SGB-V (11) | 135-142 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
A-9 | Qualitätssicherung | 135-139c |
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(1) 1Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs.2 Satz 1, (1) einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (3) in Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Empfehlungen abgegeben hat über
die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr.1 entsprechen.
3Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.
4Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Verfahren zur Bewertung einer neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorliegen
der für die Entscheidung erforderlichen Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse
noch keinen Beschluss gefasst, können die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie
das Bundesministerium für Gesundheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Beschlussfassung
innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten verlangen (2).
5Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss zustande, darf die Untersuchungs- und Behandlungsmethode
in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden (2).
(2) 1Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, können die Partner der
Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und
Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren.
2Soweit für die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen.
3Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach
denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten
vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.
§§§
(1) 1Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet.
2Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) 1Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ (1) 137 und 137d verpflichtet,
sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
2Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und zugelassene Krankenhäuser haben der Institution nach § 137a Abs.1 die für dieWahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 137a Abs.2 Nr.2 und 3 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen (2).
§§§
(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen.
2Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.
(2) 1aDie Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der
vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der
belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben;
1bin Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig (1).
2aDer Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt
in Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der
vertragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Abs.1 und 2 Vorgaben
zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1;
2bdabei sind die Ergebnisse nach § 137a Abs.2 Nr.1 und 2 zu
berücksichtigen (2).
3...(3)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.
§§§
1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und
Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen.
2Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragszahnärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und
Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität aufwendiger diagnostischer und therapeutischer Leistungen.
2Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen.
2aBei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen;
2bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
3Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
4Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
5Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
6§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
7Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden.
8aDie Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren;
8bder Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt.
9Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine
längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser einheitlich für alle Patienten.
2Dabei sind die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen zu berücksichtigen.
3Die Beschlüsse nach Satz 1 regeln insbesondere
die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement,
aKriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der im
Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführten diagnostischen und
therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer
Leistungen;
bdabei sind auch Mindestanforderungen an die Strukturqualität
einschließlich im Abstand von fünf Jahren zu erfüllender
Fortbildungspflichten der Fachärzte und an die Ergebnisqualität
festzulegen,
einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände,
Vergütungsabschläge für zugelassene Krankenhäuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten und
1aInhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden
strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, in dem
der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der
Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen
nach Nummer 3 dargestellt wird.
1bDer Bericht hat auch Art und Anzahl der
Leistungen des Krankenhauses auszuweisen.
1cEr ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu
veröffentlichen.
2Der Bericht ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004
zu erstellen.
4Wenn die nach Satz 3 Nr.3 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden.
5aDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
Leistungen aus dem Katalog nach Satz 3 Nr.3 bestimmen, bei denen die Anwendung von
Satz 4 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden
könnte;
5bsie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über die
Nichtanwendung von Satz 4.
6Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der
stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis
der Qualitätsberichte nach Nummer 6 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der
Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen.
(2) 1Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
2Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs.1, soweit diese keine
ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten.
3Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Abs.1 gelten bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser durch Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.13 insbesondere
a
bdabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität festzulegen.
2Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen Durchführungsbestimmungen und Grundsätze für Konsequenzen insbesondere für Vergütungsabschläge für Leistungserbringer, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten.
(2) 1Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene Regelungen angemessen
gesichert werden.
2Die Regelungen in Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser auch Beschlüsse über
1
2Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen und
ist in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat
zu erstellen.
3Er ist über den in dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus auch von
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen.
2Wenn die nach Satz 1 Nr.2 erforderliche Mindestmenge
bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende
Leistungen nicht erbracht werden.
3aDie für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Satz 1 Nr.2 bestimmen, bei denen die Anwendung von Satz 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte;
3bsie entscheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen Leistungen über
die Nichtanwendung von Satz 2.
4Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der
stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen
und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte
nach Nummer 4 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren
und Empfehlungen aussprechen.
5aDer Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 4 zu beteiligen;
5bbei den Beschlüssen nach Nummer 1 ist zusätzlich die Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen.
6Die Beschlüsse sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
7Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs.1, soweit
diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten.
8Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Abs.1 gelten bis zum Inkrafttreten
von Richtlinien nach Absatz 1 fort.
9Ergänzende Qualitätsanforderungen einschließlich Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder sind zulässig.
(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen.
2aBei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen;
2bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
3Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
4Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
vorzunehmen.
5Ausnahmen hiervon be- stimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
6§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
7Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart
werden.
8Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil
der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt.
9Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, Verfahren zur Messung und Darstellung der
Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
nach § 115b Abs.1, § 116b Abs.4 Satz 4 und 5, § 137 Abs.1 und § 137f Abs.2 Nr.2 zu entwickeln,
die möglichst sektorenübergreifend anzulegen sind.
2Dieser Institution soll auch die Aufgabe übertragen werden, sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen.
3Bereits existierende Einrichtungen sollen genutzt und, soweit erforderlich,
in ihrer Organisationsform den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst
werden.
(2) 1Die Institution ist insbesondere zu beauftragen,
2In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an
der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137 Abs.1
Nr.1 mitwirken, haben diese der Institution nach Absatz 1 die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Absatz 2 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3Die Institution nach Absatz 1 hat die im Rahmen der verpflichtenden Maßnahmen
der Qualitätssicherung nach § 137 Abs.1 Nr.1 erhobenen und gemäß Satz 2 übermittelten
Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der sektorenund
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung in einem transparenten Verfahren und unter
Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften vorzuhalten und auszuwerten.
4Die Institution hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf Anforderung Datenauswertungen zur Verfügung
zu stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
(3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 2 sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer, die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten zu beteiligen.
(4) 1Für die Erfüllung der Aufgaben erhält die Institution vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine leistungsbezogene Vergütung.
2Die Institution kann auch im Auftrag anderer Institutionen gegen Kostenbeteiligung Aufgaben nach
Absatz 2 wahrnehmen.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Beauftragung sicherzustellen, dass die an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 beteiligten Institutionen und Personen mögliche Interessenkonflikte offen zu legen haben.
§§§
1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im
Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu
benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu
bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie
sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten.
2Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen des Spitzenverbandes Bund (1), der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines
Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu
Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt
werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung
des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind.
2Ergibt die Überprüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie.
(2) 1Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit (1) nach § 94 Abs.1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium die Richtlinie erlassen.
2aAb dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden;
2bdie Durchführung klinischer Studien bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag über die Erbringung
ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs.1 besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbart der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen (2) auf der Grundlage
der Empfehlungen nach § 20 Abs.1 des Neunten Buches mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung
nach § 135a Abs. 2 Nr.1.
2Die Kosten der Auswertung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen.
3Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre
Rehabilitationseinrichtungen richten sich nach § 20 des Neunten Buches.
(2) 1Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) mit den für die Wahrnehmung
der Interessen der stationären Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks
oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs.2 Nr.1 und die Anforderungen
an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs.2 Nr.2.
2Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 20 Abs.1 des Neunten Buches zu berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen.
3Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs.2 Nr.2.
(4) 1Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen
an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation
einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden
Versorgung angemessen berücksichtigt sind.
2Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§§§
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 empfiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit (2) für die Abgrenzung der Versichertengruppen nach § 267 Abs.2 Satz 4 nach Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern.
2Bei der Auswahl der zu empfehlenden chronischen Krankheiten sind
insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 empfiehlt dem Bundesministerium für
Gesundheit (2) für die Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7
Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach Absatz 1.
2Zu benennen sind insbesondere Anforderungen an die
Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors,
durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a Abs.2 Nr.1 und 2 (3),
Voraussetzungen und Verfahren für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm, einschließlich der Dauer der Teilnahme,
Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Evaluation) und die zeitlichen Abstände zwischen den Evaluationen eines Programms sowie die Dauer seiner Zulassung nach § 137g.
3aDas Bundesministerium für Gesundheit (2) gibt dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 1 bekannt, für welche chronischen Krankheiten nach Absatz 1 die Anforderungen zu empfehlen sind;
3bdie Empfehlung ist unverzüglich nach dieser Bekanntgabe vorzulegen.
