SGB-V   (14) 207-219d
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K-7Verbände207-219d

§_207   SGB-V
Bildung und Vereinigung von Landesverbänden

(1) 1In jedem Land bilden

die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen,

die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der Betriebskrankenkassen,

die Innungskrankenkassen einen Landesverband der Innungskrankenkassen.

2Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3Die Krankenkassen gehören vorbehaltlich des § 212 Abs.1 Satz 2 dem Landesverband des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben.
4Andere Krankenkassen können den Landesverbänden beitreten.

(2) 1Bestehen in einem Land am 1.Januar 1989 mehrere Landesverbände, bestehen diese fort, wenn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum 31.Dezember 1989 versagt.
2Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustimmung nach Satz 1 unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.
3Versagen oder widerrufen sie die Zustimmung, regeln sie die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen.

(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder eines Landesverbandes durch die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein.

(3) Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort, wenn nicht eine der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden in den betroffenen Ländern ihre Zustimmung bis zum 31.Dezember 1989 versagt.
2Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden der Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen.
3Wird die Zustimmung versagt oder widerrufen, regeln die beteiligten Länder die Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen einvernehmlich.

(4) 1Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der gleichen Art, nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Landesverbandes wahr.
2Sie hat insoweit die Rechtsstellung eines Landesverbands.

(4a) 1Besteht in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband, nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem Land wahr.
2Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, nimmt der Bundesverband der Kassenart diese Aufgabe wahr.

(5) 1Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Landesverbände der gleichen Krankenkassenart zu einem Verband zusammenschließen.
2Das gilt auch, wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben.

§§§



§_208   SGB-V (F)
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

(2) 1Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches.
2Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs.1 und 5 (2), §§ 72 bis 77 Abs.1, §§ 78 und 79 Abs.1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches.
3Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.

§§§



§_209   SGB-V
Verwaltungsrat der Landesverbände

(1) 1Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet.
2Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder.
3In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein.

(2) 1Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen.
2Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber.
3§ 44 Abs.4 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt.

(4) 1Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend.
2§ 33 Abs.3, § 37 Abs.1, die §§ 40, 41, 42 Abs.1 bis 3, § 51 Abs.1 Satz 1 Nr.3, die §§ 58, 59, 62, 63 Abs.1, 3, 4, § 64 Abs.3 und § 66 Abs.1 des Vierten Buches gelten entsprechend.

§§§



§_209a   SGB-V
Vorstand bei den Landesverbänden

1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet.
2Er besteht aus höchstens drei Personen.
3§ 35a Abs.1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.

§§§



§_210   SGB-V (F)
Satzung der Landesverbände

(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes.
3Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

  2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

  3. Entschädigungen für Organmitglieder,

  4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

  5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

  6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

  8. Art der Bekanntmachungen.

4§ 34 Abs.2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von den Bundesverbänden von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1) abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 136a Satz 1 Nr.1, § 136b Abs.1 Satz 1 Nr.1 (1) und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

§§§



§_211   SGB-V (F)
Aufgaben der Landesverbände

(1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

  1. Beratung und Unterrichtung,

  2. Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,

  3. Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden sind,

  4. Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

  5. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,

  6. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,

  7. Arbeitstagungen,

  8. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.

(3) aDie Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen;
b§ 30 Abs.3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden (1).

§§§



§_211a   SGB-V (F)
Entscheidungen auf Landesebene (1)

1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen.
2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist.
3Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1.Januar anzupassen.

§§§



§_212   SGB-V (F)
Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1), Verbände der Ersatzkassen

(1) 1Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen bilden jeweils einen Bundesverband.
2Dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen gehören außerdem die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes an.

(1) (3) 1Die nach § 212 Abs.1 in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum 1.Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt.
2Gesellschafter der Gesellschaften sind die am 31.Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbandes.
3Nach dem 31.Dezember 2008 steht es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu entscheiden.
4Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung.
5Der Gesellschaft nach Satz 1 können Krankenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten.

(2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

(2) (aufgehoben) (4)

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) die Aufgaben eines Bundesverbandes und (5) eines Landesverbands wahr.

(4) Die Bundesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(4) (6) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände.
2Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben.
3Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichten und Rechte als vereinbart.
4Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.

