SGB-XI (7) | 110-122 | |
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1 14 28 46 [ « ][ I ][ ] 69 82 110 | [ ] |
K-10 | Pflegeversicherung | 110-111 |
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(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
amit allen in § 22 und § 23 Abs.1, 3 und 4 genannten
versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag
abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs.1 und 3
festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang);
bdies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs.1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs.2),
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
vorzusehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen.
(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs.1 und § 23 Abs.1, 3 und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs.1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.
(4) 1Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind
ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.
2Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter den Voraussetzungen des § 49 Abs.3 Satz 2 gekündigt werden.
§§§
(1) 1Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach § 45c am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören.
2aDas Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten;
2bes darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen.
3In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private
Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
§§§
K-11 | Qualitätssicherung | 112-120 |
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(1) 1Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des
Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen
ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität verantwortlich.
2Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit
einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie
verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 80 sowie in den Leistungsund
Qualitätsvereinbarungen nach § 80a.
(2) aDie zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen und in regelmäßigen Abständen die erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen;
bbei stationärer Pflege erstreckt sich die
Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische
Behandlungspflege, die soziale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und
Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
(3) 1Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden bestellten Sachverständigen die Prüfung der erbrachten Leistungen und deren Qualität durch Einzelprüfungen, Stichproben und vergleichende Prüfungen zu ermöglichen.
2Die Prüfungen sind auf die Qualität, die Versorgungsabläufe und die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Leistungen sowie auf deren Abrechnung zu erstrecken.
3Soweit ein zugelassener Pflegedienst auch Leistungen nach § 37 des Fünften Buches erbringt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll im Rahmen seiner
Möglichkeiten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung beraten, mit
dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der
Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität zu stärken.
2Ein Anspruch auf Beratung besteht nicht.
§§§
(1) Die Träger zugelassener Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen in regelmäßigen Abständen die von ihnen erbrachten Leistungen und deren Qualität nachzuweisen (Leistungs- und Qualitätsnachweise).
(2) 1Die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen nach Absatz 1 ist eine öffentliche Aufgabe.
2Sie kann wirksam nur durch von den Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen von den Landesverbänden der Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (1) anerkannte unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen wahrgenommen
werden.
3aDie Anerkennung setzt voraus, dass der Sachverständige oder die Prüfstelle
die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 118 erfüllt;
3bsie gilt bundesweit, soweit in dem Anerkennungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
4aDie Rechtsaufsicht über Sachverständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führt das Bundesversicherungsamt;
4bdie Rechtsaufsicht über Sachverständige oder Prüfstellen, deren Anerkennung sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führt die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(3) 1Inhalt des Leistungs- und Qualitätsnachweises kann nur die Feststellung sein, dass die geprüfte Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstens die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllt.
2Erfüllt die Einrichtung diese Anforderungen, hat ihr Träger Anspruch auf Erteilung eines Leistungs- und Qualitätsnachweises gegenüber den nach Absatz 2 für die Prüfung verantwortlichen Sachverständigen oder Prüfstellen.
3Diese haben den Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, dem Verband der privaten Krankenversicherung eV sowie, bei vollstationärer Pflege, auch der nach Landesrecht für die Durchführung des Heimgesetzes bestimmten Behörde (Heimaufsichtsbehörde) eine Kopie des Leistungs- und Qualitätsnachweises zuzuleiten.
(4) 1Qualitätsprüfungen nach § 114 können durch Leistungs- und Qualitätsnachweise nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
2Maßnahmen und Prüfungen nach dem Heimgesetz bleiben unberührt.
(5) Ab dem 1.Januar 2004 hat eine Pflegeeinrichtung nur dann Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel, wenn sie einen Leistungs- und Qualitätsnachweis vorlegt, dessen Erteilung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
(6) Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vorschrift gilt § 73 Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind in Wahrnehmung ihres Prüfauftrags nach § 112 Abs.3 berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die ambulanten oder stationären zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch weiterhin erfüllen.
2Soweit eine Pflegeeinrichtung einen Leistungs- und Qualitätsnachweis nach § 113 vorlegt, dessen Erteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist dies bei der Bestimmung von Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Bei teil- oder vollstationärer Pflege sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten
Sachverständigen berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung die für das Pflegeheim
benutzten Grundstücke und Räume jederzeit angemeldet oder unangemeldet zu betreten,
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Pflegebedürftigen, ihren
Angehörigen oder Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und den
Heimbeirat oder den Heimfürsprecher zu befragen.
2Prüfungen und Besichtigungen zur
Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu
anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
3aSoweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Zustimmung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
3bdas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
4Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an unangemeldeten Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird.
