SGB-V (5) | 53-76 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
A-6 | Selbstbehalt | 53-54 |
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1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass freiwillige Mitglieder, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt).
2Die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs.1 Satz 1 sind für
diese Mitglieder entsprechend zu ermäßigen.
3Die Satzung regelt die Höhe des Selbstbehaltes und der damit verbundenen Beitragsermäßigung, die nicht als Anwendung eines ermäßigten Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt durchgeführt werden darf, sondern durch die Krankenkasse direkt mit dem Mitglied abzurechnen ist.
(1) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr
einen Teil der von der Krankenkasse zu
tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt).
2Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder
Prämienzahlungen vorzusehen.
(2) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei
Monate versichert waren, eine Prämienzahlung
vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten
Angehörigen in diesem Kalenderjahr
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht
in Anspruch genommen haben.
2Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr
gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres
an das Mitglied gezahlt.
3Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit
Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs.2 und
den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte,
die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bleiben unberücksichtigt.
(3) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu
regeln, dass für Versicherte, die an besonderen
Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c,
§ 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten
werden.
2Für diese Versicherten kann die Krankenkasse
eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen
vorsehen.
(4) 1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach
§ 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung
wählen.
2Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle
Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.
§ 13 Abs.2 Satz 2 bis 4 gilt nicht.
(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die nach § 34 Abs.1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.
(6) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für
die in § 44 Abs.2 Nr.2 und 3 sowie den in § 46 Satz 2 genannten Mitgliedern Tarife anzubieten,
die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt
entstehen lassen, für die in § 46 Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
2Sie hat hierfür entsprechend der Leistungserweiterung
Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen.
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.
(8) 1Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre.
2Abweichend von § 175 Abs.4 kann
die Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt
werden.
3Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht
in besonderen Härtefällen vorzusehen.
4Die Prämienzahlung an Versicherte
darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere
Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach
§ 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr
getragenen Beiträge mit Ausnahme
der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten
Buches sowie § 257 Abs.1 Satz 1, jedoch
nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren
Tarifen einschließlich Prämienzahlungen
nach § 242 900 Euro jährlich betragen.
5Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung
nach § 14 gewählt haben.
6Mitglieder, deren Beiträge
vollständig von Dritten getragen werden,
können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.
(9) 1Die Aufwendungen für jeden Wahltarif
müssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen,
die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden.
2Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei
Jahre über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
abzulegen.
§§§
§§§
A-7 | Zahnersatz | 27-52 |
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(1) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach
den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 befundbezogene
Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen
und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und
zahntechnische Leistungen) für die Fälle vorzusehen,
in denen eine zahnprothetische Versorgung
notwendig ist und die geplante Versorgung einer
Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs.1 anerkannt
ist.
2Die Festzuschüsse umfassen 50 vom
Hundert der nach § 57 Abs.1 Satz 6 und Abs.2
Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige
Regelversorgung.
3Für eigene Bemühungen zur
Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse
nach Satz 2 um 20 vom Hundert.
4Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des
Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen
lässt und der Versicherte während der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
die Untersuchungen nach § 22 Abs.1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
5Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um
weitere 10 vom Hundert, wenn der Versicherte seine
Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn
Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung, frühestens
seit dem 1.Januar 1989, die Untersuchungen
nach Satz 4 Nr.1 und 2 ohne Unterbrechung in
Anspruch genommen hat.
6Dies gilt nicht in den Fällen
des Absatzes 2.
7Für Versicherte, die nach dem
31.Dezember 1978 geboren sind, gilt der Nachweis
für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der
Zähne für die Jahre 1997 und 1998 als erbracht.
(2) 1Die Satzung hat bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen
nach Absatz 1 Satz 2 einen Betrag in jeweils gleicher
Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe
der nach § 57 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 entstandenen
Kosten, vorzusehen, wenn Versicherte
ansonsten unzumutbar belastet würden.
2Eine
unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht überschreiten,
der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch (2) oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch (3), Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder
die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
3Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten
gelten auch die Einnahmen anderer in dem
gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und
Angehöriger des Lebenspartners.
