SGB-V (15) | 220-256 | |
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1 11 27 44 53 77 88 99 107 124 [ « ][ I ][ » ] 135 143 173 207 220 257 275 306 | [ ] |
K-8 | Finanzierung | 220-274 |
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A-1 | Beiträge | 220-256 |
T-1 | Mittel | 220-225 |
(1) 1Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
2Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den
sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die
vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken.
3Für die Bemessung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um den zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um die erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.
(1) (1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
2Die Beiträge sind bei der erstmaligen Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 Abs.1 so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen zusammen mit der Beteiligung des Bundes nach § 221 und den voraussichtlichen sonstigen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben
der Krankenkassen sowie den vorgeschriebenen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Gesundheitsfonds
nach § 271 decken.
(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, daß die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen.
2aMuß eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder
herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, daß
die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden;
2bder Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3Kommt kein Beschluß zustande, ordnet die
Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.
(2) (1) 1Der Beitragssatz nach § 241 ist zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Einnahmen
des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen einschließlich
der für den vorgeschriebenen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Gesundheitsfonds
nach § 271 erforderlichen Mittel im laufenden und im Folgejahr nicht zu mindestens
95 vom Hundert decken.
2Der Beitragssatz ist zu ermäßigen, wenn eine Deckungsquote von 100 vom Hundert überschritten
und bei einer Senkung des Beitragssatzes um mindestens 0,2 Beitragssatzpunkte
die Deckungsquote von 95 vom Hundert im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich
nicht unterschritten wird.
(3) (2) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.
(4) (2) 1Ab dem 1.Januar 2004 sind die durch die §§ 24b, 27a, 33 Abs.1, § 34 Abs.1 und § 221 sowie die durch den Wegfall der §§ 58 und 59 in der bis zum 31.Dezember 2003 geltenden Fassung und die Aufhebung des § 200b der Reichsversicherungsordnung
bewirkten Einsparungen in vollem Umfang für Beitragssatzsenkungen zu verwenden.
2Die übrigen durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.November 2003 (BGBl.I S.2190) bewirkten Einsparungen sind mindestens zur Hälfte für Beitragssenkungen zu verwenden.
3Satz 1 gilt auch für die durch § 240 Abs.2 Satz 3 sowie die §§ 241a, 245, 247 und 248 bewirkten Einsparungen vom Inkrafttreten dieser Vorschriften ab.
§§§
1Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 jeweils
2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1.Mai und zum 1.November zu überweisenden Teilbeträgen (3)
über das Bundesversicherungsamt an die Krankenkassen.
2Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro (4).
3Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen des Bundes in monatlich zum ersten Bankarbeitstag
zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds (5) (7).
§§§
(1) Abweichend von § 220 Abs.2 können Krankenkassen bis zum 31.Dezember 1998 Beitragserhöhungen in dem in Artikel 1 Abs.1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einschließlich des Landes Berlin dadurch vermeiden, daß sie zum Haushaltsausgleich Darlehen aufnehmen.
(2) 1Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Krankenkasse nachweist, daß sie alle Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft hat und nach Abstimmung mit ihrem
Bundesverband nachprüfbar darlegt, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung
innerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen innerhalb von längstens zehn
Jahren zurückgezahlt werden.
3Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäfts- und
Rechnungsführung der Krankenkasse, der eine Darlehensaufnahme genehmigt worden ist,
mindestens in jährlichen Abständen zu prüfen.
(3) 1aDie Darlehen sollen vorrangig bei Krankenkassen oder deren Verbänden aufgenommen werden;
1b§ 220 Abs.3 findet insoweit keine Anwendung.
2Mittel der Krankenkassen und
der Verbände dürfen nur insoweit zur Gewährung von Darlehen verwendet werden, als
dies nicht Beitragserhöhungen zur Folge hat.
(4) 1Krankenkassen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, die abweichend von § 220 vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24.März 1998 (BGBl.I S.526) Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen haben, haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzulegen, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung innerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen innerhalb von längstens zehn Jahren
zurückgezahlt werden.
