SGB-V (9) | 107-123 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 141 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
A-3 | Krankenhäuser | 107-114 |
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(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen
§§§
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
§§§
1Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land.
2In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die
Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen.
3Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.
§§§
(1) 1aDer Versorgungsvertrag nach § 108 Nr.3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (2) Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande;
1ber bedarf der Schriftform.
2Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung
nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan
nach § 8 Abs.1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages (1).
3Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland
unmittelbar verbindlich.
4Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem
Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des
Krankenhauses nicht verändert wird;
5die Vereinbarung kann befristet werden.
6Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2) 1Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr.3 besteht nicht.
2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der (3) Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach
pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer
bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am
besten gerecht wird.
(3) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr.3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
2Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam.
3Verträge, die vor dem 1.Januar 1989 nach § 371 Abs.2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.
(4) 1Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen.
2Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet.
3Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung
der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen
nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und
der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
§§§
(1) 1Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs.1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (1) Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs.3 Satz 1 genannten Gründen.
2Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen.
3Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs.1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den
Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist.
(2) 1Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände erfolgt im Benehmen mit den als Pflegesatzparteien betroffenen Krankenkassen.
2Sie wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen.
3Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn
und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist.
4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat.
5Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich zu begründen.
§§§
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs.4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht.
(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (1) Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.
2§ 109 Abs.1 Satz 1 gilt entsprechend.
3Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Verbände der (1) Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.
(3) 1Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1.Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten
Leistungen als abgeschlossen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (2) Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30.Juni
1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
(4) 1Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen.
2Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (3) Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind.
3Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart.
(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für
Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein
Versorgungsvertrag besteht.
2§ 111 Abs.2, 4 Satz 1 und 2 und Abs.5 sowie § 111b gelten entsprechend.
(2) 1Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1.August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs.2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (1) Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1.Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
§§§
1aDie Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
sollen unter Berücksichtigung der Richtlinie nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.8 gemeinsam
Rahmenempfehlungen für ambulante und stationäre medizinische Vorsorgeleistungen sowie
ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgeben;
1bfür Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die einer Kirche oder einer
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen
Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft
oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört.
2In den Empfehlungen sind insbesondere zu regeln:
die Konkretisierung der Ziele und Inhalte von medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
die individuellen Voraussetzungen für medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen unter Beachtung der Vorrangigkeit ambulanter Behandlungsmöglichkeiten,
Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Vertragsärzten und Krankenhäusern,
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse, soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137d betroffen ist,
Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
Maßnahmen zur Förderung eines gleichmäßigen Leistungsgeschehens.
3aVor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu der Regelung nach Satz 2 Nr.5 auch der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
3bdie Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der
Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen.
§§§
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (1) Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
(2) 1Die Verträge regeln insbesondere
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs.1.
2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31.Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
(4) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen.
3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr.5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der (1) Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines
zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte
Prüfer untersuchen lassen.
2Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird
dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114
Abs.1 bestimmt.
3Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) 1Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
2Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt.
(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118) und sozialpädiatrische Zentren (§ 119) werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach § 106a, § 106 Abs.2 und 3 und § 136 geltenden Regelungen geprüft.
§§§
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (1) Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle.
2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.
(2) 1Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
2Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (2) Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt.
3Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt.
4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung
des Verfahrens nach § 89 Abs.3 Satz 3 und 4 durch Los bestellt.
5aSoweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten;
5bdie Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
3Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs.3), die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§§§
A-4 | Vertragsärzte | 115- |
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(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (1) Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.
(2) 1Die Verträge regeln insbesondere
die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken),
die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen,
die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes,
adie Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der
Verhinderung von Mißbrauch;
bin den Verträgen können von § 115a Abs.2 Satz
1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbart werden.
die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus.
2Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
2Diese wird hierzu um Vertreter der Vertragsärzte in der gleichen Zahl
erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und Krankenhäuser
vorgesehen ist (erweiterte Schiedsstelle).
3Die Vertreter der Vertragsärzte werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt.
4Das Nähere wird durch die Rechtsverordnung nach § 114 Abs.5 bestimmt.
5Für die Kündigung der Verträge sowie die
vertragliche Ablösung der von der erweiterten Schiedsstelle festgesetzten Verträge
gilt § 112 Abs.4 entsprechend.
(4) 1Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31.Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
2Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit
die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2), die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
§§§
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
(2) 1Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
2Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Abs.1 (3) des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
3Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.
4Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Abs.1 (3) des
Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der
nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder
Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
5Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.
6Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten.
7Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs.3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.
(3) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der (1) Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der
Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der kassenärztlichen
Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach §
18 Abs.2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
2Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen.
3Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben
im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab.
4Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1.
5Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs.1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (3), die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren
einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe,
einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte (1)
... (1)
2In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr.1 sind bis zum 31.Dezember 2000 die ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe gesondert zu benennen,
die in der Regel ambulant durchgeführt werden können, und allgemeine Tatbestände zu
bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann.
3In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen
nach § 135 Abs.2 sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1
Satz 2 und § 137 zu berücksichtigen (2).
(2) 1Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen.
2aHierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (4) Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96);
2bdie Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung.
3Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet.
4Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.
5aDie Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen;
5bdie Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist.
(3) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs.4 festgesetzt.
2Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes
Bundesschiedsamt).
3Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.
4§ 112 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) 1Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Absatz 1 oder 3, jedoch längstens bis zum 31.Dezember 1994, sind die Krankenhäuser zur Durchführung ambulanter Operationen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (§ 87) berechtigt.
2aHierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (4) Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96), in der die im Krankenhaus ambulant durchführbaren
Operationen bezeichnet werden;
2bAbsatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
3Die Vergütung richtet sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab mit den für die Versicherten geltenden Vergütungssätzen.
4Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden.
2Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den
Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.
§§§
(1) (1) 1Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die
Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen.
2Falls preisgünstigere Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein
preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben.
3Abweichungen in den Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(2) (2) Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Fortsetzung der im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig, soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel anwenden, die auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer möglich ist.
§§§
1Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden.
2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird.
§§§
Der Zulassungsausschuss kann zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Deckung der Unterversorgung erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände (1) können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die ambulante
Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen dies
erfordern.
2Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante
Leistungserbringung des Krankenhauses gelten als Mindestvoraussetzungen die
Anforderungen nach § 135 entsprechend.
(2) (2) 1Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur
ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach Absatz 3 und 4 genannten hochspezialisierten
Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen
berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des
Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen
Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist.
2Eine Bestimmung darf nicht erfolgen, wenn und soweit das Krankenhaus nicht geeignet ist.
3Eine einvernehmliche Bestimmung mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar
Beteiligten ist anzustreben.
(3) 1Der Katalog zur ambulanten Behandlung umfasst folgende hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen: (3)
seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen
Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen
Diagnostik und Versorgung von Patienten mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen
spezialisierte Diagnostik und Therapie der schweren Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4)
Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskulären Erkrankungen
Diagnostik und Therapie von Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen
Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Multipler Sklerose
Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie
Diagnostik und Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden.
2Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten die Anforderungen für die vertragsärztliche Versorgung (4) entsprechend.
(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat erstmals bis zum 31.März 2004 den Katalog nach Absatz 3 zu ergänzen um weitere seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit
besonderen Krankheitsverläufen sowie um hochspezialisierte Leistungen, die die
Kriterien nach Satz 2 erfüllen.
2Voraussetzung für die Aufnahme in den Katalog ist,
dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und
die Wirtschaftlichkeit belegt sind, wobei bei der Bewertung der medizinischen
Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit die Besonderheiten der Leistungserbringung
im Krankenhaus im Vergleich zur Erbringung in der Vertragsarztpraxis zu
berücksichtigen sind.
3Die Richtlinien haben außerdem Regelungen dazu zu treffen, ob
und in welchen Fällen die ambulante Leistungserbringung durch das Krankenhaus die
Überweisung durch den Hausarzt oder den Facharzt voraussetzt.
4aIn den Richtlinien sind zusätzliche sächliche
und personelle Anforderungen sowie die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a in Verbindung mit § 137 an die ambulante Leistungserbringung
des Krankenhauses zu regeln; (5)
4bals Mindestanforderungen gelten die Anforderungen nach § 135 entsprechend.
5Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den
gesetzlich festgelegten Katalog, die Qualifikationsanforderungen und die Richtlinien
spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den in den Sätzen 2
bis 4 genannten Kriterien entsprechen sowie zu prüfen, ob neue hochspezialisierte
Leistungen, neue seltene Erkrankungen und neue Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen in den Katalog nach Absatz 3 aufgenommen werden müssen.
(5) 1Die (6) nach Absatz 2 von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet.
2Die Vergütung hat der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen.