4Zu den Einnahmen
zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten,
die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach anderen Gesetzen in entsprechender
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten, sowie Renten oder Beihilfen,
die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt
werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz.
5Der in Satz 2 Nr.1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich
für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen des Versicherten um 15
vom Hundert und für jeden weiteren in dem
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
des Versicherten und des Lebenspartners um
10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches.
(3) 1Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung bei
der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den
Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 einen weiteren
Betrag vorzusehen.
2Sie erstattet den Versicherten
den Betrag, um den die Festzuschüsse
nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz
zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines
zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2
Nr.1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen.
3Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens
einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse
nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die
tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs.2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs.2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
(5) Die Satzungen haben eine Erstattung der bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 für die Fälle vorzusehen, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs.2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird.
§§§
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30.Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
(2) 1Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses.
2Dem jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet.
3Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören.
4Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die
Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen.
5Zumindest bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen.
6Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt.
7Bei Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
8Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier.
9In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung
von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und
Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die
Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes.
10Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs.2 und § 88 Abs.1 getrennt aufzulisten.
11Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung anzupassen.
12Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
(3) aVor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
bdie Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30.November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs.1 Satz 6 und Abs.2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs.1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs.2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) 1§ 94 Abs.1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat beträgt.
2Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit (1) die
Richtlinie nach § 94 Abs.1 Satz 5 (2), gilt § 87 Abs.6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz
6 (2) entsprechend.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30.September eines
Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30.September 2004 für das Jahr
2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den
Regelversorgungen nach § 56 Abs.2 Satz 2.
2Für die erstmalige Vereinbarung ermitteln die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnittlichen Punktwert des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten.
3Soweit Punktwerte für das Jahr 2004 bis zum 30.Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden die Punktwerte des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs.3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt.
4Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche Punktwert nach den Sätzen 2
und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs.3 maßgeblichen
durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller
Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt.
5Für die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs.1 bis 3 sowie § 85 Abs.3.
6Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs.2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten.
7Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen
Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6.
8§ 89 Abs.4 gilt mit der Maßgabe, dass auch § 89 Abs.1 und 1a entsprechend gilt.
9Die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs.1 Satz 1 und 3 und Abs.1a Satz 2 betragen für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 zwei Monate.
(2) 1aDie Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (2) Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen jeweils bis zum 30.September eines Kalenderjahres, erstmalig bis zum 30.September 2004 für das Jahr 2005, die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs.2 Satz 2;
1bvsie dürfen dabei die nach den Sätzen 2 bis 5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise um bis zu 5 vom Hundert unter- oder überschreiten.
2Hierzu ermitteln die Spitzenverbände der Spitzenverband Bund (3) der Krankenkassen und der Verband der Zahntechniker-Innungen die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise des Jahres 2004 für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen gewichtet nach der Zahl der Versicherten.
3Sind Preise für das Jahr 2004 nicht vereinbart, werden die Preise des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71 Abs.3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt.
4Für das Jahr 2005 werden die durchschnittlichen Preise nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs.3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet
festgelegt.
5Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs.1 bis 3.
6Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Abs.1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach den Sätzen 2 bis 5 für die nach § 56 Abs.2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen.
7Die Beträge nach Satz 6 vermindern sich um 5 vom Hundert für
zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden.
8Die Vertragspartner nach Satz 2 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen.
9§ 89 Abs.7 gilt mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs.1 Satz 1 und 3 und Abs.1a Satz 2 für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 jeweils einen Monat betragen.
§§§
(1) (2) Für Mitglieder, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 55 und 56 haben, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung einen Beitrag vorzusehen, der von den Mitgliedern allein zu tragen ist.
(2) (2) Sofern Mitglieder der Krankenkasse eine Bescheinigung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens darüber vorlegen, dass sie von diesem für sich und für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art und dem Umfang nach denen des § 55 Abs.1 und des § 56 vergleichbar sind, entfällt für das Mitglied und die nach § 10 versicherten Angehörigen dauerhaft der Leistungsanspruch nach den §§ 55 und 56 sowie der Beitrag nach Absatz 1.
(3) (3) 1Die Höhe des Beitrags nach Absatz 1 wird von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich jeweils bis zum 1.Oktober für das folgende
Kalenderjahr, erstmals zum 1.Oktober 2004, festgelegt.
