SGB-V (10) | 124-134 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
A-5 | Heilmittel | 124-125 |
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(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.
2Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.1 nachweisen.
(3) aKrankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.1 erfüllen;
bAbsatz 2 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt (1) geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab.
2Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene sollen gehört werden.
(5) 1Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der (2) Ersatzkassen sowie der See-Krankenkasse erteilt.
2Die Zulassung berechtigt zur Versorgung der Versicherten.
(6) 1Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt.
2Die Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer die
Fortbildung nicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 125 Abs.2 Satz 3 erbringt.
3Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) (3) 1Die am 30.Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den Verbänden der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als von den Ersatzkassen gemäß Absatz 5 erteilte Zulassungen
weiter.
2Absatz 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1aDie Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1) und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben;
1bes kann auch mit den für den jeweiligen Leistungsbereich maßgeblichen
Spitzenorganisationen eine gemeinsame entsprechende Rahmenempfehlung abgegeben
werden.
2Vor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Die Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen.
4In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit,
Maßnahmen zur Fortbildung und Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt,
Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung und
(2) 1aÜber die Einzelheiten der Versorgung mit
Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer
zur Fortbildung schließen die Krankenkassen, ihre Verbände Landesverbände (3) oder Arbeitsgemeinschaften
Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen
der Leistungserbringer;
1bdie vereinbarten Preise sind Höchstpreise (2).
2Für den Fall, dass die Fortbildung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner nicht nachgewiesen
wird, sind in den Verträgen nach Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen (2).
3Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann.
§§§
A-6 | Hilfsmittel | 126-128 |
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(1) 1Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf
der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs.1, 2 und 3 abgegeben werden.
2Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer
sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
3Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen gibt (2) Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer,
ab.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben Leistungserbringer, die am 31.März 2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügen, bis zum 31.Dezember 2008 zur Versorgung der Versicherten berechtigt.
(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.
§§§
(1) 1Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen
und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, sollen die Krankenkassen,
ihre Verbände Landesverbände (2) oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern
oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer
über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten
Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
2Dabei haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung
der Versicherten zu sorgen.
3Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten.
4Für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt
werden, oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen in der Regel
nicht zweckmäßig.
(2) 1Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht zweckmäßig sind, schließen die Krankenkassen, ihre Verbände Landesverbände (3) oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden
oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der
Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich
zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die
Preise und die Abrechnung.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten
in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung
im Einzelfall mit einem Leistungserbringer.
2Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form
Preisangebote einholen.
3In den Fällen des § 33 Abs.1 Satz 5 und Abs.6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) 1Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner
und auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.
2Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.
§§§
§§§
A-7 | Apotheken | 129-134 |
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(1) 1Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
aAbgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den
Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis mindestens 15 vom
Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des
Bezugsarzneimittels;
bin dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen
vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven
erschließen,
Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.
2In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein (2) Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
3Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen,
für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs.8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist (3).
4Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § 130a Abs.8, hat die Apotheke
die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des
Rahmenvertrages vorzunehmen (3).
(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.
(2) Die Spitzenverbände Der Spitzenverband Bund (4) der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.
(3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie
einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder
(4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden können.
(5) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände (5) können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen.
2Absatz 3 gilt entsprechend.
3aDie Versorgung mit in Apotheken hergestellten
Zytostatika zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten kann von der Krankenkasse durch Verträge mit
Apotheken sichergestellt werden;
3bdabei können Abschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
und die Preise und Preisspannen der Apotheken vereinbart werden (6).
4In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart
werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so
vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden
durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen (6).
(5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31.Dezember 2003 gültigen Fassung.
(5b) 1aApotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden;
1bdie Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden.
2In der integrierten Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das
Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der
integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften
dieses Buches vereinbart werden.
(6) 1Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs.1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs.1 Satz 2 und Abs.5 erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (7) der
Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen.
2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.
(7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (1) bestimmten Frist zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 festgesetzt.
(8) 1Die Spitzenverbände Der Spitzenverband Bund (8) der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
bilden eine gemeinsame Schiedsstelle.
2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen
und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
3Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner
einigen.
4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Abs.3 Satz 3 und 4
entsprechend.
(9) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
3Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
4Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
6>Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(10) 1Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das
Bundesministerium für Gesundheit (1).
2Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln.
§§§
1Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die
Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten
maßgeblichen Abgabepreises.
