SGB-XI (4) | 46-68 | |
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1 14 28 46 [ « ][ I ][ » ] 69 82 110 | [ ] |
K-5 | Organisation | 46-53a |
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A-1 | Träger | 46-47 |
(1) 1Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen.
2Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs.2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse errichtet.
3... (3)
(2) 1Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
2Organe der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind.
3Arbeitgeber (Dienstherr) der für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist.
4Bei der Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden.
(3) 1Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von 3,5 vom Hundert des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet.
2Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 zu erstattenden Verwaltungskosten aller
Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu verteilen.
4Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der umlagefinanzierten (5) Kosten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
5Personelle Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse erstattet werden, sind an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der Betriebskrankenkasse nach § 147 Abs.2 des Fünften Buches trägt.
6Der Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstattung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 Satz 6 dies rechtfertigt.
(5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 172 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.
(6) 1Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen Stellen.
2Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen zu prüfen.
3Das Bundesministerium für Gesundheit (2) kann die Prüfung der bundesunmittelbaren Pflegekassen, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren Pflegekassen auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unabhängig ist.
4aDie Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken;
4bsie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.
5Die Pflegekassen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
6§ 274 Abs.2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
Rechte und Pflichten der Organe, (1)5.Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,
6.jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.
§§§
1§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend.
2Die organisatorischen Einheiten nach § 197a Abs.1 des Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen, den Landesverbänden der Pflegekassen und den Spitzenverbänden der Pflegekassen ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (1).
§§§
A-2 | Zuständigkeit | 48-49 |
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(1) 1Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht.
2Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
(2) 1Für Personen, die nach § 21 Nr.1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist.
2Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
(3) Personen, die nach § 21 Nr.6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären,
der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
Ab 1.Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs.2 des Fünften Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären.
§§§
(1) 1Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die
Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 vorliegen.
2Sie endet mit dem Tod des Mitglieds
oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird.
3Für die nach § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.12 Versicherten gelten § 186 Abs.11 und § 190 Abs.13 des Fünften Buches entsprechend (1).
(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
(3) 1Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:
mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt.
2...(2)
§§§
A-3 | Meldungen | 50-51 |
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(1) 1Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden.
2aDies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches oder §§ 27 bis 29 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat;
2bdie Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein.
3Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur
sozialen Pflegeversicherung.
(2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten:
das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz,
der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von laufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten Buch,
der Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.
(3) 1Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
2Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten.
(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches entsprechend.
§§§
(1) 1Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von
Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages,
keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich dem
Bundesversicherungsamt zu melden.
2Das Versicherungsunternehmen hat auch
Versicherungsnehmer zu melden, die mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien in
Verzug geraten sind.
3Das Bundesversicherungsamt kann mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung eV Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
(2) 1Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat
krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine
Meldung an das Bundesversicherungsamt zu erstatten.
2Die Postbeamtenkrankenkasse und
die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen versicherten Mitglieder und
mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesversicherungsamt.
(3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird.
§§§
A-4 | Verbandsaufgaben | 52-53a |
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(1) 1Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1), die nach § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband tätigen landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen die Ersatzkassen (2) nehmen die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr.
2§ 212 Abs.5 Satz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1 gilt § 211 des Fünften Buches entsprechend.
(3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt § 208 des Fünften Buches entsprechend.
(4) (3) Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.
§§§
(1) 1Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der Bundesverbände der Pflegekassen wahr.
2Für die Aufgaben der
Bundesverbände gilt § 217 des Fünften Buches entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches entsprechend.
(3) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen wahr.
2aFür die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzenverbände gilt § 213
des Fünften Buches entsprechend;
2bkommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder
nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (1)
gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit.
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund
der Pflegekassen wahr.
2Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
§§§
1Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt (2) für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung gemeinsam und einheitlich (2) Richtlinien
über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,
zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,
über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,
zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen,
2Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
3Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.
§§§
K-6 | Finanzierung | 1-13 |
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A-1 | Beiträge | 54-60 |
(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
(2) 1Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)
erhoben.
2Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit
dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
3Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.
§§§
(1) 1aDer Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1.Januar 1995 bis zum 30.Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom Hundert, in der Zeit ab 1.Juli 1996 bundeseinheitlich 1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder;
1ber wird durch Gesetz festgesetzt.
2Für Personen, bei denen § 28 Abs.2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs.7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
(3) (1) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in
dem sie das 23.Lebensjahr vollendet haben, um
einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten
(Beitragszuschlag für Kinderlose).
2Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des
§ 56 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.3 Nr.2 und 3 des Ersten Buches.
3Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern
gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern
diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen
Gründen bekannt ist.
4Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen gibt (2) Empfehlungen darüber,
welche Nachweise geeignet sind.
5Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten
nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten
wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
6Nachweise für vor dem 1.Januar 2005 geborene Kinder,
die bis zum 30.Juni 2005 erbracht werden, wirken
vom 1.Januar 2005 an.
7Satz 1 gilt nicht für Mitglieder,
die vor dem 1.Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von
Arbeitslosengeld II.
(4) (1) 1Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31.Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten,
dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen
Rente beträgt.
2Für die Rentenbezieher, die in den
Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
§§§
(1) Familienangehörige und Lebenspartner sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
(2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:
den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt wird,
adie Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung
des 18.Lebensjahres;
bdies gilt auch für Waisen, deren verstorbener
Elternteil eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte bezogen hat,
den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65.Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von Landabgaberente. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
(3) 1Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts-, Erziehungs-
oder Elterngeld (1).
2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten
Leistungen.