(5) 1Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen.
2Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen.
3Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

4Die Ersatzkassen und ihre Verbände haben für alle auf der Landesebene abzuschließenden Verträge einen Bevollmächtigten mit Abschlußbefugnis zu benennen.
5§ 35a Abs.6 Satz 2 bis 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.

4Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen (7).
5Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen (7).
6Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen (7).
7In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen (7).
8Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen (7).
9Können sich die Ersatzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter (7).
10Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis (7).

§§§



§_213   SGB-V (F)
Spitzenverbände

(1) Spitzenverbände der Krankenkassen sind die Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1), die Verbände der Ersatzkassen und die See-Krankenkasse.

(2) 1Die Spitzenverbände sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen.
2Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlußfassung durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse, zwei Vertreter der Ersatzkassen und je einen Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2).
3Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der in Satz 2 genannten Vertreter der Spitzenverbände.
4Das Verfahren zur Beschlußfassung regeln die Spitzenverbände in einer Geschäftsordnung.

(3) 1Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (3) gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit (3) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (3).
2Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(4) Die Spitzenverbände können Arbeitsgemeinschaften zur Abstimmung untereinander und zur wissenschaftlichen Unterstützung ihrer Mitglieder einrichten.

§_213   SGB-V (F)
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse (4)

(1) 1Das den bis zum 31.Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um.
2Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung.
3Für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.
4Bei Auflösung eines Verbandes der Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Verband der Ersatzkassen haften die Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich unbeschränkt.
5Die bei den bis zum 31.Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt.
6§ 164 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
7aAngestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl;
7bder Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der Dienstordnungsangstellte angestellt war.
8Der Landesverband, der den Dienstordnungsangestellten beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände.
9Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.

(2) 1Die in den Bundesverbänden bis zum 31.Dezember 2008 bestehenden Personalräte nehmen ab dem 1.Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrates mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz übergangsweise wahr.
2aDas Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist;
2bes besteht längstens bis zum 31.Mai 2010.

(3) Die in den Bundesverbänden am 31.Dezember 2008 jeweils bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

(4) 1Auf die bis zum 31.Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
2Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.

(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt.

(6) (4) 1Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs.1 in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund erforderlich ist.
2Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.

§§§



§_214   SGB-V (F)
Aufsicht

(1) 1Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
2§ 208 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (1).
2§ 208 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit (1) dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.

§_214   SGB-V (F)
Aufgaben (2)

1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen.
2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

§§§



§_215   SGB-V (F)
(aufgehoben) (2)

§§§



§_216   SGB-V
Satzung der Bundesverbände

1Jeder Bundesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
3§ 210 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§_216   SGB-V (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_217   SGB-V (F)
Aufgaben der Bundesverbände

(1) Die Bundesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Bundesverbände unterstützen die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

  1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,

  2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Verbandszwecken,

  3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder und für die Krankenkassen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von den Mitgliedern hierzu bevollmächtigt sind,

  4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen ihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedskassen verschiedener Landesverbände,

  5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern und bei den Krankenkassen Beschäftigten,

  6. Arbeitstagungen,

  7. Forschung,

  8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder und der Krankenkassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

  9. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie Abstimmung über die wirtschaftliche Nutzung von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und der Krankenkassen.

(3) 1Die Bundesverbände können mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Grundsatzentscheidungen zur Regelung der

  1. Vergütungen, soweit dieses Buch nicht Abweichendes bestimmt,

  2. Gesundheitsvorsorge,

  3. Rehabilitation,

  4. Erprobung

treffen.
2Entscheidungen hierüber werden mit der Mehrheit der nach den Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesverbände gewichteten Stimmen getroffen.

(4) Die Bundesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen;
b§ 30 Abs.3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden (1).

(5) 1aDie Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung derjenigen Landesverbände am Abschluss von Vereinbarungen nach § 83 Satz 1 und § 85 Abs.2 Satz 1 Nr.1, deren Mitgliedskassen bei diesen Vereinbarungen von einem anderen Landesverband vertreten werden;
1bAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2Dabei sind Kriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung der Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Vereinbarungen vorzusehen ist.

