§§ 44-87d | Fussnoten (2) | Änd |
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Zu § 44 SGB-V |
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In § 44 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.5, 6, 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.2a, 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.4 Nr.1a iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 44 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2aDie nach § 5 Abs.1 Nr.2a, 5, 6, 9 oder 10 (1) sowie die nach § 10
Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld;
2bdies gilt nicht für die nach § 5
Abs.1 Nr.6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
§ 44 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.6a a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2aDie nach § 5 Abs.1 Nr.2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld;
2bdies gilt nicht für die nach § 5 Abs.1 Nr.6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.13, soweit sie abhängig und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten
Buches geringfügig beschäftigt sind (2) .
§ 44 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.6a b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 46 SGB-V |
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§ 46 Satz 3 letzter Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.30a a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
wenn der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgibt und solange diese Erklärung nicht widerrufen wird.
§ 46 Sätze 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.30a b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
4Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines auf ihren Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und nur zum Ende eines
Kalendermonats widerrufen werden (2).
5Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versicherungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind (2).
§§§
Zu § 47 SGB-V |
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In § 47 Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Beitragsbemessung“ die Wörter „aus Arbeitseinkommen“ eingefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 47b SGB-V |
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In § 47b (Überschrift) wurden das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.5 a) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 47b Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“ das Komma und die Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.5 b) aa) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 47b Abs.1 Satz 1 wurden
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.5 b) bb) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954) und
Halbsatz gleich wieder gestrichen, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.4 Nr.2a b) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 47b Abs.2 Satz 1 wurden
jeweils das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“
ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.5 c) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
und gleich jeweils wieder gestrichen rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.4 Nr.2a c) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 47b Überschrift wurde das Wort „Arbeitslosengeld II,“ gestrichen, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.4 Nr.2a a) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In der Überschrift des § 47b wurden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 47b Abs.3 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 47b Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ und die Wörter „Kurzarbeiteroder Winterausfallgeldes“ durch das Wort „Kurzarbeitergeldes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.1 c) iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 49 SGB-V |
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In § 49 Abs.1 Nr.3a wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 49 Abs.1 Nr.1 wurden nach den Wörtern „gezahltes Arbeitsentgelt“ das Semikolon und der folgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
cZuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,
In § 49 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht“ gestrichen, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 49 Abs.1 Nr.3a wurde neu gefasst, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.4 Nr.3 c) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (1) beziehen,
In § 49 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 49 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 52 SGB-V |
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§ 52 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 52 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 52a SGB-V |
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§ 52a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 53 SGB-V |
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§ 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.30a a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass freiwillige Mitglieder, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt).
2Die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs.1 Satz 1 sind für
diese Mitglieder entsprechend zu ermäßigen.
3Die Satzung regelt die Höhe des Selbstbehaltes und der damit verbundenen Beitragsermäßigung, die nicht als Anwendung eines ermäßigten Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt durchgeführt werden darf, sondern durch die Krankenkasse direkt mit dem Mitglied abzurechnen ist.
§§§
Zu § 54 SGB-V |
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§ 54 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für freiwillige Mitglieder, die im
Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Beitragsrückzahlung
vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.
2Die Satzung regelt die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeitnehmern einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile.
3Der Rückzahlungsbetrag darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt.
4Die im Dritten und Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs.2, §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.
§§§
Zu § 55 SGB-V |
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§ 55 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 55 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.01.05, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.70 Abs.2 S.2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 55 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.4 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014) Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
§§§
Zu § 56 SGB-V |
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In § 56 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 55 Abs.5 Satz 2 wurden die Angabe „nach § 94 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „nach § 94 Abs.1 Satz 5“ und die Angabe „§ 87 Abs.6 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3“ durch die Angabe „§ 87 Abs.6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 57 SGB-V |
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In § 57 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 57 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.36 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 57 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „die Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.36 b) bb iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 58 SGB-V |
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§ 58 wurde neu eingefügt, durch Art.1 Nr.36 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 58 Abs.1, 2 und 4 traten mit Wirkung vom 01.01.05 in Kraft durch Art.1 Nr.36 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 58 Abs.3 trat mit Wirkung vom 01.01.04 in Kraft durch Art.1 Nr.36 iVm Art.37 Abs.1 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§§§
Zu § 59 SGB-V |
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§ 59 wurde ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 60 SGB-V |
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In § 60 Abs.5 wurde nach der Angabe „§ 53“ die Angabe „Abs.1 bis 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.1a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§§§
Zu § 61 SGB-V |
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§ 61 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.37 Abs.1 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 61 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.7 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
Ungereimtheit: Da § 61 keinen Abs.2 kennt, ist die Änderungsvorgabe nicht nachvollziehbar.
