§§ 1-43 | Fussnoten (1) | Änd | [ ][ » ] | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EU Nr. L 255 S.22, 2007 Nr.L 271 S.18).
§§§
Zu § 2 SGB-V |
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In § 2 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.70 Abs.2 S.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§§§
Zu § 2a SGB-V |
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§ 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.37 Abs.1 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2129)
§§§
Zu § 4 SGB-V |
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In § 4 Abs.2 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 4 Abs.4 Satz 8 wurden nach dem Wort „beruhen“ dieWörter „oder im Jahr 2005 darauf beruhen, dass vom 1.Januar 2006 an die Aufgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.10.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3686)
In § 4 Abs.2 wurden das Wort „knappschaftlichen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 4 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“ durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreserven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 4a SGB-V |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 5 SGB-V |
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In § 5 Abs.1 Nr.2 wurde In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.1a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 5 Abs.1 Nr.2a wurde wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.1 b) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 5 Abs.1 Nr.11 wurden die Wörter „auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr.2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches) eine freiwillige Versicherung bestanden hat“ durch die Wörter „Mitglied oder nach § 10 versichert waren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 5 Abs.1 Nr.12 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nr.13 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 a) bb) und cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 5 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 5 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 5 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 5 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.28 Abs.4 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 5 Abs.9 wurde aufgehoben und Abs.10 wurde Abs.9, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.12 Nr.1 iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
Bisheriger Wortlaut
§ 5 neuer Abs.9 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.12 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
§§§
Zu § 6 SGB-V |
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In § 6 Abs.1 Nr.1 a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.01 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 6 Abs.3a Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 6 Abs.5 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 6 Abs.6 Satz 2 wurde die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.5 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
In § 6 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „übersteigt“ die Wörter „und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 6 Abs.3a Satz 4 wurden nach der Angabe „Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und für Personen, die nach § 5 Abs.1 Nr.13 versicherungspflichtig sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 6 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.3 c) aa) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.4 Satz 4 bis 6 wurden angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.3 c) cc) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (3) kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung (3) für die Versicherung zuständig ist.
§ 6 Abs.9 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 02.02.07, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.46 Abs.4 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 6 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „dies gilt nicht für Seeleute;“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.01 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 6 Abs.3a Satz 4 wurden die Wörter „Bezieher von Arbeitslosengeld II und für“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.2 Nr.01 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 8 SGB-V |
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In § 8 Abs.1 Nr.1a wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und die Wörter „Arbeitslosenhilfe oder“ gestrichen und nach der Angabe „(§ 5 Abs.1 Nr.2)“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs.1 Nr.2a)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 8a Abs.1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder nach § 1 Abs.6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.19 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
In § 8 Abs.1 Nr.1a wurden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs.1 Nr.2a)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 9 SGB-V |
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§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 9 Nr.7 und 8 wurde neu eingefügt mit den notwendigen Folgeänderungen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.5 Nr.3a a) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 9 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.5 Nr.3a b) des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§ 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 189“ die Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.2a iVm Art.6 Abs.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3676)
§ 9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Nr.3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 10 SGB-V |
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In § 10 Abs.1 Nr.2 wurde nach der Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.1“ die Angabe „ , 2, 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 Nr.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
Ungereimtheit: diese Änderung wäre nur sinnvoll, wenn der Passus "bis 8" entfallen sollte!
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wörter „sowie die Kinder von familienversicherten Kindern“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.4 Nr.01 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 10 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 11 SGB-V |
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In § 11 Abs.1 Nr.5 wurde neu eingefügt mit den notwendigen Folgenänderungen, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.70 Abs.2 S.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
§ 11 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 11 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 13 SGB-V |
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§ 13 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.01 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder
Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn,
Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines
Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten
Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.
§ 13 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.01 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden.