5aDen für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten
und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie
den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit ihre Belange
berührt sind;
5bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidungen mit einzubeziehen.
(3) 1Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1 freiwillig.
2Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 festgelegten Daten durch die Krankenkasse, die Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten Leistungserbringer sowie zur Übermittlung dieser Daten an die
Krankenkasse.
3Die Einwilligung kann widerrufen werden.
(4) Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine externe Evaluation der Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesversicherungsamt im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband auf deren Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die zu veröffentlichen ist.
(5) 1Die Landes- und Spitzenverbände der Krankenkassen Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (6) unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der Durchführung von Programmen nach Absatz 1.
2Die Krankenkassen können ihre Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungserbringern vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen.
3a§ 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt;
3bhierzu gehört auch, dass die in Satz 2 genannten Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt werden können, soweit hierdurch bundes- oder landeseinheitliche Vorgaben umgesetzt werden sollen (4).
(6) (1) 1Soweit in den Verträgen zur Durchführung
strukturierter Behandlungsprogramme nach Absatz
1 die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft vorgesehen
ist, darf diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
abweichend von § 80 Abs.5 Nr.2 des Zehnten
Buches dem Auftragnehmer die Verarbeitung des
gesamten Datenbestandes übertragen.
2Der Auftraggeber
hat den für ihn zuständigen Datenschutzbeauftragten
rechtzeitig vor der Auftragserteilung
die in § 80 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 4 des Zehnten
Buches genannten Angaben schriftlich anzuzeigen.
3§ 80 Abs.6 Satz 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
4Die für die Auftraggeber und Auftragnehmer
zuständigen Aufsichtsbehörden haben bei der Kontrolle
der Verträge nach Satz 1 eng zusammenzuarbeiten.“
§§§
(1) 1Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag einer oder mehrerer Krankenkassen (1) oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von Programmen nach § 137f Abs.1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 genannten Anforderungen erfüllen.
2Dabei kann es wissenschaftliche Sachverständige hinzuziehen.
3Die Zulassung ist zu befristen.
4Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen.
6Die Frist nach Satz 5 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung
aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist
erteilt werden kann.
7Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge
nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung, nicht jedoch
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsregelungen.
8Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren zu erheben.
9Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.
10Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen.
11Soweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit der Zulassung
von Programmen nach § 137f Abs.1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die
Gebühren nach Satz 8 nicht gedeckt sind, sind diese durch Erhöhung des
Ausgleichsbedarfssatzes von den Krankenkassen zu finanzieren.
12Das Nähere über die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 9 und 10 und über die Berücksichtigung der Kosten nach Satz 11 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit (1) ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7.
13In der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 9 und 10 auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind.
14Klagen gegen die Gebührenbescheide des Bundesversicherungsamts haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Die Verlängerung der Zulassung eines Programms nach § 137f Abs.1 erfolgt auf der Grundlage der Evaluation nach § 137f Abs.4.
2Im Übrigen gilt Absatz 1 für die Verlängerung der Zulassung entsprechend.
(3) 1...(2)
§§§
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam erstellen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt (2) ein systematisch strukturiertes
Hilfsmittelverzeichnis.
2In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel
aufzuführen.
3Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) 1Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmittelverzeichnis
indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel
festgelegt werden.
2Besondere Qualitätsanforderungen nach Satz 1 können auch festgelegt
werden, um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz
von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen.
(3) 1Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das
Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers.
2aÜber die Aufnahme entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich;
2bsie können vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 4 erfüllt sind.
(4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist.
(5) 1Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr.1 des Medizinproduktegesetzes gilt der Nachweis
der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als
erbracht.
2Die Spitzenverbände der Krankenkassen vergewissern Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vergewissert (4) sich von der formalen Rechtmäßigkeit
der CE-Kennzeichnung anhand der Konformitätserklärung und, soweit zutreffend,
der Zertifikate der an der Konformitätsbewertung beteiligten Benannten Stelle.
3Aus begründetem Anlass können zusätzliche Prüfungen vorgenommen und hierfür erforderliche Nachweise
verlangt werden.
