SGB-XI (1) | 1-13 | |
---|---|---|
1 14 28 46 [ ][ I ][ » ] 69 82 110 | [ ] |
BGBl.III/FNA
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
vom 26.05.94 (BGBl_I_94,1014)
zuletzt geändert durch Art.8 und 9 iVm Art.46 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
K-1 | Allgemeines | 1-13 |
---|
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
(2) 1In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
2Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.
(3) aTräger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen;
bihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege vom 1.April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege vom 1.Juli 1996 an.
(6) 1Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.
2Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder.
3Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.
§§§
(1) 1Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
2Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.
(2) 1Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen.
2Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen
sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden.
(3) 1Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen.
2Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(4) 1Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
§§§
1Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die
Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
2Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
§§§
(1) 1Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht.
2Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
(2) 1Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der
Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche
Pflege und Betreuung.
2Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die
Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und
Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
§§§
(1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten Leistungen der Prävention, der Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.
§§§
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
§§§
(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.
(2) 1Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten.
2Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde
Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die
Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen,
wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn
Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.
3Für die Beratung erforderliche personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach §
2 Abs.2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen
Angebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem
Bescheid über die Bewilligung seines Antrags auf Gewährung häuslicher, teil- oder
vollstationärer Pflege eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der
zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln, in deren Einzugsbereich die
pflegerische Versorgung gewährleistet werden soll (Leistungs- und
Preisvergleichsliste).
2Die Leistungs- und Preisvergleichsliste hat zumindest die für
die Pflegeeinrichtung jeweils geltenden Festlegungen der Leistungs- und
Qualitätsvereinbarung nach § 80a sowie der Vergütungsvereinbarung nach dem Achten
Kapitel zu enthalten.
3Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine Beratung darüber
anzubieten, welche Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen Situation in
Betracht kommen.
(4) aDie Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen
Organisation von Beratungsangeboten anderer Träger beteiligen;
bdie Neutralität und
Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewährleisten.
§§§
(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2) 1Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.
2aSie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei;
2bdas gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
3Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer
humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte
sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue
Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.
(3) 1Die Spitzenverbände der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann (2) aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur
Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige,
durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren.
2Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben.
3Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 abgewichen werden.
4Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen.
5Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.
6Die Spitzenverbände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt (3) Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben (3).
7Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium
für Gesundheit (1) abzustimmen.
8Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen.
9Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzenverbände der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (4) und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung.
10Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen.
11§ 45c Abs.4 Satz 6 gilt entsprechend.
§§§
1Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur.
2Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt.
3Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
§§§
(1) 1Beim Bundesministerium für Gesundheit (1) wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversicherung gebildet, dem die beteiligten Bundesressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (2), der Verband der privaten Krankenversicherung eV und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege angehören.
2Das Bundesministerium für Gesundheit (1) beruft darüber hinaus Bundesverbände der behinderten Menschen, der privaten ambulanten Dienste und der
privaten Alten- und Pflegeheime in den Ausschuß.
(2) Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundesregierung in allen Angelegenheiten, die einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die Durchführung dieses Buches zwischen Bund und Ländern abzustimmen und die soziale und private Pflegeversicherung zu verbessern und weiterzuentwickeln.
(3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundesministerium für Gesundheit (1).
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (1) berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen und Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflegeversicherung.
§§§
(1) 1Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.
2Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
(2) 1Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von
Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und
Unabhängigkeit zu achten.
2Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien
Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu
betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen.
3Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
(3) Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich.
2Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken darauf hin, daß Mängel der pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden.
3Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.
4§ 94 Abs.2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren.
2Sie stellen insbesondere sicher, daß im Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen.
§§§
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.
(2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt.
(3) 1Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege
nach dem Zwölften Buch (1),
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor.
2Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit
Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde
oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen.
3aDie Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch (2), dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben
unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig;
3bdie notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs.4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.
(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung.
(4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch (3) zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, daß im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet.
(5) 1Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (3), deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
3Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.
(6) 1Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von
Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt.
2Dies gilt nicht
in den Fällen des § 1361 Abs.3, der §§ 1579, 1603 Abs.2 und des § 1611 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.
§§§
[ ] | SGB-XI | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§