SGB-V (12) | 141-172 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 141 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
K-6 | Krankenkassen | 143-206 |
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A-1 | Arten | 143-172 |
T-1 | Ortskrankenkassen | 143-146a |
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
(2) 1Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung
regeln.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige
Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, daß sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
§§§
(1) 1Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss
ihrer Verwaltungsräte auch dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen
Krankenkasse nach der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (1).
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, (2) einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen (2) sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.
(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
(4) 1Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
§§§
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder des Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn
durch Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen verbessert werden kann oder
1der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den durchschnittlichen Bedarfssatz
aller Ortskrankenkassen auf Bundes- oder Landesebene um mehr als 5 vom
Hundert übersteigt.
2§ 313 Abs.10 Buchstabe a gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände, wenn
1eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach
Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
2Erstreckt sich der Bezirk nach
der Vereinigung der Ortskrankenkassen über das Gebiet eines Landes hinaus,
gilt § 143 Abs.3 entsprechend.
(3) 1Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr.
2Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, um den nach § 266 erhaltenen Risikostrukturausgleich und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich
aus dem Risikopool (1).
3Zu den Ausgaben zählen auch die nach den
§§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche (2).
§§§
(1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
(3) 1Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(4) 1Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die
Vereinigung wirksam wird.
2Absatz 3 gilt.
§§§
1Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
3§ 155 und § 164 Abs.2 bis 5 gelten entsprechend.
§§§
T-2 | Betriebskrankenkassen | 147-156 |
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(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn
(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der
Geschäfte erforderlichen Personen bestellen.
2Nicht bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen.
3Wird eine Betriebskrankenkasse nach dem 31.Dezember 1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Genehmigung nach § 148 Abs.3 beigefügten Satzung zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten das Personal bestellt.
4Lehnt der Arbeitgeber die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Krankenkasse ab, übernimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum 1.Januar des auf den Zugang der Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die bisher mit der Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn diese zustimmen.
5aDie Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein;
5b§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
6Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor.
7Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 vorsieht, vom Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an.
(3) 1Betriebskrankenkassen, deren Satzung am 1.Januar 2004 eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält und bei denen der Arbeitgeber die Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals trägt, übernehmen spätestens bis zum 31.Dezember 2004 die mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen, wenn diese
zustimmen.
2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
3Neueinstellungen nimmt ab dem 1.Januar 2004 die Betriebskrankenkasse vor.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.
2Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leistungen auf Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen.
§§§
(1) 1Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn eine der in § 147 Abs.1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die
Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.
(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung. Die Abstimmung ist geheim.
(3) 1Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen.
2Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.
§§§
Eine Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 148 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) 1§ 144 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
2aFür Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthalten, gelten die §§ 145 und 146 entsprechend;
2bfür die Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelbarer
Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebskrankenkassen gilt § 168a Abs.2
entsprechend.
§§§
(1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, einer auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.
(2) 1Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden.
2Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.
(3) 1Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen
Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2Sie bestimmt den Zeitpunkt, an
dem das Ausscheiden wirksam wird.
§§§
1Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
2Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.
5Für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, die nach dem 31.Dezember
1995 vereinigt wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern
zu stellen.
§§§
1Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält,
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
§§§
§§§
(1) 1Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse wickelt die Geschäfte ab.
2Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Betriebskrankenkasse
als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
(2) 1Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt.
2Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält.
3Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts.
(3) 1Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf den Landesverband über.
2Das Vermögen geht auf den Bundesverband über Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Betriebskrankenkassen verteilt (1), wenn der
Landesverband nicht besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem Landesverband
angehörte.
(4) 1Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen.
2Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.
6 7 Übersteigen die Verpflichtungen einer Betriebskrankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen.
(5) 1Die Landesverbände können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Absatz 4 zu verwenden sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Bundesverband mit der Maßgabe, dass die Mittel des Fonds auch dazu verwendet werden können, die Landesverbände bei der Erfüllung
ihrer Haftungsverpflichtung zu unterstützen.
