SGB-V (3) | 27-43b | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
A-5 | Krankheit | 27-52 |
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T-1 | Behandlung | 27-43b |
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern.
2Die Krankenbehandlung umfaßt
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
zahnärztliche Behandlung (1) ,
2a. | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, (2) |
3Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation.
4Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der
Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder
durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
verlorengegangen war.
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 bis 5 (4) des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde (3), sowie
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
§§§
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, (1)
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren
durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften
mit drei oder mehr Embryonen besteht.
2Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr.2
zweiter Halbsatz und Nr.5 nicht anzuwenden.
(3) 1aAnspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25.Lebensjahr vollendet haben;
1bder Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte,
die das 40.und für männliche Versicherte, die das 50.Lebensjahr vollendet haben.
2Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
3Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan
genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
2Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.
(2) 1aDie zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist;
1bsie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen
und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht
werden. (1)
2Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
3In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.
4In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen.
5Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
6Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18.Lebensjahr vollendet haben.
7Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
8Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden.
9Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen
seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs.1 festzulegende
Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese
Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer
medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.
10Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.
2Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs.6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) 1Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, leisten je
Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten
ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr
erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den
Leistungserbringer.
2Satz 1 gilt nicht für Inanspruchnahmen nach § 20d (3), § 25, zahnärztliche Untersuchungen nach § 55 Abs.1 Satz 4 und 5 (2) sowie Maßnahmen zur
Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs.1
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
3Soweit Versicherte Kostenerstattung nach § 13 Abs.2 gewählt haben, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Zuzahlung gemäß § 13 Abs.2 Satz 9 von der Krankenkasse in Abzug zu bringen ist.
§§§
(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) 1Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt.
2Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen.
3Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.
(3) 1Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab.
2Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.
(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
2Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.
§§§
(aufgehoben)
§§§
§§§
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden:
1b§ 34 Abs.1 Satz 5, 7 und 8 sowie Abs.6 und § 35 gelten entsprechend (1).
2Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte
nach Satz 2 gilt § 34 Abs.1 Satz 6 entsprechend (1).
3Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen.
4Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs.2 Geltung hat, frei wählen.
(2) 1Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom
Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem
Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.
2Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs.8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse
abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen
und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs.1, 3a und 3b (1).
3Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden (1).
4Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs.2;
5das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs.2 und 5 zu vereinbaren (1).
6Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (1).
(2a) (4) 1Für Arzneimittel, die nicht in eine Festbetragsgruppe nach § 35 einzubeziehen sind, setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam nach § 213 Abs.2 setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (7) einen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Krankenkassen die Kosten tragen.
2Den pharmazeutischen Unternehmern ist vor der Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Der Höchstbetrag ist auf Grund einer Bewertung nach § 35b Abs.1 Satz 3 festzusetzen.
4Dabei sind die Entwicklungskosten angemessen zu berücksichtigen.
5Abweichend von Satz 3 kann der Höchstbetrag auch im Einvernehmen mit dem pharmazeutischen
Unternehmer festgelegt werden.
6§ 31 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
7Arzneimittel, deren Kosteneffektivität erwiesen ist oder für die eine Kosten-Nutzen-Bewertung nur im
Vergleich zur Nichtbehandlung erstellt werden kann, weil eine zweckmäßige Therapiealternative
fehlt, sind von der Festsetzung eines Höchstbetrags auszunehmen.
8Eine Kosten-Nutzen-Bewertung kann als Grundlage für die Festsetzung eines Höchstbetrags erst erstellt werden, wenn hinreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit des Arzneimittels
nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin vorliegen können.
(3) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
2Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.
3Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind.
4Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann (5)
durch Beschluss nach § 213 Abs.2 Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert
niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung
freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. (2)
5Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung
nach § 130a Abs.8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben,
wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (6).
6Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend (2).
(4) 1Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit (3) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
2Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte
der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist
nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
§§§
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind.
2Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
(2) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten.
2Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr.1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.
3Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel,
die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach
den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des
Vertragsarztsitzes vereinbart sind.
4Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen.
5Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen
Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.
§§§
(1) (1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung
mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine
Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs.4 ausgeschlossen sind.
2aDer Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft
noch möglich ist;
2bdie Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln
und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind,
bleibt hiervon unberührt.
3Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs.1 unberührt.
4Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung
und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit
zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich,
die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen
Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.
5Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen,
die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und
dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.
(2) (2) 1Versicherte haben bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1.
2Für Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen;
3Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der
Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
4Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden.
(3) 1Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 (3) nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden.
3Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte.
4Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) aEin erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 (3) besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien;
bfür medizinisch zwingend erforderliche
Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen
zulassen.
(5) (4) 1Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen.
2Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig
machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(6) (4) 1Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner
ihrer Krankenkasse oder nach § 126 Abs.2 versorgungsberechtigt sind.
2Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs.1 über die Versorgung mit bestimmten
Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den
Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist.
3aAbweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht;
3bdadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.
(7) (4) 1Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
2Erfolgt die Versorgung auf der Grundlage des § 126 Abs.2 durch einen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, trägt die Krankenkasse die Kosten in Höhe
des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen Leistungserbringern
vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchstens
bis zur Höhe des Festbetrags.
(8) (4) 1Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich
nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden
Betrag an die abgebende Stelle.
2aDer Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung;
2b§ 43b Abs.1 Satz 2 findet keine Anwendung.
3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt
10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch
höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
§§§
§§§
(1) 1Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 erstmals bis zum 31.März 2004 fest, welche nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit
Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
3Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.
4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf
der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung
der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird
und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung
steht (3).
5Satz 1 gilt nicht für:
6Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
7Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
8Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
9Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 31 weitere Arzneimittel
ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen
Gesundheitsstörungen verordnet werden.
2Dabei ist zu bestimmen, unter welchen besonderen medizinischen Voraussetzungen die Kosten für diese Mittel von der Krankenkasse übernommen werden.
3Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen
Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen
Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu
tragen.
(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 31 unwirtschaftliche
Arzneimittel ausschließen.
2Als unwirtschaftlich sind insbesondere Arzneimittel
anzusehen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht
erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der
enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können
oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene
Arzneimittel bleibt § 92 unberührt.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (2) kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem
oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren
Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.
2Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen,
inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der
Krankenkasse nicht übernommen werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
5Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Heil- und
Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmittel nach § 32, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden.
(6) (4) 1Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss
Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen.
2aDie Anträge sind ausreichend zu begründen;
2bdie erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
3Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind.
4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge
nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel
und Rechtsmittelfristen zu belehren.
5Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien
beruhende Begründung enthalten.
6Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben.
7Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können.
2aIn den Gruppen sollen Arzneimittel mit
pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen,
therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,
zusammengefaßt werden;
2bunterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher
Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind.
3aDie nach Satz 2 Nr.2 und 3 gebildeten Gruppen müssen gewährleisten, daß
Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige
Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen;
3bausgenommen von diesen Gruppen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder (1) die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.
4Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht.
5Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen.
6Für die Vorbereitung der Beschlüsse nach Satz 1 durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen
Bundesausschusses gilt § 106 Abs.4a Satz 3 und 7 entsprechend. (2)
7Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss Dritte beauftragt,
hat er zu gewährleisten, dass diese ihre Bewertungsgrundsätze und die Begründung
für ihre Bewertungen einschließlich der verwendeten Daten offen legen. (2)
8Die Namen beauftragter Gutachter dürfen nicht genannt werden (2).
(1a) 1Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen kann abweichend von Absatz 1 Satz 4 eine Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 mit mindestens drei Arzneimitteln gebildet und ein Festbetrag festgesetzt werden, sofern die Gruppenbildung nur für Arzneimittel erfolgt, die jeweils unter Patentschutz stehen.
2Ausgenommen von der Gruppenbildung nach Satz 1 sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arzneimittelkombinationen,
die Wirkstoffe enthalten, die in eine Festbetragsgruppe nach Absatz 1 oder 1a
Satz 1 einbezogen sind oder die nicht neuartig sind (3).
