SGB-XI (2) | 14-27 | |
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1 14 28 46 [ « ][ I ][ » ] 69 82 110 | [ ] |
K-2 | Leistungsberechtigte | 14-27 |
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(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Anund Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
§§§
(1) 1Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(3) 1Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
ain der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen;
bhierbei müssen auf
die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
ain der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen;
bhierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
ain der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;
bhierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
2aBei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen;
2bdies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt (1).
3Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege,
bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung
nach § 14 Abs.4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang steht (1).
§§§
Das Bundesministerium für Gesundheit (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 sowie zur Anwendung der Härtefallregelung des § 36 Abs.4 und des § 43 Abs.3 zu erlassen.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
2Sie haben Er hat (3) die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der privaten ambulanten Dienste zu beteiligen.
(2) 1Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit (1) sie genehmigt.
2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit (1) vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
3Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit (1) sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
§§§
(1) 1Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
2Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs.4 festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zu ermitteln.
3aDarüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind;
3binsoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen
Träger auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme von
Kuren.
(2) 1Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu
untersuchen.
2Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern.
3Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt.
4Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis
der medizinischen Untersuchung bereits feststeht.
5Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) aBefindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder einer stationären
Rehabilitationseinrichtung und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der
ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der
Einrichtung erforderlich ist, ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
durchzuführen;
bdie Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden.
(4) 1Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der
Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der
Hilfebedürftigkeit einholen.
2Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.
(5) 1Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
2§ 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(6) 1Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Art und Umfang von
Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen.
2Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
(7) 1Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in enger
Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen.
2Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
§§§
1Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
2Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
§§§
K-3 | Versicherungspflichtige | 20-27 |
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(1) 1Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die
versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Dies sind:
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld (1) nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
aPersonen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, auch wenn die Entscheidung,
die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die
Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist;
bab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer
Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs.2 des Dritten Buches) gelten die Leistungen
als bezogen,
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches (3) oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
abehinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die
einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht;
bhierzu zählen auch
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
aPersonen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit
ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten);
bAuszubildende des Zweiten
Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs.1 Nr.11, 11a oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, (2)
(2) Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs.1 Nr.13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs.1 Nr.6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) 1Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld
mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs.2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
2Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine überoder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) 1Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr.1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird.
2Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
§§§
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,
Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
§§§
(1) 1Personen, die nach § 20 Abs.3 in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit
werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen
gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder
Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen
beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels
gleichwertig sind.
2Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertrag
aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert sind.
3Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.
(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden.
2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
§§§
(1) 1Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen
versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem
Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen
Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
2Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind.
3Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
(2) 1Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten
Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
2Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs
Monaten auszuüben.
3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht.
4Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt.
(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer
entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1
verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs.3 versicherungspflichtig sind.
2Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 14 Abs.1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs.6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.
(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und
die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.
§§§
1Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder
(Abgeordnete) sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs.3 oder § 23 Abs.1
bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen
Parlamentspräsidenten nachzuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit versichert haben.
2Das gleiche gilt für die Bezieher von
Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der
Länder.
§§§
(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern (1), wenn diese Familienangehörigen
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
nicht nach § 20 Abs.1 Nr.1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs.3 versicherungspflichtig sind,
nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
akein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;
bfür geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs.1 Nr.1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
2§ 7 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs.2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs.1 Satz 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.
bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
abis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetze zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres leisten;
bwird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25.Lebensjahr hinaus,
aohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung (§ 2 Abs.1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten;
bVoraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt
vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
§ 10 Abs.4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3) aKinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein
Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze
übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist;
bbei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr.1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht (2) Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt (2) des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen.
§§§
(1) 1Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs.1 eintritt.
2Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs.3 vorliegen.
3Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
(2) 1Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern.
2Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt
bestand.
3Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die nach § 25 versicherten
Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen.
4Für Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
§§§
(1) 1Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1.Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs.2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten
Versicherungsunternehmen abzuschließen.
2Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch (1) beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen.
3aDer Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen bis zum 30.Juni 2002 schriftlich zu erklären;
3ber bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1.April 2001.
4Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt.
5Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs.1 Anwendung.
(2) 1Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem 1.Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs.2 wählbaren sozialen
Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten
Versicherungsunternehmen abzuschließen.
2Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem 1.Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben.
3Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen bis zum 30.Juni 2002 schriftlich zu erklären.
4Er bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1.Januar 2002.
5Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs.3 Anwendung.
(3) 1Ab dem 1.Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen Tatbestand der
Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65.Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz im
Inland, bei denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.
2Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48 Abs.2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2
mit Wirkung vom 1.des Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt.
3Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs.3 Anwendung.
4Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen.
§§§
1Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.
2Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt.
3§ 5 Abs.10 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§§§
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