§_217   SGB-V (F)
(aufgehoben) (2)

§§§



§_217a   SGB-V (F)
Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (1)

(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§§§



§_217b   SGB-V (F)
Organe (1)

(1) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet.
2Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören.
3§ 33 Abs.3, die §§ 37, 40, 41, 42 Abs.1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs.1 bis 2, 4 bis 6, § 63 Abs.1, 3, 4, § 64 Abs.1 bis 3 und § 66 Abs.1 des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend.
4Abweichend von § 58 Abs. 2 des Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr 2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung.

(2) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet.
2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.
3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.
4Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
5Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus.
6§ 35a Abs.1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(3) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet.
2Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat.
3In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Vertreterversammlung.
4Eine Ersatzkasse entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs.1 und 3 des Vierten Buches gilt entsprechend.

§§§



§_217c   SGB-V (F)
Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (1)

(1) 1Zu wählen sind als Mitglieder des Verwaltungsrates für

  1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen sieben Versichertenvertreter und sieben Arbeitgebervertreter,

  2. die Ersatzkassen 13 Versichertenvertreter,

  3. die Betriebskrankenkassen vier Versichertenvertreter und vier Arbeitgebervertreter,

  4. die Innungskrankenkassen zwei Versichertenvertreter und zwei Arbeitgebervertreter,

  5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemein- sam ein Versichertenvertreter und ein Arbeitgebervertreter.

2Bei einer Abstimmung wird die Stimme eines von der Mitgliederversammlung gewählten

  1. Versichertenvertreters der Allgemeinen Ortskrankenkassen mit jeweils fünf Siebteln und die eines Arbeitgebervertreters jeweils mit sechzehn Siebteln,

  2. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit jeweils zwanzig Dreizehnteln,

  3. Versichertenvertreters der Betriebskrankenkassen mit jeweils drei Vierteln und die eines Arbeitgebervertreters mit jeweils neun Vierteln,

  4. Versichertenvertreters der Innungskrankenkassen mit jeweils einer Halben und die eines Arbeitgebervertreters mit drei Halben,

  5. gemeinsamen Versichertenvertreters der See-Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit 1 und die des gemeinsamen Arbeitgebervertreters mit 2

gewichtet.
3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
4§ 43 Abs.2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
5In Anpassung an die Entwicklung der Zahlen der Versicherten kann die Satzung unter Beachtung der Parität der Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Endergebnis, der Höchstzahl von 52 Verwaltungsratssitzen und der größtmöglichen Annäherung an den jeweiligen prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Sitz- und Stimmenverteilung festlegen.

(2) 1Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vorschlagslisten durchgeführt.
2Jede Kassenart soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindestens so viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze nach Absatz 1 zugeordnet sind.
3Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 Nr.5 zu wählenden Mitglieder.
4aVerständigt sich eine Kassenart nicht auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Krankenkasse dieser Kassenart einen Bewerber als Versichertenvertreter und einen Bewerber als Arbeitgebervertreter;
4bdie Ersatzkassen benennen jeweils bis zu drei Versichertenvertreter.
5Aus den eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die kassenartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewerbern.
6Entsprechendes gilt für die Erstellung der Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellvertretern.
7Die Vorschlagslisten werden getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt.
8Die Wahl erfolgt jeweils getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, getrennt für deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kassenarten.
9Die Versichertenvertreter in der Mitgliederversammlung wählen die Versichertenvertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat.
10Die Arbeitgebervertreter in der Mitgliederversammlung wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat.
11Bei den nach Satz 7 getrennten Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele Stimmen, wie jeweils Sitze nach Absatz 1 zur Verfügung stehen.

(3) 1Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die höchste der nach Absatz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl erhalten (Höchstzahlen).
2Dabei sind so viele Bewerber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach Absatz 1 zu verteilen sind.
3Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreter.

(4) 1Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung sind die Stimmen der Mitgliedskassen des Spitzenverbandes Bund zu gewichten.
2Die Gewichtung orientiert sich an der bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitgliedes.
3Maßgebend sind die Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 des vorherigen Jahres.
4Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1.Januar anzupassen.
5Das Nähere regelt die Satzung.

(5) 1Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2Die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen.
3Für die Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen.
4Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu der ersten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
5Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt.
6Zu den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein.
7Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest.
8Das Nähere regelt die Satzung.