2Die Höhe des Beitrags ist so
festzulegen, dass die Ausgaben aller Krankenkassen für Leistungen nach den §§ 55 und
56 sowie die hierauf entfallenden Verwaltungskosten gedeckt werden.
3Der nach den Sätzen 1 und 2 festgelegte Beitrag gilt bundeseinheitlich für alle Mitglieder der Krankenkassen.
4Der Beschluss nach Satz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung vorzulegen.
(4) (2) Die Beitragseinnahmen nach den Absätzen 1 und 3 und die Leistungsausgaben nach den §§ 55 und 56 sowie die hierauf entfallenden Verwaltungskosten haben die Krankenkassen in ihrem Haushalt getrennt auszuweisen.
§§§
(1) 1Zwischen den Krankenkassen wird ein
Finanzausgleich für die unterschiedlichen Belastungen
Belastungen durchgeführt, die durch die Übernahme der
Beträge nach § 55 Abs.2 und 3 entstehen.
2Das Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich
nach Satz 1 durch.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Ermittlung und Abgrenzung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen (ausgleichsfähige Leistungsausgaben),
die gemeinsame Finanzierung der ausgleichsfähigen Leistungsausgaben nach Nummer 1,
das Berechnungsverfahren, das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs,
die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen,
den Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeträgen, die nach Durchführung des Ausgleichs nach Absatz 1 in Bezug auf die nach § 58 Abs. 4 getrennt ausgewiesenen Beträge verbleiben.
2In der Rechtsverordnung sind Regelungen vorzusehen,
die sicherstellen, dass der Ausgleich nach
Absatz 1 nicht zu einer Zunahme der Leistungsausgaben
für Zahnersatz führt.
3Hierfür kann insbesondere
ein Eigenanteil der Krankenkasse oder die
Berücksichtigung durchschnittlicher anstelle der
tatsächlichen Leistungsausgaben vorgesehen
werden.
§§§
A-8 | Fahrkosten | 60 |
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(1) 1Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten
einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall.
2Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer
ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur
nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.12 festgelegt hat.
(2) 1Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
2Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs.1 bis 3 (1) des Neunten Buches übernommen.
§§§
A-9 | Zuzahlungen | 61-62a |
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1aZuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro;
1ballerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
2Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.
3Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
4aGeleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren;
4bein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
§§§
(1) 1aVersicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten;
1bwird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines
Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen,
dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
2aDie Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt;
2bfür chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit
in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt.
3Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
4Für Versicherte nach Satz 3 Nr.1 und 2,
die an einem für ihre Erkrankung bestehenden
strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze
1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (4).
5Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien bis zum 31.Juli
2007 fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht
zwingend durchgeführt werden müssen (4).
6Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der
Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen.
7aDie jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein
therapiegerechtes Verhalten des Versicherten, beispielsweise durch Teilnahme
an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt;
7bdies gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht
zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der
Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 60 (5).
8Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien (5).
9Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie
in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs.1 und 2 hinzuweisen (5).
10Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
(2) 1Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet.
2Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für
jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und
des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches zu vermindern.
3aFür jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die
jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs.6 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern;
3bdie nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt.
4Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
5Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten, (3)
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des
Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des
Zwölften Buch (1) (Regelsatzverordnung) maßgeblich.
6Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten,
ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20
Abs.2 des Zweiten Buches maßgeblich. (2)
(3) 1Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus.
2Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder
anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs.1 Nr.2, Abs.2 bis 5 und § 62 Abs.2a in der am 31.Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 31.Dezember 2004 weiter Anwendung.
(5) (6) Die Spitzenverbände der Krankenkassen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bundestag hierzu über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.
§§§
(weggefallen)
§§§
A-10 | Weiterentwicklung | 63-68 |
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(1) Die Krankenkasse und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(3) 1aBei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden;
1bder Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend.
2Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden.
3Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden.
4Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs.1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf.
(3a) 1Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere
informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverwendung,
einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von personenbezogenen Daten sein.
2Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen.
3Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind.
4Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken; die Einwilligung kann widerrufen werden.
