SGB-V (18) | 306-314 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
K-11 | Strafen | 306-307a |
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1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur (1) für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes (2) genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (3),
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur (1) für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (4).
2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind.
4Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs.8 Satz 1 eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b) entgegen § 204 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr.3 oder
c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 206 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
entgegen § 206 Abs.1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs.4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
§§§
K-12 | Einheit Deutschlands | 308-314 |
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§§§
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1.Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (1) anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(5) 1Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31.Dezember 1990 in der
Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung
der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen
Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs.3 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als
Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses
Buches.
2Für die Anwendung des § 5 Abs.1 Nr.11 gilt Satz 1 vom 1.Januar
1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre
Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis
vom 2.Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet beschäftigt sind, wenn sie nur wegen Überschreitung der
in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.1 Nr.1 nicht
überschritten wird.
§§§
(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs.2 Satz 2 und Abs.7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.
§§§
(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen
nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
(4) (aufgehoben) (1)
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
a) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
b) für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
§§§
§§§
§§§
§§§
Der Risikostrukturausgleich (§ 266) wird ab 2001 bis zum Ausgleichsjahr 2007 (1) abweichend von § 313 Abs.10 Buchstabe a und von Artikel 35 Abs.9 des Gesundheitsstrukturgesetzes mit folgender Maßgabe durchgeführt:
Die Verhältniswerte und die standardisierten Leistungsausgaben (§ 266 Abs.2 Satz 3) sowie der Beitragsbedarf (§ 266 Abs.2 Satz 2) sind für Versicherte in dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt zu ermitteln und zugrunde zu legen.
Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes (§ 266 Abs.3) sind die Beitragsbedarfssumme und die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen.
Die Verhältniswerte und die standardisierten Leistungsausgaben (§ 266 Abs.2 Satz 3) sowie der Beitragsbedarf (§ 266 Abs.2 Satz 2) sind für die Versicherten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2.Oktober 1990 einschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin getrennt zu ermitteln und zu Grunde zu legen.
Die Werte nach Nummer 3 sind zusätzlich für die Versicherten aller Krankenkassen im gesamten Bundesgebiet zu ermitteln.
Für die Feststellung der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs.2) der Krankenkassen in dem in Nummer 1 genannten Gebiet sind die nach Nummer 1 ermittelten standardisierten Leistungsausgaben um den Unterschiedsbetrag zwischen den Werten nach Nummer 4 und nach Nummer 1, gewichtet mit dem Faktor nach Nummer 7 zu erhöhen.
Für die Feststellung der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs.2) der Krankenkassen in dem in Nummer 3 genannten Gebiet sind die nach Nummer 3 ermittelten standardisierten Leistungsausgaben um den Unterschiedsbetrag zwischen den Werten nach Nummer 3 und nach Nummer 4, gewichtet mit dem Faktor nach Nummer 7 zu verringern.
Der Gewichtungsfaktor beträgt im Jahr 2001 25 vom Hundert und erhöht sich bis zum Jahr 2007 jährlich um 12,5 Prozentpunkte.
(2) bis (5) (aufgehoben) (2) (3)
§§§
K-13 | Weitere Übergangsvorschriften (F) | 314 |
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(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Abs.2a in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif gemäß § 12 Abs.1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.
(2) 1Zur Gewährleistung der in § 257 Abs.2a Satz 1 Nr.2 und 2a bis 2c in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab 1.Januar
2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach
§ 257 Abs.2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten
des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband
der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren
ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt.
2Für in Absatz 2a Satz 1 Nr.2c in der bis 31.Dezember 2008 geltenden
Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs.1 des Gesetzes
zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist,
wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den
Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.
§§§
können bis zum 31.Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs.2a verlangen;
1bin den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch.
2Der Antrag darf nicht abgelehnt werden.
3aDie in § 257 Abs.2a Nr.2b genannten Voraussetzungen
gelten für Personen nach Satz 1 nicht;
3bRisikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden.
4Abweichend von Satz 1 Nr.3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs.2a Nr.2b verlangen.
(2) 1Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs.2a Satz 1 Nr.2 nicht überschreiten;
1bdie dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht.
2§ 12 Abs.1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1.Januar 2009 geltenden Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.
(3) 1Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs
nach § 257 Abs.2b oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
2Abweichend von § 257 Abs.2b sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif werden zum 1.Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12 Abs.1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.
§§§
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