SGB-III (6) | 153-208 | |
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1 24 45 97 129 153 209 [ « ][ I ][ » ] 240 280 309 340 404 | [ ] |
U-3 | Unterhaltsgeld | 153-159 |
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T-1 | Regelvoraussetzungen | 153 |
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme ein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen.
§§§
T-2 | Unterhaltsgeld | 154-155 |
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Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme, die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, ein Teilunterhaltsgeld erhalten, wenn sie
die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen und die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
nach Erfüllen der Vorbeschäftigungszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig oder die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.
§§§
Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten erbracht,
in denen der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund nicht an der Maßnahme teilnehmen kann,
in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden, längstens jedoch bis zur planmäßigen Beendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung,
die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung liegen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird und
die zwischen dem Ende der Maßnahme und dem darauf folgenden Montag liegen, wenn die Maßnahme an einem Freitag beendet worden ist.
§§§
§§§
T-3 | Besonderheiten | 157-159 |
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Auf das Unterhaltsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme zuletzt Arbeitslosengeld bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
2An Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird
Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt
bezogen haben.
3Hätte sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe in der Zeit der Teilnahme an
der Maßnahme verändert, so verändert sich das Unterhaltsgeld vom selben Tage an
entsprechend.
(2) Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte.
(3) Für das Teilunterhaltsgeld ist als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen,
bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme neben einer Teilzeitbeschäftigung die Hälfte des Arbeitsentgelts, das bei durchschnittlicher regelmäßiger Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre,
bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung nicht ausübt, das Entgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen wäre.
(5) Für die Änderung der Leistungsgruppe gelten der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und die Inanspruchnahme von Unterhaltsgeld als ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
§§§
(1) Die Vorschrift über die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des wöchentlichen Umfangs der Beschäftigung entsprechend anzuwenden.
(2) Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld
von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Maßnahme wegen der Teilnahme an der Maßnahme oder
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält oder zu beanspruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steuern und der Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zusammen mit dem Unterhaltsgeld das dem Unterhaltsgeld zugrundeliegende Leistungsentgelt übersteigen.
(3) 1Soweit der Arbeitnehmer die in Absatz 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Unterhaltsgeld ohne Anrechnung geleistet.
2§ 115 des Zehnten Buches findet auf andere Leistungen als Arbeitsentgelt entsprechende Anwendung.
3Hat der Arbeitgeber oder der Träger der Maßnahme die in Absatz 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre.
(4) Einkommen eines Beziehers von Teilunterhaltsgeld aus einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Vorschrift über das Teilunterhaltsgeld bleibt anrechnungsfrei.
§§§
U-4 | Übergangsgeld | 160-168 |
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1Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.
§§§
(1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.
(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrer.
2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
§§§
1Behinderte Menschen können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
durch den behinderten Menschen ein Berufsausbildungsabschluß auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs.2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs.2 der Handwerksordnung (1) erworben worden ist oder
ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes (2) oder § 40 Abs.1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
2Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
§§§
§§§
U-5 | Kurzarbeitergeld | 169-16 |
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T-1 | Regelvoraussetzungen | 169-174 |
1Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit (1) angezeigt worden ist.
2Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs.1 Nr.1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes (2).
§§§
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
aim jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der
in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von
jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen
ist;
bdabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf
ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen
beruht.
2Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch
behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber
nicht zu vertreten sind.
(4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
3Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt ist,
zur Finanzierung einer Winterausfallgeld-Vorausleistung angespart worden ist,
den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt oder
4In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
§§§
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) 1Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht.
2Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber
nicht zu vertreten sind.
(4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
3Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 175 Abs.1) bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, (3)
ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, bei Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung (1) bestimmt ist, (4)
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, (2) (4)
den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigt oder (4)
länger als ein Jahr unverändert bestanden hat (4).
4In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
§§§
1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb (1) mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
2Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
§§§
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
(1a) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
(2) (4) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezuges von Krankengeld.
(3) 1Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit (2) verlangten und gebotenen Weise mitwirken.
2Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (3) einzubeziehen.
3Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit (2) unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene
zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit
beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit (1), in deren (1) Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der
Betriebsvertretung erstattet werden.
3Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine
Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
4Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.
(2) 1Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit (2) eingegangen ist.
2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
(3) Die Agentur für Arbeit (3) hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§§§
(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gelten entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem er nicht beteiligt ist.
(2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines
Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen.
2Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
3Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
4Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit (1) insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.
(3) 1Stellt die Agentur für Arbeit (1) fest, daß ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die
Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der
Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld auch insoweit
geleistet, als der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des
Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält.
2Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit (1) auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen.
3Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des
Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten
gezahlt, hat der Empfänger des Kurzarbeitergelds dieses insoweit zu erstatten.
§§§
T-2 | Sonderformen | 175-176 |
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(1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1.Dezember bis 31.März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 erfüllt sind und
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 173 angezeigt worden ist.
(2) 1Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb,
der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf
dem Baumarkt erbringt.
2Bauleistungen sind alle
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
dienen.
3Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen,
Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige
Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben
des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen
oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den
Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte
gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht
Betriebe im Sinne des Satzes 1.
(3) 1Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des
Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind.
2Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur
nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich
nicht überwiegen.
(4) 1Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem
Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall
regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf Grund
witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen
eintritt.
2Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
3Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach
Absatz 1 Nr.1, deren Betriebe von saisonbedingtem
Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einvernehmen
mit den in den jeweiligen Branchen maßgeblichen
Tarifvertragsparteien und kann erstmals
zum 1.November 2008 erfolgen.
(5) 1Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf
wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen
oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend
und nicht vermeidbar ist.
2Als nicht vermeidbar
gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend
branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt
ist.
3Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit
Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein
Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als
zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn,
bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der
Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst,
gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben
Arbeitsausfälle als vermeidbar.
(6) 1Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor, wenn
dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
2Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1
Nr.1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder
deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten
technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar
oder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen.
3Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch
zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er
durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen
Anforderungen an witterungsabhängige
Arbeitsplätze vermieden werden kann.
(7) 1Eine Anzeige nach § 173 ist nicht erforderlich,
wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar
witterungsbedingten Gründen beruht.
2Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen
Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsausfalls
in der Schlechtwetterzeit nach der ersten Anzeige
monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum
15.des Monats zu erstatten.
3Für die Folgeanzeigen
gilt § 173 Abs.3 nicht.
4War der Arbeitgeber ohne
Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der
Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
5aDer Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen enthalten;
5bdiese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
(8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld finden Anwendung.
§§§
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3) 1Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von
1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15.Dezember
bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar
geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde
an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen
Arbeitsplatz beschäftigt sind.
2Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im
Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
§§§
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und damit einhergehender ergänzender
Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und
2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag.
2Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen
auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung und den
Bundeshaushalt betrachten.
§§§
(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und solange der Heimarbeiter bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.
(3) 1An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiter.
2aIm übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebes und des Arbeitgebers der Auftraggeber;
2bAuftraggeber kann ein Gewerbetreibender oder ein Zwischenmeister sein.
3Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist.
§§§
T-3 | Leistungsumfang | 177-179 |
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(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet.
2Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer.
3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb
Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt längstens sechs Monate (1).
4...(2)
(2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist.
(4) (3) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet.
2Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
angerechnet.
3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
§§§
für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
§§§
(1) 1Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
2Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum
erzielt hätte.
3Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte
Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden
Entgeltanteile.
4Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt
Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht.
5Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden.
6Die Vorschriften beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Leistungsentgelts (1) gelten mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoarbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend.
(2) 1Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Istentgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das
Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist.
2Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht.
(3) Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
(4) 1Läßt sich das Sollentgelt eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit, in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat.
2Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das
durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
3Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu
berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit der Maßgabe, daß als Sollentgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten
Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist.
2War der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
§§§
T-4 | Andere Vorschr | 180 |
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1Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnis (1) und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.
2Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei
Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in
denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.
§§§
T-5 | Verfügung | 181 |
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(1) Die Vorschrift des § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist auf das Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden.
(2) 1Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner.
2Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist nur
wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(3) 1Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen bewirkt, daß
Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete
Betrag vom Arbeitgeber zu ersetzen.
2Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl
vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Leistung zu erstatten, so
haften beide als Gesamtschuldner.
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesagentur (1) Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten hat, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Bundesagentur (1) diese Beträge als Insolvenzgläubiger zurückverlangen.
§§§
T-6 | VO-Ermächtigung | 182 |
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(1) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (f) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,
die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs.1 Nr.1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen
sind, festzulegen.
2In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher
Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes vorher angehört werden.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs.2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren.
§§§
U-6 | Insolvenzgeld | 183-189a |
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(1) 1Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch
Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
2Ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.
3Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
4Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der
Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs.1a Viertes
Buch), gilt der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des
Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmte Betrag.
5Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes
umgewandelt und wird dieser Entgeltteil
in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse
oder Direktversicherung verwendet, gilt,
soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger
abgeführt hat, für die Berechnung des
Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht
vereinbart (1).
(2) Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(3) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben.
§§§
(1) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die
er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat,
er durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung erworben hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre oder
der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.
(2) Soweit Insolvenzgeld auf Grund eines für das Insolvenzgeld ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt erbracht worden ist, ist es zu erstatten.
§§§
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs.4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne daß Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden oder
im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer,
ist das Arbeitsentgelt um die Steuern zu vermindern, die bei Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
§§§
1Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuß auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
2Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen.
3Der Vorschuß ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen.
4Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
§§§
1Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über.
2§ 183 Abs.1 Satz 5 gilt entsprechend (1).
3Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
§§§
(1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.
(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfaßt.
(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und sie Insolvenzgeld an den Berechtigten erbracht hat.
(4) 1Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden.
2Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der
Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
§§§
1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.
§§§
(1) 1Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen
Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis
und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen
Entscheidungen mit, soweit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
2Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insolvenzgeld nutzen.
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs.4 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.
§§§
U-7 | Arbeitslosenhilfe (F) | 190-206 |
---|
§§§
U-8 | Entgeltersatzleist | 207-208 |
---|
(1) 1Bezieher von Arbeitslosengeld (1), Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 231 Abs.1 und Abs.2 Sechstes Buch), haben Anspruch auf
Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
2Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag des Leistungsbeziehers erstattet.
(2) 1Die Bundesagentur übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im
Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs
vereinbarten Beiträge.
2Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig
an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
(3) 1Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte.
2Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen.
3Trifft der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.
(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.
§§§
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, (1) Unterhaltsgeld, die
nach § 6 Abs.3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Abs.1 Nr.1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
nach § 22 Abs.1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs.1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.
(2) 1Die Bundesagentur übernimmt die vom Leistungsbezieher an das private
Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch
die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen
Pflegeversicherung zu tragen hätte.
2Hierbei sind zugrunde zu legen
für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs.1 Satz 1 des Elften Buches.
(3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.
§§§
(1) 1aDen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen
Einzugsstelle;
1bdavon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die Zinsen für dem
Arbeitgeber gestundete Beiträge.
2Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die
Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das
Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger
mitgeteilt werden.
3§§ 184, 314, 323 Abs.1 Satz 1 und § 327 Abs.3 gelten
entsprechend.
(2) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem
Arbeitgeber bestehen.
2Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der
Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.
§§§
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§§§