SGB-V (8) | 99-106a | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 141 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
T-8 | Bedarfsplan | 99-105 |
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(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (1) Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss
erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen.
2Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der
Krankenhausplanung sind zu beachten.
3Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(2) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der (1) Ersatzkassen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anrufen.
(3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.
§§§
(1) 1Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die
(2)
Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit (2)
droht.
2Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung
der Unterversorgung einzuräumen.
(2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den Zulassungsverordnungen anzuordnen.
(3) (1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs.1 Nr.3a die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.
(4) (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte.
§§§
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind,
(1) allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs.3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, |
aAusnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem
Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern
der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits
tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung (2) ausüben will und sich die
Partner der Berufsausübungsgemeinschaft (2) gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer
Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht
wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in
einer Einrichtung nach § 311 Abs.2 Satz 1 und in einem medizinischen
Versorgungszentrum entsprechend;
bbei der Ermittlung des Versorgungsgrades
ist der Arzt nicht mitzurechnen (7).
aRegelungen für die Anstellung
von Ärzten (3) bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (3) , sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leitungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung,
soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich
ist; (3)
bbei der Ermittlung des Versorgungsgrades
sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen (3) (f).
2Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben
Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind (4).
3Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist.
4Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31.Dezember 1990 zu ermitteln.
5Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur
vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31.Dezember 1980 arztgruppenspezifisch
angemessen zu berücksichtigen.
6Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt- und
Landkreisen entsprechen.
7Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich (5) sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellten Ärzte und (5) die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte
entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 3 und 4 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
2Bei Anpassungen oder Neufestlegungen ist die Zahl der Ärzte zum Stand vom 31.Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 (9) erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung.
2Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs.3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit.
3Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
4Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs.4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 (10) genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
5Für die Einrichtungen nach § 311 Abs.2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) (6) 1Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.5 endet bei Aufhebung der
Zulassungsbeschränkungen.
2Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) 1Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und
Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatz 2 (11).
2Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1.Januar 1999 zu ermitteln.
3Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs.10 zugelassen werden.
4Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen.
5In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31.Dezember 2008 sicherzustellen, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe vom 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten ist.
6Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs.1 sind die Versorgungsanteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs.11 mitzurechnen.
(5) 1aHausärzte (§ 73 Abs.1a) bilden ab dem 1.Januar 2001 mit Ausnahme der
Kinderärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatz 2 (11);
1bAbsatz 4 bleibt unberührt.
2Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31.Dezember 1995 zu ermitteln.
3Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31.Dezember 1995 zu ermitteln.
4Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31.Dezember 1995 neu zu ermitteln.
5Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31.März 2000 zu beschließen.
6Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs.1 Satz 1
erstmals zum Stand vom 31.Dezember 2000 zu treffen.
7Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs.1 angeordnet sind.
(6) (12) Absatz 1 Satz 1 Nr.3 bis 5 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.“
§§§
§§§
(1) 1Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt.
2Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den
Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.
(2) 1Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen.
2Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen.
3Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen.
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
(4) 1Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod,
Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden
soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner
zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den für
ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und
eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen.
2Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.
3Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als
Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der
Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.
4Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde.
5Ab dem 1.Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen.
6Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.
(4a) 1aVerzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem
medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die
Anstellung zu genehmigen;
1beine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht
möglich.
2Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der
Zulassung nach Absatz 4 Satz 1 von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann
die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches
Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit
durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt.
3Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
4Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem
medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der
Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich;
dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst
seit dem 1.Januar 2007 (1) in einem
medizinischen Versorgungszentrum tätig sind.
5Medizinischen Versorgungszentren ist die
Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet
sind.
(4b) (2) 1aVerzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen
angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen;
1beine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich.
2Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs.9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden
Planungsbereich eine Warteliste.
2In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die
sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind,
aufgenommen.
3Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis
nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6) 1Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
2Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte
sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7) 1In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben.
2Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen.
3Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) (3) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.“
§§§
(1) 1Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine vertragsärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit (1) droht, Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu berücksichtigen haben.