(5) (3) 1Für die Erfüllung
einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse
haftet auch die neue Krankenkasse, wenn sich eine Betriebskrankenkasse
nach dem 1.April 2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt
und die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört.
2Die Haftung nach Satz 1 wird nicht dadurch berührt, dass sich die aufgelöste
oder geschlossene Betriebskrankenkasse nach dem 1.April 2007 mit einer anderen
Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat und die neue Krankenkasse einer anderen
Kassenart angehört.
3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt für jede Betriebskrankenkasse
die Höhe der am 1.Januar 2008 bestehenden Verschuldung fest und nimmt ihre Verteilung auf die einzelnen
Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse vor.
4Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§§§
1Die §§ 147 bis 155 Abs.4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden.
2An die Stelle des
Arbeitgebers tritt die Verwaltung.
§§§
T-3 | Innungskrankenkassen | 157-164 |
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(1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten.
(2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn
in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.
§§§
(1) 1Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse
zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.
(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.
(3) 1Für das Verfahren gilt § 148 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 entsprechend.
2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung.
§§§
(1) 1aWird eine Handwerksinnung, die allein oder gemeinsam mit anderen
Handwerksinnungen eine Innungskrankenkasse errichtet hat (Trägerinnung), mit einer
anderen Handwerksinnung vereinigt, für die keine Innungskrankenkasse besteht, so
gehören die in den Betrieben der anderen Handwerksinnung versicherungspflichtigen
Beschäftigten der Innungskrankenkasse an, wenn die Mehrheit der in den
Innungsbetrieben Beschäftigten zustimmt;
1b§ 157 Abs.2 Nr.2 gilt entsprechend.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Trägerinnung ihren Zuständigkeitsbereich örtlich oder sachlich erweitert.
3§ 158 gilt entsprechend.
(2) 1Wird auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert, hat die zuständige Aufsichtsbehörde den Mitgliederkreis der Innungskrankenkasse entsprechend anzupassen.
2Sind von der Anpassung mehr als
1.000 Beschäftige von Innungsmitgliedern der Trägerinnung betroffen, gelten die §§
157, 158 entsprechend.
(3) Erstreckt sich die Innungskrankenkasse nach der Anpassung über die Bezirke mehrerer Aufsichtsbehörden, treffen die Entscheidung nach Absatz 2 die Aufsichtsbehörden, die vor der Anpassung zuständig waren.
§§§
(1) 1Innungskrankenkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte miteinander vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörden.
3Für das Verfahren gilt § 144 Abs.2 bis 4 entsprechend.
(2) 1Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich ihre Trägerinnungen vereinigen.
2Für das Verfahren gilt § 146 entsprechend.
(3) Für die Vereinigung von Innungskrankenkassen durch die Landesregierung gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.
§§§
1Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse beantragen.
2Über den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.
§§§
1Eine Innungskrankenkasse kann auf Antrag der Innungsversammlung nach Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf Antrag aller
Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn der
Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten
Mitglieder zustimmt.
2Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
3Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.
§§§
1Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
3Satz 1 Nr.1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 enthält.
§§§
(1) 1Bei Auflösung und Schließung von Innungskrankenkassen gelten die §§ 154 und 155 Abs.1 bis 3 entsprechend.
2Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen
Innungskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat die
Handwerksinnung die Verpflichtungen zu erfüllen.
3Sind mehrere Handwerksinnungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.
7Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 gilt § 155 Abs.4 Satz 6 § 155 Abs.4 Satz 7 (2) entsprechend.
(2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.
(3) 1Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht.
2Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen.
3Den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist.
(4) 1Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung.
2Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.
(5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gilt Absatz 1 und § 155 Abs.5 (4) entsprechend.
§§§
T-4 | See-Krankenkasse | 165 |
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(1) (2) 1Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt.
2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
(1) (1) Der Bezirk der See-Krankenkasse erstreckt sich auf das Bundesgebiet.