In § 61 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
Zu § 62 SGB-V |
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In § 62 Abs.2 Satz 5 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ und die Angabe „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 62 Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.4 Nr.1 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2014)
§ 62 Abs.2 Satz 5 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,
§ 62 Abs.1 Sätze 3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.37 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 62 Abs.1 Sätze 7 bis 9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.37 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ &2 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 64 SGB-V |
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§ 64 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung in den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durchführung von
Modellvorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.
2Dabei können Regelungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme von Vertragsärzten sowie zur Festlegung einer Höchstzahl der zu beteiligenden Ärzte getroffen werden.
§§§
Zu § 65a SGB-V |
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In § 65a Abs.1 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 65a Abs.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.39 b) und c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b, an einem strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten nach § 137f oder an einer integrierten Versorgung nach § 140a teilnehmen, kann sie in ihrer Satzung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die nach diesem Gesetz zu leisten sind,
ermäßigen.
2aSie kann in ihrer Satzung die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom Mitglied
zu tragenden Anteile und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie §
257 Abs.1 Satz 1 für diese Versicherten ermäßigen;
2b§ 53 Satz 3 gilt entsprechend.
In § 65a Abs.3 Satz 1 neu wurde die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.39 d) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 65a Abs.3 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.39 d) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 65b SGB-V |
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In § 65b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert“ ersetzt, die Wörter „gemeinsam und einheitlich“ gestrichen und die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 65b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen.
2Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
§§§
Zu § 69 SGB-V |
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§ 69 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.40a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 71 SGB-V |
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§ 71 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 57 Abs.1 und 2, § 83 und den §§ 85, 125 und 127“ durch die Angabe „§ 57 Abs.1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.37 Abs.10 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 71 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 15.12.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 71 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 71 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“ durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreserven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 71 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 72 SGB-V |
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In § 72 Abs.3 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 72a SGB-V |
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In § 72a Abs.1 und 3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 73 SGB-V |
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In § 73 Abs.2 wurden die Wörter „einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz;“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.48 b) aa) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 73 Abs.2 Nr.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.48 b) bb) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 73 Abs.8 Sätz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 73 Abs.8 Satz 5 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 73 Abs.1c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1c) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam und einheitlich das Nähere, insbesondere über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung.
2Die Vertragsparteien regeln die Bedingungen, zu
denen Kinderärzte und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung bis zum 31.Dezember
1995 sowohl an der hausärztlichen als auch an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmen können.
§ 73 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 73 Abs.8 Satz 1 wurden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.43 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 73 Abs.8 Satz 7 wurden nach der Angabe „nach den Sätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Abs.8“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.43 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 73a SGB-V |
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In § 73a Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.44 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 73a Abs.1 wurde Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.44 b) und c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 73b SGB-V |
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§ 73b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Versicherte können sich gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 2 gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen
(hausarztzentrierte Versorgung).
2aDer Versicherte ist an diese Verpflichtung und an
die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden;
2ber soll den gewählten
Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.
(2) 1Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung mit besonders qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen.
2Die Verträge können abgeschlossen werden mit
zugelassenen Hausärzten, die die Qualitätsanforderungen nach Absatz 3 erfüllen, und Gemeinschaften dieser Hausärzte sowie
zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, die die Erbringung der hausärztlichen Leistungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 3 gewährleisten.
3Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht; die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich auszuschreiben.
(3) 1In den Gesamtverträgen ist das Nähere über den Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere die die Anforderungen nach § 73 Abs.1b und 1c übersteigenden besonderen sächlichen und personellen Anforderungen an eine
hausarztzentrierte Versorgung zu vereinbaren.
2Dabei sind außerdem Regelungen zu treffen, wie diese hausarztzentrierte Versorgung zu vergüten ist, sowie ob und wie diese Vergütung auf die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 85a vereinbarten Vergütungen anzurechnen ist.
3Bundesmantelvertragliche Regelungen sind möglich.
(4) Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten regeln die Krankenkassen in ihren Satzungen.
§§§
Zu § 73c SGB-V |
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§ 73c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1In den Gesamtverträgen sollen Versorgungsaufträge vereinbart werden, deren Durchführung bestimmte qualitative oder organisatorische Anforderungen an die
Vertragsärzte stellt.
2Dabei sind außerdem Regelungen zu treffen, wie die Erfüllung
dieser besonderen Versorgungsaufträge zu vergüten ist sowie ob und wie diese
Vergütung auf die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 85a vereinbarten
Vergütungen anzurechnen ist.
3Bundesmantelvertragliche Regelungen sind möglich.
(2) 1In den Verträgen nach Absatz 1 ist zu regeln, ob Vertragsärzte, die der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie die vereinbarten Anforderungen
erfüllen, einen Anspruch auf Durchführung der Versorgungsaufträge im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung haben.
2Wird keine Vereinbarung nach Satz 1 geschlossen,
können Krankenkassen mit Vertragsärzten Verträge zur Durchführung der nach Absatz 1
gesamtvertraglich vereinbarten Versorgungsaufträge schließen.
3Die Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich
auszuschreiben.