(1b) (4) 1Eine therapeutische Verbesserung nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 1a
Satz 2 liegt vor, wenn das Arzneimittel einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel
dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für
relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vorzuziehen
ist.
2Bewertungen nach Satz 1 erfolgen für gemeinsame Anwendungsgebiete der Arzneimittel
der Wirkstoffgruppe.
3Ein höherer Nutzen nach Satz 1 kann auch eine Verringerung der Häufigkeit
oder des Schweregrads therapierelevanter Nebenwirkungen sein.
4Der Nachweis einer therapeutischen Verbesserung erfolgt aufgrund der Fachinformationen
und durch Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten
Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre
Methodik internationalen Standards entspricht.
5Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität
und Lebensqualität, zu berücksichtigen.
6Die Ergebnisse der Bewertung sind in der Begründung
zu dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 fachlich und methodisch aufzubereiten, sodass die tragenden
Gründe des Beschlusses nachvollziehbar sind.
7Vor der Entscheidung sind die Sachverständigen
nach Absatz 2 auch mündlich anzuhören.
8Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des
Gemeinsamen Bundesausschusses aus wichtigem Grund ist die Begründung des Beschlusses
bekannt zu machen, sobald die Vorlage nach § 94 Abs.1 erfolgt, spätestens jedoch mit Bekanntgabe
des Beschlusses im Bundesanzeiger.
9aEin Arzneimittel, das von einer Festbetragsgruppe freigestellt
ist, weil es einen therapierelevanten höheren Nutzen
nur für einen Teil der Patienten oder Indikationsbereiche des gemeinsamen Anwendungsgebietes
nach Satz 1 hat, ist nur für diese Anwendungen
wirtschaftlich;
9bdas Nähere ist in den Richtlinien
nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 zu regeln.
(2) 1aSachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
1bbei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen.
2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(3) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt (6) den
jeweiligen Festbetrag auf der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder
Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen fest.
2Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam können Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann (7) einheitliche Festbeträge für Verbandmittel festsetzen.
3Für die Stellungnahmen der Sachverständigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) 1Die Festbeträge sind so festzusetzen, daß sie im allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten.
2aSie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen
wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten;
2bsoweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen.
3aDie Festbeträge sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen;
3bsie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte
Marktlage anzupassen.
4Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe
nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 sowie erstmals zum 1.April 2006 auch nach den Nummern 2
und 3 soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten
und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. (5)
5aDabei müssen mindestens ein Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein
Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein;
5bzugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze
der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert
von 160 nicht überschreiten (5).
6Bei der Berechnung nach Satz 4 sind hochpreisige
Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert an den verordneten Packungen
in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen.
7Für die Zahl der Verordnungen sind
die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren Jahresdaten des
Arzneimittelindexes der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde zu legen.
(6) Für das Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge gilt § 213 Abs.2 und 3.
(7) 1Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
2Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung.
3Ein Vorverfahren findet nicht statt.
4Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach Absatz 1
Satz 1 bis 3, gegen die rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen
geeigneten Vergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der
Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig.
(8) 1Bis zum 31.Dezember 2003 finden die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisung
in § 36 Abs.3 und zur Vorbereitung der Festsetzung von Festbeträgen, die ab dem 1.Januar 2004 gelten sollen, keine Anwendung.
2aDie nach Absatz 7 und § 35a Abs.5 bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind entsprechend den geänderten Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl.I S.2190), umzurechnen;
2bdie umgerechneten Festbeträge finden ab dem 1.Januar 2004 Anwendung.
3Für die Umrechnung sind keine Stellungnahmen von Sachverständigen
einzuholen.
4aDie Spitzenverbände der Krankenkassen machen die Umrechnung der
Festbeträge bis zum 1.Dezember 2003 bekannt;
4b§ 35a Abs.5 Satz 1 gilt entsprechend.