(2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 auch das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung.
(3) (2) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.“
§§§
(1) 1aDie Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern;
1bzu den möglichen Maßnahmen gehört auch die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte in Gebieten oder in Teilen von Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Abs.1 und 3 (1) getroffen hat.
2Zum Betreiben von Einrichtungen, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten dienen, oder zur Beteiligung an solchen Einrichtungen bedürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen des Benehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden (2) der Ersatzkassen.
(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß
medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen
benötigt, wirtschaftlich erbracht werden.
2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen
ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von
Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche
Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt vom zweiundsechzigsten Lebensjahr an finanziell fördern.
(4) 1Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Sicherstellungszuschläge nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, über die Höhe der zu zahlenden Sicherstellungszuschläge je Arzt, über die Dauer der Maßnahme sowie über die Anforderungen an den berechtigten Personenkreis.
2Die für den Vertragsarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages nach § 83 oder § 87a (3) entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt jeweils zur Hälfte.
3Abweichend von Satz 2 tragen die Krankenkassen
in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt
in voller Höhe (4).
4Satz 3 gilt nicht für die vertragszahnärztliche
Versorgung (5).
5Über das Nähere zur Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.
(5) (6) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 gelten nur für die vertragszahnärztliche Versorgung.
§§§
T-9 | Prüfung | 106-106a |
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(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen.
(1a) In erforderlichen Fällen berät die in Absatz 4 genannte Prüfungsstelle (2) die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(2) 1Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch
arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung),
arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens 2 vom Hundert der Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).
2Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr.2 ist nach
Arztgruppen gesondert zu bestimmen.
3aDie Prüfungen nach Satz 1 Nr.2 umfassen neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstige veranlasste Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen;
3bhonorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
4aDie Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (3) Ersatzkassen können gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen über die
in Satz 1 vorgesehenen Prüfungen hinaus Prüfungen ärztlicher und ärztlich
verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene
Prüfungsarten vereinbaren;
4bdabei dürfen versichertenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
5aDie Prüfungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina
sind für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen;
5bsie können für den Zeitraum eines Quartals
durchgeführt werden, wenn dies die Wirksamkeit der Prüfung zur Verbesserung
der Wirtschaftlichkeit erhöht und hierdurch das Prüfungsverfahren vereinfacht
wird;
5ckann eine Richtgrößenprüfung nicht durchgeführt werden, erfolgt die
Richtgrößenprüfung auf Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit ansonsten
gleichen gesetzlichen Vorgaben (4).
6Der einer Prüfung nach Satz 1 Nr.2 zu Grunde zu legende Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr.
7Auffälligkeitsprüfungen nach Satz 1 Nr.1 sollen in der Regel für nicht mehr als
5 vom Hundert der Ärzte einer Fachgruppe durchgeführt werden; die Festsetzung eines
den Krankenkassen zu erstattenden Mehraufwands nach Absatz 5a muss innerhalb
von zwei Jahren nach Ende des geprüften Verordnungszeitraums erfolgen (5).
8Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a
Abs.8 beigetreten ist, sind nicht Gegenstand einer Prüfung nach Satz 1 Nr.1 (5).
9aIhre Wirtschaftlichkeit ist durch Vereinbarungen in diesen Verträgen zu gewährleisten;
9bdie Krankenkasse übermittelt der Prüfungsstelle die notwendigen Angaben,
insbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die
Laufzeit der Verträge (5).
10Insbesondere sollen bei Prüfungen nach Satz 1 auch Ärzte
geprüft werden, deren ärztlich verordnete Leistungen in bestimmten Anwendungsgebieten
deutlich von der Fachgruppe abweichen sowie insbesondere auch verordnete Leistungen von Ärzten, die an einer
Untersuchung nach § 67 Abs.6 des Arzneimittelgesetzes beteiligt sind (5).