5Erweiterungen der Krankenversichertenkarte, die von § 291 abweichen, sind nur zulässig, wenn die zusätzlichen Daten informationstechnisch von den Daten, die in § 291 Abs.2 genannt sind, getrennt werden.
6Beim Einsatz mobiler personenbezogener Speicher- und Verarbeitungsmedien gilt § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(4) 1Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame
Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.5 oder
im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs.1 keine ablehnende Entscheidung getroffen
hat.
2Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und
Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von
Modellvorhaben sein.
(5) 1Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung von Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Versicherten sind in der Satzung festzulegen.
2Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu
befristen.
3Verträge nach § 64 Abs.1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen
Aufsichtsbehörden vorzulegen.
4aModellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen;
4bpersonenbezogene Daten, die in Abweichung von den Regelungen des Zehnten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Modellvorhabens zu löschen.
5Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.
(6) 1Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden.
2Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von
Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63
Abs.1 oder 2 schließen.
2Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen
Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leitungserbringer oder mit Kassenärztlichen
Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs.1 oder
2 schließen.
(2) (aufgehoben) (1)
(3) 1aWerden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs.1 Leistungen außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 85a, der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergütungen, die Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern;
1bdie Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren Leistungsumfang anzupassen.
2Kommt eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Verringerung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1
sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs.1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen.
3Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs.2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten mit dem Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen.
(4) 1Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die
Versicherten durchführen.
2Sie können vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom
Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung
noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von diesem
Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im
Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.
§§§
1Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs.1 oder Abs.2 nach allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Standards zu veranlassen.
2Der von unabhängigen Sachverständigen zu
erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
§§§
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Abs.1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze hinaus zu gewähren ist (1).
(2) (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
(3) (2) 1Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 (3) müssen mittelfristig aus
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden,
finanziert werden.
2Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre,
über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
abzulegen.
3Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die
entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.
4...(4)
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert (1) mit jährlich insgesamt 5.113.000 Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich
Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche
Information, Beratung und Aufklärung von versicherten zum Ziel gesetzt haben und die
von den Spitzenverbänden als förderungsfähig anerkannt wurden.
2Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus.
3§ 63 Abs.5 Satz 2 und § 65 gelten entsprechend.
(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen.
2Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
(2) (2) 1Die Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt durch eine Umlage
der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller Mitglieder
der Krankenkassen.
2Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck
KM6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils
zum 1.Juli eines Jahres zu bestimmen.
3Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
§§§
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
§§§
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichten, die sich auch für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.
(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.
§§§
1Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten
finanzielle Unterstützung gewähren.
2Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.
§§§
K-4 | Leistungserbringer | 69- |
---|---|---|
A-1 | Grundsätze | 69-71 |
1Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94.
2aDie §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gelten entsprechend;
2bdies gilt nicht für Verträge von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,
zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei
deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt (1).
2Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den
Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§
63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie
den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
3Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.
2Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
§§§
(1) 1Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen (4) ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven (4) nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
2Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich
vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche
Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g)
auf Grund der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 erbracht werden,
verletzten nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.
(2) 1Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der
Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der
Vergütung nicht überschreiten.
2Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.
3Übersteigt die Veränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1 Abs.1 des
Einigungsvertrages genannten Länder die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet,
sind abweichend von Satz 1 jeweils diese Veränderungsraten anzuwenden.
(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (3) stellt bis zum 15.September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden
durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahme aller
Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs.1 Nr.2) je Mitglied getrennt nach dem
gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages
genannten Länder und dem übrigen Bundesgebiet für den gesamten Zeitraum der zweiten
Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem
entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest.
2Grundlage sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen (KV 45).
3Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
4Die Veränderungsraten für den Zeitraum des zweiten Halbjahres 1998 und des ersten Halbjahres 1999 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarungen für das Kalenderjahr 2000 und werden am 4.Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3a) (2) 1Abweichend von Absatz 3 gilt für das Jahr
2006 anstelle der vom Bundesministerium für
Gesundheit festgestellten Veränderungsraten eine
Rate von 0,63 vom Hundert.