5Die umgerechneten Festbeträge nach Satz 2 sowie die auf Grund der §§ 35 und 35a bekannt gemachten Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der
zuletzt gültigen Fassung bleiben so lange gültig, bis sie neu bestimmt, angepasst
oder aufgehoben werden.
§§§
(1) 1Abweichend von § 35 wird das Bundesministerium für Gesundheit (1) bis zum 31.Dezember 2003 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Ausnahmefall bei sachlich gebotenem Änderungsbedarf, insbesondere bei neuem wissenschaftlichem Erkenntnisstand oder infolge gerichtlicher Entscheidungen, Gruppen von Arzneimitteln neu zu bestimmen und für diese Festbeträge festzusetzen.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit (2) auf dessen Verlangen Stellungnahmen zu Fragen der Gruppenbildung nach Satz 1 Nr.2.
(2) 1Die Festbeträge sind so anzupassen und festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten.
2Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen
einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
3aDabei müssen mindestens ein Drittel aller Verordnungen und mindestens ein Viertel aller Packungen einer Gruppe zum Festbetrag verfügbar sein;
3bzugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze
der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert
von 100 nicht überschreiten.
4Bei der Anpassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 dürfen die
Festbeträge höchstens um 27,5 vom Hundert abgesenkt werden.
5Berechnungsstichtag für die Anpassung der Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ist der 1.Juli 2000.
6aEs sind die Verordnungsdaten des Arzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversicherung des Jahres 1999 zugrunde zu legen;
6bsie sind im Rahmen der Anhörung zu der Rechtsverordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1aSofern Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 gebildet werden, sollen Arzneimittel mit
pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen,
therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,
zusammengefasst werden;
1bunterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher
Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind.
2Dabei sind auch die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen festzulegen.
3Die nach Satz 1 Nr.2 und 3 gebildeten
Gruppen müssen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden
und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen.
4Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem 31.Dezember 1995 zugelassen worden sind, werden Festbeträge der Gruppen nach Satz 1 Nr.2 und 3 nicht gebildet.
5Ausgenommen von der Gruppenbildung nach Satz 1 Nr.2 und 3 sind ferner
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist und
die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.
6Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser Wirkstoffklasse in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Gemeinsame Bundesausschuss, die pharmazeutischen Unternehmer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit (3) die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen.
(5) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen und veröffentlichen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt und veröffentlicht (4) Übersichten über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel und übermitteln übermittelt (4) diese im Wege der Datenübertragung dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet.
2Die Übersichten sind vierteljährlich zu aktualisieren.
(6) Die bisher festgesetzten Festbeträge und gebildeten Gruppen gelten bis zu ihrer Änderung durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 fort.
(7) 1Über die Gültigkeit einer Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet auf Antrag das Landessozialgericht Berlin.
2Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren
Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb von
zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.
3Er ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (3), zu richten.
4Das Gericht entscheidet durch Urteil.
5aKommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ganz oder teilweise ungültig ist, so erklärt es sie in entsprechendem Umfang für nichtig;
5bin diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt gemacht wurde.
6Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
7Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
8§ 160 des Sozialgerichtsgesetzes findet Anwendung.
(8) Die durch Rechtsverordnung bestimmten Gruppen und angepassten oder festgesetzten Festbeträge werden gegenstandslos, wenn nach dem 31.Dezember 2003 eine Neubestimmung, Anpassung oder Festsetzung von Gruppen oder Festbeträgen nach dem dann geltenden Verfahren erfolgt.
§§§
(1) (3) 1Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen kann nach § 139b Abs.1 und 2 beauftragt werden,
den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu bewerten.
2Bewertungen nach Satz 1 können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, erstellt werden.
3Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten
im Verhältnis zu den Kosten.
4Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung
der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen
sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung
auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die
Versichertengemeinschaft, angemessen berücksichtigt werden.
5Das Institut bestimmt auftragsbezogen über die Methoden und Kriterien
für die Erarbeitung von Bewertungen nach Satz 1 auf der Grundlage der in den jeweiligen
Fachkreisen anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin
und der Gesundheitsökonomie.