2Die nach § 300 Abs.3 getroffenen Regelungen sind Teil
der Vereinbarungen nach Satz 1.
3Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel
zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1
besteht.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige
Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2,30 Euro (2) je Arzneimittel, für sonstige
Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten
maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
2Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs.2 so anzupassen,
dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger
Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen
und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung (3).
(1a) ...(1)
(2) 1Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag.
2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis
nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren
Abgabepreis.
(3) 1Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird.
2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.
§§§
(1) 1Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1.Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (8) ohne Mehrwertsteuer (1).
2Pharmazeutische Unternehmer (9) sind verpflichtet, den Apotheken
den Abschlag zu erstatten.
3Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt
sind, sind pharmazeutische Unternehmer (9) verpflichtet, den Abschlag den
pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten.
4Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten.
5Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise
aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des
§ 129 Abs.5a bestimmt sind (2).
(1a) Im Jahr 2004 beträgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel 16 vom Hundert.
(2) Ab dem 1.Januar 2003 bis zum 31.Dezember 2004 erhöht sich der Abschlag um den
Betrag einer Erhöhung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (10) gegenüber dem Preisstand vom 1.
Oktober 2002.
2Für Arzneimittel, die nach dem 1.Oktober 2002 erstmals in den Markt
eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der
Markteinführung Anwendung findet.
(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 oder des § 35a festgesetzt ist.
(3a) (3) 1aErhöht sich der Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (11)
ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand
am 1.November 2005, erhalten die Krankenkassen
für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel
ab dem 1.April 2006 bis zum 31.März 2008 einen
Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung;
1bdies gilt nicht für Preiserhöhungsbeträge oberhalb
des Festbetrags.
2Für Arzneimittel, die nach dem
1.April 2006 in den Markt eingeführt werden, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der
Markteinführung Anwendung findet.
3Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 abgegeben werden,
gilt abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag
von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend
den Vorgaben des § 129 niedriger ist als der Arzneimittelabgabepreis
des Bezugsarzneimittels einschließlich
Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung
von Abschlägen für das Bezugsarzneimittel
aufgrund dieser Vorschrift.
4Abschläge nach Absatz 1 und 3b werden zusätzlich zu dem
Abschlag nach den Sätzen 1 bis 3 erhoben.
5Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen nach Absatz 1
und 3b zu gewähren sind, vermindern den Abschlag nach Satz 1 bis 3 entsprechend.
6Für die Abrechnung des Abschlags nach den Sätzen 1
bis 3 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 entsprechend.
7Absatz 4 findet Anwendung.
(3b) (3) 1aFür patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
erhalten die Krankenkassen ab dem 1.April 2006
einen Abschlag von 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (13)
ohne Mehrwertsteuer;
1bfür preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz 3a
Satz 3 entsprechend.
2aEine Absenkung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (13) ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1.Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages
der Preissenkung;
2bwird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der
Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei
der Abrechnung mit der Krankenkasse.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis
einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der
jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt.
4Absatz 3a Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
5aSatz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist;
5bPreiserhöhungen vor dem 1.Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen (14).
6Für ein Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1.Dezember
2006 und dem 1.April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der pharmazeutische Unternehmer
den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1.April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom
Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer
ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen Preissenkung einen weiteren
Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt (14).
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (6) hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind.
(5) 1Die Apotheke kann mit pharmazeutischen Großhändlern vereinbaren, den Abschlag mit pharmazeutischen Unternehmern (15) abzurechnen.
2Bis zum 31.Dezember 2003 kann die Apotheke von demjenigen pharmazeutischen Großhändler, mit dem sie im ersten Halbjahr 2002 den größten Umsatz abgerechnet hat, verlangen, die Abrechnung mit pharmazeutischen Unternehmern (15) nach Absatz 1 Satz 3 durchzuführen.
3Pharmazeutische Großhändler können zu diesem Zweck mit Apotheken Arbeitsgemeinschaften bilden.
4Einer Vereinbarung nach Satz 1 bedarf es nicht, soweit die pharmazeutischen Großhändler die von ihnen abgegebenen Arzneimittel mit einem maschinenlesbaren bundeseinheitlichen Kennzeichen für den abgebenden pharmazeutischen Groß händler versehen und die Apotheken dieses Kennzeichen bei der Abrechnung von Arzneimitteln nach § 300 erfassen.
5Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker und der pharmazeutischen Großhändler regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.
(6) 1Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs.1 übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmern (16) oder, bei einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeutischen Großhändler.
2Im Falle einer Regelung nach Absatz 5 Satz 4 ist
zusätzlich das Kennzeichen für den pharmazeutischen Großhändler zu übermitteln.
3Die pharmazeutischen Unternehmern (16) sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie die Spitzenverbände den Spitzenverband
Bund (19) der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.
4Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler
und der pharmazeutischen Unternehmern (16) können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das
Nähere regeln.
(7) 1Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen.
2Pharmazeutische Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern (17) verrechnen.
(8) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern (18) zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren.
2Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden.
3Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen
Unternehmern (18) an die Krankenkassen zu vergüten.
4Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1, 3a und 3b (4) nicht.
5Die Krankenkassen oder ihre Verbände können Leistungserbringer oder Dritte am
Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher
Verträge beauftragen (5).
6Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag
bis zum 31.März 2008 über die Auswirkungen von Rabattvereinbarungen insbesondere
auf die Wirksamkeit der Festbetragsregelung (5).
(9) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten dieser Vorschrift ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
§§§
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (2) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene können einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung schließen.
(2) Der Vertrag kann sich erstrecken auf
die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher Packungsgrößen und die Ausstattung der Packungen,
Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten einschließlich des Datenaustausches, insbesondere für die Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs.2) und die Festsetzung von Festbeträgen.
(3) § 129 Abs.3 gilt für pharmazeutische Unternehmer entsprechend.
(4) 1Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs.1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs.1 Satz 2 und Abs.5 sowie die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Abs.1a erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie den Spitzenverbänden der Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (3) zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen.
2aFür die Abrechnung von Fertigarzneimitteln übermitteln
die pharmazeutischen Unternehmer die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben
einschließlich der Rabatte nach § 130a an die in § 129 Abs.2 genannten Verbände sowie an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer
Datenübertragung und maschinell verwertbar auf Datenträgern (1);
2bdabei ist auch der für den Versicherten maßgebliche
Arzneimittelabgabepreis (§ 129 Abs.5a) anzugeben.
(5) 1Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs.1 Nr.1 in einer für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben.
2Das Nähere regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (4) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene in Verträgen.
§§§
A-8 | Sonstige Leistungserbringer | 132-134 |
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(1) 1Die Krankenkasse kann zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen
anstellen.
2Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder
Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung
der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.
(2) 1Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und
preisgünstig erbracht werden.
2Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer
Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.
§§§
(1) 1aDie Spitzenverbände Der Spitzenverband Bund (1) der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben;
1bfür Pflegedienste, die einer Kirche oder einer
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen
Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft
oder von dem Wahlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört.
2Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen.
4In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:
Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgrenzung,
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung und
(2) 1Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur
Fortbildung schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern.
2Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen.
3Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann.
4Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung
nicht, ist der Vertrag zu kündigen.
5Die Krankenkassen haben darauf zu achten, daß die
Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden.
6In den Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt.
7Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
8Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
9Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.
10Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur
Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
§§§
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen (1) können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs.2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
§§§
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
§§§
(1) 1Über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
§ 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine bedarfsgerechte
Versorgung notwendig ist.
2In den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt (2) unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Empfehlungen
fest.
§§§
1Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten
Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich geleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen
Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs.1
und 2.
2Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse
vorzunehmen.
§§§
(1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Landesverbände (2) Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs.1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs.1 bis 3 zu beachten.
3Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen.
4Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (1).
5Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
§§§
§§§
(1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt (5) mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen (2) auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30.November 2006 mit Wirkung ab dem 1.Januar 2007, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen (2) sowie über die Höhe der Vergütung
und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen.
2Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe
und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen
der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
einem Verband (3) nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband (3) nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
2Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer
zugelassen.
3Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufsverband nach Satz 1 Nr.1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr.2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (6).
(3) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf
a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder
b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit
zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle
nach Absatz 4 festgesetzt.
2Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung
der Schiedsstelle weiter.
(4) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (7) und
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der
Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen (4) auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle.
2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen
und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern.
3Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen.
5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend.
6Im Übrigen gilt § 129 Abs.9 und 10 entsprechend.
(5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger.
§§§
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