(2a) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 sind, soweit dafür Veranlassung besteht,
die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Effektivität),
die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben,
die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel,
bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.
(2b) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (6) vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2, insbesondere zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2a, zur Bestimmung und zum Umfang der
Stichproben sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen, erstmalig bis zum 31.Dezember
2004.
2Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit (1) vorzulegen.
3Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
4Kommen die Richtlinien nicht zu Stande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit (1) nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit (1) die Richtlinien erlassen.
(2c) 1Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden auf der Grundlage der Daten
durchgeführt, die den Prüfungsstellen (7) nach Absatz 4a gemäß § 296 Abs.1, 2 und 4
sowie § 297 Abs.1 bis 3 übermittelt werden.
2Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der
Richtigkeit der übermittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch (8).
(3) 1aDie in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratung nach Absatz 1a und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach
Absatz 2 gemeinsam und einheitlich;
1bdie Richtlinien nach Absatz 2b sind Inhalt der Vereinbarungen.
2aIn den Vereinbarungen ist insbesondere das Verfahren der Bestimmung
der Stichproben für die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 festzulegen;
2bdabei kann die Bildung von Stichprobengruppen abweichend von den Fachgebieten nach ausgewählten Leistungsmerkmalen vorgesehen werden.
3aIn den Verträgen ist auch festzulegen, unter
welchen Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchgeführt und pauschale
Honorarkürzungen vorgenommen werden;
3bfestzulegen ist ferner, dass die Prüfungsstelle (9) auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkasse oder
ihres Verbandes Einzelfallprüfungen durchführt.
4Für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Honorarkürzungen vorzusehen.
(3a) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach § 275 Abs.1 Nr.3b, Abs.1a und Abs.1b, daß ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.
(4) 1Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner bilden bei der Kassenärztlichen Vereinigung oder bei einem der in Satz 5 genannten Landesverbände eine gemeinsame Prüfungsstelle (10) und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss.
2Der Beschwerdeausschuss besteht (11) aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
3Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5Über den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz des Beschwerdeausschusses (12) sollen sich die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (38) Ersatzkassen einigen.
6Kommt eine Einigung nicht zu Stande, beruft die
Aufsichtsbehörde nach Absatz 7 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und
den Verbänden der Krankenkassen , den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen (39) den (13) Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
und entscheidet über den Sitz des Beschwerdeausschusses (13).
(4a) 1aDie Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss
nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverantwortlich wahr;
1bder Beschwerdeausschuss wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der Prüfungsstelle
organisatorisch unterstützt (14).
2Die Prüfungsstelle (15) wird bei der Kassenärztlichen Vereinigung oder bei einem der in Absatz 4 Satz 5 genannten Landesverbände oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft im Land errichtet.
3aÜber die Errichtung, den Sitz und den
Leiter der Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4;
3bsie einigen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30. November über die
personelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das
folgende Kalenderjahr (16).
4Der Leiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und gestaltet die innere
Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach § 78a des Zehnten Buches gerecht
wird (16).
5Kommt eine Einigung nach Satz 2 und 3 (18) nicht zu Stande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Absatz 7 (17).
6Die Prüfungsstelle (19) bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet gemäß Absatz 5 Satz 1 (19).
7Die Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses (20) tragen die Kassenärztliche Vereinigung und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte.
8Das Bundesministerium für Gesundheit (1) bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse (21)
einschließlich der Entschädigung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den Pflichten der von den in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartnern entsandten Vertreter.
9Die Rechtsverordnung kann auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
(4b) 1Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Regelung.
2Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen
Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen.
3Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(4c) 1Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 4 können mit Zustimmung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses (22) über den Bereich eines Landes oder einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren.
2Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Bereich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeausschuss (24) führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat (23).
3Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.
(4d) (aufgehoben) (25)
(5) 1Die Prüfungsstelle (26) entscheidet, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind.
2Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.
3Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle (27) können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkasse, die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen.
4Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
5Für das Verfahren sind § 84 Abs.1 und § 85 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.
6Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).
7Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
8Abweichend von Satz 3 findet in Fällen der Festsetzung einer Ausgleichspflicht
für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder durch die Richtlinien
nach § 92 ausgeschlossen sind, ein Vorverfahren nicht statt (28).
(5a) 1Beratungen nach Absatz 1a bei Überschreitung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs.6 und 8 werden durchgeführt, wenn das Verordnungsvolumen eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 vom Hundert übersteigt und auf
Grund der vorliegenden Daten der die Prüfungsstelle (29) nicht davon ausgeht, dass die
Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist
(Vorab-Prüfung).
2Die nach § 84 Abs.6 zur Bestimmung der Richtgrößen verwendeten
Maßstäbe können zur Feststellung von Praxisbesonderheiten nicht erneut herangezogen
werden.
3Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vom Hundert
hat der Vertragsarzt nach Feststellung durch die Prüfungsstelle (30) den sich daraus
ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch
Praxisbesonderheiten begründet ist.
4Die Prüfungsstelle (31) soll vor ihren (31) Entscheidungen und Festsetzungen auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vertragsarzt hinwirken, die eine Minderung des Erstattungsbetrages um bis zu einem Fünftel zum Inhalt haben kann.
5Die in Absatz 2 Satz 4 genannten Vertragspartner
bestimmen in Vereinbarungen nach Absatz 3 die Maßstäbe zur Prüfung der
Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten.
6Die Prüfungsstelle beschließt unter Beachtung der Vereinbarung nach Absatz 3
die Grundsätze des Verfahrens der Anerkennung von Praxisbesonderheiten (32).
7aDie Kosten für verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel, die durch gesetzlich bestimmte
oder in den Vereinbarungen nach Absatz 3 und § 84 Abs.6 vorab anerkannte Praxisbesonderheiten bedingt
sind, sollen vor der Einleitung eines Prüfverfahrens von den Verordnungskosten
des Arztes abgezogen werden;
7bder Arzt ist hierüber zu informieren (32).
8Weitere Praxisbesonderheiten ermittelt die Prüfungsstelle
auf Antrag des Arztes, auch durch Vergleich mit den Diagnosen und Verordnungen
in einzelnen Anwendungsbereichen der entsprechenden Fachgruppe (32).
9Sie kann diese aus einer Stichprobe nach Absatz 2c Satz 2 ermitteln (32).
10Der Prüfungsstelle sind die hierfür erforderlichen Daten
nach den §§ 296 und 297 der entsprechenden Fachgruppe zu übermitteln (32).
11Eine Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.
(5b) 1In den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 ist auch die Einhaltung der Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 zu prüfen, soweit ihre Geltung auf § 35b Abs.1 beruht.
2Das Nähere ist in Vereinbarungen nach Absatz 3 zu regeln.
(5c) 1aDie Prüfungsstelle (33) setzt den den Krankenkassen zustehenden Betrag nach Absatz 5a fest;
1bZuzahlungen der Versicherten sowie Rabatte nach § 130a Abs.8 auf Grund von Verträgen,
denen der Arzt nicht beigetreten ist, sind als pauschalierte Beträge abzuziehen (33).
2Die nach Maßgabe der Gesamtverträge zu entrichtende Vergütung verringert
sich um diesen Betrag.
3Die Kassenärztliche Vereinigung hat in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegen den Vertragsarzt, die der an die Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtenden Vergütung zugerechnet werden.
4Soweit der Vertragsarzt nachweist, dass ihn die Rückforderung wirtschaftlich gefährden würde, kann die Kassenärztliche Vereinigung sie entsprechend § 76 Abs.2 Nr.1 und 3 des Vierten Buches stunden oder erlassen.
(5d) 1Ein vom Vertragsarzt zu erstattender Mehraufwand wird abweichend von Absatz 5a Satz 3 nicht festgesetzt, soweit die Prüfungsstelle (34) mit dem Arzt eine individuelle Richtgröße vereinbart, die eine wirtschaftliche Verordnungsweise des Arztes unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten gewährleistet.