2Für das Jahr 2007 gelten abweichend von den in Absatz 3 vorgesehenen Veränderungsraten
je Mitglied die Veränderungsraten je Versicherten, die das Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 15.September 2006 feststellt und durch Veröffentlichung
im Bundesanzeiger bekannt macht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die Vergütung der Krankenhausleistungen
nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung sowie für
die Begrenzung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen nach § 4 Abs.4.
(4) 1Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs.1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127 (1) sind den für die Vertragsparteien zuständigen
Aufsichtsbehörden vorzulegen.
2Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei
einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
(5) (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b, 73c und 140a bis 140d sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, vorzulegen.
§§§
A-2 | Ärzte | 72-106a |
---|---|---|
T-1 | Versorgung | 72-76 |
(1) 1Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der
Versicherten zusammen.
2Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte
beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische
Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1) nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.
§§§
(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zulassung nach § 95b Abs.1 verzichtet oder die vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der (1) Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den Sicherstellungsauftrag.
(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereinigung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versorgung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte sowie durch ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen durchgeführt wird.
(3) 1Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag, schließen die
Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (1)
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten,
Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen.
2Sie können auch Eigeneinrichtungen gemäß § 140 Abs.2 errichten.
3Mit Ärzten oder Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichten (§ 95b Abs.1), dürfen keine Verträge nach Satz 1 abgeschlossen werden.
(4) 1Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen werden.
2Die Höhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahnärzte soll sich an
Inhalt, Umfang und Schwierigkeit der zugesagten Leistungen, an erweiterten
Gewährleistungen oder eingeräumten Garantien oder vereinbarten Verfahren zur
Qualitätssicherung orientieren.
3Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung der
Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach Absatz 3 abschließen, können höhere
Vergütungsansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen erst später Verträge
abgeschlossen werden.
(5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen werden.
(6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen und die für die Abrechnung der vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen.
§§§
(1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung.
2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
adie allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in
Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären
Umfeldes;
bBehandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen
Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) 1An der hausärztlichen Versorgung nehmen
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
Ärzte, die nach § 95a Abs.4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
Ärzte, die am 31.Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben, teil (Hausärzte).
2Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
3Der Zulassungsausschuss kann für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist.
4Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
5Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) 1Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten
behandeln, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke
der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben.
2aDie einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln;
2bdie behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher
Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung
erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen
Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden
Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen.
3aDer Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind;
3ber ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung
erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden
Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen werden kann,
zu übermitteln.
4§ 276 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
5Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen mit dessen Einverständnis vollständig zu übermitteln;
6der neue Hausarzt darf die in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten erheben.
(1c) (5) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich das Nähere, insbesondere über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung.
2Die Vertragsparteien regeln die Bedingungen, zu
denen Kinderärzte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung bis zum 31.Dezember
1995 sowohl an der hausärztlichen als auch an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmen können.
(2) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
zahnärztliche Behandlung und (1) kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a. | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs.2 entspricht, (2) |
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs.1,
2Die Nummern 2 bis 8, 10 bis 12 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für Psychotherapeuten.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht.
2Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen.
3In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten
Krankenhäuser anzugeben.
4Das Verzeichnis nach § 39 Abs.3 ist zu berücksichtigen.
(5) 1Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs.2 beachten.
2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels
abgeben.
3Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35
oder § 35a überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner
Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) (aufgehoben) (6)
(8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen (7), einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben.
2Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs.2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs.7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs.1.
3aIn den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen;
3bdafür können
Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der
Versicherten im Indikationsgebiet haben.
4Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben.
5Es gilt die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit (4)
herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung.
6Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
7Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln
nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 sowie über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Abs.8 (8) enthalten
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen
sind. (3)
8Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs.1 bis zum 31.Dezember 2006 zu vereinbaren (3).
§§§
(1) (2) 1aDie Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der (1) Ersatzkassen in den Verträgen nach § 83
Versorgungs- und Vergütungsstrukturen vereinbaren, die dem vom Versicherten gewählten
Hausarzt oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich tätiger
Vertragsärzte (vernetzte Praxen) Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität
und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich
verordneten oder veranlaßten Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte
Teilbereiche dieser Leistungen übertragen;
1b§ 71 Abs.1 gilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen ein Budget vereinbaren.