§§§
Zu § 73d SGB-V |
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§ 73d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 73d Abs.2 Satz 1 wurde die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.6a a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 75 SGB-V |
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§ 75 Abs.7 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 75 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 85a“ durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 75 Absätze 3a bis 3c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.46 Abs.7 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 75 Abs.7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.48 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 75 Abs.3a Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 315“ die Wörter „sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs.1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.8a a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 75 Abs.7a Satz 2 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.6a b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 76 SGB-V |
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In § 76 Abs.1 Satz 4 wurden vor dem Wort „Zahl“ das Wort „Die“ eingefügt, die Wörter „und Umfang“ gestrichen und das Wort „dürfen“ durch das Wort „darf“ ersetzt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.4a iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 77 SGB-V |
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In § 77 Abs.1 Satz 2 wurden durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.53 a) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
2Kassenärztliche Vereinigungen, deren Bereiche am 1.Januar 1989 von der Regelung nach Satz 1 abweichen, bestehen fort, wenn die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ihre Zustimmung nicht bis zum 31.Dezember 1989 versagen.
§ 77 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.53 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.
2Versagen oder widerrufen sie die
Zustimmung, regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen.
§ 77 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.53 c) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ordentliche Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind die zugelassenen Ärzte.
2Außerordentliche Mitglieder der für die
Führung des Arztregisters zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind die in das
Arztregister eingetragenen nichtzugelassenen Ärzte.
§ 77 Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom
01.01.05 durch Art.1 Nr.53 d) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189) und
neuer Absatz 6 angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (4) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden durch ihre Vorstände oder einzelne Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 77 Abs.4 Satz 2 wurden neu angefügt, mit Wirkung zum 30.03.05, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 77 Abs.3 wurden nach den Wörtern „angestellten Ärzte“ ein Komma und die Wörter „die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs.9 und 9a angestellten Ärzte“ eingefügt und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 77 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.48a iVm Art.46 Abs.5 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 77a SGB-V |
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§ 77a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 78 SGB-V |
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In § 78 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs.1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs.1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.6 Nr.5 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 78 Abs.1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 78 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05 an, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.27 Abs.3 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 79 SGB-V |
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§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(2) 1Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
2Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß mindestens ein Vertreter der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angehören.
(3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen die Satzungen die Zahl der Vorstandsmitglieder.
(4) Für die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gilt § 42 Abs.1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend.
(5) 1Die Höhe der jährlichen Entschädigungszahlungen an die einzelnen
Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen
Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht zum 1.März 2004 im Bundesanzeiger und
gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen
Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.
2Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.
§§§
Zu § 79a SGB-V |
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In § 79a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zu Selbstverwaltungsorganen“ durch die Wörter „der Vertreterversammlung und des Vorstandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.56 a) aa) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 79a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Selbstverwaltungsorgane“ durch die Wörter „die Vertreterversammlung oder der Vorstand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.56 a) bb) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 79a Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Selbstverwaltungsorgane“ durch die Wörter „die Vertreterversammlung oder der Vorstand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.56 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§§§
Zu § 79b SGB-V |
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In § 79b Satz 2 wurde das Wort „ordentlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.57 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§§§
Zu § 80 SGB-V |
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§ 80 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.58 a) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen getrennt aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlungen.
2Die außerordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten, höchstens aber mit einem Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung.
3Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder jeder Vertreterversammlung wählen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
4Entsprechendes gilt für die außerordentlichen Mitglieder.
§ 80 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Die Psychotherapeuten, die ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer Mitte und getrennt von den übrigen Mitgliedern in unmittelbarer und geheimer Wahl ihre Mitglieder in die Vertreterversammlungen.
2Sie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen und
außerordentlichen ärztlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in den
Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber mit einem Zehntel der Mitglieder der
Vertreterversammlung.
3Der Anteil, der auf die Psychotherapeuten entfällt, die
außerordentliche Mitglieder sind, ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der
der Psychotherapeuten, die ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung
sind, beträgt aber höchstens ein Fünftel der Psychotherapeuten in der
Vertreterversammlung.
4Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für die Wahl der Vertreter der
Psychotherapeuten in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
entsprechend.