(3) 1Bei der ambulanten Pflege sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflegedienstes mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in dessen Wohnung zu überprüfen.
2Soweit der Pflegedienst auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches erbringt, sind diese in die Prüfung nach Satz 1 einzubeziehen.
3Dabei ist auch zu prüfen, ob die Versorgung des Pflegebedürftigen den Anforderungen des § 2 Nr.8 in Verbindung mit § 23 Abs.2 des Infektionsschutzgesetzes entspricht.
4Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Unabhängig von ihren eigenen Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen befugt, sich sowohl an angemeldeten als auch an unangemeldeten Überprüfungen von zugelassenen Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Heimgesetzes durchgeführt werden.
2Sie haben in diesem Fall ihre Mitwirkung an der Überprüfung des
Heims auf den Bereich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu beschränken.
(5) Soweit ein Pflegebedürftiger in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Zustimmung nicht selbst erteilen kann, darf sie nur durch eine vertretungsberechtigte Person oder einen bestellten Betreuer ersetzt werden.
(6) 1Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (1) sowie des Verbandes der privaten
Krankenversicherung eV an den Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen.
2Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3
beteiligt wird.
3Ausgenommen ist eine Beteiligung nach Satz 1 oder 2, soweit dadurch
die Durchführung einer Prüfung voraussichtlich verzögert wird.
§§§
(1) 1Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe (1) sowie bei stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen
Heimaufsichtsbehörden und bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum
Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der betroffenen
Pflegeeinrichtung mitzuteilen.
2Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, die durch sonstige Qualitätsprüfer nach diesem Buch durchgeführt
werden.
3Die Landesverbände der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung
verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 oder 2 bekannt gewordenen Daten und Informationen
mit Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu
übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der
Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist.
4Gegenüber Dritten sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (2), welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine
angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel.
2Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs.1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs.2, kündigen.
3§ 73 Abs.2 gilt entsprechend.
(3) 1Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) oder aus der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a) ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.
2Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs.2 Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder.
3aGegen die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben;
3bein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung.
4aDer vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen;
4bsoweit die Pflegevergütung als nachrangige Sachleistung von einem anderen
Leistungsträger übernommen wurde, ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen.
5aDer Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen
Pflegebedürftigen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt;
5b§ 66 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(4) 1Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt.
2Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu beteiligen.
(5) 1aStellt der Medizinische Dienst schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig
untersagen;
1b§ 73 Abs.2 gilt entsprechend.
2aDie Pflegekasse hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt;
2bdabei ist so weit wie möglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen
nach § 2 Abs.2 zu beachten.
3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat.
2Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die notwendigen Kosten von Leistungs- und Qualitätsnachweisen nach § 113 sind von dem Träger der geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen.
2aSie sind als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zu berücksichtigen;
2bsie können auch auf mehrere Vergütungszeiträume verteilt werden.
(2) Für die Prüfkosten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1aDie Kosten der Schiedsstellenentscheidung nach § 115 Abs.3 Satz 3 trägt der Träger der Pflegeeinrichtung, soweit die Schiedsstelle eine Vergütungskürzung
anordnet;
1bandernfalls sind sie von den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien
gemeinsam zu tragen.
2Setzt die Schiedsstelle einen niedrigeren Kürzungsbetrag fest
als von den Kostenträgern gefordert, haben die Beteiligten die Verfahrenskosten
anteilig zu zahlen.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte
für die Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen sowie
für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
zu regeln.
2aIn der Rechtsverordnung können auch Mindest- und Höchstsätze festgelegt
werden;
2bdabei ist den berechtigten Interessen der mit der Erteilung von Leistungsund Qualitätsnachweisen beauftragten unabhängigen Sachverständigen oder Prüfstellen (§ 113) und der Wirtschaftlichkeitsprüfer (§ 79) sowie der zur Zahlung der Entgelte verpflichteten Pflegeeinrichtungen Rechnung zu tragen.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung arbeiten mit den Heimaufsichtsbehörden bei der Zulassung und der Überprüfung der Pflegeheime eng zusammen, um ihre wechselseitigen Aufgaben nach diesem Buch und nach dem Heimgesetz insbesondere durch
gegenseitige Information und Beratung,
Terminabsprachen für eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung von Heimen oder
Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen
wirksam aufeinander abzustimmen.
2Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach
Möglichkeit vermieden werden.
3Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Landesverbände
der Pflegekassen und der Medizinische Dienst verpflichtet, in den
Arbeitsgemeinschaften nach § 20 Abs. 5 des Heimgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Verantwortung der Pflegekassen und ihrer Verbände für die inhaltliche Bestimmung, Sicherung und Prüfung der Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsqualität nach diesem Buch kann durch eine Zusammenarbeit mit den Heimaufsichtsbehörden weder eingeschränkt noch erweitert werden.