(2) (2) 1Die Beschäftigten der See-Krankenkasse
können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein.
2Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften.
(3) (4) 1Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des
Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst
gewährt werden.
2Die Satzung kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der
Leistungsgewährung beauftragt werden.
3aHat die See-Krankenkasse eigene Verträge
geschlossen, sind diese maßgebend;
3bim übrigen gelten die Verträge der beauftragten
Krankenkasse.
4Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den
Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu
erstatten.
5§ 91 Abs.4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) (3) 1Die See-Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre
Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam
wird.
3Bei Schließung gilt § 155 Abs.1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach
der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes Vermögen auf die Bundesrepublik Deutschland
übergeht.
§§§
T-5 | Landwirtschaftliche Krankenkassen | 166 |
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1Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen.
2Es gelten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversicherung der Landwirte.
§§§
T-6 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (F) | 167 |
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1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch (3).
§§§
T-7 | Ersatzkassen | 167-171 |
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(1) Ersatzkassen sind am 31.Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31.Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.
(2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises sind nicht zulässig.
(3) 1Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.
2Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) 1Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen.
2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörden.
3Für das Verfahren gilt § 144 Abs.2 bis 4 entsprechend.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit (1) kann auf Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen (2) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen.
2Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums für Gesundheit (1) gelten die §§ 145 und 146
entsprechend.
§§§
§§§
1Eine Ersatzkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre
Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt
den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
§§§
1Bei Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs.1 bis 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel
dieses Abschnitts genannten Krankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
mit den in diesen Titeln genannten Krankenkassen anderer Kassenarten vereinigen.
2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der
Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
3§ 144 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung
auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörigkeit
aufrechterhalten bleiben soll.
4Soll danach die neue Krankenkasse Mitglied des Verbandes werden, dem die an der
Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung
der Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse
gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ablehnen, wenn auf Grund einer von der Aufsichtsbehörde
dieses Verbandes durchgeführten Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass
hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefährdet würden.
(2) 1Die neue Krankenkasse hat für die Dauer von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der
Vereinigung Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung nach Schließung einer Krankenkasse
oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfüllen,
denen gegenüber die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung
zahlungspflichtig geworden wären.
2§ 155 Abs.5 gilt.
3Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue
Krankenkasse unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen
bei den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung
der Vereinigung zueinander gestanden haben.
4Die neue Krankenkasse hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung der
Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen.
5Handelt es sich bei der neuen Krankenkasse um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei Schließung dieser Krankenkasse § 164 Abs.2 bis 5 entsprechend.
§§§
1Die Krankenkassen bilden vom 1.Januar 2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ihrer
Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, der im Insolvenzfall ausschließich zur Befriedigung
der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt
der Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf alle Krankenkassen eine Überschuldung wegen
ungedeckter Versorgungsverpflichtungen ausschließt.
2Der Zeitpunkt, von dem an die Insolvenzordnung für alle Krankenkassen gelten soll,
die Abgenzung der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, die Festlegung der für die Krankenkassen
nach Einführung der Insolvenzfähigkeit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften
sowie das Entfallen der Haftung der Länder nach § 12 Abs.2 der Insolvenzordnung spätestens
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheitsfonds wird durch Bundesgesetz geregelt.
§§§
T-8 | Übergreifendes | 172 |
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(1) 1Vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung (§ 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4), Auflösung oder Schließung von Krankenkassen sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen zu hören.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Krankenkasse ihren Sitz in den Bezirk
eines anderen Verbandes verlegt.
(2) 1Die Krankenkassen haben dem Verband, der im Falle ihrer Auflösung oder Schließung ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen hat, auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich hält, oder ihm auf Verlangen die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten.
2Hält der Verband auf Grund der nach Satz 1 übermittelten Informationen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse für bedroht, hat er die Krankenkasse über
geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten und
die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse über die finanzielle Situation der Krankenkasse
und die vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten.
3Kommt eine Krankenkasse ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse auch hierüber zu unterrichten.
§§§
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§§§