SGB-III (8) | 240-279a | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
K-6 | Träger | 207-208 |
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A-1 | Eingliederungshilfen | 240-247 |
Träger (1) können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie
durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder
besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen oder
(2) mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.
§§§
(1) 1Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte
hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen).
2Hierzu gehören Maßnahmen
3Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll.
4Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.
(2) 1Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im ersten Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn
den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann,
die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben und
der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht überschreitet.
2Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nur möglich, solange dem Auszubildenden auch mit
ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht
vermittelt werden kann.
3Im Zusammenwirken mit den Trägern der Maßnahmen sind alle
Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der Auszubildenden auf einen
betrieblichen Ausbildungsplatz zu fördern.
4Falls erforderlich, ist dieser Übergang mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu unterstützen.
5Wenn die betriebliche Ausbildung innerhalb von vier (1) Monaten nach dem Übergang nicht fortgeführt werden kann, ist die weitere Teilnahme an der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme möglich.
(3) 1Außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung sind Maßnahmen förderungsfähig, die ausbildungsbegleitende Hilfen
nach einem Abbruch einer Ausbildung in einem Betrieb oder einer außerbetrieblichen Einrichtung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder
nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses
fortsetzen (Übergangshilfen) und für die weitere Ausbildung oder die Begründung oder
Festigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.
2Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Übergangshilfen nach Satz 1 Nr.1 sind nicht förderungsfähig, wenn zugunsten des Auszubildenden Maßnahmen nach dieser Vorschrift bereits einmal gefördert worden sind.
(3a) 1Gefördert werden niedrigschwellige Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung, die Jugendliche, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, für eine berufliche Qualifizierung motivieren
(Aktivierungshilfen).
2Eine Förderung ist nur möglich, wenn Dritte sich mindestens zur
Hälfte an der Finanzierung beteiligen.
(4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie
nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind.
§§§
(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung.
(2) 1Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung
von Klein- oder Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben
im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial
benachteiligter Auszubildender.
2Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.
§§§
(1) 1Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung
eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder
nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht beginnen oder
nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können oder
Angebote zur beruflichen Eingliederung nicht oder nicht mehr in Anspruch nehmen oder mit diesen noch nicht eingegliedert werden können.
2Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht.
3Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden.
(2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des § 63 Abs.2 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluß der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden.
§§§
die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung,
2Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden.
3Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktivierungshilfen nach § 240 Nr.2 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten gefördert werden.
§§§
1Wird eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt, so kann als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs.1 Nr.1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich fünf Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
2Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden
Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.
§§§
Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sachund Verwaltungskosten übernommen werden.
§§§
Als sonstige Kosten können übernommen werden
Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen,
bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuß zu den Fahrkosten, wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen und
1bei erfolgreicher vorzeitiger Vermittlung aus einer nach § 241 Abs.2
geförderten außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung
eine Pauschale an den Träger.
2Die Pauschale beträgt 2.000 Euro für jede
Vermittlung.
3Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem
vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgt sein.
4Die Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis länger
als vier (1) Monate fortbesteht.
5Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
§§§
Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).
§§§
Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.
§§§
1Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und über betriebsübliche Inhalte hinausgehen.
2Hierzu gehören Maßnahmen
§§§
(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden.
(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
§§§
1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
2Sie kann auch bestimmen, daß
einzelne Kosten pauschaliert zu erstatten sind.
§§§
A-2 | Förderung | 248-253 |
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(1) 1Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse
gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den
Kosten beteiligen.
2Leistungen können erbracht werden für
den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und
Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen.
(2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) abgestimmt sind und bei deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt wird.
§§§
1Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient.
2Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.
§§§
1Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen.
2Die Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen errichten, die als Modell für andere Träger dienen.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen
§§§
A-3 | Wohnheime | 252-253 |
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1Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
2Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung,
den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
A-4 | (weggefallen) | 254-259 |
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§§§
A-5 | Arbeitsbeschaffungsmaßnahme | 260-271 |
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(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn
die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,
eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und
mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.
(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.
§§§
(1) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn die in ihnen verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen.
(2) 1Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
2Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
(3) 1Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
2Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen
Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht
im öffentlichen Interesse.
3Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht
allein dadurch ausgeschlossen, daß das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme
beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, daß die Arbeiten
nicht zu einer Bereicherung einzelner führen.
(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung und eines betrieblichen Praktikums sind förderungsfähig.
(5) 1Die Träger oder durchführenden Unternehmen haben spätestens bei Beendigung der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers eine Teilnehmerbeurteilung für die Agentur für Arbeit auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung der weiteren
beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers enthält.
2Auf seinen Wunsch
ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln.
§§§
Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedingung aufgenommen werden.
§§§
(1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und
die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.2 die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn
dadurch zehn Prozent der Zahl aller in dem Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht überschritten werden,
ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,
die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist,
die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können oder
die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind und bereits für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
§§§
(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht.
(2) 1Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme.
2Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der
Regel erforderlich ist
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, (1) 1.300 Euro,
eine Aufstiegsfortbildung, (1) 1.200 Euro,
eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, (1) 1.100 Euro,
keine Ausbildung, (1) 900 Euro
monatlich.
3Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich
regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent
erhöhen.
4Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einerAusbildung nicht behindert wird.
(3) 1Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten
Arbeitsentgelts gezahlt.
2Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers
gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten
Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.
§§§
§§§
Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn
die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
§§§
(1) Die Förderung darf in der Regel nur zwölf Monate dauern.
(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dauern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder der Träger die Verpflichtung übernimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden.
(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen.
§§§
(1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.
(2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden soll.
(3) Bei Arbeitnehmern, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu 36 Monate betragen.
(4) 1Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme noch
nicht drei Jahre vergangen sind.
2Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitnehmern, die das 55.Lebensjahr vollendet haben.
§§§
1Im Falle des § 267a Abs.2 sind im zweiten Förderjahr erbrachte Zuschüsse
zurückzuzahlen, wenn die vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur
Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht
erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Ende des
Förderzeitraums beendet wird.
2Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter für eine Altersrente erreicht hat oder
es für den Arbeitgeber bei einer Ersatzzuweisung während des zweiten Förderjahres unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, den zuletzt zugewiesenen Arbeitnehmer anstelle des zuvor zugewiesenen Arbeitnehmers im Anschluß an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.
§§§
1Die Agentur für Arbeit soll einen zugewiesenen Arbeitnehmer abberufen, wenn sie ihm einen zumutbaren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine zumutbare Berufsausbildung oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung fördern kann.
2Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim durchführenden Unternehmen übernommen wird.
3Die Agentur für Arbeit kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Berufsberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt oder die Förderung durch die Agentur für Arbeit aufgehoben wird.
§§§
(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er
(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.
§§§
(1) 1Bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264 und 266 für die Dauer der Zuweisung auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen.
2Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur
für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt (1).
3Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt
seine Aufwendungen (1).
4Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten Buches das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.
(2) 1Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder sonstiger
außergewöhnlicher Ereignisse sind abweichend von § 261 Abs.2 auch Arbeiten
förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind.
2Es können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürftigkeit nach § 263 Abs.1 nicht erfüllen.
3§ 267a Abs.4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen, dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend von den §§ 267 und 267a so festgelegt werden, dass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubildenden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse sichergestellt ist.
§§§
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
§§§
A-6 | (weggefallen) | 260-271 |
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§§§
A-7 | Infrastrukturmaßnahmen | 279a- |
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(1) 1Öffentlich-rechtliche Träger können bis zum 31. Dezember 2007 durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt gefördert werden, wenn
der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die von der Agentur für Arbeit zugewiesen werden,
die Arbeitslosen die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiterbildung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen,
das Wirtschaftsunternehmen die Arbeitnehmer weit überwiegend bei der Erledigung der geförderten Arbeiten einsetzt,
der Anteil der zugewiesenen Arbeitslosen 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht übersteigt,
der Träger die Mittel der Förderung bei der Auftragsvergabe zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet und
2Die Förderung ist so zu bemessen, dass in der Regel ein Anteil von 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten nicht überschritten wird und die Fördermittel im Verhältnis zu den zugewiesenen Arbeitnehmern angemessen sind.
(2) 1Die Agentur für Arbeit kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen.
2Die §§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.
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