In § 80 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Selbstverwaltungsorgane“ durch das Wort „Vertreterversammlung“ und die Angabe „vier“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.58 c) aa) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 80 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „vierten“ durch die Angabe „sechsten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.58 c) bb) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§§§
Zu § 81 SGB-V |
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§ 81 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3Sie muß Bestimmungen enthalten über
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung sowie Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane,
Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
Änderung der Satzung,
Art der Bekanntmachungen,
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
§ 81 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „§§ 136a und 136b Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 137 Abs.1 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 82 SGB-V |
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§ 82 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.37 Abs.10 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit den Verbänden der Ersatzkassen für nicht bundesunmittelbare Ersatzkassen, der Bundesknappschaft, der See-Krankenkasse und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen von § 83 Satz 1 und von § 85 Abs.1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge und zur Entrichtung der Gesamtvergütungen sowie von § 291 Abs.2 Nr.1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
In § 82 Abs.3 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.6 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 82 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.50 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 82 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.50 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 82 Abs.3 wurden die Angabe „§ 85a Abs.2“ durch die Angabe „§ 87a Abs.3“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.50 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 82 Abs.3 wurden die Wörter „den Verbänden der Ersatzkassen für“ gestrichen, das Wort „bundesunmittelbare“ durch das Wort „bundesunmittelbaren“ und die Wörter „dem Bundesverband der“ durch das Wort „den“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 83 SGB-V |
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In § 83 Satz 3 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.7 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 83 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ und „mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart“ gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.52 aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 84 SGB-V |
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§ 84 Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 84 Abs.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann ein Betrag als Vomhundertsatz der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen bestimmt werden, der für zwischen den Vertragspartnern abgestimmte Maßnahmen zur Information und Beratung der Vertragsärzte über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arznei- und Heilmittelversorgung verwendet wird.
2Aus dem Betrag nach Satz 1 sollen auch Bonuszahlungen an die Vertragsärzte
verteilt werden, bei denen die Schnellinformationen nach Absatz 5 Satz 4 anzeigen,
dass das Richtgrößenvolumen nach Absatz 6 Satz 1 nicht überschritten wird.
3Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Arztgruppen entsprechend ihrem Anteil am Verordnungsvolumen an der Aufbringung des Betrages nach Satz 1 beteiligt werden.
4Das Nähere ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu regeln.
In § 84 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „vereinbaren“ die Wörter „bis zum 15. November für das jeweils folgende Kalenderjahr“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 84 Abs.7 Satz 1 wurden nach dem Wort „vereinbaren“ die Wörter „bis zum 30.September“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 84 Abs.7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 84 Abs.8 wurde die Angabe „1 bis 7“ durch die Angabe „1 bis 4 und 4b bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 84 Abs.9 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 84 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.53 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 84 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter „auch zur Verordnung wirtschaftlicher Einzelmengen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 84 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.53 a) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
4Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen teilen das nach Satz 2 Nr.1 vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen ihrem jeweiligen Spitzenverband mit (1).
In § 84 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 a) dd) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 84 Abs.4a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 84 Abs.4b wurden nach dem Wort „Krankenkassenverbände“ die Wörter „sowie der Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 84 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 d) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2aSie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung ihren jeweiligen Spitzenverbänden, die diese Daten kassenartenübergreifend zusammenführen und jeweils der Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, angehören;
2bzugleich übermitteln die Spitzenverbände diese Daten den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die Vertragspartner der
jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 sind.
In § 84 Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 d) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 84 Abs.7 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 d) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 84 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.53 e) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 84 Abs.7 Satz 5 wurden die Wörter „unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Koordinierungsausschusses nach § 137e Abs.3 Nr.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 e) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 84 Abs.7a Satz 9 wurden die Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“ und die Wörter „dem Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „der Prüfungsstelle“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.53 f) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 85 SGB-V |
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§ 85 Abs.2 Satz 8 wurden nach der Angabe „§ 28 Abs.2 Satz 3“ die Wörter „sowie für das zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs.3 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 85 Abs.4b Satz 1 1.HS wurden nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter „der Versorgung mit Zahnersatz sowie“ gestrichen, das Wort „kieferorthopädischer“ durch die Wörter „der kieferorthopädischen“, die Zahl „350 000“ durch die Zahl „262 500“, die Zahl „450 000“ durch die Zahl „337 500“ und die Zahl „550 000“ durch die Zahl „412 500“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 85 Abs.4a Satz 5 erster und zweiter Halbsatz wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 85 Abs.3d Satz 7 wurde nach dem Wort „Berlin“ die Wörter „und nicht für die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 85 Abs.4 Satz 6 wurde nach dem Wort „Vertragsarztes“ die Wörter „entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Abs.3 Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 85 Abs.4b Satz 2 wurden nach dem Wort „Zahnärzte“ ein Komma und die Wörter „für bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellte Zahnärzte und für in medizinischen Versorgungszentren angestellte Zahnärzte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 85 Abs.4b Satz 3 wurde das Wort „Gemeinschaftspraxen“ durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaften“ ersetzt und das Wort „gleichberechtigten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 85 Abs.4b Sätze 4 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 c) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
4Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend.
5Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind.
6Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem
Zulassungsausschuß durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen.
