SGB-XI (6) | 82-109 | |
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1 14 28 46 [ « ][ I ][ » ] 69 82 110 | [ ] |
K-8 | Pflegevergütung | 82-92a |
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A-1 | Allgemeines | 82-83 |
(1) 1Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
2Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen
oder deren Kostenträgern zu tragen (1).
3Sie umfasst bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung
und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische
Behandlungspflege (1).
4Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege
hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
aMaßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der
Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen
Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen,
instandzuhalten oder instandzusetzen;
b ausgenommen sind die zum Verbrauch
bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1
Satz 1 Nr.1 zuzuordnen sind,
Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) 1 Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr.1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr.3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der
Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
2 Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.
3a Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde;
3b das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie
die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen,
wird durch Landesrecht bestimmt.
(4) 1 Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen.
2 Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuziehen.
§§§
(1) Die (1) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst (2) die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundes- oder Landesrecht in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist sowie die nach § 17 Abs.1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten (3).
(2) 1Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des
Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs.1, § 89) berücksichtigungsfähig.
2Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht
pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz
1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen
berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf
alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt.
3Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen.
4Satz 1 gilt nicht, soweit
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
5aDie Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen;
5bdie §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.
(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:
1Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und
stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt.
2Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der
Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen
Pflegeeinrichtungen gewichtet ist.
3Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.
(4) 1Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen.
2aEs genügt die Mitteilung an einen Landesverband;
2bdieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter.
3Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die
ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu
zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter
Ausschluß des Rechtsweges.
4aDie Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich;
4b§ 85 Abs.5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs.6 gilt
entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel,
den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatzleistungen (§ 88),
die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der Pflegeeinrichtungen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung; bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die neben den Leistungen nach diesem Buch auch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches (gemischte Einrichtung) erbringen, kann der Anwendungsbereich der Verordnung auf den Gesamtbetrieb erstreckt werden,
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72 Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs.2.
§ 90 bleibt unberührt.
(2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.
§§§
A-2 | stationäre Pflege | 84-88 |
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(1) (1) 1Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder
vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein
Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege.
2In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) 1Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein.
2Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen.
3Bei der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen sind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflegeheimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist.
4aDie Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei
wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim;
4bVerluste sind von ihm zu tragen.
5Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten.
(3) aDie Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen;
beine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) 1Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten.
2Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs.5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
§§§
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegsätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) 1Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger oder von ihnen allein oder gemeinsam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie
der für den Sitz des Pflegheimes zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor
Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der
Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen.
2aDie Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen;
2b§ 86 Abs.2 bleibt unberührt.
3Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung eV im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.
(3) 1Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen
Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen.
2aDas Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten
der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen
und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen
darzulegen;
2bes hat außerdem die schriftliche Stellungnahme des Heimbeirats oder des
Heimfürsprechers nach § 7 Abs.4 des Heimgesetzes beizufügen.
3Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
4Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß nach der
Pflege-Buchführungsverordnung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des
Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und
Eingruppierung.
5Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) 1Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an
der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen.
2Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine
schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) 1Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest.
2aSatz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach
Vertragsschluß widerspricht;
2bder Träger der Sozialhilfe (1) kann im voraus verlangen, daß an
Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren
unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden.
3Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
4aEin Vorverfahren findet nicht statt;
4bdie Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1aPflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft;
1bsie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich.
2Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht
zulässig.
3Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder
festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) aBei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der
Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze
auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu
verhandeln;
bdie Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung
eV, die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe
und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit
tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs.2 die
Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können.
2§ 85 Abs.3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) 1Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen
Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren.
2Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.
(3) 1Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs.2 können auch
Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die
Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art,
Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und
sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.
§§§
1Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs.2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung.
2Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu
den Leistungen stehen.
3a§ 84 Abs.3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend;
3b§ 88 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des
Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag).
2Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.
3Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das
aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen.
4Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig.
(2) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen.
2Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (1) zuzuleiten.
3Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen,
kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats
nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse
berechnen.
