SGB-XI (5) | 69-81 | |
---|---|---|
1 14 28 46 [ « ][ I ][ » ] 69 82 110 | [ ] |
K-7 | Beziehungen | 69-81 |
---|---|---|
A-1 | Allgemeines | 69-70 |
1Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag).
2Sie schließen hierzu Versorgungsverträge, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von
Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.
3Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu
achten.
§§§
(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
(2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind unwirksam.
§§§
A-2 | Pflegeeinrichtungen | 71-76 |
---|
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) 1Für die Anerkennung als Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluß einer Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz oder
als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach Landesrecht eine praktische Berufserfahrung
in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre
erforderlich.
2Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen
pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und
Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der
letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.
3Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.
4Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft
wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
an einem betriebswirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten- oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.
5Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten.
(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.
§§§
(1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch
Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene
Pflegeeinrichtungen).
2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der
allgemeinen Pflegeleistungen (§ 4 Abs.2) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung
während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind
(Versorgungsauftrag).
(2) 1Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist.
2Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle
Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.
(3) 1Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten,
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die
Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt.
2Bei notwendiger Auswahl zwischen
mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit
freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden.
3Bei ambulanten
Pflegediensten ist der örtliche Einzugsbereich in den Versorgungsverträgen so
festzulegen, daß lange Wege möglichst vermieden werden.
(4) 1Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen.
2aDie
zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur
pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet;
2bdazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs.3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen.
3Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen
der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
§§§
(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(2) 1Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
2aEin Vorverfahren findet nicht statt;
2bdie Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1.Januar 1995 ambulante Pflege,
teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit
Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs.3 Satz
1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im
Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs.2 Satz 1) bis zum
30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
3Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs.3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt.
4Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31.März 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch
Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur
Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem
Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen.
5Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.
(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30.September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30.Juni 1996 ist.
§§§
(1) 1Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs.3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.
2Vor Kündigung
durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen
Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs.2 Satz 1) herzustellen.
(2) 1Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre
gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder
deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht
zumutbar ist.
2Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der
Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen
gegenüber den Kostenträgern abrechnet.
3Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines
Pflegeheimes nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des
Heimes untersagt wird.
4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73
Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten
sicherzustellen.
2Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen
sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder
von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.
3Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der
örtlichen Träger der Sozialhilfe (1), bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die
überörtlichen Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen
Sozialhilfeträger als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen.
4Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.
(2) Die Verträge regeln insbesondere:
den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen,
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten.
(3) 1Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr.3 sind entweder
zu vereinbaren.
2Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf
Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen,
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten.
Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr.1 sind auch in Deutschland
erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
3Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr.2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflegeund Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie
im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
4Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen unberührt.
(4) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt.
2Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.
(5) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen.
3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(6) 1Die Spitzenverbände der Pflegekassen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (2) und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (2), des Verbandes der privaten
Krankenversicherung eV sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach
Absatz 1 abgeben.
2Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den
Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle.
2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
2Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes
der privaten Krankenversicherung eV sowie der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.
3aDie Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt;
3bbei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten.
4Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den
beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.
5Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
6Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden
oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und
benennt die Kandidaten.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
3Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§§§
A-3 | sonstige Leistungserbringer | 77-78 |
---|
(1) 1aZur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann;
1bVerträge mit Verwandten oder Verschwägerten
des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem
Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig.
2In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln.
3In dem Vertrag ist weiter zu regeln, daß die
Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und
der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen
dürfen.
4Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen.
5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn
das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.Mai 1996 bestanden hat und
die vor dem 1.Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet worden sind.
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
§§§
(1) (2) 1Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt (4) mit den Leistungserbringern oder deren
Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese
nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind.
2Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen.
3Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) (2) 1Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für ihre Mitglieder Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt mit Wirkung für seine Mitglieder (5) das Nähere
zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs.4 Satz 2.
2Sie erstellen Er erstellt (6) als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis.
3Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind.
4Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen.
5Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung
des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
(3) (2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten
Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten
Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle.
2Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(4) (3) aDas Bundesministerium für Gesundheit (1) wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 und die Festbeträge nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und (1) dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen;
b§ 40 Abs.5 bleibt unberührt.