In § 85 Abs.4b Satz 7 wurden die Wörter „um 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt im Sinne des § 32b Abs.1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte und“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 c) dd) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 85 Abs.4b Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 c) ee) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
In § 85 Abs.4d Satz 1 wurde nach dem Wort „Vertragszahnärzte“ ein Komma und die Wörter „welche bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und welche in medizinischen Versorgungszentren angestellten Zahnärzte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 d) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 85 Abs.4d Satz 3 wurden die Wörter „der angestellten Zahnärzte nach § 32b Abs.1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 d) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
In § 85 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart“ gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 85 Abs.2 Satz 8 wurden nach der Angabe „§ 13 Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs.4“ eingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.54 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 85 Abs.3a Satz 4 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.54 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 85 Abs.3d Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.54 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 85 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Verbänden der“ sowie die Wörter „erstmalig bis zum 30.April 2004“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.54 d) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 85 Abs.4 Sätze 11 bis 13 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.54 d) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 85 Abs.4a Sätze 4 und 5 wurden durch neuen Satz 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.54 e) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 85 Abs.4c wurden nach der Angabe „§ 13 Abs.2“ die Wörter „und nach § 53 Abs.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.54 f) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 85 Abs.4 Satz 12 wurden die Wörter „Verbänden der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 85a SGB-V |
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In § 85a Abs.1 wurde die Angabe „1.Januar 2007“ durch die Angabe „1.Januar 2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4a iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 85a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) aAbweichend von § 85 Abs.1, 2 und 3 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ab dem 1.Januar 2009 (1) die in den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Regelungen;
bdies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) 1Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 83 vereinbaren mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu zahlenden Vergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung.
2Hierzu vereinbaren sie
den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf,
die Aufteilung der Leistungsmenge nach Nummer 1 auf die jeweiligen Arztgruppen (arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina) sowie
den für die Vergütung der im Rahmen des jeweiligen Regelleistungsvolumens erbrachten Leistungen anzuwendenden Punktwert.
3Die Zahl der Versicherten nach Satz 2 Nr.1 ist entsprechend der Zahl der auf den zu Grunde gelegten Zeitraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln.
4Für die Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 2 Nr.2 gilt § 85b Abs.4 Satz 5.
5Der Behandlungsbedarf der Versicherten nach Satz 2 Nr.1 und das Regelleistungsvolumen einer Arztgruppe nach Satz 2 Nr.2 sind als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (§ 87 Abs.1) zu vereinbaren.
6Die vom Bewertungsausschuss (§ 87 Abs.1) nach Absatz 5 getroffenen Regelungen sind zu beachten.
(3) 1Die im Rahmen des arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumens erbrachten Leistungen sind mit dem nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten Punktwert zu vergüten.
2Darüber hinausgehende Leistungsmengen, die sich aus einem bei der Vereinbarung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind nach Maßgabe der Kriterien nach Satz 3 mit einem Punktwert in Höhe von 10 vom Hundert des nach Absatz 2 Satz 2 vereinbarten Punktwertes zu vergüten.
3Die Vertragsparteien vereinbaren Kriterien zur Bestimmung der nach Satz 2 zu vergütenden Leistungen.
4Bei der Vereinbarung nach Absatz 2 sind die Vereinbarungen nach Absatz 6 zu berücksichtigen.
5Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs.2 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs.2 Satz 4 sind auf die nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlenden Vergütungen anzurechnen.
(4) 1Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinbaren jährlich unter Beachtung des
Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs.1 Satz 1) die Veränderungen des
morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs, der arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina sowie des Punktwertes nach Absatz 2 Satz 2.
2aSie haben dabei Veränderungen
von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der Krankenkassen beruhen,
zu berücksichtigen;
2bder nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 vereinbarte Behandlungsbedarf gilt
als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs.1 Satz 1.
(5) 1Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs.1) beschließt, erstmalig bis zum 30.Juni 2005, ein Verfahren
zur Bestimmung der Morbiditätsstruktur und des damit verbundenen Behandlungsbedarfs nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1,
zur Aufteilung dieses Behandlungsbedarfs auf die Arztgruppen nach Absatz 2 Satz 2 Nr.2 sowie
zur Bestimmung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 2 Nr.1.
2aDer Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung der Morbiditätsstruktur nach Satz 1 Nr.1 diagnosebezogene Risikoklassen für Versicherte mit vergleichbarem Behandlungsbedarf nach einem international anerkannten, zur Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung geeigneten Klassifikationsverfahren;
2bGrundlage hierfür sind die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Abs.1 Satz 2.
3aDer Bewertungsausschuss bestimmt Relativgewichte für die einzelnen Risikoklassen;
3bdiese geben die Abweichung des standardisierten Behandlungsbedarfs je Versicherten in einer Risikoklasse vom durchschnittlichen Behandlungsbedarf je Versicherten der Grundgesamtheit wieder.
4Die Relativgewichte können nach Versorgungsregionen differenziert werden.
5aDer Bewertungsausschuss hat, soweit erforderlich, für die in diesem Absatz genannten Aufgaben Datenerhebungen und -auswertungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen;
5bdie damit verbundenen Kosten sind von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen.
6aÜber die nach Satz 5 durchzuführenden Maßnahmen hat der Bewertungsausschuss bis zum 31.März 2004 zu beschließen;
6bbei der Durchführung der Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass die zu gewinnenden Erkenntnisse bis zum 31.März 2005 vorliegen.