4aWerden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat
das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich
zurückzuzahlen;
4bder Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten
Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert zu verzinsen.
(3) 1Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 zustehenden Leistungsbeträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen.
2Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrags
ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid
bestandskräftig ist oder nicht.
3Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden zum 15.eines jeden Monats fällig.
§§§
(1) 1Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs.1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen).
2Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.
(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs.4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.
§§§
A-3 | ambulante Pflege | 89-90 |
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(1) 1Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.
2Sie muß leistungsgerecht sein.
3aDie Vergütung muß einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen;
3beine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(2) 1Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind der Träger des Pflegedienstes sowie
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger oder von ihnen allein oder gemeinsam gebildete Arbeitsgemeinschaften sowie
der für den Sitz des Pflegedienstes zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor
Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der vom
Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen.
2Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen.
(3) 1aDie Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden;
1bsonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.
2§ 84 Abs.4 Satz 2, § 85 Abs.3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen zu erlassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der
Pflegeversicherung umfaßt ist.
2Die Vergütung muß leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen.
3§ 82 Abs.2 gilt entsprechend.
4In der Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln.
(2) 1Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Familienangehörige und sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
2Soweit die Gebührenordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt, über die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kostenträger zu stellen.
§§§
A-4 | Kostenerstattung | 91-92a |
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(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren.
(2) 1Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet.
2Die Erstattung darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat.
3Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegebedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
(4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.
§§§
(1) 1Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von
Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder für Teile des Landes von den Beteiligten
nach Absatz 2 ein Landespflegeausschuß gebildet.
2Der Ausschuß kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime, zur Pflegevergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte bei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der Zusatzleistungen.
3Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen haben die Empfehlungen nach Satz 2 insbesondere bei dem Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Der Landespflegeausschuß besteht insbesondere aus Vertretern der
Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem Vertreter
der zuständigen Landesbehörde.
2Dem Ausschuß gehören auch je ein Vertreter der Träger
der überörtlichen Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV
und der kommunalen Spitzenverbände im Land an.
3Die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land, die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt.
4Die Beteiligten wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
5§ 76 Abs.2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte des Ausschusses.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses, die Berufung weiterer Mitglieder über die in Absatz 2 genannten Organisationen hinaus, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel,
die Vertragsparteien nach § 80a Abs.1 bei der Ermittlung von Vergleichsmaßstäben für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen,
die unabhängigen Sachverständigen und Prüfstellen im Verfahren zur Erteilung der Leistungs- und Qualitätsnachweise nach § 113,
die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),
die Vertragsparteien nach § 85 Abs.2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie
die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs.3)
zu unterstützen.
2Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für Einrichtung,
insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze
und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu
vergleichen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:
die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von den Spitzen- oder Landesverbänden der Pflegekassen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen (1) gemeinsam beauftragte Stellen,
die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen,
die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung.
(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen, den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über
die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung,
die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatzleistungen zurückzugreifen. Soweit dies für die Zwecke des Pflegeheimvergleichs erforderlich ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung des Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch über die von ihnen gesondert berechneten Investitionskosten (§ 82 Abs.3 und 4).
(4) 1Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die Vergleichsdaten
zugänglich gemacht werden.
2aDie Beteiligten nach Satz 1 sind befugt, die Vergleichsdaten ihren Verbänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu übermitteln;
2bdie Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, die für Prüfzwecke
erforderlichen Vergleichsdaten den von ihnen zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen (§ 79 Abs.1, § 112 Abs.3) sowie auf Verlangen den unabhängigen Sachverständigen und Prüfstellen nach § 113 zugänglich zu machen.
(5) 1Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (2), der Verband der privaten Krankenversicherung eV, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören.
2Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer
solchen Rechtsverordnung vorlegen.
(6) Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflegekassen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen (3) sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
(7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8) 1Die Ergebnisse des ersten länderbezogenen Pflegeheimvergleichs sind den
Beteiligten nach Absatz 4 spätestens zum 31.Dezember 2003 vorzulegen.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zum 1.Januar 2006 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.