2Die Krankenkasse hat sich dabei mit ihrem Bundesverband
abzustimmen.
3Das Konzept für die Beseitigung der Gründe der Verschuldung und für die
Rückzahlung der Darlehen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4aWird das Konzept nicht genehmigt, sind die Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen;
4b§ 220 Abs.2 gilt;
4cdie Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung.
5In den Fällen der Sätze 3 oder 4 hat die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungsführung dieser Krankenkassen mindestens in jährlichen Abständen zu prüfen.
(5) aAbsatz 4 gilt für Krankenkassen, die bis zum 31.Dezember 2003 abweichend von §
220 Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen haben, mit der Maßgabe, dass die
Verschuldung jeweils jährlich zu mindestens einem Viertel spätestens bis zum 31.Dezember 2007 abzubauen ist;
bDarlehensaufnahmen nach dem 31.Dezember 2003 sind nicht
zulässig.
(6) (1) In der Satzung der Krankenasse sind die Beitragssatzanteile, die zur Entschuldung und für Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a aufgewendet werden, gesondert auszuweisen.
§§§
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen.
2Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das
Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem
Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.7 für den
Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
§§§
(1) 1Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld (1).
2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
§§§
1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
als hinterbliebener Ehegatte eines nach § 5 Abs.1 Nr.11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
als Waise eines nach § 5 Abs.1 Nr.11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente beantragt oder
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder
Versorgungsbezüge erhält.
3§ 226 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
T-2 | Einnahmen | 226-240 |
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(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
2Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.
3Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs.2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr.1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs.2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).
2F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert (3) durch den
durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem
der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.
3Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.
4Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1.Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (2), in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1.März des Vorjahres (1) des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (6).
5Für die Zeit vom 1.Juli 2006 bis zum 31.Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160 (4).
6Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit (5) bis zum 31.Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
7Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
§§§
Für die nach § 5 Abs.1 Nr.13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.
§§§
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung (1) sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum
entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte.
2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
§§§
(1) 1Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
3Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs.2 entsprechend.
§§§
1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
§§§
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.7 überschritten haben.
(2) 1Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit
den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die
Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.
2Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen.
3Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene
Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden
dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile
erstattet (1).
§§§
(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.7 zugrunde zu legen.
2Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des
Vierten Buches gelten.
(2) 1Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt.
2Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers
verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.
(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
§§§
(1) 1Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
abei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten
Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch
sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.7 nicht übersteigt;
b80 vom Hundert des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
sind abzuziehen,
1abei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
der dreißigste Teil des 0,3450 (7)
der monatlichen Bezugsgröße;
1bin Fällen, in
denen diese Personen weitere beitragspflichtige
Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag
des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung
diesen beitragspflichtigen
Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet,
dass als beitragspflichtige Einnahmen
insgesamt der in diesem Satz genannte Teil
der Bezugsgröße gilt. (2)
2Die Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen
von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
wird jeweils bis zum 30. September, erstmals bis
zum 30.September 2007, für den gesamten Zeitraum
der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten
Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zum
Zeitraum vom 1.Juli 2005 bis zum 30.Juni 2006
überprüft (7).
3Unterschreiten die Beitragsmehreinnahmen
des Gesundheitsfonds (9) aus der Erhöhung des pauschalen
Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig
Beschäftigte im gewerblichen Bereich (§ 249b) in
dem in Satz 1 genannten Zeitraum den Betrag von
170 Millionen Euro im Vergleich zum Zeitraum 1.Juli
2005 bis 30.Juni 2006, hat der Gesundheitsfonds (9)
gegen den Bund einen entsprechenden Ausgleichsanspruch,
der jeweils bis zum Ende des Jahres, in
dem die Festlegung durchgeführt wird, abzuwickeln
ist (7).
4Das Bundesversicherungsamt regelt (9) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium für Gesundheit sowie
dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere
über die Höhe des Ausgleichsanspruchs (9).
5Dabei ist die Veränderung der Anzahl der geringfügig Beschäftigten
zu berücksichtigen (7).
2Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr.1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden.
3Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.
(2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld (4) nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Dritten Buches.
(3) (5) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.
(4) (3) (6) § 226 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen der dreißigste Teil des nach § 842 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten monatlichen Durchschnittsentgelts der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen sowie der auf den Kalendertag entfallende Teil des Vorruhestandsgeldes.
2Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf den Seeschiffen beköstigt werden, um ein Dreißigstel des nach § 842 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Durchschnittssatzes für Beköstigung.
(2) Ist für Seeleute ein monatlicher Durchschnittsverdienst nach § 842 der Reichsversicherungsordnung nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen.
(3) § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4 und Abs.2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde
gelegt.
2Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder (1) Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der
Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird,
wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte
Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde
gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt.
3Für Kalendertage, für
die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge
nach § 251 Abs.1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt.
4Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung
urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
(2) § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4 und Abs.2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Für die nach § 5 Abs.1 Nr.6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt.
2Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird.
3Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden.
4Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld oder das
Versorgungskrankengeld angepaßt, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu
erhöhen.
5Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten,, sowie für die nach § 5 Abs.1 Nr.5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches.
(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs.1 Nr.3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs.1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde
liegt.
2Absatz 1 Satz 3 gilt.
(3) Für die nach § 5 Abs.1 Nr.7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.
(4) a§ 226 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4 und Abs.2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend;
bbei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu
berücksichtigen.
§§§
(1) 1Für die nach § 5 Abs.1 Nr.9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als
beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf
nach § 13 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für
Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
2Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
(2) 1§ 226 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
2Die nach § 226 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind
nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.
§§§
1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
2§ 226 Abs.2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
§§§
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
§§§
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs.1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
§§§
1Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der
Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1) geregelt.
2Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
3§ 240 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (7) geregelt.
2Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) 1Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen (8), die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
2Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig (9).
3Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen (2) nicht berücksichtigt werden.
4Die §§ 223 und 228 Abs.2, § 229 Abs.2 und die §§ 238a, (10) § 247 Abs.1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) 1Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von
den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
2Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(4) 1Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
2Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen (3) monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches (1)
haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (11) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger
niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen
Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden (4).
4Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen
von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu
berücksichtigen (4).
5Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten
geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses
Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
6Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben (5) sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs.1 entsprechend.
7aSatz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der
erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren;
7b§ 5 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) (6) aDer Beitragsbemessung für freiwillige
Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine
nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die
Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner
Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs.1 Nr.3 ruht.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs.1 der Anspruch auf Leistungen
aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte
während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) (aufgehoben) (12)
§§§
T-3 | Beitragssätze, Zusatzbeitrag (F) | 241-248 |
---|
1Die Beiträge sind nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgesetzt wird.
2Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz.
3Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für
mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf
Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
(1) (4) (3) (2) Die Bundesregierung legt nach Auswertung der Ergebnisse eines beim Bundesversicherungsamt zu bildenden Schätzerkreises durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig bis zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1.Januar 2009 den allgemeinen Beitragssatz in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest.
(2) (5) 1Erforderliche Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 1.November eines Jahres mit Wirkung vom 1.Januar des Folgejahres festgelegt werden.
2Der Beitragssatz ist jeweils auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
3Wenn der Beitragssatz durch Rechtsverordnung zum Ersten eines Monats in Kraft treten soll, hat
die Festlegung spätestens zum Ersten des vorvergangenen Monats zu erfolgen.
4Die Anpassung des Beitragssatzes erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(3) (2) Über den beabsichtigten Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag so rechtzeitig, dass diesem die Möglichkeit zur Befassung mit der beabsichtigten Festsetzung oder Anpassung gegeben wird.
(4) (2) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn zwischen der Unterrichtung und der Beschlussfassung über die Verordnung nach Absatz 2 mindestens drei Wochen liegen.
§§§
Für Mitglieder gilt ein Beitragssatz in Höhe von 0,5 vom Hundert, der zusätzlich zu erheben ist.
§§§
Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, ist der allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen.
(1) 1Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds
nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag
erhoben wird.
2Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen
des Mitglieds begrenzt.
3Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag
ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag
den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt.
4Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach
§ 175 Abs.4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt
haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben.
5 Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer
Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird
der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben.
6Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag
im vollen Umfang erhoben.
(2) 1Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen,
kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden.
2Auszahlungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung
nach § 261 nachgekommen ist.
3Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand befinden, sind ausgeschlossen.
4Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu buchen
und auszuweisen.
(3) 1Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen
mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen
die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung
der Rücklage deckt.
2Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel
der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben
nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen.
3Muss eine Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten,
so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neuregelung
erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitrags
an.
5Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Der Spitzenverband Bund legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium
für Gesundheit spätestens bis zum 30.Juni 2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen
mit der Überforderungsklausel nach Absatz 1 wiedergegeben werden.
2Die Bundesregierung überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderungen
der Vorschrift vorgenommen werden sollen.
§§§
(1) (2) (3) 1Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter
Beitragssatz.
2Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs.4a.
(2) (1) (4) Die Bundesregierung legt den ermäßigten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates erstmalig zum 1.November 2008 mit Wirkung ab dem 1.Januar 2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest.
2Bei der Berechnung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld
an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.
(3) (1) (4) § 241 Abs.2 bis 4 (5) gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Bei Einberufung zu einem Wehrdienst (1) wird der Beitrag für
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.
2Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit (2) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend.
2Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
§§§
(1) 1Für die nach § 5 Abs.1 Nr.9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit (2) jeweils
zum 1.Januar feststellt, sowie der zusätzliche Beitragssatz (1) allgemeinen Beitragssatzes (3).
(2) Der Beitragssatz nach Absatz 1 gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs.9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten.
§§§
1Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
gilt als Beitragssatz der durchschnittliche ermäßigte (1) Beitragssatz der Krankenversicherung, den das
Bundesministerium für Gesundheit (2) jeweils zum 1.Oktober feststellt.
2Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu
runden.
3Er gilt jeweils vom 1.Januar des folgenden
Jahres an für ein Kalenderjahr.
Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.
§§§
(1) 1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz (1).
2Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom ersten Tag des dritten auf die
Veränderung folgenden Kalendermonats an.
3Der am 31.Dezember 2003 geltende allgemeine
Beitragssatz der Krankenkasse, der nicht zum 1.Januar 2004 verändert worden ist,
gilt als Beitragssatzveränderung zum 1.Januar 2004.
4Der am 1.Januar 2003 geltende Beitragssatz gilt vom 1.Juli 2003 bis zum 31.März 2004.
(2) Für das Verfahren zur Übermittlung der nach Absatz 1 maßgeblichen Beitragssätze gilt § 201 Abs.6 entsprechend.
(3) ...(2)
Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung.
§§§
1Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung
der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs.1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse (3) allgemeine Beitragssatz (6) (f).
2Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs.1 Satz 1 Nr.4 die Hälfte des
nach Satz 1 maßgeblichen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse (2) des allgemeinen Beitragssatzes
zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (7) (f).
§§§
T-4 | Tragung | 249-251 |
---|
(1) (5) 1aBei versicherungspflichtig Beschäftigten
nach § 5 Abs.1 Nr.1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus
dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz;
1bim Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge.
2Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld (2) zu zahlen sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs.2 des Vierten Buches vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
§§§
aVersicherungspflichtige, die eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die
Träger der Rentenversicherung tragen die nach der
Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte;
bden zusätzlichen Beitragssatz trägt der Rentner allein.
aBei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt
der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz;
bim Übrigen tragen die Rentner
die Beiträge.
§§§
1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs.1 Nr.1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht
versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert (1) des
Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.
2Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.
3Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs.1 Nr.2 bis 4, 8 und Abs.2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
§§§
(1) (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs.2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) (2) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.1 Nr.13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.
§§§
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs.1 Nr.6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs.1 Nr.3) zu zahlenden Beiträge.