(6) 1Von Absatz 2 abweichende Vergütungsvereinbarungen können getroffen werden für ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen (§ 115b), die Versorgung in medizinischen Versorgungszentren (§ 95), strukturierte Behandlungsprogramme (§ 137g), Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit (§ 85 Abs.2a) sowie Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen (§§ 23 und 25).
2Der Bewertungsausschuss bestimmt die Kriterien zur Bereinigung der Relativgewichte nach Absatz 5 Satz 3 für abweichende Vergütungsvereinbarungen nach Satz 1.
§§§
Zu § 85b SGB-V |
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In § 85b Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „1.Januar 2007“ durch die Angabe „1.Januar 2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4a iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 85b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1aAbweichend von § 85 Abs.4 und 4a werden die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1.Januar 2007 von der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen von arztbezogenen Regelleistungsvolumina auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (§ 87 Abs.1) vergütet;
1bdie Zuweisung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina an die
Vertragsärzte und ermächtigten Ärzte obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung.
2a§ 85 Abs.4 Satz 9 gilt;
2b§ 87 Abs.2a Satz 7 gilt entsprechend.
3Die nach § 85 Abs.4 der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesenen Befugnisse zur Verteilung der Vergütungen nach § 85a im Übrigen, insbesondere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen und -belegen sowie zur Verwendung von Vergütungsanteilen für Verwaltungsaufwand und Sicherstellungsaufgaben, bleiben unberührt.
4Satz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) 1Ein arztbezogenes Regelleistungsvolumen nach Absatz 1 ist die von einem Arzt in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Leistungsmenge, die mit einem festen Punktwert (Regelpunktwert) zu vergüten ist.
2aEine das arztbezogene Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge ist mit einem Punktwert in Höhe von 10 vom Hundert des Regelpunktwertes zu vergüten;
2bbei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden.
3Die Vertragsparteien nach Absatz 4 Satz 1 vereinbaren das Nähere zum Inhalt und zum Verfahren der in Satz 2 getroffenen Regelungen.
(3) 1Die Werte für die arztbezogenen Regelleistungsvolumina nach Absatz 2 sind differenziert nach Arztgruppen festzulegen.
2Bei der Bestimmung des arztbezogenen
Regelleistungsvolumens und des Regelpunktwertes nach Absatz 2 sind
die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 85a Abs.2 für die jeweilige Arztgruppe insgesamt vereinbarten arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina,
die Zahl der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Vertragsärzte,
die Zahl und die Morbiditätsstruktur der von dem Vertragsarzt in den jeweils vier zurückliegenden Quartalen behandelten Versicherten,
die für die Krankenkasse, der die Versicherten nach Nummer 4 angehören, nach § 85a Abs.2 vereinbarten arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina und Punktwerte,
der voraussichtliche Umfang der nach Absatz 2 Satz 2 abgestaffelt zu vergütenden Leistungsmengen,
die auf der Grundlage von Zeitwerten für die ärztlichen Leistungen nach § 87 Abs.2 Satz 1 zu bestimmende Kapazitätsgrenze je Arbeitstag für das bei gesicherter Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des Arztes
zu berücksichtigen.
3Die Summe der arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina nach
Satz 2 Nr.1 ist um die zu erwartenden Leistungsmengen zu verringern, die von Ärzten,
die nicht Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind, für Versicherte mit
Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, sowie um die zu
erwartenden Leistungsmengen zu erhöhen, die von Ärzten, die Mitglieder der
Kassenärztlichen Vereinigung sind, für Versicherte mit Wohnort im Bezirk einer
anderen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden.
4Die Besonderheiten bei Zusammenschlüssen von Ärzten zur gemeinsamen Berufsausübung sind zu berücksichtigen.
5Die Kassenärztliche Vereinigung darf zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten Rückstellungen bilden.
(4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt die Regelleistungsvolumina nach Absatz 3 auf der Grundlage einer mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam zu schließenden Vereinbarung zur Umsetzung der in Absatz 3 getroffenen Regelungen.
2Die vom Bewertungsausschuss nach Satz 3 getroffenen Regelungen sind Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 1.
3Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs.1) bestimmt, erstmalig bis zum 30.Juni 2005,
den der Bemessung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 2 Satz 1 zu Grunde zu legenden Zeitraum,
das Verfahren zur Berechnung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina nach Absatz 3 Satz 2,
Kriterien zur Bestimmung der Morbiditätsstruktur nach Absatz 3 Satz 2 Nr.4,
das Verfahren zur Bemessung der nach Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigenden Leistungsmengen.
§ 85 Abs.4a Satz 4 und 5 gilt.
4Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Absatz 3 Satz
1 ist die nach § 87 Abs.2a zu Grunde zu legende Definition der Arztgruppen zu
berücksichtigen.
5Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ist
insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten
gewährleistet ist.