2aDas Budget umfaßt Aufwendungen für die
von beteiligten Vertragsärzten erbrachten Leistungen;
2bin die Budgetverantwortung können die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche einbezogen werden.
3Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von den nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen abweichen.
4Die Teilnahme von Versicherten und Vertragsärzten ist
freiwillig.
(2) (2) 1Die Vertragspartner der Verträge nach § 82 Abs.1 können Rahmenvereinbarungen zum Inhalt und zur Durchführung der Vereinbarungen nach Absatz 1 treffen, die von den Vertragspartnern nach Absatz 1 unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse ausgestaltet werden können.
2Sie schaffen in den Bestimmungen der Bundesmantelverträge
die Voraussetzungen zur Durchführung der Verträge nach Absatz 1.
§§§
(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.
(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen:
(3) 1Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig.
2Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse,
nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt
in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der
Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung.
3aDer Versicherte ist an diese Verpflichtung und an die Wahl seines
Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden;
3ber darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.
4Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten
Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei
Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in ihren Satzungen.
(4) 1Zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen Verträge zu schließen. Die Verträge können abgeschlossen werden mit
2Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
3Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist
unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
öffentlich auszuschreiben. Soweit die hausärztliche
Versorgung der Versicherten durch Verträge
nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag
nach § 75 Abs.1 eingeschränkt.
4Die Krankenkassen können den der
hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden
Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der pauschalisiert
werden kann, durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen sicherstellen lassen.
(5) 1In den Verträgen nach Absatz 4 sind das
Nähere über den Inhalt und die Durchführung
der hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere
die Ausgestaltung der Anforderungen nach
Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln.
2Eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung
bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Anforderungen
nach Absatz 2 ist möglich.
3Gegenstand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen
nur solche Leistungen sein, über deren Eignung
als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92
Abs.1 Satz 2 Nr.5 keine ablehnende Entscheidung
getroffen hat.
4Die Einzelverträge können
Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen
Regelungen regeln.
5§ 106a Abs.3 gilt hinsichtlich der arzt- und versichertenbezogenen
Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend.
(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren.
(7) 1Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 83 Abs.1 haben die Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs.2 in den Jahren 2007 und 2008
entsprechend der Zahl der an der hausarztzentrierten
Versorgung teilnehmenden Versicherten
sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten
Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung
zu bereinigen, soweit der damit verbundene
einzelvertragliche Leistungsbedarf den
nach § 295 Abs.2 auf Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche
Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf
vermindert.
2Ab dem 1.Januar 2009 ist der Behandlungsbedarf
nach § 87a Abs.3 Satz 2 entsprechend
der Zahl und der Morbiditätsstruktur
der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden
Versicherten sowie dem in den Verträgen
nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der
hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen.
3Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs
nach Satz 2 nicht zustande,
können auch die Krankenkassen, die Vertragspartner
der Verträge nach Absatz 4 sind, das
Schiedsamt nach § 89 anrufen.
4Die für die Bereinigungsverfahren
erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen
Daten übermitteln die Krankenkassen
den zuständigen Gesamtvertragspartnern.
(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finanziert werden.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen können ihren Versicherten
die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen
Versorgung durch Abschluss von Verträgen
nach Absatz 4 anbieten.
2Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge sein, die
sowohl die versichertenbezogene gesamte ambulante
ärztliche Versorgung als auch einzelne
Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung
umfassen.
3Für die personellen und sächlichen
Qualitätsanforderungen zur Durchführung der
vereinbarten Versorgungsaufträge gelten die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie
die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung
in der vertragsärztlichen Versorgung
beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen
entsprechend.
(2) 1Die Versicherten erklären ihre freiwillige
Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen
Versorgung durch nach Absatz 3 verpflichtete
Leistungserbringer, indem sie sich
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse verpflichten,
für die Erfüllung der in den Verträgen
umschriebenen Versorgungsaufträge nur die
vertraglich gebundenen Leistungserbringer und
andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren
Überweisung in Anspruch zu nehmen.
2Der Versicherte ist an diese Verpflichtung mindestens
ein Jahr gebunden.