§ 13 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§ 13 Abs.2 Sätze 4 und 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 13 Abs.2 Satz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 15 SGB-V |
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§ 15 Abs.6 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 16 SGB-V |
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In § 16 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs.5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.20 Nr.1 iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
§ 16 Abs.3a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.9a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 17 SGB-V |
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In § 17 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „nach diesem Kapitel“ die Wörter „und nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu Abschnitt 3 SGB-V |
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Die Überschrift des Abschnitts 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20 SGB-V |
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In § 20 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDie Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen;
1bAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
2Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.
3Ist anzunehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte
gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse
dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem
Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
§ 20 Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(3) aDie Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,56 Euro umfassen;
bsie sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des Vierten
Buches anzupassen.
(4) 1Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.
2aDie Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist;
2bsie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter
der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen
Spitzenorganisationen zu beteiligen.
3aDie Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der
Selbsthilfe;
3beine über die Projektförderung hinausgehende Förderung der
gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen durch Zuschüsse ist möglich.
4Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen.
5aDie Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten
einen Betrag von 0,51 Euro umfassen;
5bsie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 des Vierten Buches anzupassen.
§ 20 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§ 20 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
(3) (4) (5) 1Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.
2aDie Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist;
2bsie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen.
3aDie Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze
zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe;
3beine über die Projektförderung hinausgehende Förderung der gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch Zuschüsse is möglich.
4Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen.
5aDie Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,51 Euro umfas sen;
5bs ie s ind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs .1 des Vierten Buches anzupassen.
§§§
Zu § 20a SGB-V |
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§ 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 20b SGB-V |
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§ 20b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 20c SGB-V |
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§ 20c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.46 Abs.8 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 20c Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 20d SGB-V |
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§ 20d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 20d Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen des Landes gemeinsam“ durch die Wörter „schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 21 SGB-V |
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In § 21 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 21 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 21 Abs.3 wurden die Wörter „der Spitzenverbände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 23 SGB-V |
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§ 23 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 23 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 23 Abs.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 24 SGB-V |
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In § 24 Abs.4 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 24 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs.1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen;
§ 24 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 24 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für Gesundheit (1) dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11.SGB V-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden.
§§§
Zu § 27 SGB-V |
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In § 27 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
§ 27 Abs.1 Nr2a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 27 Abs.2 wurden die Wörter „ , zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird“ durch die Wörter „Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.10 Nr.6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 27 Abs.2 wurde die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.6 Abs.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
Zu § 27a SGB-V |
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Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 27 a Absatz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§§§
Zu § 28 SGB-V |
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In § 28 Abs.2 wurde nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden.“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 28 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 30 Abs.2 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 55 Abs.1 Satz 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Nr.01 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
In § 28 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „§ 23 Abs.9“ durch die Angabe „§ 20d“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§§§
Zu § 30 SGB-V |
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§ 30 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen).
2Der Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.
3Bei großen Brücken ist die Versorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet
begrenzt.
4Bei Kombinationsversorgungen ist die Versorgung auf zwei
Verbindungselemente je Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von
höchstens drei Zähnen je Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
5Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs.1 festzulegenden Ausnahmefällen.
(2) 1Versicherte leisten zu der Versorgung mit Zahnersatz nach Absatz 1 einen Anteil von 50 vom Hundert der Kosten auf der Berechnungsgrundlage des Heil- und Kostenplans nach Absatz 4 Satz 3 an den Vertragszahnarzt.
2Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen.
3Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne mindert sich der Anteil um 10 Prozentpunkte.
4Die Minderung entfällt, wenn der Gebißzustand regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen läßt und Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
die Untersuchung nach § 22 Abs.1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen haben und
sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr haben zahnärztlich untersuchen lassen.
5Der Anteil mindert sich um weitere fünf Prozentpunkte, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen haben.
6Für Versicherte, die nach dem 31.Dezember 1978 geboren sind, gilt der
Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die Jahre 1997 und
1998 als erbracht.
(3) 1Wählen Versicherte einen über die Versorgung nach Absatz 1 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten sie die Leistungen nach Absatz 1 im Rahmen der
vertragszahnärztlichen Versorgung.