§§§
Zu § 85c SGB-V |
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In § 85c wurde Absätze 1 und 3 aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4b iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aDie Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 83 vereinbaren erstmals für das Jahr 2006 arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina und Punktwerte nach § 85a Abs.2 mit der Maßgabe, dass jeweils als Obergrenze für das Vergütungsvolumen der Krankenkassen eine Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 vereinbart wird;
b§ 85a Abs.3 Satz 2 gilt nicht, § 71 gilt.
(3) Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2006 gilt § 85b mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina nach § 85b Abs.3 die nach Absatz 1 vereinbarten arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina zu Grunde zu legen sind.
§§§
Zu § 85d SGB-V |
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§ 85d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4c iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
1aFür die Vereinbarung des Punktwertes nach § 85a Abs.2 Nr.3 im Jahr 2007 ist der durchschnittliche Punktwert zu Grunde zu legen, der sich aus den für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Jahr 2006 insgesamt nach § 85c Abs.1
vereinbarten Punktwerten, jeweils gewichtet mit den vereinbarten Leistungsmengen,
ergibt;
1b§ 71 gilt insoweit nicht.
2Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen stellen bis zum 31.Oktober 2006 den durchschnittlichen Punktwert nach Satz 1 gemeinsam und einheitlich fest.
3Erfolgt die Feststellung des durchschnittlichen Punktwertes bis zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde den Punktwert fest.
4Ausgangsbasis für die Vereinbarung der arztgruppenbezogenen
Regelleistungsvolumina nach § 85a Abs.2 sind die jeweils für das Jahr 2006 gemäß §
85c Abs.1 vereinbarten Regelleistungsvolumina.
§§§
Zu § 86 SGB-V |
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In § 86 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.8 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 86 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (1) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gemeinsam eine
Empfehlung über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen abzugeben, es sei
denn, die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat eine entsprechende Empfehlung
abgegeben, der die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung und der
Vertragsärzte zugestimmt haben.
2Wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren,
ist die Empfehlung einmal jährlich für den Zeitraum vom 1.Juli bis zum 30.Juni des
folgenden Jahres abzugeben.
(2) 1Die Empfehlungen sollen bei Abschluß der Verträge nach § 83 berücksichtigt werden.
2Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, soweit besondere regionale
Verhältnisse oder besondere Verhältnisse der Kassenarten dies erfordern und hierdurch
der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs.2) nicht gefährdet wird.
§§§
Zu § 87 SGB-V |
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§ 87 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.66 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 87 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.9 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 87 Abs.1 Satz 6 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „auf der Grundlage der von der Gesellschaft für Telematik nach § 291a Abs.7 Satz 2 und § 291b getroffenen Regelungen der Telematikinfrastruktur“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.06.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.5 S.1 des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.05 (BGBl_I_05,1720)
In § 87 Abs.2d Satz 4 und Abs.6 Satz1 1.Halbsatz, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 erster Halbsatz, wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 87 die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
In § 87 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.57 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.1a Satz 1 wurden die Wörter „die Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.57 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.2 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 d) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 87 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 d) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 87 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 d) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§ 87 Absätze 2a bis 2d wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 e) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(2a) 1aDie im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Leistungen sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen, zu Leistungskomplexen oder Fallpauschalen zusammenzufassen;
1bfür die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen.
2aFür die Abrechnung von Fallpauschalen sind Regelungen für den dabei zu erbringenden Leistungsumfang zu treffen;
2bbei Fallpauschalen nach Satz 1 zweiter Halbsatz sind ferner Mindestanforderungen zu der institutionellen Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte festzulegen.
3Soweit dies medizinisch erforderlich ist, können Einzelleistungen vorgesehen werden.
4Für die üblicherweise von Hausärzten erbrachten Leistungen, insbesondere die Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsleistungen, ist eine auf den Behandlungsfall bezogene Bewertung vorzusehen (hausärztliche Grundvergütung).
5aDie nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs.1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31.März 2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen;
5bdie Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden.
6Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 5 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Grunde zu legen.
7aIm Verteilungsmaßstab nach § 85 Abs.4 sind Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Abrechnung der in Satz 4 genannten Leistungen für einen Versicherten nur durch einen Arzt im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt;
7bferner sind Regelungen für den Fall eines Arztwechsels innerhalb des Abrechnungszeitraums vorzusehen.
8Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge stellen sicher, dass der nach § 85 Abs.3a Satz 8 zusätzlich zu entrichtende Betrag mit Wirkung vom 1.Januar 1995 für eine entsprechende Erhöhung der Punktzahl für die hausärztliche Grundvergütung im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes verwendet wird.
9aDie Bewertung der von einer Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen kann so festgelegt werden, dass sie mit zunehmender Menge sinkt (Abstaffelung);
9bder Bewertungsausschuss bestimmt die Leistungen, insbesondere medizinisch-technische Leistungen, für die eine Abstaffelung
vorzunehmen ist.