3Das Nähere zur Durchführung
der Teilnahme der Versicherten, insbesondere
zur Bindung an die vertraglich gebundenen
Leistungserbringer, zu Ausnahmen von
dem Überweisungsgebot und zu den Folgen
bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die
Krankenkassen in ihren Satzungen.
(3) 1Die Krankenkassen können zur Umsetzung ihres Angebots nach Absatz 1 allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen Einzelverträge schließen mit
2Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
3Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
öffentlich auszuschreiben.
4Soweit die Versorgung der Versicherten durch Verträge nach
Satz 1 durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs.1 eingeschränkt.
5Die Krankenkassen können den diesen Versorgungsaufträgen
zuzurechnenden Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der pauschalisiert werden
kann, durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sicherstellen lassen.
(4) 1In den Verträgen nach Absatz 3 sind das
Nähere über den Inhalt, den Umfang und die
Durchführung der Versorgungsaufträge, insbesondere
die Ausgestaltung der Qualitätsanforderungen,
sowie die Vergütung zu regeln.
2Gegenstand der Versorgungsaufträge dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als
Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs.1
Satz 2 Nr.5 keine ablehnende Entscheidung getroffen
hat.
3Die Verträge können Abweichendes
von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den
nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen
regeln.
4§ 106a Abs.3 gilt hinsichtlich der
arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der
Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend.
(5) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach Absatz 1 sowie der daran teilnehmenden Ärzte zu informieren.
(6) 1Die Vertragspartner der Gesamtverträge
nach § 83 Abs.1 haben die Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs.2 in den Jahren 2007 und 2008
entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teilnehmenden
Versicherten sowie dem in einem
Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versorgungsauftrag
zu bereinigen, soweit der damit
verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf
den nach § 295 Abs.2 auf Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche
Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf
vermindert.
2Ab dem 1.Januar 2009 ist
der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs.3 Satz 2
entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur
der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicherten
sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3
vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen.
3Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs
nach Satz 2 nicht zustande, können auch die Krankenkassen, die Vertragspartner
der Verträge nach Absatz 3 sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen.
4Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern.
§§§
(1) 1Die Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere
von Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial,
bei denen auf Grund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer
Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs
besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die über das Übliche hinausgehen (besondere
Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für besondere
Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder durch diesen Arzt.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach
§ 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 das Nähere insbesondere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patientengruppen,
zur qualitätsgesicherten Anwendung und zu den Anforderungen an die Qualifikation
der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweiligen Arzneimittel.
3In den Richtlinien ist das Nähere zur Abstimmung des behandelnden Arztes
mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln.
4In den Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die
erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten
Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, soweit dies zur Gewährleistung der Patientensicherheit,
des Therapieerfolgs oder der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.
5In den Richtlinien sind angemessene Fristen für die Abstimmung
des behandelnden Arztes mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie nach Satz 1 unter
Berücksichtigung des indikationsspezifischen Versorgungsbedarfs vorzusehen sowie das Nähere
zur Verordnung ohne vorherige Abstimmung nach Satz 1 in Notfällen.
(2) 1aÄrzte für besondere Arzneimitteltherapie
sind im Rahmen der Versorgung der Versicherten tätige Ärzte, die die Voraussetzungen der
nach Absatz 1 beschlossenen Richtlinien erfüllen;
1bsie werden durch die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der (2) Ersatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Beziehungen
zur pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen
legen.
2Kommt eine Einigung nach Satz 1
zweiter Halbsatz nicht in angemessener Frist zustande
und sind hierdurch bessere Ergebnisse
für die Versorgung hinsichtlich der Patientenversorgung
und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten,
kann die Krankenkasse nach vorheriger Ausschreibung
durch Vertrag die Wahrnehmung
der Aufgabe eines Arztes für besondere Arzneimitteltherapie
auf einzelne der nach Satz 1 bestimmten
Ärzte beschränken.
3Die Krankenkasse
hat einen Vertrag nach Satz 2 der Kassenärztlichen
Vereinigung spätestens zwei Monate vor
Vertragsbeginn mitzuteilen.
4Verträge nach Satz 2
können jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres
mit Gültigkeit von mindestens zwei
Jahren vereinbart werden.
