Inhaltsfenster. | |
[ Index ] | Lädt das Stichwortverzeichnis zu einem Gesetz ins obere Nebenfenster. | |
[ Motive ] | Lädt das Stichwortverzeichnis zu einem Gesetz ins obere Nebenfenster. | |
[ RsprS ] | Lädt die Rechtsprechungshinweise zu einem Gesetz ins obere Nebenfenster. | |
(R) | lädt das Auswahlmenü der Rechtsprechungssammlung | |
(L) | lädt das Auswahlmenü der Literatursammlung | |
( i ) | lädt das Auswahlmenü der Info-Box (Einführung/Abk/Motive/Fehler/usw) | |
(A) | lädt das Auswahlmenü des Archivs | |
(iP) | lädt die Bedieneroberfläche für das iPhone | |
(G) | lädt wieder das Auswahlmenü der Gesetzessammlung | |
Synopsen | lädt die Oberfläche zur gleichzeitigen Darstellung zweier beliebiger Gesetze | |
Sy-1/Sy-2 | lädt die Oberfläche einer synoptischen Darstellung eines Gesetzes neu-alt bzw Land-Bund | |
Alle Gesetzesabkürzungen, die zur Erschließung des Datenbankinhalts verwendet werden, sind mit einem Quickinfos versehen, die über den Gesetzeskurznahmen informieren.
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Ziel meines Bemühungen ist es, dem Rechtsanwender alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die man zur Lösung eines Rechtsproblemes braucht. Da das Papier als Informationsträger, den heutigen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, konnte nur die Seitenbeschreibungssprache HTML mit der Frametechnik und der Möglichkeit Hypertextlinks zu generieren, eine angemessene Problemlösung bieten. Dieser Lösungsansatz hat gegenüber der herkömmlichen Arbeitsweise des Juristen folgende Vorteile:
einfache, zeitschnelle und kostengünstige Aktualisierungsmöglichkeit
Präsentierung von bundes und saarländischen Gesetzestexten unter einer einheitlichen Oberfläche
gleichzeitig Darstellung der alphabetischen Gesetzesauswahl, des Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes, des Gesetzestextes selbst und der zur Auswahl stehenden weiteren Gesetze aus dem ausgewählten Rechtsgebiet.
durch Verlinkung der Verweise in einem Gesetz, kann die verwiesene Stelle blitzschnell auf den Bildschirm geholt werden (Nebenfenster), so daß Verweis und verwiesene Stelle gleichzeitig eingesehen werden können.
nicht zuletzt kann durch Verlinkung des Gesetzestextes mit Sekundärwissen (Änderungsnachweisen, Motiven, Rechtsprechungshinweise und Anmerkungen) dem Anwender Hilfestellung bei der Lösung seiner Probleme gegeben werden.
Dabei habe ich mich bemüht, mich nicht zu weit von der gewohnten, durch Papier geprägten, Arbeitsweise des Juristen zu entfernen. Jederzeit kann nicht nur der gewünschte Paragraph, sondern auch die nachfolgenen und vorhergehenden Paragraphen eingesehen werden und die systematische Stellung der Vorschrift im Gesetz erfasst werden. So habe ich insbesondere die vielfach im Internet zu beobachtende Atomisierung von Gesetzestexten vermieden, wo lediglich der gewünschte Paragraph angezeigt wird und sehr viel Aufwand erforderlich ist um die systematische Stellung einer Vorschrift zu erfassen.
ständig verfügbare Links | Nebenfenster (groß) dient zur Darstellung der
| Auswahl
dient zur |
Nebenfenster (klein) dient zur Darstellung
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Inhaltsfenster (U) dient
| Hauptfenster (U) dient
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Frisierte Texte | [ ] |
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