6Das Institut gewährleistet bei der auftragsbezogenen Erstellung von Methoden und Kriterien und der Erarbeitung von Bewertungen hohe Verfahrenstransparenz und eine angemessene
Beteiligung der in § 35 Abs.2 und § 139a Abs.5 Genannten.
7Das Institut veröffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien im Internet.
8Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für bereits begonnene Nutzenbewertungen.
(2) 1Die Bewertungen (4) nach Absatz 1 werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 zugeleitet.
2Sie sind in geeigneten Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
3Bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist die Bewertung (5) auf Antrag der Hersteller zu überprüfen.
(3) 1Für die Abgabe von Bewertungen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen sind, beruft das Bundesministerium für Gesundheit (1) Expertengruppen
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
2Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
3Eine entsprechende Bewertung soll nur mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmens erstellt werden.
(4) Gesonderte Klagen gegen Bewertungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig.
§§§
1Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35b Abs.3 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Studien, sofern hierdurch eine therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten ist, damit verbundene Mehrkosten in einem
angemessenen Verhältnis zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen stehen, die Behandlung
durch einen Arzt erfolgt, der an der vertragsärztlichen Versorgung oder an der ambulanten
Versorgung nach den §§ 116b und 117 teilnimmt, und der Gemeinsame Bundesausschuss
der Arzneimittelverordnung nicht widerspricht.
2Eine Leistungspflicht der Krankenkasse ist ausgeschlossen, sofern das Arzneimittel auf Grund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom pharmazeutischen Unternehmer kostenlos bereitzustellen ist.
3aDer Gemeinsame Bundesausschuss ist mindestens zehn Wochen vor dem
Beginn der Arzneimittelverordnung zu informieren;
3ber kann innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Mitteilung widersprechen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.
4Das Nähere, auch zu den Nachweisen und Informationspflichten, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6.
5Leisten Studien nach Satz 1 für die Erweiterung einer Zulassung einen entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen die Verordnungskosten
zu erstatten.
6Dies gilt auch für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach europäischem Recht.
§§§
(1) (1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt (2) Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden.
2Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion
gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung
festgelegt werden.
3aDen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer
ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen
Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
3bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) (1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt (3) für die Versorgung
mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (4)
der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1
und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Auskünfte, insbesondere
auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu erteilen.
(3) § 35 Abs.5 und 7 gilt entsprechend.
(4) (5) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 213 Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer
Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei
besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen (1) neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt (2).
3Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
4Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
5In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche
Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) 1aVersicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist;
1bder Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in
denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist (3).
2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt (3).
3Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben (4).
4Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt (9).
5Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 (5) bestimmen (10) (f).
6Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 (6) sind nach Eintritt von
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig (10) (f).
7Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs.2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach den Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 (7) auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (10) (f).
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6) (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen
Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des
Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.
2Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.
§§§
(1) 1Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.
2Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
3Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je
Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
§§§
(1) 1Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden
und weit fortgeschrittenen Erkrankung
bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung,
die eine besonders aufwändige Versorgung
benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte
ambulante Palliativversorgung.
2Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt
zu verordnen.
3Die spezialisierte ambulante
Palliativversorgung umfasst ärztliche und
pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination
insbesondere zur Schmerztherapie
und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die
Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der
vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
4Dabei sind die besonderen Belange von
Kindern zu berücksichtigen.
(2) 1Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen
im Sinne von § 72 Abs.1 des Elften Buches
haben in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte
Palliativversorgung.
2aDie Verträge nach § 132d Abs.1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1
durch Vertragspartner der Krankenkassen in der
Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung
erbracht wird;
2b§ 132d Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs.4 (2) bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum 30.September 2007 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
aInhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung einschließlich von
deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung
und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer
mit den bestehenden ambulanten
Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer
Ansatz);
bdie gewachsenen Versorgungsstrukturen
sind zu berücksichtigen,
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
§§§
(1) 1Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder
wegen einer Leistung nach § 23 Abs.2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
2Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
2Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2
abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) 1Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.
