SGB-V (4) | 27-52 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
A-5 | Krankheit | 27-52 |
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T-2 | Krankengeld | 44-51 |
(1) 1aVersicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41) behandelt werden.
(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
(2) (4) 1Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
dies gilt nicht für die nach § 5 Abs.1 Nr.6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf
Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.13, soweit sie abhängig
beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt
sind,
bdies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,
1
2Für Versicherte nach Satz 1 Nr.4 gilt § 50 Abs.2 entsprechend, soweit
sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten
Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis
erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende
Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.
2§ 10 Abs.4 und § 44 Abs.1 Satz 2 gelten.
(2) 1Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je
Kalenderjahr.
(3) 1Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.
2Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht,
bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und
sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die
gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren
Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten
Kindes anzurechnen.
3Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) 1Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
2Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil.
3Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
§§§
1Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41) von ihrem Beginn an,
im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
2Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
3Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgibt und solange diese Erklärung nicht widerrufen wird wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs.6 gewählt hat (1).
§§§
(1) 1Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht
übersteigen.
3Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus
dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am
Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis
des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus
diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt.
4Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
5Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet.
6Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
7Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.
8Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der
Gleitzone nach § 20 Abs.2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.
2Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen.
3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
4aWenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs.1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend;
4bWertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs.2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht.
5Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
6Für die Berechnung des Regelentgelts ist der
dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten
zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches
der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten
Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) 1Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs.1.
2Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der
kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die
Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen (1) maßgebend war.
3aFür nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der
Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat;
3bdabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen.
4Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs.1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist.
5Die Beträge nach § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 bleiben außer Betracht.
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
§§§
(1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22.Juni 2000 entstanden sind und über die am 21.Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 in der ab dem 22.Juni 2000 geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31.Dezember 1996 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für Ansprüche, über die vor dem 22.Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden wurde, erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur für Zeiten vom 22.Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer.
2Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22.Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs.1 des Zehnten
Buches zurückzunehmen.
(3) 1Abweichend von § 266 Abs.2 Satz 3 werden die Ausgaben der Krankenkassen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Zeit bis zum 31.Dezember 2000 bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nicht berücksichtigt.
2Der Beitragsbedarf nach § 266 Abs.2 Satz 2 ist um die Ausgaben nach Satz 1 zu erhöhen.
§§§
(1) 1Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes (2) oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen
hat (3).
2Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
(2) 1Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (4) oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu
gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld (4) oder
Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre.
2Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld Kurzarbeitergeld (7) arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.
(4) 1Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes Kurzarbeitergeldes (8) gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.
2Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen
und auszuzahlen.
3Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.
(6) 1In den Fällen des § 232a Abs.3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet.
2Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit an.
2Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit
hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt.
2Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
§§§
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
asoweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten;
bdies gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt, (2)
asolange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (6) in
Anspruch nehmen;
bdies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn
der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt
zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
während der Elternzeit erzielt worden ist,
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder (5) Kurzarbeitergeld (5) beziehen (3),
3a. | solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, (4), |
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs.1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.
(2) 1Absatz 1 Nr.3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für
einen Zeitraum vor dem 1.Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine
nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
2Vor dem 23.Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs.1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs.2 Nr.7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.
§§§
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an;
1bnach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.
2Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
3aIn den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle;
3bes ist zurückzuzahlen.
4Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, oder Berufsunfähigkeit oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
§§§
(1) 1Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen
setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
2Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65.Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) 1Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
2Wird der Antrag später gestellt, lebt der
Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
§§§
T-3 | Beschränkungen | 52 |
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(1) (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
§§§
1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn
sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung
nach § 5 Abs.1 Nr.13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
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§§§