4Prüfungen nach Satz 3 können nach erfolgter Aufnahme des Produkts
auch auf der Grundlage von Stichproben vorgenommen werden.
5Ergeben sich bei den Prüfungen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass
Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Konsequenzen die danach zuständigen Behörden hierüber zu informieren.
(6) 1Legt der Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene Frist, die insgesamt sechs Monate nicht übersteigen darf, zur Nachreichung fehlender Unterlagen
einzuräumen.
2Wenn nach Ablauf der Frist die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen
Unterlagen nicht vollständig vorliegen, ist der Antrag abzulehnen.
3Ansonsten entscheiden die Spitzenverbände entscheidet der Spitzenverband Bund (5) der Krankenkassen innerhalb
von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
4Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu
widerrufen, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.
(7) 1Das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spitzenverbände regelt der Spitzenverband Bund (6) der Krankenkassen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6.
2Sie können Er kann (7) dabei vorsehen, dass von der Erfüllung bestimmter Anforderungen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder die Einhaltung einschlägiger Normen oder Standards in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
(8) 1Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben.
2Die Fortschreibung umfasst die Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Streichung von Produkten, deren Aufnahme zurückgenommen
oder nach Absatz 6 Satz 5 widerrufen wurde.
3aVor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen
nach Absatz 2 ist den Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer
unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
3bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger.
2Hierzu kann eine Stiftung des privaten Rechts
errichtet werden.
(2) 1Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (1) zu erfolgen.
2Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, in den das Bundesministerium für Gesundheit (1) einen Vertreter entsendet.
(3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten,
Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten,
Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten,
Bewertung des Nutzens und der Kosten (1) von Arzneimitteln,
Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung (2).
(4) (3) 1Das Institut hat zu gewährleisten, dass
die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards
der evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür
maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie
erfolgt.
2Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse
einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.
(5) (4) 1Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten
des Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen
und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern
sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen
sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt das Institut mit Arbeiten nach § 139a Abs.3.
2Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, das
Bundesministerium für Gesundheit (1) und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker
und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann die Bearbeitung von Aufgaben nach § 139a Abs.3 unmittelbar beim Institut beantragen.
2Das Institut kann einen Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit (1) als unbegründet ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit (1) übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags.
(3) 1Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a Abs.3 Nr.1 bis 5 hat das Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige zu vergeben.
2Diese haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.
(4) 1Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 als Empfehlungen zu.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.
§§§
1Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs.1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und
vertragszahnärztliche Versorgung nach den §§ 85 und 87a (2) um einen entsprechenden
Vomhundertsatz.
2aDie im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung
des Krankenhauses gesondert ausgewiesen;
2bsie gehen nicht in die Gesamtbeträge nach
den §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 der
Bundespflegesatzverordnung sowie nicht in die entsprechenden Erlösausgleiche ein.
3Der Zuschlag für jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mittel an eine zu benennende Stelle werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.
§§§
A-10 | Eigeneinrichtungen | 140 |
---|
(1) 1Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1.Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben.
2aDie Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang
und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf
unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung
und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden;
2bsie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren
nach § 95 Abs.1 sein (1).
(2) 1Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können.
2Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs.1 erfüllt werden soll.
§§§
A-11 | Integrierte Versorgung | 140a-140d |
---|
(1) 1Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs.1 genannten Vertragspartnern abschließen.
2Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen
eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen (1).
3Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs.1 eingeschränkt.
4Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner
Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag zur integrierten Versorgung.
5Die für die ambulante Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung notwendige
Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Verträge nach § 130a Abs.8 erfolgen (2).
(2) 1Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig.
2Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen
Dokumentation nach § 140b Abs.3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten
und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung
erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt
werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach § 203
des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden.
§§§
(1) Die Krankenkassen können die Verträge nach § 140a Abs.1 nur mit
einzelnen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften,
Trägern zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, Trägern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs.2 besteht, Trägern von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften,
Trägern von Einrichtungen nach § 95 Abs.1 Satz 2 oder deren Gemeinschaften,
Trägern von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten,
Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften (3)
abschließen.