(3) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit sind die Landesverbände der Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, der zuständigen Heimaufsichtsbehörde die ihnen nach diesem Buch zugänglichen Daten über die Pflegeheime, insbesondere über die Zahl und Art der Pflegeplätze und der betreuten Personen (Belegung), über die personelle und sächliche Ausstattung sowie über die Leistungen und Vergütungen der Pflegeheime, mitzuteilen. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.
(4) Erkenntnisse aus der Prüfung von Pflegeheimen sind vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder von den sonstigen Sachverständigen oder Stellen, die Qualitätsprüfungen nach diesem Buch durchführen, unverzüglich der zuständigen Heimaufsichtsbehörde mitzuteilen, soweit sie zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach dem Heimgesetz erforderlich sind. § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Die Pflegekassen und ihre Verbände sowie der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
entstehenden Kosten.
2Eine Beteiligung an den Kosten der Heimaufsichtsbehörden oder
anderer von der Heimaufsichtsbehörde beteiligter Stellen oder Gremien ist unzulässig.
(6) Durch Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde bedingte Mehr- oder Minderkosten sind, soweit sie dem Grunde nach vergütungsfähig im Sinne des § 82 Abs. 1 sind, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen. Der Widerspruch oder die Klage einer Vertragspartei oder eines Beteiligten nach § 85 Abs. 2 gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssicherung in der ambulanten, teil- und vollstationären Pflege zu erlassen.
2Die Rechtsverordnung gilt für alle Personen und Stellen, die Qualitätsberatungen oder -prüfungen nach diesem Buch durchführen, sowie für alle Behörden, Leistungsträger und Einrichtungsträger oder deren Verbände, die an der Qualitätssicherung nach diesem Buch beteiligt sind.
(2) 1Die Rechtsverordnung regelt insbesondere:
Maßstäbe und Grundsätze für die Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen einschließlich der ihren Trägern obliegenden Leistungs- und Qualitätsnachweise,
das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit von Leistungs- und Qualitätsnachweisen sowie Qualitätsprüfungen
bei teil- oder vollstationärer Pflege zusätzlich in den Bereichen der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie der Zusatzleistungen, jeweils unterteilt nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
die Prüfverfahren einschließlich der Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen,
die Qualifikation der mit Qualitätsprüfungen beauftragten Sachverständigen oder Prüfstellen,
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen durch die Landes- oder Bundesverbände der Pflegekassen durch die Landesverbände der Pflegekassen oder den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (2) nach § 113 Abs.2 einschließlich der fachlichen Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (2) sowie
die Anforderungen für die Einholung der Zustimmung Pflegebedürftiger oder deren Ersetzung nach § 114 Abs.2, 3 oder 5.
2Dabei ist zu beachten, dass Beratungen und Prüfungen in den Bereichen der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung nur durch Pflegefachkräfte oder Ärzte durchgeführt werden dürfen, die in der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1 geschult sind.
(3) 1Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Pflegekassen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (3), der Verband der privaten Krankenversicherung eV, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (3), unabhängige Sachverständige sowie die
Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene anzuhören.
2Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen.
2Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (5) führt die Berichte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen und legt diesen den Spitzenverbänden der Pflegekassen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (5), dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) und den zuständigen Länderministerien vor.
§§§
Für den Heimvertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Heimgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Heimverträge nach dem Heimgesetz entsprechend.
§§§
(1) 1Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit
Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die
Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend
den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen, zu pflegen und hauswirtschaftlich zu
versorgen (Pflegevertrag).
2Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des
Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich
mitzuteilen.
(2) 1Der Pflegedienst hat dem Pflegebedürftigen und der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen.
2Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
3Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nach Satz 2 erst mit Aushändigung des Vertrages.
(3) In dem Pflegevertrag sind wenigstens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben.
(4) 1Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu
richten.
2Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den
von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden
leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem
Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach
§ 89 vereinbarte Vergütung berechnen.
§§§
K-12 | Bußgeld | 121-122 |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs.1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs.4 oder der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs.1 Satz 2 nicht nachkommt,
entgegen § 50 Abs.1 Satz 1, § 51 Abs.1 Satz 1 und 2, § 51 Abs.3 oder entgegen Artikel 42 Abs.4 Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 50 Abs.3 Satz 1 Nr.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50 Abs.3 Satz 1 Nr.2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
entgegen § 50 Abs.3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 42 Abs.1 Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anpaßt,
mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 ist das Bundesversicherungsamt die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§§§
a§ 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 erst ab 1.April 2002 anzuwenden;
bAbsatz 2 Satz 3 ist ab 1.Januar 2003 anzuwenden.
§§§
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