10Die Regelungen nach den Sätzen 1, 2, 5, 6 und 9 sind erstmalig bis
zum 30.Juni 2004 zu treffen.
(2b) 1Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen sind die Bewertungen der Laborleistungen bis zum 31.Dezember 1993 entsprechend den Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 anzupassen und neu zu ordnen.
2Bei der Neuordnung sind Möglichkeiten der strukturellen Veränderungen der Versorgung mit Laborleistungen einzubeziehen.
(2c) Der Bewertungsausschuss soll Regelungen zur Begrenzung veranlasster medizinisch-technischer Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang treffen.
(2d) 1Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden.
2Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten.
3Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
4Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise bis zum 31.Dezember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundesministerium für Gesundheit (4) unverzüglich den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen.
5Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von sechs Monaten die Vereinbarung fest.
§ 87 Absätze 2e bis 2g wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 f) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 87 bisheriger Abs.2d wurde Abs.2h, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 g) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.3 Satz 1 wurden die Angabe „sieben“ durch die Angabe „drei“ und die Wörter „je einem von den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Verbänden der Ersatzkassen“ durch die Wörter „drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.57 h) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 87 Absätze 3a bis 3g wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 i) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „vier“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.57 j) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „werden zwei Mitglieder“ durch die Wörter „wird ein Mitglied“ sowie die Wörter „gemeinsam von den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.57 j) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.4 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.57 j) cc) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 87 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 k) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 87 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 l) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1aDie Beschlüsse der Bewertungsausschüsse und die den Beschlüssen zu Grunde liegenden Beratungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Gesundheit (4) vorzulegen;
1bes kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
2aKommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (4) gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit (4) nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit (4) die Vereinbarungen festsetzen;
2bes kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen.
3aDie mit den Maßnahmen nach Satz 2 verbundenen Kosten sind von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils
zur Hälfte zu tragen;
3bdas Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit (4).
4Abweichend von Satz 2 kann das Bundesministerium für Gesundheit
(4) für den Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht
oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (4) gesetzten Frist zu Stande kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4
mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen.
5aDer erweiterte Bewertungsausschuss setzt
mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für
Gesundheit (4) gesetzten Frist die Vereinbarung fest;
5bdie Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 87 Absätze 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57 m) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 87 Abs.3b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(3b) (15) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in Absatz 3 genannten Spitzenverbände
der Krankenkassen gründen bis zum 30.April 2007 ein Institut, das den Bewertungsausschuss
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
2Das Institut bereitet gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs.4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen
und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8 vor.
3Wird das Institut bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer
seinen Aufgaben entsprechenden Weise gegründet, kann das Bundesministerium für Gesundheit
eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Organisationen zur Errichtung des
Instituts verpflichten oder eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Organisationen oder
einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen
Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder das Institut
aufgelöst wird.
5Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Organisationen einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen.
6Sie haben im Zeitraum bis zur Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit
des Instituts oder des von ihnen beauftragten Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungsausschuss
die in Satz 2 genannten Aufgaben in vollem Umfang und fristgerecht erfüllen
kann.
7Hierzu hat der Bewertungsausschuss regelmäßig, erstmalig bis zum 30.April 2007,
festzustellen, ob und in welchem Umfang das Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfähig
ist und ob abweichend von Satz 2 die dort genannten Aufgaben in einer Übergangsphase
bis zum 31.Oktober 2008 zwischen dem Institut oder dem beauftragten Dritten
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den in Absatz 3 genannten Spitzenverbänden
der Krankenkassen aufgeteilt werden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.
In § 87 Abs.3f Satz 2 wurden die Wörter „ihren Spitzenverband“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87 Abs.6 Satz 6 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 87a SGB-V |
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In § 87a Satz 1 wurde die Angabe „§ 30 Abs.3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 55 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.67 a) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 87a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
1Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs.2 Satz 2 und § 55 Abs.4 (1) ist die Gebührenordnung für Zahnärzte.
2Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt.
3Bei Mehrkosten für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und
Ätztechnik im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs.2 Satz 2 ist höchstens das 3,5fache
des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig.
4Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss seinen Auftrag gemäß § 92 Abs.1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87 Abs.2d Satz 2 erfüllt hat.
5Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag
des Beschlusses des Bewertungsausschusses.
In § 87a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13a a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87a Abs.6 Satz 3 wurden nach den Wörtern „Verbände der Krankenkassen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13a b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 87b SGB-V |
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§ 87b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57b iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87b Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13b iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 87c SGB-V |
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§ 87c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57b iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 87c Abs.4 Satz 7 wurden nach den Wörtern „Verbänden der Krankenkassen“ die Wörter „und den Ersatzkassen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.13c iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 87d SGB-V |
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Der bisherige § 87a wurde 87d und in ihm wurden in Satz 4 die Angabe „§ 87 Abs.2d Satz 2“ durch die Angabe „§ 87 Abs.2h Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.57c iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
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