(3) 1In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten.
2Die Vertragspartner haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach diesem Kapitel verpflichtet sind.
3Insbesondere müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür
übernehmen, dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die
medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte
integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine an dem
Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der
Versorgung Beteiligten einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen
Versorgungsbereichen und einer ausreichenden Dokumentation, die allen an der
integrierten Versorgung Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein
muss, sicherstellen.
4Gegenstand des Versorgungsauftrags an die Vertragspartner der
Krankenkassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Leistungen sein, über deren
Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.5 und im Rahmen der Beschlüsse
nach § 137c Abs.1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) 1Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entspricht, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der integrierten Versorgung
verbessert oder aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist.
2Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs.1 gilt für Verträge, die bis zum 31.Dezember 2008 (1) abgeschlossen werden, nicht.
3Die Vertragspartner der integrierten Versorgung können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die Durchführung der integrierten Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungsoder Ermächtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt ist.
4Die Krankenhäuser sind unabhängig von Satz 3 im Rahmen eines Vertrages zur integrierten
Versorgung zur ambulanten Behandlung der im Katalog nach § 116b Abs.3 genannten
hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit
besonderen Behandlungsverläufen berechtigt (4).
(5) Ein Beitritt Dritter zu Verträgen der integrierten Versorgung ist nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich.
§§§
(1) 1Die Verträge zur integrierten Versorgung legen die Vergütung fest.
2Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen Versorgungsauftrags in Anspruch genommen werden, zu vergüten.
3Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, soweit die Versicherten von an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern an die nicht teilnehmenden Leistungserbringer überwiesen wurden oder aus sonstigen, in dem Vertrag zur integrierten Versorgung geregelten Gründen berechtigt waren, nicht teilnehmende Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Die Verträge zur integrierten Versorgung können die Übernahme der
Budgetverantwortung insgesamt oder für definierbare Teilbereiche (kombiniertes
Budget) vorsehen.
2Die Zahl der teilnehmenden Versicherten und deren Risikostruktur
sind zu berücksichtigen.
3Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den Vereinbarungen
berücksichtigt werden.
§§§
(1) 1Zur Förderung der integrierten Versorgung hat jede Krankenkasse in den Jahren 2004 bis 2008 (1) jeweils Mittel bis zu 1 vom Hundert von der nach § 85 Abs.2 an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einzubehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach § 140b geschlossenen Verträgen erforderlich sind.
2aSie dürfen nur für voll- oder teilstationäre
und ambulante Leistungen der Krankenhäuser und für ambulante vertragsärztliche
Leistungen verwendet werden;
2bdies gilt nicht für Aufwendungen für besondere Integrationsaufgaben (5).
3Satz 2 gilt nicht für Verträge, die vor dem 1.April 2007 abgeschlossen worden sind (5).
4Die Krankenkassen müssen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenhäusern die Verwendung der einbehaltenen Mittel darlegen (5).
5Satz 1 gilt nicht für die vertragszahnärztlichen Gesamtvergütungen.
6Die nach Satz 1 einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Finanzierung der nach § 140c Abs.1 Satz 1 vereinbarten Vergütungen zu verwenden.
7Sie sollen in dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, an die die nach Satz 1 verringerten Gesamtvergütungen gezahlt wurden, verwendet werden.
8Werden die einbehaltenen Mittel nicht innerhalb von drei Jahren für die Zwecke nach Satz 1 verwendet, sind die nicht verwendeten Mittel spätestens zum 31.März 2009 (2) an die Kassenärztliche Vereinigung sowie an die einzelnen Krankenhäuser, soweit die Mittel in den Jahren
2007 und 2008 einbehalten wurden, (6) entsprechend ihrem Anteil an den jeweils einbehaltenen Beträgen auszuzahlen.
(2) 1Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach § 83 Abs.1 haben für den Fall, dass die zur Förderung der integrierten Versorgung aufgewendeten Mittel die nach Absatz 1 einbehaltenen Mittel übersteigen, die Gesamtvergütungen nach § 85 Abs.2 in den Jahren 2004 bis einschließlich 2008 (3) entsprechend der Zahl (7) der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295 Abs.2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert (7).