5Abweichend von
Satz 1 zweiter Halbsatz kann die Krankenkasse
nach den §§ 116b und 117 tätige Ärzte mit deren
Einvernehmen zu Ärzten für besondere Arzneimitteltherapie
bestimmen.
6Ärzte des medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung können
nicht zu Ärzten für besondere Arzneimitteltherapie
bestimmt werden.
(3) 1Arzneimittel, für die Richtlinien nach Absatz
1 gelten, sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit
nach § 106 als Praxisbesonderheiten
zu berücksichtigen, soweit diese nach Absatz
1 verordnet worden sind.
2Für die Verordnung
von Arzneimitteln im Rahmen von Verträgen
nach Absatz 2 Satz 2 und 5 ist die Einhaltung
der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 durch
Vereinbarung in diesen Verträgen zu gewährleisten
und nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfungen
nach § 106.
3aDie Krankenkasse
ist verpflichtet, der Prüfungsstelle die notwendigen
Angaben für die Freistellung von der Wirtschaftlichkeitsprüfung
zu übermitteln;
3bdie §§ 296
bis 298 gelten entsprechend.
(4) 1aArzneimittel sind nach den Vorschriften
des Absatzes 1 zu verordnen, sobald im Zuständigkeitsbereich
einer Kassenärztlichen Vereinigung
die Versorgung im Rahmen der auf Grund
dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren sichergestellt
ist;
1bdie Voraussetzungen hierfür sind von
der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum
31.Dezember 2008 zu schaffen.
2Die Kassenärztliche
Vereinigung gibt den Zeitpunkt in ihrem
Mitteilungsblatt bekannt, ab dem das Verfahren
nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Diagnostika entsprechend.
§§§
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
§§§
(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs.2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.
2Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
3Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a (2) vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten.
4Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen.
2Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs.5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist.
2Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von
Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von
öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
(3a) (3) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen
nach § 257 Abs.2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs.2a in Verbindung mit
§ 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen.
2Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen
Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung
für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes
der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur
bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die
übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur
bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren
für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur
bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet
werden dürfen.
3Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen
gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im
Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
(3b) (3) 1Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen
zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung
für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern
der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a
Satz 2 geregelt werden.
2Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 12
Abs.1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes
entsprechend.
3Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz
3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung
verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen.
4Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über
die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen.
5Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung
so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
6Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien
nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit
keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung
der Schiedsstelle weiter.
7aFür die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife
kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in
Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung
für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit
den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden
Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a
Satz 2 und 3 geregelt werden;
7bSatz 2 gilt entsprechend.
8Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten
Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.
(3c) (3) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle.
2Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der
privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit.
3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter
sollen sich die Vertragsparteien einigen.
5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt
§ 89 Abs.3 Satz 4 bis 6 entsprechend.
6Im Übrigen gilt § 129 Abs.9 entsprechend.
7aDie Aufsicht über die Geschäftsführung der
Schiedsstelle führt das Bundesministerium
der Finanzen;
7b§ 129 Abs.10 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in
Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte
sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(7) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
in Richtlinien bis spätestens 30. Juni 2002 die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind, und
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen.
2aDie Richtlinie nach Satz 1 Nr.2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde;
2beine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig.
3Die Richtlinie nach Satz 1 Nr.2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben,
treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind (1).
(7a) (4) 1Abweichend von Absatz 7 Satz 2
muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr.2
ab dem 1.Januar 2009 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk
die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen
Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten
Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung
nach § 87a Abs.2 erhält.
2Dabei ist das Benehmen mit den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (6) der Krankenkassen
herzustellen.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.
§§§
(1) 1Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den
ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden ärztlich
geleiteten Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen
der Krankenkassen nach § 140 Abs.2 Satz 2, den nach § 72a Abs.3 vertraglich zur
ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten
Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs.9 frei
wählen.
2Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.
3Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs.1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen.
4Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf (1) auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 Satz 1 erfüllt sind.
(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
(3) 1Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.
2Der Versicherte wählt einen Hausarzt.
3aDer Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten;
3beine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.
(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs.1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.
(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.
(5) 1Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen.
2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§§§
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§§§