2Die Mehrkosten der zusätzlichen, über die
Versorgung nach Absatz 1 hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in vollem Umfang
zu tragen.
(4) 1Der Zahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien, die gesamte Behandlung nach den Absätzen 1 und 3 umfassenden Heil- und Kostenplan zu erstellen.
2Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen.
3Die im Heil- und Kostenplan vorgesehene Versorgung mit Zahnersatz nach
Absatz 1 bedarf vor Beginn der Behandlung der Genehmigung.
4Die Krankenkasse hat den Versichertenanteil an diesen Kosten zu bestimmen.
5Aufwendige Versorgungen sollen vor
der Genehmigung begutachtet werden.
6Nach Abschluß der Behandlung rechnet der
Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse zu übernehmenden Kosten nach Absatz 1 mit
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab.
7Im Fall einer Abrechnungsberichtigung
gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung unterrichtet die Krankenkasse die
Versicherten.
8Die Versicherten können die Gesamtrechnung von der Krankenkasse prüfen
lassen.
9Die Versicherten zahlen ihren Anteil für die Leistungen nach den Absätzen 1
und 3 an den Vertragszahnarzt.
10Dieser hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der
Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische
Leistungen beizufügen.
11Das Nähere zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans und zum
Verfahren der Abrechnung ist in den Bundesmantelverträgen (§ 87) zu regeln.
§§§
Zu § 31 SGB-V |
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§ 31 Abs.2 Sätze 2 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 31 Abs.3 Sätze 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 31 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 31 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 31 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen können“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 31 Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 31 Abs.2a Satz 1 wurden die Wörter „setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam nach § 213 Abs.2“ durch die Wörter „setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 31 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 Abs.4 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
Bisheriger Wortlaut
2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung
ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden.
3aStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr.1 oder Nr.2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und apothekenpflichtig sind und die bei Anwendung der am 31.Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen;
3bdie §§ 33a und 35 finden insoweit keine Anwendung.
§§§
Zu § 33 SGB-V |
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§ 33 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs.4 ausgeschlossen sind.
2Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92
unberührt.
3Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
4Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2.
5Für Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen;
6Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der
Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
7Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden.
8Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.
§ 33 bisheriger Abs.1 Sätze 4 bis 7 wurden Abs.2 und in dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und bisheriger Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.17 b) und c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags.
2Für andere Hilfsmittel übernimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise gemäß § 127 Abs.1 Satz 1.
3Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs.2 Satz 1 geschlossen und können die Versicherten hierdurch in für sie zumutbarer Weise mit Hilfsmitteln versorgt werden, trägt sie die Kosten in Höhe des Preises nach § 127 Abs.3 Satz 2 bis 4, höchstens die tatsächlich entstandenen Kosten.
4Die Differenz zwischen dem Preis nach § 127 Abs.3 Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in Anspruch genommenen Leistungserbringers zahlen Versicherte an den Leistungserbringer.
5aVersicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle;
5bder Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 verringert sich um die Zuzahlung;
5cdie Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
In § 33 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 wurden jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 33 Absätze 5 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 34 SGB-V |
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In § 34 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.2 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 34 Abs.4 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.2 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 34 Abs.1 Satz 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.17a a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.17a b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 35 SGB-V |
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In § 35 Abs.1 Satz 3 2.Halbsatz wurde nach den Wörtern „deren Wirkungsweise neuartig ist“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 35 Abs.1 Sätz 6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 35 Abs.1a Satz 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 35 Abs.1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.06 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
§ 35 Abs.5 Satz 4 wurde neu gefasst und Satz 5 eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 16.02.06 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,984)
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 35 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam können“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 35a SGB-V |
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In § 35a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.3 a) aa) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 34 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.3 a) bb) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 34 Abs.4 und 7 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.3 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 35a Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen und veröffentlichen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt und veröffentlicht“ und das Wort „übermitteln“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 35b SGB-V |
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In § 35b Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In der Überschrift des § 35b wurde nach dem Wort „Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 35b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen bewertet bei Beauftragung nach § 139b Abs.1 und 2 den Nutzen von Arzneimitteln.