(2) 1Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
für die nach § 5 Abs.1 Nr.5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
für die nach § 5 Abs.1 Nr.7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs.3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs.1 und Abs.3 entsprechend.
2Für die nach § 5 Abs.1 Nr.7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.
(3) 1Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder.
2Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs.2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs.2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
3Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs.2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung
der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine
Beitragsanteile zahlt.
(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs.2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs.1 Nr.2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II (2).
(4a) Die Bundesagentur für Arbeit (1) trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.
(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.
(4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge.
(5) 1Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
(6) (4) 1Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mitglied zu tragen.
2aFür Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.7 oder 8, deren tatsächliches Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs.3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt, wird der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1 vom Träger der Einrichtung getragen;
2bfür Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.7 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§§§
T-5 | Zahlung | 252-256 |
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1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.
2Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur
für Arbeit (1) oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten Buch. (2)
(1) (3) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.
2Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur
für Arbeit (1) oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242 (4) für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten Buch. (2)
(2) (5) 1Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs.3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds.
2Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle.
3Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter.
§§§
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
§§§
1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
2Die Satzung der Krankenkasse Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1) kann andere Zahlungsweisen vorsehen.
3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
§§§
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242 (4) von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche
Rentenversicherung Bund (1) für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen.
2Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge nach Satz 1 ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung
nicht erforderlich (2).
(2) 1aIst bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten;
1b§ 51 Abs.2 des Ersten Buches gilt entsprechend.
2Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von
rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse.
3Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) 1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 stehen den Krankenkassen der Bezieher dieser beitragspflichtigen Renten zu.
2Die Krankenkassen verrechnen die Beitragsforderungen nach Satz 1 mit ihren Verpflichtungen im Risikostrukturausgleich (§ 266) und mit den für die Deutsche Rentenversicherung Bund (1)eingezogenen Beiträgen.
3Die Rentenversicherungsträger haben den Krankenkassen die einbehaltenen
Beiträge nachzuweisen.
4Das Nähere über das Verfahren der Aufteilung der Beiträge
vereinbaren die Spitzenverbände der betroffenen Krankenkassen und die
Deutsche Rentenversicherung Bund (1) im Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt.
(3) (5) 1Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge
nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat
folgt, für den die Rente gezahlt wird.
2Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig.
3aAm Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig;
3bdie im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag.
4Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesversicherungsamt bis zum 15.des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) (6) 1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 werden am Ersten des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird.
2Sie sind an die Krankenkassen zu zahlen, sobald sie von diesen nach Absatz 3 Satz 2 verrechnet werden können.
3aSoweit Beiträge nicht verrechnet werden können, sind sie am fünften Arbeitstag nach Zugang der Anforderung der Krankenkasse zu zahlen, es sei denn,
dass in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs.7 ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist (3);
3bfrühester Zugang einer Anforderung ist der Erste des Monats, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird.
4Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am Ersten des Monats fällig, für den die Rente gezahlt wird.
5Frühester Zugang einer Anforderung nach Satz 3 ist in diesen Fällen der
Erste des Monats, für den die Rente gezahlt wird.
(4) (6) Vom 1.Januar 1995 bis zum 30.Juni 1997 teilt das Bundesversicherungsamt die
Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 auf die Krankenkassen der Bezieher dieser
beitragspflichtigen Renten in einem Verhältnis auf, das dem Verhältnis der auf das
Kalenderjahr bezogenen Produkte von allgemeinem Beitragssatz und den gemeldeten
Renten der Krankenkassen zueinander entspricht.
2Die Krankenkassen verrechnen die Beitragsforderungen nach Satz 1 mit ihren Verpflichtungen im Risikostrukturausgleich (§ 266) und mit den für die Deutsche Rentenversicherung Bund (1) eingezogenen Beiträgen.
3Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
2Die zu zahlenden Beiträge werden fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind.
3Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen.
4Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren
Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die
Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2) 1§ 255 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
2Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein.
3Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung.
4Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse.
5Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(3) 1Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt.
2§ 98 Abs.1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, können bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, daß das Mitglied die Beiträge selbst zahlt.
§§§
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§§§