2Ab dem 1.Januar 2009 ist der (8) Behandlungsbedarf nach § 87a Abs.3 Satz 2 (8) ist entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten
Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a vereinbarten
Versorgungsbedarf zu bereinigen.
3Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zu
Stande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der
Verträge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen.
4Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen
Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern (9).
(3) 1Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach § 84 Abs.1 haben die Ausgabenvolumen rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln einschließt.
2Die Ausgabenvolumen sind entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten zu verringern.
3Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.
(4) Mit der nach § 140c Abs.1 Satz 1 mit Krankenhäusern zu vereinbarenden Vergütung werden bis zum 31.Dezember 2008 nur (4) die Leistungen finanziert, die über die im Gesamtbetrag nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder dem § 6 der Bundespflegesatzverordnung enthaltenen Leistungen hinaus vereinbart werden.
(5) (10) 1Die Krankenkassen melden der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (11) der Krankenkassen
gebildeten gemeinsamen Registrierungsstelle die Einzelheiten über die Verwendung der einbehaltenen
Mittel nach Absatz 1 Satz 1.
2Die Registrierungsstelle veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Versorgung.
3Der Bericht soll auch Informationen über Inhalt und Umfang der Verträge enthalten.
§§§
A-12 | VO (EWG) Nr.1408/71 (1) | 140e |
---|
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs.4 Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.EG Nr.L 149 S.2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
§§§
A-13 | Patienten | 140f- |
---|
(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.
(2) 1aIm Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein
Mitberatungsrecht;
1bdie Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen.
2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung (1).
3Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Spitzenverbänden on dem Spitzenverband Bund (6) der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen.
4Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.
5Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach nach § 56 Abs.1, § 92 Abs.1 Satz 2, § 116b Abs.4, § 136 Abs.2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b, 137c und 137f (7) erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen.
(3) 1aIn den Landesausschüssen nach § 90 sowie den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs.1 Satz 1 Nr.3 (2) oder über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind,
erhalten die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und
Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen ein Mitberatungsrecht;
1bdie Organisationen benennen hierzu sachkundige
Personen.
2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung (3).
3Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den
Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen.
4Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.
(4) 1Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs.2, § 84 Abs.7 Satz 6, §§ 111b, 112 Abs.5, § 115 Abs.5, § 124 Abs.4, § 125 Abs.1, § 126 Abs.1 Satz 3 (8),
§§ 132a, 132b Abs.2, und § 132d Abs.2 (8) vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien der Spitzenverbände des Spitzenverbandes Bund (9) der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 (8) sowie
bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs.1 und der Festsetzung der
Festbeträge nach § 36 Abs.2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit.
2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung (4).
3Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten
nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs.2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung (5).
2Der Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind.
(6) (10) 1Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres
Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch geeignete
Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt.
2Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle Patientenbeteiligung einrichten.
3Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts.
§§§
Das Bundesministerium für Gesundheit (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Patientinnen und Patienten.
2Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
3Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
(2) 1Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und auf die Beteiligung bei Fragen der
Sicherstellung der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden.
2Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden.
(3) 1Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Rechte und des Schutzes von Patientinnen und Patienten behandeln oder berühren.
2Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen
Stellen im Bereich des Bundes unterstützen die beauftragte Person bei der Erfüllung
der Aufgabe.
§§§
K-5 | Sachverständigenrat | 141-142 |
---|
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) beruft einen Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen.
2Zur Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das Bundesministerium für Gesundheit (1) eine Geschäftsstelle ein.
(2) 1Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen.
2aIm Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter
Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener
Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und
bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung
des Gesundheitswesens auf;
2ber kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen
Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen.
3Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den
Sachverständigenrat mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.
(3) 1Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet es dem Bundesministerium für Gesundheit (1) in der Regel zum 15.April, erstmals im Jahr 2005, zu.
2Das Bundesministerium für Gesundheit (1) legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor.
§§§
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§§§