2Nutzenbewertungen nach Satz 1 können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, erstellt werden.
3Das Institut bestimmt einheitliche Methoden für die Erarbeitung der
Bewertungen und veröffentlicht diese abruffähig im Internet.
§ 35b Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Nutzenbewertungen“ durch das Wort „Bewertungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.20 c) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 35b Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Nutzenbewertungen“ durch das Wort „Bewertungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.20 c) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 35c SGB-V |
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§ 35c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.20a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 36 SGB-V |
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§ 36 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden.
2Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefaßt werden.
3aDen Verbänden der betroffenen Leistungserbringer ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
3bdie Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich erstmalig bis zum 31.Dezember 2004 für die nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmittel einheitliche Festbeträge fest.
2Bis dahin gelten die Festbeträge, die bisher von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen für den Bereich
eines Landes festgesetzt worden sind, als Festbeträge im Sinne des § 33 Abs.2 Satz 1.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 36 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.4 b) aa) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 36 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.4 b) bb) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 36 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 213 Abs.2 entsprechend.
§§§
Zu § 37 SGB-V |
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In § 37 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Haushalt“ ein Komma eingefügt und die Wörter „oder ihrer Familie“ durch die Wörter „ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 37 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 37 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aVersicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist;
1bder Anspruch umfasst das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist.
2Die Satzung kann bestimmen, daß die
Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt.
§ 37 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 37 Abs.2 bisheriger Satz 3 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 b) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 37 Abs.2 bisheriger Satz 4 wurde die Angabe „Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Sätzen 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 b) dd) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 37 Abs.2 bisheriger Satz 5 wurde die Angabe „den Sätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 b) ee) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 37 Abs.6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 37 Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§ 37 Abs.2 bisherige Sätze 4 bis 6 wurden die Sätze 5 bis 7, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.06.07 (BGBl_I_07,1966)
§§§
Zu § 37b SGB-V |
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§ 37b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 37b Abs.3 wurde die Angabe „nach § 91 Abs. 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 39 SGB-V |
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In § 39 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 39 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Die Landesverbände der Krankenkassen, die“ die Wörter „Verbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 39a SGB-V |
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In § 39a Abs.1 Satz 4 wurden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 39a Abs.1 Satz 4 bisheriger Halbsatz 2 wurde Satz 6 und in ihm wurde das Wort „der“ durch das Wort „Der“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 39a Abs.1 Sätze 7 bis 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 a) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 39a Abs.2 Sätze 1 wurden nach dem Wort „Haushalt“ ein Komma eingefügt und die Wörter „oder der Familie“ durch die Wörter „der Familie oder stationären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 39a Abs.2 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 39a Abs.1 Satz 4 wurde die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 39a Abs.2 Satz 6 wurde die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 40 SGB-V |
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In § 40 Abs.1 wurden die Wörter „in wohnortnahen“ werden durch die Wörter „durch wohnortnahe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.26 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 40 Abs.1 wurde das Wort „kann“ wird durch das Wort „erbringt“ ersetzt und das Wort „erbringen“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 40 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 a) cc) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 40 Abs.2 wurden Nach dem Wort „einer“ die Wörter „nach § 20 Abs.2a des Neunten Buches zertifizierten“ eingefügt und das Wort „kann“ wird durch das Wort „erbringt“ ersetzt, das Wort „erbringen“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 40 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.25 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 40 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 40 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.26 d) iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 41 SGB-V |
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In § 41 Abs.4 wurden die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.256 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 41 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.28 a) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
§ 41 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.28 a) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§ 41 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für Gesundheit (1) dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11.SGB V-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden.
§§§
Zu § 43 SGB-V |
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In § 40 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.08, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.46 Abs.9 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 43b SGB-V |
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§ 43b Abs.2 Sätze 4 bis 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
§ 43b Abs.2 bisheriger Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3439)
Bisheriger Wortlaut:
4Das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.
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§§§