2In dieser Vereinbarung muss sich der Arzt verpflichten, ab dem Quartal, das auf die Vereinbarung folgt, jeweils den sich aus einer Überschreitung dieser Richtgröße ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten.
3Die Richtgröße ist für den Zeitraum von vier Quartalen zu
vereinbaren und für den folgenden Zeitraum zu überprüfen, soweit hierzu nichts
anderes vereinbart ist.
4Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs.1 kann als individuelle Richtgröße nach
Satz 1 vereinbart werden, soweit darin hinreichend konkrete und ausreichende Wirtschaftlichkeitsziele für einzelne Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen festgelegt sind (35).
(6) aDie Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen;
b§ 106a gilt entsprechend.
(7) 1Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse (36) führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
2Die Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse (37) erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen festgesetzten Maßnahmen.
3Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§§§
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung.
(2) 1aDie Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest;
1bdazu gehört auch die arztbezogene Prüfung
der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten.
2Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang der je
Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des
Vertragsarztes.
3aBei der Prüfung nach Satz 2 ist ein Zeitrahmen für das pro Tag
höchstens abrechenbare Leistungsvolumen zu Grunde zu legen;
3bzusätzlich können Zeitrahmen für die in längeren Zeitperioden höchstens abrechenbaren Leistungsvolumina zu Grunde gelegt werden.
4Soweit Angaben zum Zeitaufwand nach § 87 Abs.2 Satz 1
zweiter Halbsatz bestimmt sind, sind diese bei den Prüfungen nach Satz 2 zu Grunde zu
legen.
5Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung (2).
6Bei den Prüfungen ist von dem durch den Vertragsarzt angeforderten
Punktzahlvolumen unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen auszugehen.
7Soweit es für den jeweiligen Prüfungsgegenstand erforderlich ist, sind die
Abrechnungen vorangegangener Abrechnungszeiträume in die Prüfung einzubeziehen.
8Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die in Absatz 5 genannten Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen (3) unverzüglich über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse.
(3) 1Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen der Vertragsärzte insbesondere hinsichtlich
der Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug auf die angegebenen Befunde,
der Plausibilität der Zahl der vom Versicherten in Anspruch genommenen Vertragsärzte, unter Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehörigkeit,
der vom Versicherten an den Arzt zu zahlenden Zuzahlung nach § 28 Abs.4 und der Beachtung des damit verbundenen Verfahrens nach § 43b Abs.2.
2Sie unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen unverzüglich über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse.
(4) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Absatz 2 beantragen.
2Die Kassenärztliche Vereinigung kann, sofern dazu Veranlassung besteht, Prüfungen durch die Krankenkassen nach Absatz 3 beantragen.
3aBei festgestellter Unplausibilität nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 oder 3 kann die Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 beantragen;
3bdies gilt für die Kassenärztliche Vereinigung bei festgestellter Unplausibilität nach Absatz 2 entsprechend.
(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der (4) Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4.
2In den Vereinbarungen sind auch Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, einer Überschreitung der Zeitrahmen nach Absatz 2 Satz 3 sowie des Nichtbestehens einer Leistungspflicht der Krankenkassen, soweit dies dem Leistungserbringer bekannt sein musste, vorzusehen.
3Der Inhalt der Richtlinien nach Absatz 6 ist Bestandteil der
Vereinbarungen.
(6) 1aDie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (5) vereinbaren erstmalig bis zum 30.Juni 2004
Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3;
1bdie Richtlinien enthalten insbesondere Vorgaben zu den Kriterien nach Absatz 2 Satz 2
und 3.
2Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit (1) vorzulegen.
3Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
4Kommen die Richtlinien nicht zu Stande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit (1) nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit (1) die Richtlinien erlassen.
(7) § 106 Abs.4b gilt entsprechend.
§§§
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§§§