(6) 1Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
2Für die erste Sitzung des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt.

(7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Wahlordnung regeln.

§§§



§_217d   SGB-V (F)
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (1)

1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs.3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
2Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt.
3§ 208 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



§_217e   SGB-V (F)
Satzung (1)

(1) 1Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
3aDer Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin;
3bdie Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen.
4aDie Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn;
4bdie Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen.
5Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,

  2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,

  3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,

  5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,

  6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,

  7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

  8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

  9. die Art der Bekanntmachung.

6§ 34 Abs.2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

§§§



§_217f   SGB-V (F)
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (1)

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1.Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit den Arbeitgebern.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitragsund Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches).
2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs.4 des Vierten Buches.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten.

(5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30.Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.

§§§



§_217g   SGB-V (F)
Errichtungsbeauftragter (1)

(1) 1Die Bundesverbände nach § 212 in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, die See-Krankenkasse und die Verbände der Ersatzkassen bestellen zum Aufbau des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einen Errichtungsbeauftragten.
2Ist eine Bestellung bis zum 30. April 2007 nicht erfolgt, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit einen Errichtungsbeauftragten.
3Er unterstützt den Spitzenverband in der Errichtungsphase, insbesondere bei der Organisation der Mitgliederversammlung,der Ausarbeitung der Satzung sowie den Wahlen des Verwaltungsrates und des Vorstandes.
4Ist ein Vorstand bis zum 1.Juli 2007 nicht gewählt, hat der Errichtungsbeauftragte bis zur Wahl des Vorstandes die Stellung eines Vorstandes und dessen Rechte und Pflichten.

(2) 1Die Kosten der Errichtung und die Vergütung des Errichtungsbeauftragten werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen getragen.
2Solange der Spitzenverband Bund keinen Haushaltsplan beschlossen hat, werden diese Aufwendungen von den Bundesverbänden nach § 212 in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der See-Krankenkasse und den Verbänden der Ersatzkassen als Gesamtschuldner im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen in der jeweiligen Kassenart aufgebracht.
3Die nach Satz 2 Verpflichteten haben einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen zu zahlen.

§§§



§_218   SGB-V
Regionale Kassenverbände

(1) Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben.

(2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.

§§§



§_219   SGB-V (F)
Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in 94 Abs.1a Satz 1 des Zehnten Buches (2) genannten Aufgaben bilden.

§§§



§_219a   SGB-V (F)
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (1)

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) wahr.
2Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben.
3Insbesondere gehören hierzu:

  1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

  2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

  3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,

  4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden Fällen sowie

  5. Informationen, Beratung und Aufklärung.

4Die Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen.

(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum 31.Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
2Der für das Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des Spitzenverbandes fort.

(3) 1Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen.
2Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts anderes bestimmen.
3Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a Abs.6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
4Das Nähere über die Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die Satzung.

(4) 1Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern.
2Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.

(5) 1Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden (§ 217e Abs.1 Nr.3), und durch die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht.
2Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten.

§§§



§_219b   SGB-V (F)
Verwaltungsrat der Verbindungsstelle (1)

(1) Der Verwaltungsrat hat

  1. die Satzung zu beschließen,

  2. den Haushaltsplan festzustellen,

  3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,

  4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d zu beschließen,

  5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.

(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs.1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen entsenden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spitzenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in den Verwaltungsrat.

(3) 1Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.
2Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

§§§



§_219c   SGB-V (F)
Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle (1)

1Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann.
2Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer.
3Das Nähere bestimmt die Satzung.

§§§



§_219d   SGB-V (F)
Finanzierung und Aufsicht über die Verbindungsstelle (4)

(1) 1Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht.
2Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind die Mitgliederzahlen.
3Das Nähere bestimmt die Satzung.

(2) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen in den §§ 67 bis 70 Abs.1 und 5 (5) und § 72 Abs.1 und 2 Satz 1 (2) erster Halbsatz (6), §§ 73 bis 76 Abs.1 und 2, § 77 Abs.1, § 79 Abs.1 und 2 in Verbindung mit Abs.3a des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
2Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entsprechend.

(3) 1aDie Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit;
1bdie Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt (3).
2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
3Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend.

§§§




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