3Das Krankenhaus teilt den Krankenkassen die von ihm nach den Absätzen 3
und 4 ambulant erbringbaren Leistungen mit und bezeichnet die hierfür berechenbaren
Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (§ 87) (7).
4Die Vergütung der in den Jahren 2007 und 2008 erbrachten ambulanten
Leistungen erfolgt in den einzelnen Quartalen nach Maßgabe des durchschnittlichen
Punktwertes, der sich aus den letzten vorliegenden Quartalsabrechnungen
in der vertragsärztlichen Versorgung bezogen auf den Bezirk einer Kassenärztlichen
Vereinigung ergibt (7).
5Der Punktwert nach Satz 4 wird aus den im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung geltenden
kassenartenbezogenen Auszahlungspunktwerten je Quartal, jeweils gewichtet
mit den auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche
Leistungen abgerechneten Punktzahlvolumina, berechnet (7).
6Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (8) Ersatzkassen stellen regelmäßig acht Wochen nach Quartalsbeginn, erstmals bis
zum 31.Mai 2007, den durchschnittlichen Punktwert nach Satz 4 gemeinsam und
einheitlich fest (7).
7Erfolgt die Feststellung des durchschnittlichen Punktwertes bis
zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige
Aufsichtsbehörde den Punktwert fest (7).
8Ab dem 1.Januar 2009 werden die ambulanten Leistungen des Krankenhauses
mit dem Preis der in seiner Region geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a
Abs. 2 Satz 6) vergütet (7).
9Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen.
§§§
(1) 1Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der
Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der
Versicherten und der in § 75 Abs.3 genannten Personen zu ermächtigen.
2Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können.
3Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (1) Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen an
Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre
erforderlichen Umfangs und der Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des
Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der
Versicherten und der in § 75 Abs.3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs.6a anerkannt sind, sofern die
Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche
Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
2Im Rahmen der Ermächtigung der
Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten sind
Fallzahlbegrenzungen vorzusehen.
3Für die Vergütung gilt § 120 Abs.2 bis 4 entsprechend.
§§§
(1) 1Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen.
2Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind.
3Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) 1Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt.
2Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1)
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen
nach Satz 1 bedürfen.
3Kommt der Vertrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird
sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs.4 festgelegt.
4Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes
Bundesschiedsamt).
5Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.
6Absatz 1 Satz 3 gilt.
7Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) 1Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur
ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden.
2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
(2) 1Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer
drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen
behandelt werden können.
2Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen
eng zusammenarbeiten.
§§§
1Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu ermächtigen, soweit und solange eine
ausreichende ärztliche Versorgung dieser Versicherten ohne die besonderen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen
durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt ist.
2Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind.
3In dem Zulassungsbescheid ist zu regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden können.
4Die ärztlich geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.
§§§
(1) 1Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte und ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.
2Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch
die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen
Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen
Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist.
3Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet.
(2) 1Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet.
2Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (1) Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart.
3Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten.
4Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen soll eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen.
5Bei Hochschulambulanzen an öffentlich geförderten Krankenhäusern ist ein Investitionskostenabschlag zu berücksichtigen.
6Die Gesamtvergütungen nach § 85 für das Jahr 2003 sind auf der
Grundlage der um die für Leistungen der Polikliniken gezahlten Vergütungen
bereinigten Gesamtvergütungen des Vorjahres zu vereinbaren.
(3) 1Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden.
2Bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern ist die Vergütung nach Absatz 1 um einen Investitionskostenabschlag von 10 vom Hundert zu kürzen.
3§ 295 Abs.1 gilt entsprechend.
4Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der
erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen
Institutsambulanzen und sozial-pädiatrischen Zentren von den Vertragsparteien nach
Absatz 2 Satz 2, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von
den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart.
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs.1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest.
(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.
§§§
(1) 1Die Vertragsparteien nach § 115 Abs.1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und
zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche
belegärztliche Behandlung der Versicherten hin.
2Die Krankenhäuser sollen Belegärzten
gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln
(kooperatives Belegarztwesen).
(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.
(3) 1Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.
2Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu
berücksichtigen.
3Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für
die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.
(4) (1) Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1.April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs.1) nur erbringen lassen durch
(1) zugelassene medizinische Versorgungszentren,
(2) ermächtigte Ärzte,
(2) ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
(2) zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser
Maßnahmen erteilt hat.
2Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs.1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs.1) bieten.
(3) 1Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.
2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs.1) am besten gerecht werden.
(4) aDie zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung;
bdiese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
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