(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs.6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
§§§
(1) 1Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 (4) und § 244 des Fünften Buches sowie §§ 23a und 23b Abs.2 bis 4 des Vierten Buches.
2Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend
von § 232a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Fünften Buches der 30.Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen (2).
(2) 1Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt.
2Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen
mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
3Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
(3) 1Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei mitarbeitenden
Familienangehörigen wird auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach den
Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem
Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben.
2Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis
des Beitragssatzes nach § 55 Abs.1 Satz 1 zu dem nach § 241 des Fünften Buches festgelegten allgemeinen Beitragssatz (5).
3Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag
für Kinderlose nach § 55 Abs.3 erfüllt, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um 14,71 vom Hundert (1).
4Das Bundesministerium für Gesundheit (3) stellt die Höhe der Zuschläge nach den Sätzen 2 und 3 zum 1.Januar jeden Jahres fest.
5Er gilt für das folgende Kalenderjahr.
6Für die Beitragsbemessung der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(4) 1Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden.
2Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung.
3aAbweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs.1 Nr.10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden;
3bals beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für
gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren
Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt
zugrunde zu legen.
4aBei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung,
die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder
Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs.2 des Fünften Buches entsprechend;
4bfür die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs.2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180.Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
§§§
(1) 1Die nach § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 12 (3) versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen
die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
2Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld (2) zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.
3Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
Abs.3 tragen die Beschäftigten (1).
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31.Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um
einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
2In Fällen des § 55 Abs.1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen.
3Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs.2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2
Anwendung findet.
(4) 1Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
2Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(5) 1§ 249 Abs.2 des Fünften Buches gilt entsprechend.
2§ 249 Abs.4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des Beitragssatzes der Krankenkasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Beitragssatz in Höhe von 0,7 vom Hundert Anwendung findet.
§§§
(1) 1Für die nach § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.2 bis 12 (2) versicherten Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind, gelten für die Tragung der Beiträge die §§ 250 Abs.1 und 3 (2) und § 251 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen.
2Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs.4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der
Leistung allein getragen.
(2) aDie Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen;
bdie Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen
getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(3) 1Die Beiträge für die nach § 21 Nr.1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen.
2Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im
Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.
(4) 1Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren
Mitgliedschaft nach § 49 Abs.2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a
freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr.6 versicherten Soldaten auf Zeit
tragen den Beitrag allein.
2Abweichend von Satz 1 werden
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.
(5) (1) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs.3 trägt das Mitglied.
§§§
(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.
2Die § 252 Satz 2, §§ 253 bis 256 § 252 Abs.1 Satz 2, die §§ 253 bis 256 (7) des Fünften Buches und § 50 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend.
3aDie aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt;
3b§ 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) 1aFür Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge;
1bfür den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
2Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr.1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
(3) 1Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen.
2Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten.
3Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt.
4§ 24 Abs.1 des Vierten Buches gilt.
(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle
Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen
der allgemeinen Rentenversicherung am fünftenArbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung (§ 65)
weiter (1).
2Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund (2) die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.
(5) (3) 1Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs.3 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat.
2Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag.
3Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.
(6) (3) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.
(7) (3) 1Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld (f) (4) Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (6) nach dem Dritten Buch werden
von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe
von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen.
2Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (5) (f) hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den
genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen.
3Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der
Pauschale vereinbaren.
§§§
A-2 | Beitragszuschüsse | 61 |
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(1) 1Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als
Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.
2Bestehen innerhalb desselben Zeitraums
mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach
dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
3Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld (3) nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs.1 Satz 2 als Beitrag zu tragen
hätte.
(2) 1Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
2Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als
Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als
Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der
Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
3Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld (4) nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben.
4Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
(3) aBeschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und als landwirtschaftliche
Unternehmer nach § 2 Abs.1 Nr.1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter den
Voraussetzungen des § 58 einen Beitragszuschuß zu dem nach § 57 Abs.3 Satz 2 (1) zu zahlenden
Zuschlag;
bder Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als
Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.
(4) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs.1 Nr.1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages,
den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig
Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs.3 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs.3 zu zahlen haben (2).
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die in § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.6, 7 oder 8 genannten Personen, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom
zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten
Pflegeversicherungsbeitrag.
2Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem
Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(6) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.
(7) 1Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine
Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, daß
es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz
6 genannten Voraussetzungen betreibt.
2Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei
Jahren vorzulegen.
(8) 1Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten
Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe
Beitragssatz nach § 55 Abs.1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder
Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege
gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß.
2Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.
§§§
A-3 | Mittel | 62-64 |
---|
Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel und die Rücklage.
§§§
(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds.
(2) 1Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1 Nr.1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.
2Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind.
3Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.
§§§
(1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).
(3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.
(4) 1Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs.2 genannten Höhe zuzuführen.
2Darüber hinaus verbleibende Überschüsse sind bis zum 15.des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.
(5) 1Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar ist.
2Sie wird von der Pflegekasse verwaltet.
§§§
A-4 | Finanzausgleich | 65-68 |
---|
(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs.4),
(1)
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
§§§
(1) 1Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen.
2Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt.
3Das Bundesversicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch.
4Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (2) zu vereinbaren.
5Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich.
(2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (1) treffen.
§§§
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15.des Monats
die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
(2) 1Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den
Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds.
2Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
§§§
(1) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt.
2Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller
Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (1) als Träger der
knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die
Ergebnisse nach § 67 bereinigt.
(2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit (2) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über:
die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung der Beträge nach den §§ 66 bis 68,
die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
das Verfahren bei der Durchführung des Finanzausgleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzuteilenden Angaben
regeln.
§§§
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§§§