§§§
A-4 | Qualitätssicherung | 79-81 |
---|
(1) 1aDie Landesverbände der Pflegekassen können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen durch von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen;
1bvor Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der Pflegeeinrichtung zu hören.
2Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs.3 Satz 1 nicht oder nicht mehr
erfüllt, sind die Landesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung
verpflichtet.
(2) Die Träger der Pflegeinrichtungen sind verpflichtet, dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Pflegekassen Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (1), die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (1) sowie unabhängiger Sachverständiger
Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten
und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität ausgerichtet ist.
2Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung eV, den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der
Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.
3aDie Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen;
3bsie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände
sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
(2) 1Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden.
2Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, kann ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden.
§§§
(1) 1aBei teil- oder vollstationärer Pflege setzt der Abschluss einer
Pflegesatzvereinbarung nach dem Achten Kapitel ab dem 1.Januar 2004 den Nachweis
einer wirksamen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung durch den Träger des
zugelassenen Pflegeheims voraus;
1bfür Pflegeeinrichtungen, die erstmals ab dem 1.Januar 2002 zur teil- oder vollstationären Pflege nach § 72 zugelassen werden, gilt
dies bereits für den Abschluss der ersten und jeder weiteren Pflegesatzvereinbarung
vor dem 1.Januar 2004.
2Parteien der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind die
Vertragsparteien nach § 85 Abs.2.
(2) 1In der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale festzulegen.
2Dazu gehören insbesondere:
die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des zu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pflegestufen, besonderem Bedarf an Grundpflege, medizinischer Behandlungspflege oder sozialer Betreuung,
Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflegeheim während des nächsten Pflegesatzzeitraums oder der nächsten Pflegesatzzeiträume (§ 85 Abs. 3) erwartet werden, sowie
die personelle und sächliche Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter.
3Die Festlegungen nach Satz 2 sind für die Vertragsparteien nach § 85 Abs.2 und für die Schiedsstelle als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach dem Achten Kapitel unmittelbar verbindlich.
(3) 1aDie Leistungs- und Qualitätsvereinbarung ist in der Regel zusammen mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 abzuschließen;
1bsie kann auf Verlangen einer Pflegesatzpartei auch zeitlich unabhängig von der Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen werden.
2Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb von sechs
Wochen ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu
Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 auf
Antrag einer Vertragspartei über die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden
konnte.
3§ 73 Abs.2 sowie § 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) 1Der Träger des Pflegeheims ist verpflichtet, mit dem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als notwendig anerkannten Personal die Versorgung der Heimbewohner jederzeit sicherzustellen.
2Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Heimbewohner nicht
beeinträchtigt wird.
3Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen in den
Belegungs- oder Leistungsstrukturen des Pflegeheims kann jede Vereinbarungspartei
eine Neuverhandlung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung verlangen.
4§ 85 Abs.7 gilt entsprechend.
(5) Auf Verlangen einer Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 2 hat der Träger einer Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Einrichtung das nach Absatz 2 Satz 2 Nr.3 als notwendig anerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlich bereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) erfüllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel zugewiesenen Aufgaben gemeinsam.
2Kommt eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 213 Abs.2 des Fünften Buches entsprechend „erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Abs.1 Satz 1 genannten Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich
der See-Krankenkasse und durch zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je
einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst werden (3).
(2) 1Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe (1) oder den überörtlichen
Trägern der Sozialhilfe (1) gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder
die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 213 Abs.2 des Fünften Buches Satz 2 (4) beteiligt.
2Kommt bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe (2) nicht zustande, kann jeder Beteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen.
3Sie entscheiden für alle Beteiligten verbindlich über die
streitbefangenen Punkte unter Ausschluss des Rechtswegs.
4Die Kosten des Verfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die den Spitzenverbänden der Pflegekassen (§ 53) nach dem Siebten Kapitel zugewiesenen Aufgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist.
(3) (5) 1Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei
Stimmen zu.
2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung
ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen
ist.
§§§
[ « ] | SGB-XI | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2006
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§