§§§
A-5 | Integrierte Versorgung (F) | 92b |
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(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140b Abs.1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.
(2) 1In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln.
2Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind.
3In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
4Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen
für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu
den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89).
5§ 140b Abs.3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer
Pflegekasse entsprechend.
(3) § 140a Abs.2 und 3 des Fünften Buches gilt für die Informationsrechte der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.
§§§
K-9 | Datenschutz | 93-109 |
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A-1 | Informationsgrundlagen | 93-103 |
T-1 | Datenverwendung | 93-98 |
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversicherung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85 des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
§§§
(1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für:
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 20 bis 26) und der Mitgliedschaft (§ 49),
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung (§§ 54 bis 61),
die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte (§§ 4 und 28),
die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105),
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118),
6a. | den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89), (1) Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), |
die Beratung über Leistungen der Prävention und Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12),
statistische Zwecke (§ 109)
erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden.
§§§
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118),
den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a),
die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) § 94 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen.
2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der
Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
§§§
(1) 1Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der
Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die
Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18, 40, 80, 112
bis 115, 117 und 118 erforderlich ist.
2Die Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten oder nutzen, wenn ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen.
2§ 96 Abs.2, § 98 und § 107 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend.
2Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des
Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu
speichern.
3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen.
4Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom
Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf
anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
5Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.
§§§
(1) 1aVon den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige sowie unabhängige Sachverständige und Prüfstellen nach § 113 Abs.2 sind berechtigt, für
Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und
118 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen;
1bsie dürfen die Daten an die
Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118
genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen
erforderlich ist.
2Die Daten sind vertraulich zu behandeln.
(2) § 107 gilt entsprechend.
§§§
aDie zuständigen Heimaufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 80, 112 bis 115, 117 und 118 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b§ 107 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
§§§
T-2 | Information | 99- |
---|
1Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen.
2Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
§§§
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
§§§
1Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf.
2Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.
§§§
1Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen.
2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.
§§§
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs.2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§§§
A-2 | Übermittlung | 104-106a |
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(1) Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:
im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs.1),
im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaftlichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§ 79, 80, 112 bis 115, 117 und 118),
2a. | im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89), (1) Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b) (1), |
im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105)
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegkassen und ihrer Verbände erforderlichen Angaben aufzuzeichnen und den Pflegekassen sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen zu übermitteln.
(2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr.2 und 2a genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leistungserbringer berechtigt, die personenbezogenen Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112 bis 115, 117 und 118 genannten Stellen zu übermitteln.
(3) Trägervereinigungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet,
in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen,
in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben,
bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden.
2Vom 1.Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden von den Spitzenverbänden der Pflegekassen vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen (1) im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt.
§§§
Die Landesverbände der Pflegkassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
§§§
1Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs.3 mit Einverständnis des Versicherten die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln.
2Das Formular nach § 37 Abs.3 Satz 5 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit (1) erstellt.
§§§
A-3 | Löschung | 107-108 |
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(1) 1Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,
sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 80a, 85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren
zu löschen sind.
2Die Fristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die
Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden.
3Die Pflegekassen können für Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.
(2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzuteilen.
§§§
1Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
2Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig.
3Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das
Verfahren der Unterrichtung regeln.
§§§
A-4 | Statistik | 109 |
---|
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante
und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als
Bundesstatistik anzuordnen.
2Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
in der ambulanten und stationären Pflege tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflegeeinrichtungen,
betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhältnisses,
in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kostenträgers,
Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.
3aAuskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber den
statistischen Ämtern der Länder;
3bdie Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die
Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als Bundesstatistik
anzuordnen.
2aDie Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
Ursachen von Pflegebedürftigkeit,
Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,
Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefachkräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer,
Leistungen zur Prävention und Teilhabe,
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Pflegequalität,
Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber den statistischen Ämtern der
Länder;
2bAbsatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden mit.
2Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1 und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
(4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden.
(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998 für das Jahr 1997.
§§§
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§§§