SGB-III (1) | 1-23 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.860-3
Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung
vom 24.03.97 (BGBl_I_97,594)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 des Achten Gesetzes
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.08 (BGBl_08,1626)
Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen
von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2329)
(= Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.97, BGBl_I S.594)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
K-1 | Allgemeines | 1-4 |
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A-1 | Grundsätze | 1-4 |
(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.
2Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
3Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
4Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen,
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern,
zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen.
(3) (1) 1Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können
Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen.
2Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen
Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten.
3Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit diesem zu treffen.
§§§
(1) Die Agenturen für Arbeit (2) erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, indem sie
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit
die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen.
2Sie sollen dabei insbesondere
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden,
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b (5) bei der Agentur für Arbeit (3) informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit (4) frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten.
2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmer,
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
(4) 1Die Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen.
2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
§§§
(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen:
Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen,
Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
Mobilitätshilfen (8) zur Aufnahme einer Beschäftigung,
Gründungszuschuss (14) zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,
Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
Übernahme der Weiterbildungskosten (1) während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung,
allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld,
Arbeitslosengeld (9) während Arbeitslosigkeit sowie Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (2),
Transferleistungen (3).
(2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen:
Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,
Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, Arbeitsleistung und weitere Leistungen bei Abschluß eines Eingliederungsvertrages mit Zustimmung des Arbeitsamtes,
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen,
(15) Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung,
Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld (12).
(3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen:
Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung,
Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen,
Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime,
Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, (4)
Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur (4).
(4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (6), Teilarbeitslosengeld (10) und Insolvenzgeld.
(5) (7) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld, Wintergeld (13) und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. (f)
§§§
(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.
(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich.
§§§
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
§§§
(1) 1Die Agentur für Arbeit (1) hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung
festzustellen.
2Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine
berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren.
3Die Agentur für Arbeit (1) und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest.
4Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter
Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungssuchend tritt.
2Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist.
3Sie ist spätestens bis zum 30.September eines Kalenderjahres zu schließen.
§§§
1Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit (1) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen.
2Dabei ist grundsätzlich auf
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen.
§§§
(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken.
(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden.
§§§
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
§§§
1Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten.
2Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung
der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
§§§
(1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit (1) erbracht werden.
2Dabei haben die Agenturen für Arbeit (1) die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
(1a) ... (5)
(2) 1Die Agenturen für Arbeit (2) sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen.
2Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und
überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen.
3Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik
ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für
Arbeit (2) zu überprüfen.
4Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten.
5Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen, zusammen (3).
2Sie sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.
§§§
1Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach
dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften
zusammenzuarbeiten.
2Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für
die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen,
insbesondere über
die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sowie
§§§
(1) 1Die Agenturen für Arbeit (1) können bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern.
2Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken.
3Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind zulässig.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu der freien Förderung, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Grenzen und zum Verfahren, zu regeln.
§§§
(1) 1Jede Agentur für Arbeit (1) erstellt über seine Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit (1) (f) nach Abschluß eines Haushaltsjahres eine Eingliederungsbilanz.
2Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.
(2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu
dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,
den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere mit Vermittlungserschwernissen, Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte,
der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,
der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung des Frauenanteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit sowie über Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,
dem Verhältnis der Zahl der in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelten Arbeitslosen zu der Zahl der Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote). Dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
1dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer, die sechs Monate im Anschluss an
die Maßnahme nicht mehr arbeitslos sind sowie dem Verhältnis der Zahl der
Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu der Zahl der geförderten
Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen.
2Dabei sind besonders
förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,
der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,
der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.
2Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit (2) zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung.
(3) 1Die Eingliederungsbilanz ist mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern.
2Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss über die
Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die
Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger, über die Einschaltung Dritter bei
der Vermittlung sowie Aufschluss über die Zahl der in Personal-Service-Agenturen
vermittelten Arbeitnehmer und deren weiteren Eingliederung in den Arbeitsmarkt gibt.
(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen.
§§§
A-2 | Berechtigte | 12-21 |
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Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.
§§§
Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiter (§ 12 Abs.2 des Vierten Buches).
§§§
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmer an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung (1).
§§§
1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen.
2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.
3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
§§§
(1) (1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (2) zur Verfügung stehen und
sich bei der Agentur für Arbeit (3) arbeitslos gemeldet haben.
(2) (4) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.
§§§
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind Personen, die
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
§§§
(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.
(2) Für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
Zeiten einer Krankheit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,
Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.
§§§
(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.
(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.
§§§
Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die
ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
§§§
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
§§§
A-3 | Verhältnis-Leistungen | 22-24 |
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(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(2) 1Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist.
2§ 219 (1) und Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 235a dürfen auch dann
erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger
Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein,
Leistungen erbringt.
3In diesem Fall werden die Leistungen des anderen
Leistungsträgers angerechnet.
(3) 1Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor.
2Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen.
3Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für
Arbeit (2) in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) (4) 1Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr.1 bis 3 und 6, § 101 Abs.1, 2 und 5, den
§§ 102, 103 Satz 1 Nr.1 und 3, den §§ 109 und 111, § 116 Nr.3, den §§ 160 bis 162, nach
dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k, 421m, 421n,
421o und 421p (5) werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige
im Sinne des Zweiten Buches erbracht.
2Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung
von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs.2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches.
3Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt.
4Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
5Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs.4, den §§ 102, 103 Nr.1 und 3, den §§ 109 und 111 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im
Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
§§§
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
(2) 1Hat die Agentur für Arbeit (1) für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der
Bundesagentur (1) erstattungspflichtig.
2Für diese Erstattungsansprüche gelten die
Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der
Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.
§§§
[ ] | SGB-V §§ 1-23 | [ ][ » ] |
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