2aFür Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet;
2bdie Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen
Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem
angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
§§§
(1) 1Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und
nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht.
2Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
3aDie Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs.1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung;
3bdie akutstationäre Behandlung umfasst auch
die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden
Leistungen zur Frührehabilitation.
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(3) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der (2) Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (1) und die See-Krankenkasse gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der
Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis
der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen
Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an
(Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte).
2Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können.
3Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.
(4) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das
Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet.
2Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs.6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
(5) 1Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die ledig sind und keinen Haushalt haben, über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in einem Seemannsheim erbringen.
2Absatz 4 gilt.
§§§
(1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
2Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse
festzulegen.
3Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen
anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1
nicht überschreiten.
4Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart (6)
mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize
maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach
Satz 1. (1)
5Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung in Kinderhospizen ausreichend
Rechnung zu tragen und in der Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzusehen,
dass Kinderhospize mit nicht mehr als 5 vom Hundert der zuschussfähigen
Kosten nach Satz 1 belastet bleiben (1).
6Der (2) Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
7In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1 zwischen Krankenkassen
und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von
Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
den Vertragsinhalt festlegt (3).
8Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für
die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt (3).
9Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen (3).
(2) 1Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, der Familie oder stationären Pflegeeinrichtungen (4) erbringen.
2Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der
ambulante Hospizdienst
mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.
3Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch
entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination
und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur
Verfügung stehen, sicher.
4Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen
Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis
der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen
bestimmt.
5aDie Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen
insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich
um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen;
5bdieser Betrag ist in den
Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs.1 des Vierten Buches anzupassen.
6Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart (7) mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den
Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten
Hospizarbeit.
7Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung von Kindern durch ambulante
Hospizdienste ausreichend Rechnung zu tragen (5).
§§§
(1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs.2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt (2) die Krankenkasse aus medizinischen
Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,
oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation
erforderlich ist, durch wohnortnahe (1) Einrichtungen (2).
2Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären
Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs.1 des Elften Buches zu erbringen (3).
(2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt (4) die Krankenkasse stationäre
Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs.2a des Neunten Buches zertifizierten (4) Rehabilitationseinrichtung
(4) , mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
2Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag
nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen (5).
3Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen
über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch (5).
(3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
2Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (6) nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben hat (6);
4von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist.
5Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
6§ 23 Abs.7 gilt entsprechend.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung.
2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine
Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die
Einrichtung;
2als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von
14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden
tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.
3Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs.4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen.
4Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt (7) unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt.
2aVor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
2bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
§§§
(1) 1aVersicherte haben unter den in § 27 Abs.1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in
einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; (2)
1bdie Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.
2Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.
3Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht.
4a§ 40 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt nicht;
4b§ 40 Abs.2 Satz 3 gilt entsprechend (3).
(2) § 40 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung.
2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (aufgehoben) (4)
§§§
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
§§§
(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44 Abs.1 Nr.2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,
solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,
wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.
(2) 1Die Krankenkasse kann aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche
sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbringen oder
fördern, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig
ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante
ärztliche Behandlung zu sichern.
2Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall
erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation
zu deren Inanspruchnahme.
3Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind
einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
4Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt (1) das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.
§§§
aVersicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen;
b§ 30 des Neunten Buches bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.
2Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung
durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
(2) 1aZuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs.4 zu entrichten haben, hat der Leistungserbringer einzubehalten;
1bsein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend.
2Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe der Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung
abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen.
3Absatz 1 Satz 2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen von Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83.
4In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassenärztliche
oder Kassenzahnärztliche Vereinigung im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung
der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen
Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht zahlt (1).
5Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen (1).
6Klagen gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben
keine aufschiebende Wirkung (1).
7Ein Vorverfahren findet nicht statt (1).
8aIn den Bundesmantelverträgen kann ein von Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart werden;
8bdas Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren (2).
§§§
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